Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (724.21)
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Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz

1 Gebührenverordnung zum Wasserw irtschaftsgesetz (GebV WWG)
724.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
12 (vom 21. Oktober 1992)
1 I. Grundsätze
1. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

Für die Nutzung von Grundwasser und Wasser aus öffent lichen Oberflächengewässern, für Eing riffe in die Grundwasserleiter, für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern und für Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern erhebt der Kanton
13 je rende Nutzungsgebühren. Vorbehalten bleibt §
22.
Zuständigkeiten

§ 2.

13 Die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall erfolgt in der Regel mit der Konzessionsert eilung oder durch besondere Verfü gung des Amtes für Abfall, Wa sser, Energie und Luft (AWEL).
Teuerungs
-
anpassung

§ 3.

13 Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife wer den durch das AWEL der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens
5% beträgt. Massgebend ist der Zür cher Städteindex der Konsumentenpr eise am 1. April des Vorjahres.
Verzugszinse

§ 3

a.
7 Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Der Gebühren schuldner wird nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt; er schulde t ab dem Datum der Mahnung einen Verzugszins von 5%.
Öffentliches
Interesse

§ 4.

Bei erheblichem öffentlichem Interesse können die Gebühren herabgesetzt, oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.
Bestehende
Rechte

§ 5.

10 Verleihungs- und Benützungsgebühren sowie Wasserzinse entfallen für Anlagen gemäss §
19 Abs. 1 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
3 , soweit diese nicht erweitert oder deren Förderleistung nicht erhöht wird.
Unterlagen

§ 6.

Wer um eine Konzession nachsu cht oder über eine solche ver fügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen auf seine Kosten zu installieren.
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724.21 Gebührenverordnung zum Wasserw irtschaftsgesetz (GebV WWG)
2. Nutzungsgebühren Beginn der Gebühren pflicht

§ 7.

Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebs
- aufnahme, spätestens vom letzten Ta ge der in der Bewilligung oder Kon
- zession festgesetzten Bauvolle ndungsfrist an zu bezahlen. Schuldner und Fälligkeit

§ 8.

Der am 1. Juni berechtigte I nhaber der Konzession schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei gemessenen Wasserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird auf die Messergebnisse des vergange nen Jahres abgestellt. Bagatell gebühren

§ 9.

Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr. 150 werden jeweils für 5 Jahre, bei kürzer da uernden Konzessionen auf deren Dauer zum Voraus bezogen. Bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession oder bei Handänderung erfolgt keine Rückerstattung. Revision

§ 10.

Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Ver
- langen des Gebührenpflichtigen angep asst werden, wenn die für die frü
- here Festsetzung der Gebührenh öhe massgebenden Grundlagen wesent
- lich geändert haben.
3. Verleihungsgebühren Bemessung

§ 11.

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1 Für die Nutzung des Grundwas sers und des Wassers aus Oberflächengewässern wird eine Verleihungsgebühr erhoben. Für Grundwasserabsenkungen, Inanspru chnahmen von Oberflächengewäs
- sern und Materialentnahmen wird keine Verleihung sgebühr erhoben.
2 Die Verleihungsgebühr be misst sich in der Re gel nach der voraus
- sichtlichen Nutzungsgebühr für ein Jahr. Sie beträgt jedoch mindestens Fr. 150. Vertragliche Vereinbarungen und die Festsetzungen gemäss §§ 12 und 13 bleiben vorbehalten.
3 Bei Konzessionserneuerungen kann die Verleihungsgebühr ermäs
- sigt werden. Dabei ist der Bedeut ung der Wassernutzung Rechnung zu tragen.
4 Bei einem Umbau oder einer Erweiterung v on Anlagen während der Konzessionsdauer wird die Ve rleihungsgebühr nur für die Nutzungs
- steigerung erhoben.
3 Gebührenverordnung zum Wasserw irtschaftsgesetz (GebV WWG)
724.21 II. Gebühren für die Nutzung vo n Grund- und Oberflächenwasser zu Trink-, Brauch- und Bewässer ungszwecken und für Wärme- und Kälteanlagen sowie fü r Grundwasserabsenkungen
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Nutzung zu
Trink- und
Brauchzwecken

§ 12.

11 Für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers sind folgende Verleihungs- und Nutz ungsgebühren zu entrichten: a. Entnahmen bis 1000 l/min: Einmalige Jährliche Verleihungs- Nutzungs- gebühr: gebühr: Nutzung des Grundwassers Fr. 4.20 Fr. 4.20 (gemäss Höchstleistungsfähigkeit pro l/min pro l/min der Entnahmevorrichtung) Nutzung des Oberflächenw assers Fr. 2.30 Fr. 2.30 pro l/min pro l/min Die Gebühren für landwirtschaftlic he Bewässerungen werden auf grund der zugelassenen Nutzungsd auer und gesamthaft ohne Berück sichtigung allf älliger Kehrordnung en berechnet. b. Entnahmen von mehr als 1000 l/min: Einmalige Jährliche Verleihungs- Nutzungs- gebühr: gebühr: Leistungs- Arbeits- preis: preis: Nutzung des Grundwassers – gemäss Höchstleistungs- Fr. 4.20 Fr. 2.10 fähigkeit der Entnahme- pro l/min pro l/min vorrichtung – gemäss gemessenem Fr. 17.60 Wasserbezug des Vorjahres pro 1000 m
3 Nutzung des Oberflächen- wassers – gemäss Höchstleistungs- Fr. 2.30 Fr. 1.15 fähigkeit der Entnahme- pro l/min pro l/min vorrichtung – gemäss gemessenem Fr. 9.40 Wasserbezug des Vorjahres pro 1000 m
3 Bestehende Wiesenbewässerungs anlagen sind von der Entrichtung von Gebühren befreit, wenn ke ine Pumpen verwendet werden.
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724.21 Gebührenverordnung zum Wasserw irtschaftsgesetz (GebV WWG) Nutzung für Wärme- und Kälteanlagen

§ 13.

1 Für Wärmeentnahmen aus dem Gewässer und für Kühl
- wassereinleitungen bis 8
00 kW in das Gewässer sind eine Verleihungs
- gebühr und eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 5.80 pro kW maximal zulässiger Wärmeentnahme bzw. zu lässigem Wärmeeintrag zu entrich
- ten.
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2 Für Kühlwassereinleitungen über 80
0 kW in das Gewässer wird eine Verleihungsgebühr von Fr. 5.80 pro kW maximal zulässigem Wärme
- eintrag und eine jährliche Nutzungsge bühr, die sich aus einem Leistungs
- preis und einem Arbeitspreis zusamm ensetzt, erhoben. Der Leistungs
- preis beträgt Fr. 2.90 pro kW maximal zulässigem Wärmeeintrag. Der Arbeitspreis beträgt Fr. 1175 pro GWh Wärme, die in den Monaten Januar bis März und Oktober bis Deze mber des Vorjahres eingetragen wurde, bzw. Fr. 290 pro GWh, die in den Monaten April bis September des Vorjahres eingetragen wurde.
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3 Das AWEL
13 kann in Sonderfällen die Ge bühren pauschal festset
- zen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte sind.
4 Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als auch ein Wärmeeintrag in das Gewässer statt, so wird für die Gebühren
- erhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr er
- gibt. Grundwasser absenkungen

§ 14.

1 Für Grundwasserabsenkungen zu r Erstellung von Bauten und Anlagen sind folgende Gebühr en pro Jahr zu entrichten:
11 a. Bei Pumpenleistungen bis 1000 l/min: Fr. 4.20 pro l/min der Höchstleistung sfähigkeit der in stallierten Pum
- pen; b. Bei Pumpenleistungen v on mehr als 1000 l/min: Fr. 2.10 pro l/min der Höchstleistung sfähigkeit der in stallierten Pum
- pen zuzüglich Fr. 17.60 pro 1000 m
3 geförderten Wassers. Fehlen Mess
- einrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchstleistungs
- fähigkeit der Pumpen verrechnet.
2 Die Gebühren werden pro rata tem poris in Rechnung gestellt. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.
3 Bei Erteilung der Konzession bzw. der Bewilligung ist der voraus
- sichtliche Gebührenbetrag zu entrichten. Abrechnungsdifferenzen, die grösser als Fr. 100 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen.
4 Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben.
5 Gebührenverordnung zum Wasserw irtschaftsgesetz (GebV WWG)
724.21 III. Gebühren für die Wasserkraftnutzung
Wasserzinse

§ 15.

1 Die Nutzungsgebühren bemess en sich nach dem jewei ligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflich tiger Bruttoleistung (BkW):
0–
70 BkW:
60% des Höchstansatzes
70–
500 BkW:
70% des Höchstansatzes
500–1000 BkW:
80% des Höchstansatzes über 1000 BkW: 100% des Höchstansatzes
2 Bei Anlagen mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist für den Gebührenansatz die Gesa mtleistung massgebend.
3 Bei Anlagen mit einer Gesamtleistung von weniger als 500 BkW kann auf die Erhebung des Wasserzins es ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Konzessionsinhabe r nachweist, dass die Anlage den Grundsätzen von §
2 des Gesetzes entspricht. IV. Gebühren für die Inanspruchnahm e von öffentlichen Oberflächen gewässern
Beanspruchte
Fläche

§ 16.

Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massge bend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfähle, Ketten, schwimmende Ba lken, Ufermauern, dem Gemeinge brauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt.
Lang
andauernde
und intensive
Inanspruch
-
nahmen

§ 17.

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1 Für bewilligungspflichtige lang dauernde und intensive In anspruchnahmen, insbesond ere zu baulichen Zwecken, ist eine jährlich festzusetzende Nutzungsgebühr zu en trichten. Diese berechnet sich aus dem Landwert multiplizi ert mit dem Zinssatz.
2 Der Landwert bestimmt sich nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Be wertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte
2 . Massgebend für die Gebührenberech nung ist a. im Allgemeinen der La ndwert der entsprechenden Gemeinde für die Lageklasse 1, Wohnbauland, unbebaute Grundstücke, Mehrfamilien häuser und Stockwerkeigentum, b. in der Stadt Zürich bei kommerzie ller Nutzung der Landwert für die Lageklasse 1, Bauland für Geschäftshäuser sowie für industrielle und gewerbliche Bauten, unbebaute Grundstücke, Geschäftshäuser.
3 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am 1. Januar geltenden Refe renzzinssatz für Hypotheken gemäss Art.
12 a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990
4 .
6
724.21 Gebührenverordnung zum Wasserw irtschaftsgesetz (GebV WWG) Gewerbliche Nutzung

§ 18.

Hängt die Intensität der er laubten Nutzung vom Geschäfts
- gang des vom Konzessionär betr iebenen Gewerbes ab, können neben der Grundgebühr für die übliche Nu tzung variable Abgaben festgesetzt werden, die in ihrer Höhe von de m die Nutzung beeinflussenden wirt
- schaftlichen Sachverh alt abhängig sind. Anlagen zu privater Nutzung

§ 19.

11 Für Bootsunterstände, Bootss teganlagen, Pontons, Boots
- liegeplätze und ähnliche Anlagen zu privater Nutzung wird eine jähr
- liche Nutzungsgebühr von Fr. 17.60 je beanspruchten Quadratmeter erhoben. Anlagen im öffentlichen Interesse

§ 20.

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1 Für im öffentlichen Interesse liegende Bootsstationierungs
- anlagen wird eine jähr liche Nutzungsgebühr von Fr. 7.00 je beanspruch
- ten Quadratmeter erhoben.
2 Bei Bootsvermietungsanlagen sowi e bei Stationierungsanlagen von Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr. 3.50 je be
- anspruchten Quadratmeter reduziert werden. Stationierungs bojen

§ 21.

11 Für Stationierungsbojen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 175 erhoben. Leitungen

§ 22.

1 Für im Gewässergebiet verleg te Leitungen sind folgende einmalige Nutzungsgebühren geschuldet:
11 a. bis zu Lichtweiten von 200 mm Fr. 14 je Laufmeter b. bei Lichtweiten von 201 bis
500 mm Fr. 18 je Laufmeter c. bei Lichtweiten von 501 bis
800 mm Fr. 23 je Laufmeter d. bei Lichtweiten von 801 bis
1200 mm Fr. 28 je Laufmeter e. bei Lichtweiten über 1200 mm Fr. 42 je Laufmeter
2 Für Leitungen, die innerhalb drei er Monate wieder entfernt wer
- den, werden keine Nu tzungsgebühren erhoben. Vorüber gehende Inanspruch nahmen

§ 23.

11 Bei vorübergehender Inanspru chnahme von Ge wässergebiet zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Ver
- kaufsständen, Schaustell ungen, Baustelleninstallationen und dergleichen ist eine Benützungsgebühr von Fr. 1.75 je Quadratmeter und Monat zu entrichten. V. Entnahme von Material aus öffentlichen Oberflächengewässern Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen

§ 24.

11 Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffent
- lichen Gewässern wird je nach lo kalen Verhältnissen eine Nutzungs
- gebühr von Fr. 1 bis Fr. 23 pro m
3 erhoben.
7 Gebührenverordnung zum Wasserw irtschaftsgesetz (GebV WWG)
724.21 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen

§ 25.

1 Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord nung sind bei bestehende n Nutzungen gemäss §
12 Abs. 1 lit. b Einrich tungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrich tungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestim mung der jährlichen Nutzungsgebüh ren ein dauernder Betrie b mit einem Viertel der Höchstleistungsfähig keit der Entnahmevorrichtung ange nommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dies er Verordnung die Messergebnisse eines voll en Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der Höchstleis tungsfähigkeit der Entnahmevorrich tung angenommen. Die gleiche Re gelung gilt, wenn nach Ab lauf eines vollen Kalenderjahres seit der Be triebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.
2 Bei bestehenden Kühlwass ereinleitungen gemäss §
13 Abs. 2 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Einrich tungen zur Messung des Wärmeeintrags in das Gewässer zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder Betrieb mit der Hälfte des maximal zulässigen Wärmeeintrags in kW angenommen. Fehlen bei bestehende n Einleitungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Besti mmung der jährlichen Nutzungsgebüh ren ein Dauerbetrieb mit dem maximal zulässigen Wärmeeintrag in kW angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Betriebsau fnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.
Inkrafttreten

§ 26.

Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .
5
1 OS 52, 269.
2 LS 631.32 .
3 LS 724.11 .
4 SR 221.213.11 .
5 Text siehe OS 52, 269.
6 Fassung gemäss Verfügung vom 20. April 1994 (OS 52, 654). In Kraft seit 1. Ja nuar 1995.
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724.21 Gebührenverordnung zum Wasserw irtschaftsgesetz (GebV WWG)
7 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996.
8 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996.
9 Fassung gemäss Verfügung vom 9. Mai 2001 ( OS 56, 616 ). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 2002.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. August 2007 ( OS 62, 347 ; ABl 2007, 1483
).
In Kraft seit 1. Oktober 2007.
11 Fassung gemäss Vfg. vom 3. Juli 2008 ( OS 63, 574 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
12 Fassung gemäss RRB vom 14. April 2010 ( OS 65, 235 ; ABl 2010, 785 ). In Kraft seit 1. Juni 2010.
13 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 624 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2020 ( OS 75, 451 ; ABl 2020-06-12 ). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
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