Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (222.153.21)
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Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft

1 222.153.21 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 24.10.2007 (Stand 01.01.2012) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 359 und 359a des Obligationenrechts (OR) 1 ) und Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 2 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft gilt für alle Arbeitsver hältnisse in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haus halt.
2 Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in folgender Bezie hung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter stehen: a Ehefrau oder Ehemann, b eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, c Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten oder de ren eingetragene Partnerin oder deren eingetragener Partner, d Schwiegersohn oder Schwiegertochter, sofern diese den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wollen.
3 Er gilt für das Lehrverhältnis, sofern das Berufsbildungsrecht keine abwei chenden Regelungen vorsieht.

Art. 2

Ausnahmen
1 Der Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft gilt nicht für a Arbeitnehmende in einem Betrieb oder Betriebsteil, der einem Gesamtar beitsvertrag (GAV) untersteht, b Betriebsangehörige eines Betriebs mit einem GAV, die von diesem aus drücklich ausgenommen sind,
1) SR 220
2) BSG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-130
222.153.21 2 c Arbeitnehmende, die bei öffentlich-rechtlichen oder ihnen gleichgestellten Organisationen beschäftigt sind, d Betriebe oder Betriebsteile, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel unterstehen.
2 Sind Arbeitnehmende sowohl im landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirt schaftlichen Haushalt als auch in einem Betrieb tätig, der einem Gesamtar beitsvertrag untersteht, und enthält der Gesamtarbeitsvertrag keine Koordinati onsregel, gilt der Gesamtarbeitsvertrag, ausser a der schriftliche Einzelarbeitsvertrag trifft eine andere Regelung oder b die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weist nach, dass im Jahresdurch schnitt mindestens 75 Prozent der Arbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt geleistet wird.

Art. 3

Abweichungen
1 Vom Normalarbeitsvertrag kann in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag ab gewichen werden.

Art. 4

Ergänzendes Recht
1 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Par teien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Obli gationenrechts (OR) 1 ) .

Art. 5

Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber händigt den Arbeitnehmenden ein Ex emplar dieses Normalarbeitsvertrages aus a bei der Anstellung, b bei jeder Änderung des Normalarbeitsvertrages.

Art. 6

Geheimhaltungspflicht
1 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über alle Geschäftsverhältnisse und Personendaten, von denen sie durch ihre Tätigkeit Kenntnis erlangen, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren.
2 Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; sie gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit dies zur Wah rung der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erfor derlich ist.
1) SR 220
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Art. 7

Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
1 Die Ausübung öffentlicher Ämter, welche die Arbeitszeit tangieren, ist den Arbeitnehmenden nur im Einverständnis mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeit geber gestattet.
2 Nebenbeschäftigungen sind den Arbeitnehmenden nur nach vorgängiger schriftlicher Bewilligung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erlaubt. Die erteilte Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn der Einsatz bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber dadurch negativ beeinträchtigt wird.
2 Probezeit und Kündigung

Art. 8

Probezeit
1 Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schriftliche Abrede bis ma ximal drei Monate verlängert oder auch herabgesetzt oder ganz wegbedungen werden.
2 Sie beträgt zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für nicht mehr als vier Monate eingegangen wird.

Art. 9

Kündigung und Kündigungstermin
1 Die Kündigung erfolgt grundsätzlich schriftlich.
2 In einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die Kündigung nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Während der Probezeit ist die Kündigung jederzeit möglich, anschliessend je weils auf Ende eines Monats.
4 Für eine fristlose Kündigung müssen die Voraussetzungen gemäss Artikel
337 ff. OR erfüllt sein. Eine mündliche Kündigung in Anwesenheit von Zeugin nen oder Zeugen ist möglich und bedarf einer schriftlichen Bestätigung innert sieben Tagen.

Art. 10

Kündigungsfrist
1 Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben Tage.
2 Sie beträgt nach Ablauf der Probezeit a im ersten Dienstjahr einen Monat, b im zweiten und dritten Dienstjahr zwei Monate, c ab dem vierten Dienstjahr drei Monate.
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Art. 11

Kündigungsschutz
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis insbesondere nicht kündigen, wenn Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind.
2 Der Kündigungsschutz dauert a im ersten Dienstjahr 30 Tage, b ab dem zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage, c ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.
4 Im Weiteren gelten für den Kündigungsschutz die Artikel 336 ff. OR.

Art. 12

Kündigung des Mietvertrags
1 Ist mit dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag über eine Unterkunft verbunden, gilt der Mietvertrag auf den gleichen Zeitpunkt wie die Kündigung des Arbeitsver hältnisses als aufgelöst.
2 Die Kündigungsfrist beträgt jedoch für ein Einzelzimmer mindestens zwei Wo chen, für eine Wohnung mindestens drei Monate.
3 Arbeits- und Ruhezeit, Pausen und Überstunden

Art. 13

Arbeitszeit
1 Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden für die Arbeit zur Verfügung halten müssen.
2 Sie ist entweder schriftlich zu vereinbaren oder in Einsatzplänen mindestens eine Woche im Voraus festzulegen.
3 Sie beträgt höchstens 2750 Stunden pro Kalenderjahr und zehn Stunden pro Tag.
4 Sie kann vorgängig und schriftlich saisonal unterschiedlich festgelegt werden, sofern sie zwölf Stunden pro Tag und im Durchschnitt zehn Stunden pro Tag nicht überschreitet. Der Durchschnitt berechnet sich aufgrund der ganzen Dau er des Arbeitsverhältnisses, beim überjährigen Arbeitsverhältnis aufgrund des Kalenderjahrs.

Art. 14

Tägliche Ruhezeit
1 Die tägliche Ruhezeit dauert mindestens zehn aufeinander folgende Stunden.
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2 Sie kann bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von zehn Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

Art. 15

Pausen
1 Pro Tag ist eine unbezahlte Pause von einer Stunde für eine Hauptmahlzeit zu gewähren, in der Regel über Mittag.
2 Pro Halbtag ist zudem eine Pause von einer Viertelstunde zu gewähren.

Art. 16

Überstunden
1 Die Arbeitnehmenden leisten auf Anordnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Überstunden, soweit diese notwendig sind und ihnen zugemutet werden können.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmenden die ge leisteten Überstunden schriftlich aufzuzeichnen. Die Arbeitnehmenden haben das Recht, jederzeit in die sie betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu neh men.
3 Überstunden sind im Verlauf des Kalenderjahrs mit zusätzlicher Freizeit oder zusätzlichen Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent zum Stundenlohn abzugel ten.
4 Für die Abgeltung nach Absatz 3 gilt der 229. Teil des Monatslohns bzw. der
2750. Teil des Jahreslohns als Stundenlohn.
5 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Kompensation oder die Abgel tung spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Art. 17

Aus- und Weiterbildung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung im Rahmen des betrieblich Möglichen.
2 Aus- und Weiterbildungen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren Besuch anordnet oder während der Arbeitszeit bewilligt.
3 Im Übrigen besteht kein Anspruch der Arbeitnehmenden auf Anrechnung von Aus- und Weiterbildung als Arbeitszeit.
4 Freie Tage, Ferien und Urlaub

Art. 18

Freie Tage
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eineinhalb freie Tage pro Woche.
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2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der freien Tage und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht.
3 Alle zwei Wochen muss ein ganzer Ruhetag auf einen Sonntag fallen.
4 Alle zwei Wochen muss mindestens ein ganzer Tag als Ruhetag bezogen werden, die übrigen Tage können innerhalb der kommenden drei Monate bezo gen werden.

Art. 19

Auszahlung freier Tage
1 Eine Auszahlung anstelle der Gewährung von freien Tagen ist unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 4 möglich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei befristeten Arbeitsverhältnissen von höchstens drei Monaten Dauer.
2 Für die Abgeltung nach Absatz 1 gilt der 22,9. Teil des Monatslohns bzw. der
275. Teil des Jahreslohns als Tageslohn.

Art. 20

Sonntage und öffentliche Feiertage
1 An Sonntagen und öffentlichen Feiertagen sind die Arbeiten auf das notwendi ge Minimum zu beschränken. Als öffentliche Feiertage gelten: Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, 1. August, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag, Weihnachten und 26. De zember.
2 Umfasst die Arbeitszeit nicht mehr als vier Stunden, zählt dieser Feiertag als halber Arbeitstag, auch wenn die Arbeit sowohl am Morgen als auch am Abend anfällt. Dieser halbe Arbeitstag muss als halber freier Tag nachgewährt werden.
3 Öffentliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.

Art. 21

Ferien
1 Arbeitnehmende haben Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien pro Kalen derjahr.
2 Sie haben Anspruch auf fünf Wochen bezahlte Ferien a bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, b vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3 Für ein angebrochenes Jahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeits verhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren.
4 Mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr müssen zusammenhängen.
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5 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmenden dessen Ferienguthaben schriftlich aufzuzeichnen. Die Arbeitnehmenden haben das Recht, jederzeit in die sie betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
6 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht.

Art. 22

Bezahlter Urlaub
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub von a drei Tagen bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft, Tod des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Part ners, Tod eines Kindes, Adoptivkindes oder eines Elternteils, b einem Tag bei Taufe oder Heirat eines Kindes oder Adoptivkindes, Wech elternteils, einer Schwägerin oder eines Schwagers.
2 Geburt eines eigenen Kindes.

Art. 23

Mutterschaftsurlaub
1 Die Arbeitnehmerin hat nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsur laub von mindestens 14 Wochen.

Art. 24

Verbot der Anrechnung
1 Freie Tage, Ferien und Urlaub dürfen nicht aneinander angerechnet werden.

Art. 25

Unterkunft und Verpflegung
1 Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung dauert während freier Tage, Fe rien und Urlaub an.
2 Wird die Verpflegung nicht bezogen, ist eine Entschädigung nach den Ansät zen der AHV geschuldet.
5 Lohn und Dienstaltersgeschenk

Art. 26

Höhe des Lohnes
1 Der Lohn entspricht den Aufgaben, der Ausbildung und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden.
2 Er ist jährlich zu überprüfen. Eine Anpassung berücksichtigt die Leistungen, die Dienstjahre und die Teuerung.
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3 Ohne anders lautende schriftliche Abrede gelten die Ansätze der «Lohnrichtli nie für Arbeitnehmende» gemäss Anhang zu diesem Normalarbeitsvertrag.
4 Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
5 Kann die Arbeit infolge Verschuldens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt sie oder er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt sie oder er zur Entrichtung des Lohns verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmenden zur Nachleistung ver pflichtet sind. Dies gilt insbesondere für die vereinbarte Arbeitszeit.
1 Familienzulagen sind zusätzlich zum vereinbarten Lohn auszurichten. *
2 Sie dürfen weder bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt noch von diesem abgezogen werden.

Art. 28

Hausgemeinschaft
1 Leben die Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, sind Unterkunft und Verpflegung Teil des Lohns.
2 Der Lohnanteil für Unterkunft und Verpflegung berechnet sich nach den An sätzen der AHV.

Art. 29

Auszahlung des Lohnes
1 Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats aus zuzahlen.
2 Spätestens bei der Auszahlung ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu über geben mit folgenden Angaben: a Lohn des Monats mit allen Abzügen und Zuschlägen, b geleistete und kompensierte Überstunden, c bezogene Ferien und freie Tage.

Art. 30

Lohnrückbehalt
1 Vom ersten Monatslohn dürfen zurückbehalten werden a von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgeschossene Auslagen für die Vermittlung der Stelle und die Anreise zum Stellenantritt, b bis ein Viertel des ersten Monatslohns als Sicherheit für andere Forderun gen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
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2 Der Lohnrückbehalt darf insgesamt die Hälfte des ersten Monatslohns nicht überschreiten.
3 Er ist nach den Bestimmungen über die Kaution gemäss Artikel 330 OR zu verwalten.

Art. 31

Lohn bei Arbeitsverhinderung
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Mo nate eingegangen worden ist.
2 Der Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmenden ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind aus Gründen wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes.
3 Er beträgt a einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr, b zwei Monate vom dritten bis fünften Dienstjahr, c drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr, d vier Monate ab dem elften Dienstjahr.

Art. 32

Lohn bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1 Ist die Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft an der Arbeitsleistung ver hindert, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Lohn im Umfang ge mäss Artikel 31 Absatz 3 dieses Normalarbeitsvertrags zu entrichten.
2 Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) 1 ) .

Art. 33

Anspruch der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat Anspruch auf die Lohnausfallent schädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung im Umfang der Lohnfortzah lungspflicht, sofern sie oder er mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt hat.

Art. 34

Dienstaltersgeschenk
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke: a nach fünf Dienstjahren ein Fünftel des Monatslohns, b nach zehn Dienstjahren ein Drittel des Monatslohns, c nach 15 Dienstjahren die Hälfte des Monatslohns,
1) SR 834.1
222.153.21 10 d nach 20 Dienstjahren drei Viertel des Monatslohns, e nach 25 Dienstjahren einen Monatslohn.
2 Sie können das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen. Dabei entspricht ein Monatslohn Ferien von 22 Arbeitstagen.
3 Wollen sie das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Fe rien beziehen, teilen sie dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzei tig mit.
6 Vorsorge

Art. 35

Grundsatz
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet die Arbeitnehmenden bei ihrer AHV-Ausgleichskasse an.
2 Sie oder er hat die Arbeitnehmenden mit einer Unfallversicherung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung zu schützen. *
3 Bei unbefristeten oder für mehr als drei Monate eingegangenen Arbeitsver hältnissen hat sie oder er die Arbeitnehmenden zudem * a gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen, b gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit zu versichern, sofern eine solche Versicherung nicht bereits besteht.

Art. 36

* Krankenversicherung
1 Das nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b zu versichernde Krankentaggeld beträgt 80 Prozent des Bruttolohns mit einer Wartefrist von 30 Tagen für eine Bezugsdauer von 720 Tagen (abzüglich Wartefrist) innerhalb von 900 Kalen dertagen.
2 Es reduziert sich bei befristeten Arbeitsverhältnissen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erbringt bei fehlender Krankentaggeld versicherung die gleichen Leistungen.
4 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber überprüft, ob die Arbeitnehmenden die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung abgeschlossen haben.
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Art. 37

Sozialversicherungsprämien
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übernimmt die ganze Prämie für die Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Fami lienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) 1 ) und für die Berufsunfallversicherung.
2 Sie übernehmen mindestens die Hälfte der Prämien der übrigen Versicherun gen.
3 Die Arbeitnehmenden übernehmen die Prämie für die Nichtberufsunfallversi cherung.

Art. 38

Abgangsentschädigung
1 Arbeitnehmende, die mindestens 50 Jahre alt sind, haben Anspruch auf fol gende Abgangsentschädigungen: a für 20 bis 25 Dienstjahre zwei Monatslöhne, b für 26 bis 30 Dienstjahre drei Monatslöhne, c für 31 bis 35 Dienstjahre vier Monatslöhne, d für 36 bis 40 Dienstjahre fünf Monatslöhne, e über 40 Dienstjahre sechs Monatslöhne.
2 Im Übrigen richtet sich die Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Entrichtung einer Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der Entschädigung infolge Ersatzleistungen, nach Artikel 339b ff. OR.
7 Gesundheitsschutz

Art. 39

Einsatz
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber setzen die Arbeitnehmenden ihren Fä higkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebes ein.

Art. 40

Meldung der Arbeitsunfähigkeit
1 Die Arbeitnehmenden melden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
2 Sie legen unaufgefordert ein Arztzeugnis vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage dauert.
1) SR 836.1
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3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber behält sich vor, vertrauensärztliche Untersuchungen anzuordnen. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, bei An ordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung die entsprechenden Untersu chungsmassnahmen durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt zuzu lassen.

Art. 41

Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
1 Für arbeitende schwangere Frauen und stillende Mütter sind die Schutzbe stimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Indus trie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) 1 ) und der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) 2 ) anwendbar.
2 Schwangere dürfen jederzeit auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fern blei ben oder sie verlassen. Müttern ist die für das Stillen erforderliche Zeit zu gewähren.

Art. 42

Schutz für Jugendliche
1 Für jugendliche Arbeitnehmende sind die Schutzbestimmungen über das Min destalter des ArG und der Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeits gesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) anwendbar.

Art. 43

Schutz für Arbeitnehmende mit Familienpflichten
1 Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sind die Schutzbestimmungen des ArG und der ArGV 1 anwendbar.

Art. 44

Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allge meinen Schadensverhütung zu ergreifen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen.
2 Die Massnahmen sind von den Arbeitnehmenden einzuhalten und zu unter stützen.
1) SR 822.11
2) SR 822.111
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8 Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand

Art. 45

Zeugnis
1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf An gaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 46

Haftung der Arbeitnehmenden
1 Die Arbeitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zufügen.
2 Sie melden verursachte Schäden sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitge ber.

Art. 47

Gerichtsstand
1 Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können entweder beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder beim Gericht am Arbeitsort eingereicht werden.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48

Bestehende Arbeitsverhältnisse
1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhält nisse anwendbar.
2 Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 30. Juni 2008 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.

Art. 49

Aufhebung eines Erlasses
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 1971 betreffend Normalar beitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft (BSG
222.153.21) wird aufgehoben.

Art. 50

Inkrafttreten
1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
222.153.21 14 A1 Anhang 1: Lohnrichtlinie für Arbeitnehmende (zu Artikel 26 Absatz 3) *

Art. A1-1

1 Funktion Berufserfahrung Monatslohn (brutto) in CHF × 12 Bemerkungen Aushilfen: Einfache Tätigkeiten 1'500 Keine berufliche Aus bildung, unter 18 Jahre Praktikantinnen und Praktikanten: im Rah men eines Studiums an der ETH oder einer FH Unter vier Monate 1'507.40 Studierende Praktikantinnen und Praktikanten: im Rah men eines Programms von LOBAG und Agroimpuls Unter vier Monate 2'510 Praktikantinnen und Praktikanten Praktikantinnen und Praktikanten: im Rah men eines Programms von LOBAG und Agroimpuls Über vier Monate 2'670 Praktikantinnen und Praktikanten Befristet Angestellte oder Angestellte ohne Erfahrung, Hilfskräfte: Arbeiten werden ge mäss Weisungen aus geführt. 3'140 Saisonale Arbeitskräf te, Eidgenössisches Berufsattest EBA Betriebsangestellte/ Hausangestellte: Arbeiten werden ge mäss Auftrag selbst ständig ausgeführt. Grundkenntnisse vor handen Unter fünf Jahre 3'140 Teilprüfung
15 222.153.21 Funktion Berufserfahrung Monatslohn (brutto) in CHF × 12 Bemerkungen Betriebsangestellte/ Hausangestellte: Arbeiten werden ge mäss Auftrag selbst ständig ausgeführt. Grundkenntnisse vor handen Über fünf Jahre 3'435 Teilprüfung Betriebsangestellte/ Hausangestellte: Eigenständige Arbeits planung. Können alle Arbeiten eigenständig ausführen. Gruppenlei terinnen/ Gruppenleiter Unter fünf Jahre 3'505 Fähigkeitszeugnis Betriebsangestellte/ Hausangestellte: Eigenständige Arbeits planung. Können alle Arbeiten eigenständig ausführen. Gruppenlei terinnen/ Gruppenleiter Über fünf Jahre 3'710 Fähigkeitszeugnis Betriebszweigleiterin nen und Betriebs zweigleiter: Verantwor tung für Betriebszweig. Eigenständige Planung von Teilbereichen Unter fünf Jahre 3'655 Meisterprüfung nen und Betriebs zweigleiter: Verantwor tung für Betriebszweig. Eigenständige Planung von Teilbereichen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter: Verant wortung für Betrieb/ Haushalt. Eigenständi ge Betriebsplanung Unter fünf Jahre 3'870 Höhere Fachprüfung, Fach-/ Hochschulab schluss
222.153.21 16 Funktion Berufserfahrung Monatslohn (brutto) in CHF × 12 Bemerkungen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter: Verant wortung für Betrieb/ Haushalt. Eigenständi ge Betriebsplanung Über fünf Jahre 4'445 Höhere Fachprüfung, Fach-/ Hochschulab schluss
2 Alppersonal: Richtlöhne je Tag in Franken, Bar- und Naturallohn je Tag (unter Einschluss des Ferienanspruchs, dieser ist separat auszuweisen). Funktion Richtlohn pro Tag Senninnen und Sennen 145 Zusenninnen und Zusennen; Hirtinnen und Hir ten für Kühe, Jung- und Kleinvieh 125 Erwachsene Hilfskräfte 100 Jugendliche Hilfskräfte (40% Arbeitskraft) 75
3 Ferienlohnanteil: a Bei unregelmässiger Arbeitsleistung oder bei kurzem Arbeitseinsatz kann der Ferienlohnanteil mit jeder Lohnzahlung ausgerichtet werden, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. b Der prozentuale Ferienlohnanteil beträgt bei einem jährlichen Ferienan spruch von vier Wochen 8,33% und bei fünf Wochen 10,64%. c Er ist in den monatlichen Lohnabrechnungen separat auszuweisen.
4 Der Minimallohn für Angestellte aus den EU-Staaten Bulgarien und Rumänien beträgt CHF 3'140. A2 ... * Bern, 24. Oktober 2007 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche
17 222.153.21 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 07-130 17.09.2008 01.01.2009

Art. 27 Abs. 1

geändert 08-107 14.09.2011 01.01.2012

Art. 35 Abs. 2

geändert 11-100 14.09.2011 01.01.2012

Art. 35 Abs. 3

eingefügt 11-100 14.09.2011 01.01.2012

Art. 36

geändert 11-100 14.09.2011 01.01.2012 Titel A1 geändert 11-100 14.09.2011 01.01.2012 Titel A2 aufgehoben 11-100
222.153.21 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.10.2007 01.01.2008 Erstfassung 07-130

Art. 27 Abs. 1

17.09.2008 01.01.2009 geändert 08-107

Art. 35 Abs. 2

14.09.2011 01.01.2012 geändert 11-100

Art. 35 Abs. 3

14.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-100

Art. 36

14.09.2011 01.01.2012 geändert 11-100 Titel A1 14.09.2011 01.01.2012 geändert 11-100 Titel A2 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-100
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