Vertrag über die Energiecharta (0.730.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag über die Energiecharta

Abgeschlossen in Lissabon am 17. Dezember 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1995² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. April 1998 (Stand am 21. Januar 2010) (Stand am 21. Januar 2010) ¹ AS 1998 2734 ² AS 1998 2733
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Vertrags,
im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa;
im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäi­sche Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde;
eingedenk dessen, dass sich alle Unterzeichner des Abschlussdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grund­lage zu stellen;
ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;
von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Mass­nahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträ­gern und Energieerzeugnissen zu fördern;
in Bekräftigung dessen, dass die Vertragsparteien einer wirksamen Anwendung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung grösste Bedeu­tung beimessen und dass diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;
im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Überein­kommen zur Errichtung der Welthandels­organisation³ und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag im übrigen vorgesehen ist;
entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und damit zusammenhängenden energiebezogenen Ausrüstungen⁴, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;
in der Erwartung, dass die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Mitglied der Welthandelsorganisa­tion sind, schliesslich Mitglied werden werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu tref­fen, welche diese Vertragspar­teien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf diese Mitgliedschaft⁵ nicht im Wege stehen;
eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Mitglied der Welthandelsorganisation⁶ sind;
im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wett­be­werbswidrige Verhaltensweisen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung;
ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen⁷, die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Ver­pflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Nuklearbereich;
in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produk­tion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Ener­gie;
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaände­rungen⁸, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverun­reinigung⁹ und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten und
in der Erkenntnis, dass Massnahmen zum Schutz der Umwelt, einschliesslich der Stilllegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie internatio­nal vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer grössere Dringlichkeit erlangen –
sind wie folgt übereingekommen:
³ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). ⁴ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). ⁵ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). ⁶ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). ⁷ SR 0.515.03 ⁸ SR 0.814.01 ⁹ SR 0.814.32

Teil I Begriffsbestimmungen und Zweck

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags
1. bedeutet «Charta» die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unter­zeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;
2. bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebun­den zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist;
3. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine Organi­sa­tion, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bin­dende Entscheidungen zu treffen;
4.¹⁰
bedeutet «Energieerzeugnisse» die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in Anlage EM I oder Anlage EM II aufge­nommenen Positionen;
4a.¹¹
bedeutet «energiebezogene Ausrüstung» die auf der Grundlage des Harmoni­sierten Systems der Weltzollorganisation in Anlage EQ I oder An­lage EQ II aufgenom­menen Positionen
5. bedeutet «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern und Energieer­zeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;
6. bedeutet «Investition» jede Art von Vermögenswert, der einem Investor un­mittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes einschliesst: a) materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und un­bewegliche Sachen sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtver­träge, Hypotheken und Pfandrechte;
b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteils­rechte, Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschrei­bungen und sonstige Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines gewerblichen Unternehmens;
c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistun­gen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusam­menhängen;
d) geistiges Eigentum;
e) Erträge;
f) jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz und Genehmigung zur Ausübung von Wirt­schaftstätigkeiten im Energiebereich.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts an ihrem Wesen als Investition; der Begriff «Investition» schliesst alle Investitionen ein, die bis zu dem Tag, an oder nach dem späteren der Tage vorgenommen sind oder werden, an denen der Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, oder für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im folgenden als «Tag des Inkrafttretens» bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die sich auf solche Investitionen nach dem Tag des Inkraft­tretens auswirken.
«Investition» bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als «Charta-Effizienzvorhaben» bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;
7. bedeutet «Investor» a) in Bezug auf eine Vertragspartei i) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staats­bürgerschaft nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Überein­stimmung mit den in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvor­schriften gegründet ist;
b) in Bezug auf einen «dritten Staat» eine natürliche Person, eine Gesell­schaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt;
8. bedeutet «Investitionen vornehmen» oder «Vornahme von Investitionen» das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vor­handener Investitionen oder die Verlagerung in andere Bereiche der Investi­tionstätigkeit;
9. bedeutet «Erträge» die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, einschliesslich Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzentgelte, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe oder sons­tige Entgelte und Sachleistungen;
10. bedeutet «Gebiet» in Bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist, a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, dass das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfasst, und
b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt.
In Bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, bedeutet «Gebiet» die einzelnen Gebiete der Mitglied­staaten dieser Organisation entsprechend den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen; 11.¹²
a)bedeutet «WTO» die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthan­delsorganisation errichtete Welthandelsorganisation;
b) bedeutet «WTO-Übereinkommen» das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, seine Anhänge und die dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in der jeweils zuletzt be­richtigten, ergänz­ten oder geänderten Fassung;
c) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthan­delsorgani­sation enthalten ist, in der jeweils zuletzt berichtigten, er­gänzten oder geän­derten Fassung.
12. schliesst «geistiges Eigentum» Urheberrechte und verwandte Rechte, Mar­ken, geographische Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs integrierter Schaltkreise und den Schutz nicht offen gelegter Informationen ein; 13. a)bedeutet «Energiechartaprotokoll» oder «Protokoll» einen Vertrag, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wort­laut sie an­genommen hat und den zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen ha­ben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in Bezug auf jeden Tätigkeits­bereich oder jede Tätigkeitsart, die unter diesen Ver­trag fallen, oder die unter Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu ver­vollständigen, zu ergänzen, auszudehnen oder zu erweitern;
b) bedeutet «Energiechartaerklärung» oder «Erklärung» ein nicht binden­des Rechtsinstrument, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags geschlossen wurde;
14. bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die in erheblichem Umfang an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und in erheb­li­chem Umfang bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
¹¹ Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
¹² Fassung gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 2 Zweck des Vertrags
Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.

Teil II Handel

Art. 3 Internationale Märkte
Die Vertragsparteien wirken daraufhin, für Primärenergieträger und Energieerzeug­nisse und der energiebezogenen Ausrüstung¹³ den Zugang zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.
¹³ Worte eingefügt gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 4 Nichtbeeinträchtigung des WTO-Übereinkommens ¹⁴
Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Mit-glied der WTO¹⁵ sind, die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.
¹⁴ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
¹⁵ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 5 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
(1)  Eine Vertragspartei wendet handelsbezogene Investitionsmassnahmen nicht an, die mit Artikel III oder XI des GATT 1994¹⁶ unvereinbar sind; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem WTO-Übereinkommen sowie Artikel 29.
(2)  Solche Massnahmen schliessen jede Investitionsmassnahme ein, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und derzufolge
a) ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner ein­heimischen Produktion vorgeschrieben sein können, oder
b) der Kauf oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt wird, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die es ausführt, richtet oder die
c) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimi­scher Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es gene­rell oder auf einen Umfang beschränkt, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produk­tion richtet;
d) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimi­scher Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf einen Betrag beschränkt, der sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet, oder
e) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unterneh­men beschränkt, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimi­schen Produktion vorgeschrieben sein können.
(3)  Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2 Buchstaben a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitions­massnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Aus­landshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzprogramme für Zölle oder Kon­tingente anzuwenden.
(4)  Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investi­­tionsmassnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifika­tio­nen und Übergangsbestimmungen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.
¹⁶ Zahl eingefügt druch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 6 Wettbewerb
(1)  Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbs­beschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu verringern.
(2)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vor­handen sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen ein­seitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschafts­tätigkeit im Energiebereich vorzugehen.
(3)  Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfah­rung haben, prüfen umfassend gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsregeln zu leisten.
(4)  Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten.
(5)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein bestimmtes wettbewerbswidri­ges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nach­teilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersu­chen, dass ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmassnahmen ergrei­fen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbe­werbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zu­ständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizieren­den Vertragspartei konsultieren und prüfen umfassend das Ersuchen der notifizie­renden Vertragspartei, wenn sie darüber entscheiden, ob sie Durchset­zungsmass­nahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizie­renden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizie­renden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchset­zungsmassnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Noti­fikation er­halten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, we­sentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.
(6)  Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Infor­mationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulich­keit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.
(7)  Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchfüh­rung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.
Art. 7 Transit
(1)  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu erleichtern, im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Primärenergieträger und Energieerzeug­nisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser Unter­scheidungen, ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben aufzuerlegen.
(2)  Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:
a) Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen erforderlich sind;
b) Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;
c) Massnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Ver­sorgung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen;
d) Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.
(3)  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in ihren Vorschriften über die Beförderung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen Primärenergieträger und Energieer­zeugnisse im Transit nicht weniger günstig behandelt werden als Primärenergieträ­ger und Energieerzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
(4)  Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.
(5)  Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Primärenergieträger und Energieerzeug­nisse im Transit geleitet werden können, ist nicht verpflichtet,
a) den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten oder
b) einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförde­rungs­einrichtungen zu gestatten,
wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, dass dies die Sicher­heit oder Effizienz ihrer Energienetze einschliesslich der Versorgungssicherheit gefährden würde.
Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 sichern die Vertragsparteien den seit langem bestehenden Fluss von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu, von und zwischen den Gebieten anderer Vertragsparteien.
(6)  Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluss der Pri­märenergieträger und Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz 7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen oder nach Massgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt.
(7)  Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft sind, die zuvor zwischen den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, oder zwischen einem in Absatz 6 genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind, vereinbart wurden.
a) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den General­sekretär in einer Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusam­mengefasst sind. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.
b) Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der General­sekre­tär in Konsultation mit den Streitparteien und den anderen betroffenen Ver­tragsparteien einen Schlichter. Dieser muss über Erfahrung in den stritti­gen Angelegenheiten verfügen und darf weder Staatsangehöriger oder Bür­ger ei­ner Streitpartei oder einer der anderen betroffenen Vertragsparteien sein noch in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben.
c) Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung her­beigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen, so emp­fiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beile­gung der Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingun­gen für den Transit, die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt ist.
d) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung und sorgen für die Ein­haltung jeder einstweiligen Entscheidung nach Buchstabe c über Tarife und Bedingungen durch die ihrer Aufsicht oder Gerichtsbarkeit unterstehen­den Stellen in den 12 Monaten nach der Entscheidung des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist.
e) Ungeachtet des Buchstabens b kann sich der Generalsekretär entschliessen, keinen Schlichter zu bestellen, wenn er der Auffassung ist, dass die Streitig­keit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand des unter den Buchsta­ben a bis d vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war, das nicht zu ei­ner Beilegung der Streitigkeit geführt hat.
f) Die Chartakonferenz beschliesst Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens und die Vergütung der Schlichter.
(8)  Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts, ein­schliesslich des Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehr­seitigen Übereinkünften einschliesslich der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt.
(9)  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Transit verfügt, aufgrund dieses Artikels Massnahmen in Bezug auf diese Art der Einrich­tung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet, Absatz 4 einzuhalten.
(10)  Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet «Transit» i) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Primärener­gieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet ei­nes anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines dritten Staa­tes haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Ver­trags­partei ist,
ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärener­gieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes beschliessen und ihren Beschluss gemeinsam in die Anlage N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintra­gung in Anlage N löschen, indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation mitteilen; dieses leitet die No­tifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;
b) bestehen «Energiebeförderungseinrichtungen» aus Gas-Hochdruck­rohrleitun­gen, Hochspannungsnetzen und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Primärener­gieträgern und Energieerzeugnissen.
Art. 8 Weitergabe von Technologie
(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und Investitionen zu begünstigen und die Ziele der Charta nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und des Schutzes des gei­s­tigen Eigentums zu verwirklichen.
(2)  Demgemäss, soweit es zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlich ist, beseiti­gen die Vertragsparteien bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemm­nisse für die Weitergabe von Technologie auf dem Gebiet der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und Dienstleistungen, vorbe­haltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internatio­naler Verpflichtungen.
Art. 9 Zugang zu Kapital
(1)  Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die För­derung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragspar­teien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaf­ten und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeug­nissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsange­hörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nach­dem, welche die günstigste ist.
(2)  Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Garantien oder Versicherungen zur Erleichterung des Aussenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden und beibehalten. Sie stellt diese Ein­richtungen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen und Kriterien dieser Pro­gramme (einschliesslich Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in Bezug auf den Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung oder den Ort der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Einrichtung bereitgestellt werden) für Investitionen in die Wirt­schaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien oder für die Finanzie­rung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit anderen Vertragsparteien zur Verfügung.
(3)  Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebe­nenfalls die Tätigkeit massgeblicher internationaler Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachkenntnis zu nutzen.
(4)  Dieser Artikel hindert nicht daran,
a) dass Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emis­sionspraktiken anwenden oder
b) dass eine Vertragspartei i) aufsichtsrechtlich begründete Massnahmen trifft, einschliesslich solcher zum Schutz von Investoren, Verbrauchern, Einlegern, Versicherungs­nehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister eine Treuepflicht schuldet, oder
ii) Massnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte sicherstellen.

Teil III Förderung und Schutz von Investitionen

Art. 10 Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertrags­parteien, in ihrem Gebiet Investitionen vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen geniessen auch auf Dauer Schutz und Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwal­tung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Massnahmen behindern. Diese Investi­tionen dürfen keinesfalls weniger günstig behandelt werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschliesslich vertraglicher Verpflichtungen, vorgeschrieben ist. Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder einer Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist.
(2)  Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren.
(3)  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Behandlung» die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staa­tes gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(4)  Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingun­gen jede seiner Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Dieser Zusatzvertrag liegt für die Staaten und Organisa­tio­nen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unter­zeich­net haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlun­gen über den Zusatzvertrag beginnen spätestens am 1. Januar 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum 1. Januar 1998 abzuschliessen.
(5)  Jede Vertragspartei ist in Bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt,
a) die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Min­destmass zu beschränken;
b) die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien fortschreitend abzubauen.
(6) a) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Se­kretariat ihre Absicht erklären, keine neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen.
b) Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer Vertragsparteien in Bezug auf die Vornahme von Investi­tionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Der­ar­tige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage VC ge­nannt; sie sind aufgrund dieses Vertrags bindend.
(7)  Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten ein­schliesslich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusse­rung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investo­ren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich Verwaltung, Aufrecht­erhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(8)  Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Pro­grammen, in deren Rahmen eine Vertragspartei Zuschüsse oder sonstige Finanzie­rungshilfen für die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Energietechno­logie gewährt oder Verträge schliesst, bleiben dem in Absatz 4 beschriebenen Zu­satzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Pro­gramme anwendet, auf dem Laufenden.
(9)  Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die die­sen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde hinter­legen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften oder anderen Massnahmen zusammengefasst sind, die sich auf folgendes beziehen:
a) die Ausnahmen zu Absatz 2 oder
b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme.
Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekreta­riat umgehend Änderungen mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmässigen Abständen.
Hinsichtlich des Buchstabens a kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeich­nen, in denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewährt.
Hinsichtlich des Buchstabens b kann die Überprüfung durch die Chartakonferenz auch den Auswirkungen dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gel­ten.
(10)  Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen 3 und 7 beschriebene Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; statt dessen wird die Behandlung angewandt, die in den entspre­chenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind.
(11)  Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikel 5 Ab­sätze 1 und 2 beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahme durch eine Ver­tragspartei auf die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich des Artikels 5 Ab­sätze 3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus die­sem Teil.
(12)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in Bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenehmigungen bietet.
Art. 11 Personal in Schlüsselpositionen
(1)  Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselpositionen, das von solchen Investoren oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort vor­übergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung der betreffenden Investitionen auszuüben, einschliesslich der Erbrin­gung von Beratungsdiensten oder massgeblichen technischen Diensten.
(2)  Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselposition nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern dieser Person bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen ent­spricht.
Art. 12 Entschädigung für Verluste
(1)  Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertrags­partei, der in Bezug auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Ver­tragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei jedem anderen Investor, sei es ihrem eigenen Inves­tor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder sei es dem Investor eines dritten Staates zuteil werden lässt.
(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einem in Absatz 1 genannten Fall im Gebiet einer anderen Vertragspartei wegen
a) vollständiger oder teilweiser Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei oder
b) vollständiger oder teilweiser Zerstörung seiner Investition durch die Streit­kräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umge­hend, wertentsprechend und tatsächlich verwertbar sein muss.
Art. 13 Enteignung
(1)  Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Ver­tragspartei dürfen nicht verstaatlicht, enteignet oder einer Massnahme gleicher Wir­kung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im folgenden als «Enteignung» bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die
a) im öffentlichen Interesse liegen
b) nicht diskriminierend sind,
c) nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen und
d) mit einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehen.
Die Höhe der Entschädigung muss dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der Investi­tion auswirkenden Bekannt werden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte (im folgenden als «Bewertungszeitpunkt» bezeichnet).
Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei konver­tierbaren Währung auf der Grundlage des zum Bewertungszeitpunkt am Markt gel­tenden Wechselkurses der betreffenden Währung angegeben. Die Entschädigung umfasst auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.
(2)  Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen und unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit den in Absatz 1 aufge­stellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.
(3)  Enteignung umfasst auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Ver­mögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen Vertragspartei in Form einer Investition beteiligt ist, einschliesslich durch Anteilsrechte.
Art. 14 Transfers im Zusammenhang mit Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei gewährleistet in Bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet einschliesslich des Transfers
a) des Gründungskapitals und jedes weiteren Kapitals zur Aufrechterhaltung und Entwicklung einer Investition;
b) der Erträge;
c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschliesslich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen aufgrund eines Darlehensvertrags;
d) der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;
e) der Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben;
f) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit und
g) der Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.
(2)  Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzüglich und (ausser im Falle eines Ertrags in Naturalien) in einer frei konvertierbaren Währung.
(3)  Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechsel­kurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermange­lung eines Devisenmarktes ist – je nachdem, was für den Investor günstiger ist – der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen oder der letzt­gültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte heran­zuzie­hen.
(4)  Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubi­gern schützen oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe, den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren oder die Vollstreckung von Urteilen zivil-, verwal­tungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem sie ihre Gesetze und sons­­tigen Rechtsvorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach Treu und Glauben anwendet.
(5)  Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schliessen, wonach Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen von Investoren eines dritten Staates.
(6)  Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a oder nach dem WTO-Übereinkommen unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei Transfers von Erträgen in Naturalien gestattet, die in einer Investiti­onsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonsti­gen schriftlichen Vereinba­rung zwischen der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition genehmigt oder fest­gelegt sind.
Art. 15 Übertragung von Rechten
(1)  Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als «entschädigende Partei» bezeichnet) eine Zahlung aufgrund einer Entschädigungs­verpflichtung oder Garantie für eine Investition eines Investors (im folgenden als «entschädigte Partei» bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im fol­genden als «gastgebende Partei» bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei fol­gendes an:
a) die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in Bezug auf eine solche Investition und
b) das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche aufgrund der Übertragung durchzusetzen.
(2)  Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf
a) dieselbe Behandlung in Bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie auf­grund der Abtretung nach Absatz 1 erworben hat, und
b) dieselben Zahlungen aufgrund solcher Rechte und Ansprüche,
welche die entschädigte Partei aufgrund dieses Vertrags in Bezug auf die betreffende Investition zu erhalten berechtigt war.
(3)  In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begrün­dung geltend machen, dass eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versiche­rungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.
Art. 16 Beziehung zu anderen Übereinkünften
Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder schliessen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmun­gen die in Teil III oder V dieses Vertrags behandelten Angelegenheiten betreffen,
1. so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund der Übereinkunft ab, und
2. so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund dieses Vertrags ab,
soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.
Art. 17 Nichtanwendung des Teiles III unter bestimmten Umständen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegen­über folgenden zu verweigern:
1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines drit­ten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kon­trollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäfts­tätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde;
2. einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder
b) Massnahmen beschliesst oder beibehält, i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder
ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

Teil IV Andere Bestimmungen

Art. 18 Souveränität über Energievorkommen
(1)  Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souverä­nen Rechte über die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, dass diese in Überein­stimmung mit den Regeln des Völkerrechts und nach Massgabe dieser Regeln aus­geübt werden müssen.
(2)  Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Auf­suchung und Erschliessung auf kommerzieller Grundlage zu fördern, lässt der Ver­trag die in den Vertragsparteien für Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt.
(3)  Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Erschliessung seiner Energievorkommen sowie die Optimierung ihrer Rückgewin­nung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Lizenz­entgelte oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Ausbeutung festzuset­zen und zu erheben, Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Auf­suchung, Erschliessung und Nutzbarmachung in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Ausbeutung unter anderem durch unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen.
(4)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch zu erleichtern, dass sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung sowie zur Ausbeutung oder Förderung von Energievorkommen erteilen.
Art. 19 Umweltaspekte
(1)  Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei sie ist, bestrebt, schädliche Umwelt­auswirkungen, die innerhalb oder ausserhalb ihres Gebiets durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effi­ziente Weise auf ein Mindestmass zu beschränken und dabei die Sicherheit ange­messen zu berücksichtigen. Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren politi­schen Ausrichtungen und ihren Handlungen ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemassnahmen zu verhüten oder auf ein Min­destmass zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschliesslich der grenzüber­schreitenden Verschmutzung, zu tragen hat, wobei das öffentliche Inte­resse gebüh­rend berücksichtigt wird und Investitionen in den Energiekreislauf oder der interna­tionale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien werden daher
a) bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüber­legun­gen berücksichtigen;
b) eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern;
c) unter Berücksichtigung des Artikels 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Ver­tragsparteien in Betracht ziehen;
d) insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Ener­gien erschliessen und nutzen, die Verwendung sauberer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische Mittel einsetzen, welche die Ver­schmutzung verringern;
e) die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige Methoden und Technologien fördern;
f) das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Ener­giesystemen, die Möglichkeiten zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Kosten wecken, die mit den ver­schiedenen Massnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher Auswir­kungen einhergehen;
g) die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher Technologien, Methoden und Verfahren fördern, die schäd­liche Umweltauswirkungen in allen Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmass beschränken und dabei zusammenarbeiten;
h) günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung sol­cher Technologien im Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anregen;
i) frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umwelt­auswirkungen ökologisch bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energie­be­reich und eine spätere Überwachung fördern;
j) das internationale Bewusstsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen Umweltprogramme und -normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme und Normen fördern;
k) auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen.
(2)  Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung bemüht.
(3)  Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet «Energiekreislauf» die gesamte Energiekette, einschliesslich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie der Ausserbetriebnahme, Stilllegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass;
b) bedeutet «Umweltauswirkung» eine von einer gegebenen Tätigkeit aus­ge­hende Wirkung auf die Umwelt, einschliesslich der menschlichen Gesund­heit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfasst auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben;
c) bedeutet «Energieeffizienz verbessern» darauf hinwirken, den unveränderten mengenmässigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Quali­täts- oder Leistungseinbusse zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
d) bedeutet «kostengünstig» das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des grössten Nutzens bei gegebenen Kosten.
Art. 20 Transparenz
(1)  Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwal­tungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärener­gieträgern und Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüs­tung¹⁷ beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Massnah­men, die den Transparenzregeln des WTO-Übereinkommens unterlie­gen.
(2)  Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwal­tungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirk­sam geworden sind, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragspar­teien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so dass die Vertragsparteien und Investo­ren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Ver­tragspartei, vertrauliche Informationen offen zu legen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berech­tigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden.
(3)  Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfra­gen über die genannten Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entschei­dungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umge­hend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.
¹⁷ Worte eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 21 Besteuerung
(1)  Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf steuerliche Massnahmen der Ver­tragsparteien. Bei Widersprüchlichkeiten zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit massgebend.
(2)  Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Massnahmen mit Ausnahme der Steu­ern vom Einkommen oder vom Vermögen Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuerlichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Ver­einbarung nach Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii gewährt wird, oder
b) eine steuerliche Massnahme, die eine wirksame Steuereinziehung sicher­stel­len soll, es sei denn, die Massnahme einer Vertragspartei diskriminiert will­kürlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die aufgrund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vor­teile will­kürlich ein.
(3)  Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Massnahmen der Vertragspar­teien Anwendung, mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermö­gen; diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für
a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in Bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei aufgrund der Steuerbestim­mungen in einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii beschriebenen Überein­kommen, Abkommen oder einer dort genannten Vereinbarung ge­währt wer­den oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der re­gionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder
b) eine steuerliche Massnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei denn, die Massnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die aufgrund der Investitions­be­stimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein.
(4)  Artikel 29 Absätze 2–8¹⁸ gilt für steuerliche Massnahmen, die nicht das Ein­kommen oder das Vermögen betreffen.
(5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.
b) Ergibt sich aufgrund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteig­nung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behaup­tet, legt die Frage, ob die Massnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbehörde vor. Unter­lässt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Arti­kel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor.
ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fra­gen der Gleichbehandlung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Gleichbehandlungsbestimmungen der einschlägigen Steuerüberein­kunft an oder, falls diese Übereinkunft keine auf die steuerliche Mass­nahme anwendbare Gleichbehandlungsbestimmung enthält oder zwi­schen den betreffenden Vertragsparteien keine derartige Steuerüberein­kunft in Kraft ist, so wenden sie die Gleichbehandlungsgrundsätze des Musterabkom­mens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an.
iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buch­stabe c oder Artikel 27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlussfolgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlussfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zustän­digen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlussfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Mo­nate gelangt sind.
iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Um­ständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.
(6)  Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Abzug an der Quelle oder auf andere Weise aufzuerlegen oder einzuziehen, nicht ein.
(7)  Im Sinne dieses Artikels
a) umfasst der Begriff «steuerliche Massnahme» folgendes: i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags­par­tei, eines ihrer politischen Teilgebiete oder einer ihrer örtlichen Behörden und
ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Dop­pelbe­steuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei gebunden ist.
b) Als Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Ein­kommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung von Vermögen, der Steuern von Nach­lässen, Erbschaften und Schenkungen oder im wesentlichen ähnlichen Steu­ern, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
c) Eine «zuständige Steuerbehörde» bedeutet die zuständige Behörde aufgrund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteue­rungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter.
d) Die Begriffe «Steuerbestimmungen» und «Steuern» beziehen Zölle nicht ein.
¹⁸ Verweis gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 22 Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten
(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht.
(2)  Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht.
(3)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.
(4)  Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschliessliche oder besondere Vorrechte gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätig­keiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht.
(5)  Im Sinne dieses Artikels umfasst «Rechtsträger» jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere Organisation oder Einzelperson.
Art. 23 Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
(1)  Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zur Verfü­gung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungs­stellen in ihrem Gebiet sicherzustellen.
(2)  Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können für Massnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Ein­haltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.
Art. 24 Ausnahmen
(1)  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29.
(2)  Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme
a) derjenigen in Absatz 1 und
b) in Bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags
hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Massnahme zu beschliessen oder durchzusetzen, i) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist,
ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluss hat, sofern diese Massnahme den Grundsätzen entspricht, A) dass alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Primärener­gieträgern und Energieerzeugnissen haben und
B) dass jede derartige Massnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Ein­klang steht, eingestellt wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlasst haben, nicht mehr vorhanden sind, oder
iii) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachtei­ligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitio­nen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Massnahme A) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und
B) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Ver­tragspartei und den Investoren der betreffenden Vertragspartei dar­stellt, die nicht zu den Personen zählen, für welche die Mass­nahme beabsichtigt ist;
allerdings darf eine solche Massnahme nicht eine verschleierte Beschrän­kung der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zwischen Investoren oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien darstellen. Die Massnahmen müssen ordnungsgemäss begründet sein und dürfen die Ver­günstigungen, die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet werden dürfen, nicht zunichte machen oder in grösserem Masse beeinträchtigen, als zur Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist.
(3)  Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält
a) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschliesslich derjeni­gen, i) welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärener­gieträgern und Energieerzeugnissen betreffen oder
ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden;
b) im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernspreng­stoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuk­learlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtun­gen oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen oder
c) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Diese Massnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.
(4)  Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken,
a) die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;
b) die aufgrund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirt­schaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine endgültige Grundlage gestellt sind.
Art. 25 Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration
(1)  Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im folgenden als «EIA» bezeichnet) ist, einer anderen Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine Vorzugsbehandlung ein­zuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien dieser EIA sind.
(2)  Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet «EIA» eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Massnahmen und/oder durch das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muss.
(3)  Die Anwendung des WTO-Übereinkommens und der dazugehörigen Rechtsin­strumente nach Artikel 29 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Teil V Streitbeilegung

Art. 26 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
(1)  Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoss der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.
(2)  Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeit­punkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:
a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungs­verfahren oder
c) im Einklang mit den folgenden Absätzen.
(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.
b) i)Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneinge­schränkte Zustimmung nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor be­reits nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt hat.
ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Ver­trags­partei spätestens bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre diesbezüglichen politischen Ausrichtungen, ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten und Bedingungen schriftlich mit.
c) Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz entsteht.
(4)  Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buch­stabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:
a) i)dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitions­streitig­keiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unter­zeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investi­tions­streitig­keiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten¹⁹ (im folgenden als «ICSID-Übereinkommen» bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Ver­tragspartei Vertragsparteien des ICSID-Über­einkommens sind, oder
ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitig­kei­ten, das im Rahmen des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Über­ein­kommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (im fol­genden als «Regeln für die Zusatzeinrichtung» bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Überein­kommens ist,
b) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden als «UNCITRAL» bezeichnet) gebildet wird, oder
c) einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.
(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustim­mung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfor­dernis
i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapi­tels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung,
ii) einer «schriftlichen Vereinbarung» im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Ver­einten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi­scher Schiedssprüche²⁰ (im Folgenden als «New-Yorker-Übereinkom­men» be­zeichnet) und
iii) einer «schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien» im Sinne des Artikels 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.
b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streit­parteien in einem Staat statt, der Vertragspartei des New-Yorker-Über­einkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.
(6)  Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fra­gen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grund­sätzen des Völkerrechts.
(7)  Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwi­schen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Ver­tragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-Übereinkommens als «Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei» und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staats­angehöriger eines anderen Staates» behandelt.
(8)  Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich. Ein Schiedsspruch betreffend eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, dass die Vertragspartei eine Entschädi­gung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertrags­partei führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.
¹⁹ SR 0.975.2
²⁰ SR 0.277.12
Art. 27 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.
(2)  Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist bei­gelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegen­heit einem aufgrund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.
(3)  Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:
a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertrags­partei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.
b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schrift­li­chen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertrags­partei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschrie­benen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, in­nerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schrift­lichen Mitteilung darum ersuchen, dass die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt.
c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitig­keit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Be­stellung nach Buchstabe d auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.
d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahingehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Gene­ralsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestel­lungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen.
e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichti­gung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, ins­besondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.
f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit be­teiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Ver­trag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, dass eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der An­lage P berufen.
j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mit­glieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.
k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes ver­einbaren, tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs.
l) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.
Art. 28 Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten
Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5 oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.

Teil VI Übergangsbestimmungen

Art. 29 ²¹ Vorläufige Bestimmungen über Handelsfragen
(1)  Dieser Artikel findet auf den Handel mit Energieerzeugnissen und energiebe­zogener Ausrüstung Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Mitglied der WTO²² ist.
(2) a) Der Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, wird vorbehaltlich des Buchstaben b und der in Anlage W vorge­sehenen Ausnahmen und Regeln durch das WTO-Übereinkommen geregelt, wie es in der Praxis von den Mitgliedern der WTO untereinander auf Ener­gieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung angewandt wird, als seien alle Vertragsparteien Mitglieder der WTO.
b) Der Handel einer Vertragspartei, die zu den Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehört, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung dieser Ver­tragspartei zur WTO, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, durch eine Über­einkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten geregelt werden.
(3) a) Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Ab­gabensätze. Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Or­ganisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unter­zeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtli­cher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf energiebezogene Ausrüstung erhoben wer­den, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinter­legung gelten­den Zoll- und Abgabensätze.
b) Die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag am oder nach dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämt­licher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüs­tung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.
Änderungen dieser bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erho­benen Zölle oder sonstigen Abgaben sind dem Sekretariat zu notifizieren; dieses unterrichtet die Vertragsparteien.
(4)  Die Vertragsparteien bemühen sich, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben:
a) die in Teil I der in Artikel II GATT 1994²³ genannten Liste für die betref­fende Vertragspartei beschrieben sind, bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten ener­gie­bezogenen Ausrüstung nicht über die in der Liste festgelegten Sätze hinaus zu erhöhen, falls die Vertragspartei Mitglied der WTO ist;
b) bei der Ausfuhr und – falls die betreffende Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist – bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeug­nisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die dem Sekretariat zuletzt notifizierten Sätze hinaus zu erhöhen, es sei denn, dass dies nach den gemäss Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen zulässig ist.
(5)  Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebenen Sätze hinaus nur erhöhen:
a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmun­gen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist oder
b) sofern sie ihren Vorschlag für die Erhöhung dem Sekretariat soweit wie nach ihrem Gesetzgebungsverfahren praktisch möglich notifiziert, anderen inter­essierten Vertragsparteien hinreichend Gelegenheit zur Konsultation über den Vorschlag gegeben und die von diesen erhobenen Vorstellungen geprüft hat.
(6)  Im Handel zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mit­glied der WTO ist, erhöht eine solche Vertragspartei die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeug­nisse oder die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben nicht über den niedrigsten Satz hinaus, der an dem Tag gilt, an dem die Chartakonferenz beschliesst, die betreffende Ware in die einschlä­gige Anlage aufzunehmen.
Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über diesen Satz hinaus nur erhöhen,
a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Überein­kommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmun­gen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist oder
b) sofern die Chartakonferenz in an anderer Stelle in diesem Vertrag nicht geregel­ten Ausnahmefällen beschliesst, die Vertragspartei von der ihr durch diesen Absatz auferlegten Verpflichtung zu befreien und der Erhöhung eines Zolls unter den von ihr auferlegten Bedingungen zuzustimmen.
(7)  Abweichend von Absatz 6 erhöhen im Falle der in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse die in Anlage BR aufgeführten Vertragsparteien und im Falle der in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung die in Anlage BRQ aufgeführten Vertragsparteien die Zölle und sonstigen Abgaben in dem in Absatz 6 genannten Handel nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus.
(8)  Auf die sonstigen Zölle und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse oder energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, findet die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 in der Fassung der Anlage W Anwendung.
(9)  Anlage D findet Anwendung:
a) auf Streitigkeiten über die Einhaltung der nach diesem Artikel anwendbaren Bestimmungen über den Handel;
b) auf Streitigkeiten über die Anwendung einer Massnahme durch eine andere Vertragspartei, durch die nach Ansicht einer Vertragspartei ein ihr aus die­sem Artikel unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit die­sem Artikel; und
c) sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes verein­baren, auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, von denen min­destens eine nicht Mitglied der WTO ist, über die Einhaltung des Artikels 5.
Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Vertrags­parteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entstehen,
i) die nach Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren übrigen Anforderungen gerecht wird, oder
ii) durch die eine Freihandelszone oder eine Zollunion im Sinne des Arti­kels XXIV GATT 1994 errichtet wird.
²¹ Fassung gemäss Art. 1 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
²² SR 0.632.20
²³ SR 0.632.20 ; Anhang 1A
Art. 30 Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlussakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Über­legungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschliessen zu lassen.
Art. 31 Energiebezogene Ausrüstung
Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.
Art. 32 Übergangsvereinbarungen
(1)  In der Erkenntnis, dass für die Anpassung an die Anforderungen einer Markt­wirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Massgabe der Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen:
Artikel 6 Absätze 2 und 5,
Artikel 7 Absatz 4,
Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 10 Absatz 7 – besondere Massnahmen,
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d – nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,
Artikel 20 Absatz 3,
Artikel 22 Absätze 1 und 3.
(2)  Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollstän­dige Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, aufgrund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hin­blick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.
(3)  Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchfüh­rung jeder von ihnen, die zu treffenden Massnahmen und der Zeitpunkt oder aus­nahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschliessen und jede Mass­nahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Massnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollstän­dige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu erfüllen. Hält eine Vertragspartei es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluss über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Charta­konferenz gefasst.
(4)  Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifi­ziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten
a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Massnahme und ihre all­gemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Ver­pflichtungen;
b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung;
c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluss der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;
d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.
(5)  Das Sekretariat
a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;
b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwi­schen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmässig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt;
c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfas­sung der Notifikationen nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu.
(6)  Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemes­sene Massnahmen beschliessen.

Teil VII Strukturelle und institutionelle Bestimmungen

Art. 33 Energiechartaprotokolle und -erklärungen
(1)  Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartapro­tokollen und -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.
(2)  Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.
(3)  Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleich­zeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden.
(4)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden Schlussbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.
(5)  Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Proto­koll gebunden zu sein; es lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt.
(6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Proto­kolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebil­ligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht ei­ner nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.
b) Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a in Bezug auf diese Beschlüsse fol­gen­des vorsehen: i) andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;
ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind aufgrund der im Protokoll vorgesehe­nen Regeln stimmberechtigt.
Art. 34 Energiechartakonferenz
(1)  Die Vertragsparteien kommen regelmässig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als «Chartakonferenz» bezeichnet), zu der jede Ver­tragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.
(2)  Ausserordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Char­takonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muss das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von minde­s­tens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.
(3)  Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;
b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle;
c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Massnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;
d) sie prüft und beschliesst die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitspro­gramme;
e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluss und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;
f) sie prüft und genehmigt oder beschliesst die Bedingungen eines Sitzabkom­mens oder einer sonstigen Übereinkunft einschliesslich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erfor­derlich hält;
g) sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befin­det;
h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschliesst deren Wortlaut und Änderungen;
i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffent­lichung;
j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;
k) sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschliesst solche Abkommen;
l) sie prüft und beschliesst den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;
m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;
n)²⁴
sie prüft und billigt die Aufnahme der Unterzeichner in Anlage BR oder Anlage BRQ oder in beide Anlagen;
o)²⁵
sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihre Streichung in Anlage EM I, und sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihre Streichung in Anlage EQ I;
p)²⁶
sie ernennt den Generalsekretär und fasst alle Beschlüsse über die Einset­zung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschliesslich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.
(4)  In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekreta­riat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.
(5)  Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmässig erachteten Nebenorgane einsetzen.
(6)  Die Chartakonferenz prüft und beschliesst ihre Geschäftsordnung und Finanz­regeln.
(7)  1999 und danach in Abständen (von höchstens 5 Jahren), die von der Charta­konferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Ver­trags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluss jeder Überprü­fung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.
²⁴ Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
²⁵ Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
²⁶ Ursprünglich Bst. n.
Art. 35 Sekretariat
(1)  Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame Arbeit erforderlich sind.
(2)  Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre.
(3)  Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht.
(4)  Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden.
(5)  Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Art. 36 Abstimmung
(1)  Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:
a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35 sowie der Anlage T;
b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten;
c) Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billi­gung oder Annahme von deren Wortlaut;
d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, W²⁷ und B;
e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und
f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den General­sekre­tär nach Anlage D Absatz 7;
g)²⁸
Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihrer Streichung in Anlage EM I und Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihrer Streichung in Anlage EQ I;
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so fin­den die Absätze 2 bis 5 Anwendung.
(2)  Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berechnete Bei­träge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.
(3)  Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Drei­viertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst.
(4)  Ausser in den in Absatz 1 Buchstaben a bis g²⁹ sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vor­gesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakon­fe­renz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstim­menden Vertragsparteien gefasst.
(5)  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar­teien» die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.
(6)  Ausser in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getra­gen wird.
(7)  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragspar­teien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(8)  Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.
²⁷ Ursprünglich Bst. G.
²⁸ Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
²⁹ Ursprünglich Bst. f.
Art. 37 Finanzierungsgrundsätze
(1)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane.
(2)  Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.
(3)  Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d modifiziert werden.
(4)  Ein Protokoll sieht vor, dass die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.
(5)  Die Chartakonferenz kann ausserdem freiwillige Beiträge von einer oder mehre­ren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.

Teil VIII Schlussbestimmungen

Art. 38 Unterzeichnung
Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschafts­integration, welche die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.
Art. 39 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 40 Anwendung auf Gebiete
(1)  Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, dass der Vertrag für ihn bezie­hungsweise für sie in Bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
(2)  Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Ver­wahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in Bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft.
(3)  Eine nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung in Bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurück­genommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Arti­kels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Ver­wahrer wirksam.
(4)  Der Begriff «Gebiet» in Artikel 1 Nummer 10 ist so auszulegen, dass er auch in Bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.
Art. 41 Beitritt
Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschafts­integration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 42 Änderungen
(1)  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.
(2)  Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Ver­tragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.
(3)  Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz ange­nommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.
(4)  Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifika­tion, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.
Art. 43 Assoziierungsabkommen
(1)  Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit inter­nationalen Organisationen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfol­gen.
(2)  Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisa­tion der regionalen Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.
Art. 44 Inkrafttreten
(1)  Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Rati­fikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft.
(2)  Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der regiona­len Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3)  Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Art. 45 Vorläufige Anwendung
(1)  Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttre­ten für den Unterzeichner nach Art. 44 in dem Masse vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonsti­gen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.
(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeich­nung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthal­tene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklä­rung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufi­gen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
c) Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vor­läu­fige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften nicht entge­gensteht.
(3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendi­gung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam.
b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung aus Absatz 1, die Teile III und V in Bezug auf Investitionen, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet wäh­rend der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, den­noch be­stehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag des Wirk­samwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgese­hen ist.
c) Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in An­lage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entspre­chenden Antrags an den Verwahrer wirksam.
(4)  Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmässig in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag ein­be­rufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unter­zeichnung aufgelegt wird.
(5)  Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vor­läufigen Sekretariat wahrgenommen.
(6)  Die Unterzeichner tragen nach Massgabe und vorbehaltlich des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags.
(7)  Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die die­sem Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, geniessen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners aufgrund dieses Artikels.
Art. 46 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Art. 47 Rücktritt
(1)  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, dass sie von dem Vertrag zurücktritt.
(2)  Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist.
(3)  Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Ver­tragsparteien von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.
(4)  Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, tre­ten für die betreffende Vertragspartei an dem Tag ausser Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.
Art. 48 Status der Anlagen und Beschlüsse
Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Schlussakte der Europäischen Energiechartakon­ferenz beigefügt sind, sind fester Bestandteil des Vertrags.
Art. 49 Verwahrer
Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.
Art. 50 Verbindliche Wortlaute
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Ver­trag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.
Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsübersicht der Anlagen ³⁰

³⁰ Bereinigt gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
1. Anlage EM 1
Primärenergieträger und Energieerzeugnisse
2. Anlage EM II
Energieerzeugnisse
3. Anlage EQ I
Liste der energiebezogenen Ausrüstung
4. Anlage EQ II
Liste der energiebezogenen Ausrüstung
5. Anlage NI
Primärenergieträger und Energieerzeungisse, die nicht unter den Begriff «Wirt­schaftstätigkeit im Energiebereich» fallen
6. Anlage TRM
Notifikation und Übergangsbestimmungen
7. Anlage N
Liste der Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens 3 verschiedenen Gebieten fordern
8. Anlage VC
Liste der Vertragsparteien, die freiwillig bindende Verpflichtungen bezüglich Artikel 10 Absatz 3 eingegangen sind
9. Anlage ID
Liste der Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben, dieselbe Streitigkeit später nach Artikel 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen
10. Anlage IA
Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlau­ben, eine Streitigkeit über den letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 einem internati­onalen Schiedsgericht vorzulegen
11. Anlage P
Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
12. Anlage W
Ausnahmen und Regeln über die Anwendung der Bestimmungen des WTO-Über-einkommens
13. Anlage TFU
Bestimmungen über Handelsübereinkünfte zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
14. Anlage BR
Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmun­gen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
15. Anlage BRQ
Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
16. Anlage D
Einstweilige Bestimmun)gen über die Beilegung von Handelsstreitigkeiten
17. Anlage B
Verteilungsschlüssel für die Chartakosten
18. Anlage PA
Liste der Unterzeichner, welche die Verpflichtungen zur vorläufigen Anwendung aus Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b nicht annehmen
19. Anlage T
Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien

1. Anlage EM I ³¹

³¹ Ursprünglich Anlage EM.

Primärenergieträger und Energieerzeugnisse

(nach Art. 1 Abs. 4)
Kernenergie
26.12
Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate:
26.12.10
Uranerze und ihre Konzentrate
26.12.20
Thoriumerze und ihre Konzentrate
28.44
Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschliesslich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbin­dungen; Mischungen und Rückstände, die diese Er­zeugnisse enthalten:
28.44.10
natürliches Uran und seine Verbin­dungen
28.44.20
an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen
28.44.30
an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen
28.44.40
andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unter­position 28.44.10, 28.44.20 oder 28.44.30
28.44.50
verbrauchte (bestrahlte) Brennstof­f­elemente (Kartuschen) von Kern­reaktoren
28.45.10
schweres Wasser (Deuteriumoxid)
Kohle, Erdgas, Erdöl und Erdöler­zeugnisse, elektrischer Strom
27.01
27.02
Steinkohle, Steinkohlebriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
27.03
Torf (einschliesslich Torfstreu), auch agglomeriert
27.04
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
27.05
Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwach­gas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
27.06
Teer aus Steinkohle, aus Braunkohle oder aus Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teil­weise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere
27.07
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeug­nisse, in denen das Gewicht der aromatischen Be­standteile grösser ist als das Gewicht der nicht­aromatischen Bestandteile (z. B. Benzol, Tulol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Koh­lenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere)
27.08
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
27.09
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh
27.10
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausge­nommen rohe Öle
27.11
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt:
– Erdgas
– Propan
– Butane
– Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien (27.11.14)
– andere
in gasförmigem Zustand:
– Erdgas
– andere
27.13
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rück­stände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
27.14
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder öl­haltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphalt­gestein
27.15
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Na­turasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphalt­mastix, Verschnittbitumen)
27.16
Elektrischer Strom
Andere Energien
44.01.10
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zwei­gen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen
44.02
Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

2. Anlage EM II ³²

³² Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Energieerzeugnisse

(nach Art. 1 Abs. 4)

3. Anlage EQ I ³³

³³ Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Liste der energiebezogenen Ausrüstung

(nach Art. 1 Abs. 4a)
In dieser Anlage bedeutet «Ex», dass die Warenbezeichnung nicht alle Waren der entsprechen­den Position der Nomenklatur der Weltzollorganisation oder des ent­sprechenden Codes des Harmonisierten Systems umfasst.

Ex 39.19

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

Ex 3919.10

– in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:
– für den Schutz von Öl- und Gas­fernleitungen und Seelei­tungen

Ex 73.04(*)³⁴

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausge­nommen Gusseisen) oder Stahl:

7304.10

– Rohre von der für Öl- oder Gas­fernleitungen verwendeten Art
(line pipe)
– Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art
(casing, tubing, drill pipe):4

7304.21³⁵

– Bohrgestänge (drill pipe)

7304.294

– andere

Ex 73.05

Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

– Rohre von der für Öl- oder Gas­fernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7305.11

– mit verdecktem Lichtbogen längs­nahtgeschweisst

7305.12

– anders längsnahtgeschweisst

7305.19

– andere

7305.20

– Futterrohre von der für das För­dern von Öl oder Gas ver­wende­ten Art (casing)

Ex 73.06(*)³⁶

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

7306.10

– Rohre von der für Öl- oder Gas­fernleitungen verwendeten Art
(line pipe)

7306.20

– Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

73.07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohr­verbindungs­stücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Ex 73.08

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste,
Dächer, Dach­stühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausge­nommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgear­beitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und derglei­chen, aus Eisen oder Stahl:

7308.20

– Türme und Gittermaste

7308.40

– Gerüst-, Schalungs- oder Stütz­material

Ex 7308.90

– andere:

– Teile für Öl- und Gasbohrplatt­formen

Ex 73.09

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärme­technische Einrich­tungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärme­schutzver­kleidung:

Ex 7309.00

– für flüssige Stoffe:

– mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000.000 l, für
strategische Ölreserven kons­truiert

– mit Wärmeschutzverkleidung

Ex 73.11

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:

– mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l

Ex 73.12(*)³⁷

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

Ex 7312.10

– Litzen, Kabel und Seile:

– Kabel und Seile, überzogen, nicht überzogen oder verzinkt, von der im Energiebereich ver­wendeten Art

Ex 73.26

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

Ex 7326.90

– andere:

– Verbinder für Kabel aus opti­schen Fasern

Ex 76.13

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüs­sigte Gase:

– mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000

Ex 76.14

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Alu­minium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

Ex 7614.10

– mit Stahlseele:

– von der für die Stromerzeugung, -übertragung und ‑ver­teilung verwendeten Art

Ex 7614.90

– andere:

– von der für die Stromerzeugung, -übertragung und ‑verteilung verwendeten Art

Ex 78.06

Andere Waren aus Blei:

– Verpackungsmaterial mit Abschir­mung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern ra­dioaktiver Stoffe

Ex 81.09

Zirconium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:

Ex 8109.90

– andere:

– Hülsen oder Rohre für Brenn­stoffelemente für Kern­reaktoren

Ex 82.07

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerk­zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerk­zeuge:

– Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerk­zeuge:

8207.13³⁸

– mit arbeitendem Teil aus Cer­mets

8207.19

– andere, einschliesslich Teile

Ex 83.07(*)³⁹

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Ver­schlussstücken oder Verbindungs­stücken:

– ausschliesslich für Öl- und Gas­bohrschächte bestimmt

84.01

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung:

84.02

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

84.03

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02

84.04

Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

84.05

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

Ex 84.06

Dampfturbinen:

– andere Turbinen⁴⁰

8406.818

– mit einer Leistung von mehr als 40 MW

8406.828

– mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

8406.90

– Teile

Ex 84.08(*)⁴¹

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

Ex 8408.90

– andere Motoren:

– neu, mit einer Leistung von mehr als 50 kW

Ex 84.09

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 84.07 oder 84.08 bestimmt:

8409.99

– andere

84.10

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

84.11(*)

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

84.13(*)

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

Ex 84.14(*)

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gas­kompressoren sowie Ventila­toren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

– Ventilatoren:

Ex 8414.59

– andere:

– für Berg- und Kraftwerke

8414.80

– andere

8414.90

– Teile

84.16

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brenn­stoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, ein­schliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mecha­nischen Roste, mechanischen Entascher und ähnli­chen Vorrichtungen

Ex 84.17

Nichtelektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungs­öfen:

Ex 8417.80

– andere:

– ausschliesslich für Abfallver­brennungs-, Laboratoriums- und Uransinteröfen bestimmt

Ex 8417.90

– Teile:

– ausschliesslich für Abfallver­brennungs-, Laboratoriums- und Uransinteröfen bestimmt

Ex 84.18(*)⁴²

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl­truhen und andere Einrich­tungen, Maschinen, Appa­rate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausge­nommen Klimageräte der Position 84.15:

– andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteer­zeugung, mit elektrischer oder an­derer Ausrüstung; Wärmepumpen:

8418.61

– Kompressionskälteerzeu­gungs-einrichtungen, bei denen der Kon­densator als Wärmeaustauscher ausgebildet ist

8418.69

– andere

Ex 84.19(*)

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Tempe­raturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterili­sieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Ver­dampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauf­er­hitzer und Heisswasserspeicher:

8419.50

– Wärmeaustauscher

8419.60

– Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gas­verflüs­sigung

– andere Apparate und Vorrichtun­gen:

8419.89

– andere

Ex 84.21(*)⁴³

Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssig­keiten oder Gasen:

– Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

8421.21

– zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

– Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

8421.39

– andere

Ex 84.25(*)

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

8425.20

– Fördermaschinen für Bergwerke, zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe oder Skips; Spe­zialzugwinden für der Untertage­bergbau

Ex 84.26(*)

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrü­cken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portal­hubkraftkarren und Krankraftkarren:

Ex 8426.20

– Turmdrehkrane:

– für Offshore- und Onshore-Bohrplattformen

– andere Maschinen, Apparate und Geräte:

Ex 8426.91

– zum Aufbau auf Strassenfahrzeuge hergerichtet:

– Hebevorrichtungen für das Reparieren und Aus­bauen von Bohrschächten

Ex 84.29

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufel­lader, Strassenwalzen und andere Boden­verdichter:

– Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:

Ex 8429.51

– Frontschaufellader:

– Lader von der für Arbeiten unter Tage verwendeten Art

Ex 84.30

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbe­wegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräu­mer:

– Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnel­bohrmaschinen und andere
Stre­ckenvortriebsmaschinen:

8430.31

– selbstfahrend

8430.39

– andere

– andere Bohrmaschinen und Tief­bohrgeräte:

Ex 8430.41

– selbstfahrend:

– für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gas­vorkommen

Ex 8430.49

– andere:

– für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gas­vorkommen

Ex 84.31

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 84.25 bis 84.30 bestimmt:

– nur für Maschinen, Apparate und Geräte der einschlägi­gen Positio­nen

84.71(*)⁴⁴

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftle­ser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Daten­träger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Ex 84.74

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) minerali­schen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand:

8474.10

– Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

8474.20

– Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

Ex 8474.90

– Teile:

– aus Eisen oder Stahl, gegossen

Ex 84.79(*)⁴⁵

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel⁴⁶ anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– andere Maschinen, Apparate und Geräte:

Ex 8479.89

– andere:

– schreitender hydraulischer Gru­benausbau

Ex 84.81

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481.10

– Druckminderventile

8481.20

– Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

8481.40

– Überdruckventile und Sicherheits­ventile

8481.80

– andere Armaturen und ähnliche Apparate

8481.90

– Teile

Ex 84.83

Wellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbel­wellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerscha­len; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Ketten­räder und Getriebe, auch in Form von Wech­sel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwand­lern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Seilrol­lenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellen­kupplungen (einschliesslich Univer­salkupplungen):

Ex 8483.40

– Getriebe, auch in Form von Wech­sel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln

– Übertragungselemente, aus­schliesslich für Pump­stangen in der Öl- und Gasindustrie bestimmt

Ex 84.84(*)⁴⁷

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusam­menstellungen von Dichtungen verschiedener stoff­licher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnli­chen Umschliessungen; mechanische Dichtun­gen:

8484.10

– metalloplastische Dichtungen

8484.20⁴⁸

– mechanische Dichtungen

85.01(*)

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausge­nommen Stromerzeugungsaggregate

85.02(*)

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie­rende Umformer

85.03(*)

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 85.01 oder 85.02 bestimmt

Ex 85.04(*)

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrich­ter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

Transformatoren mit Flüssigkeits­isolation:

8504.21

– mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

8504.22

– mit einer Leistung von mehr als
650 kVA bis 10.000 kVA

8504.23

– mit einer Leistung von mehr als 10.000 kVA

– andere Transformatoren:

8504.33

– mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

8504.34

– mit einer Leistung von mehr als
500 kVA

8504.40

– Stromrichter

8504.50

– andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

8504.90

– Teile

Ex 85.07(*)

Elektrische Akkumulatoren, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

– ausgenommen für den Nichtener­giebereich

85.14

Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, ein­schliesslich Induktions­öfen und Öfen mit dielek­trischer Erwärmung; andere Industrie- und Laborato­riumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

Ex 85.26(*)⁴⁹

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigations­geräte und Funkfernsteuergeräte:

8526.10

– Funkmessgeräte (Radargeräte)

– andere:

8526.91

– Funknavigationsgeräte

85.31(*)

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läute­werke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenom­men solche der Position 85.12 oder 85.30

Ex 85.32

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:

8532.10

– Festkondensatoren für Ströme mit 50/60 Hz, mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungs­kondensatoren)

85.35

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom­kreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Überspannungs­ableiter, Spannungsbegrenzer, Wanderwellenaus­gleicher, Steckvorrichtungen und Verbindungskäs­ten), für eine Spannung von mehr als 1.000 V

85.36

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom­kreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wan­derwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampen­fassungen und Verbindungskästen), für eine Span­nung von als 1.000 V oder weniger;

Ex 8536.10

– Sicherungen

– für eine Stromstärke von mehr als 63 A

Ex 8536.20

– Leistungsschalter:

– für eine Stromstärke von mehr als 63 A

Ex 8536.30

– andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:

– für eine Stromstärke von mehr als 16 A

– Relais:

8536.41

– für eine Spannung von 60 V oder weniger

8536.49

– andere

Ex 8536.50

– andere Schalter

– für eine Spannung von mehr als 60 V

85.37

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und an­dere Träger mit mehreren Geräten der Position 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, ein­schliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtun­gen der Position 85.17

85.38

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmt

Ex 85.41

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauele­mente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leucht­dioden; gefasste oder mon­tierte piezoelektrische Kristalle:

Ex 8541.40

– lichtempfindliche Halbleiterbau­elemente (einschliesslich Photo­elemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden:

– lichtempfindliche Halbleiter­bauelemete (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modu­len zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)

Ex 85.44

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi­dierte) Drähte, Kabel (ein­schliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elek­trische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

8544.60

– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1.000 V

8544.70

– Kabel aus optischen Fasern

Ex 85.45

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:

8545.20

– Kohlebürsten

85.46

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

85.47

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 85.46; Isolierrohre und Verbindungsstü­cke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Ex 87.04

Lastkraftwagen:

– andere, mit Kolbenverbrennungs­motor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

Ex 8704.21

– mit einem zulässigen Gesamtge­wicht von 5 t oder weniger:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star­ker Radioaktivität bestimmt

Ex 8704.22

– mit einem zulässigen Gesamtge­wicht von mehr als 5 t–20 t:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star­ker Radioaktivität bestimmt

Ex 8704.23

– mit einem zulässigen Gesamtge­wicht von mehr als 20 t:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star­ker Radioaktivität bestimmt

– andere, mit Kolbenverbrennungs­motor mit Fremdzündung:

Ex 8704.31

– mit einem zulässigen Gesamtge­wicht von 5 t oder weniger:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star­ker Radioaktivität bestimmt

Ex 8704.32

– mit einem zulässigen Gesamtge­wicht von mehr als 5 t:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star­ker Radioaktivität bestimmt

Ex 87.05

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht haupt­sächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwa­gen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Stras­sensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Rönt­genanlage):

8705.20

– Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

Ex 87.09

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabri­ken, Lagerhäusern, Hafen­anlagen oder auf Flugplät­zen zum Kurzstreckentransport von Waren verwen­de­ten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon:

– Kraftkarren:

Ex 8709.11

– Elektrokarren:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star­ker Radioaktivität bestimmt

Ex 8709.19

– andere:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star­ker Radioaktivität bestimmt

Ex 89.05

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Haupt­verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

8905.20

– schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

Ex 90.15

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photo­grammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs­messer:

Ex 9015.80

– andere Instrumente, Apparate und Geräte:

– nur für die Geophysik

9015.90

– Teile und Zubehör

Ex 90.26(*)⁵⁰

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeits­stand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärme­mengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32:

– ausgenommen für die Wasserwirt­schaft

90.27

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsge­räte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometri­sche Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome

90.28

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszäh­ler, einschliesslich Eichzähler dafür

Ex 90.29(*)

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszäh­ler, Taxameter, Kilometer­zähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 90.14 oder 90.15; Stroboskope:

Ex 9029.10

– Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometer­zähler oder Schrittzähler und andere Zähler:

– Produktionszähler

Ex 9029.90

– Teile und Zubehör

– für Produktionszähler

Ex 90.30(*)

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen­strahlen, kosmi­schen oder anderen ionisierenden Strahlen:

Ex 9030.10

– Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen:

– für den Energiebereich

– andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke,
Widerstand oder Leistung, ohne Registrierungsvorrichtung:

9030.31

– Vielfachmessgeräte

9030.39

– andere

– andere Instrumente, Apparate und Geräte:

Ex 9030.83⁵¹

– andere, mit Registrierungsvorrich­tung:

– für den Energiebereich

Ex 9030.89

– andere:

– für den Energiebereich

Ex 9030.90

– Teile und Zubehör:

– für den Energiebereich

90.32(*)⁵²

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

³⁴ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
³⁵ In der Fassung von 1992 Unterposition 7304 20.
³⁶ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
³⁷ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
³⁸ In der Fassung von 1992 Unterpositionen 8207 11 und 12 .
³⁹ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴⁰ In der Fassung von 1992 Unterposition 8406 19.
⁴¹ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴² (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴³ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴⁴ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴⁵ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴⁶ Kapitel 84
⁴⁷ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴⁸ In der Fassung von 1992 keine eigene Unterposition.
⁴⁹ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁵⁰ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁵¹ In der Fassung von 1992 Unterposition 9030 81.
⁵² (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

4. Anlage EQ II ⁵³

⁵³ Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Liste der energiebezogenen Ausrüstung

(nach Art. 1 Abs. 4a)

5. Anlage NI ⁵⁴

⁵⁴ Ursprünglich 2. Anlage.

Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, die nicht unter den Begriff «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» fallen

(nach Art. 1 Abs. 5)

27.07

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche
Erzeug­nisse, in denen das Gewicht der aromatischen Be­standteile grösser ist als das Gewicht der nicht­aromatischen Bestandteile (z.B. Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Koh­lenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und
andere)

44.01.10

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten,
Zwei­gen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen

44.02

Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

6. Anlage TRM ⁵⁵

⁵⁵ Ursprünglich 3. Anlage. Bereinigt gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Notifikation und Übergangsbestimmungen (TRIMs)

(nach Art. 5 Abs. 4)
(1)  Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investi­ti­onsmassnahmen, die sie anwendet und die mit den Bestimmungen des Artikels 5 nicht in Einklang stehen, binnen
a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei Mit­glied der WTO ist, oder
b) 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages, wenn die Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist.
Handelsbezogene Investitionsmassnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren.
(2)  Im Falle von handelsbezogenen Investitionsmassnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht offen gelegt zu werden.
(3)  Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Inve­stitionsmassnahmen auf, und zwar binnen
a) 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei Mit- glied der WTO ist, oder
b) 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist.
(4)  Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei die Bedingungen für von ihr nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitions­massnahmen gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gel­tenden Bedingungen nicht dergestalt, dass der Grad der Unvereinbarkeit mit Arti­kel 5 dieses Vertrags erhöht wird.
(5)  Ungeachtet des Absatzes 4 kann eine Vertragspartei, um bestehende Unterneh­men, für die eine nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmassnahme gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche handelsbezo­gene Investitionsmassnahme auf eine neue Investition anwenden,
a) wenn es sich bei den Waren der betreffenden Investition und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Waren handelt und
b) wenn eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wett­bewerbsbedingungen zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.
Alle solchen für neue Investitionen geltenden handelsbezogenen Investitionsmass­nahmen werden dem Sekretariat notifiziert. Die Bedingungen für solche handels­bezogenen Investitionsmassnahmen müssen in ihren Auswirkungen auf die Wett­bewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen ent­sprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.
(6)  Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration die­sem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei,
a) so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation zu dem späteren der nach Absatz 1 anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinter­le­gung der Beitrittsurkunde vorzunehmen und
b) so gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt.

7. Anlage N ⁵⁶

⁵⁶ Ursprünglich 4. Anlage.

Liste der Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens 3 verschiedenen Gebieten fordern

(nach Art. 7 Abs. 10 Bst. a)
1.  Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika

8. Anlage VC ⁵⁷

⁵⁷ Ursprünglich 5. Anlage.

Liste der Vertragsparteien, die freiwillig bindende Verpflichtungen bezüglich Artikel 10 Absatz 3 eingegangen sind

(nach Art. 10 Abs. 6)

9. Anlage ID ⁵⁸

⁵⁸ Ursprünglich 6. Anlage.

Liste der Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben, dieselbe Streitigkeit später nach Artikel 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen

(nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b Ziff. i)
  1.  Australien
  2.  Aserbeidschan
  3.  Bulgarien
  4.  Kanada
  5.  Kroatien
  6.  Zypern
  7.  Tschechische Republik
  8.  Europäische Gemeinschaften
  9.  Finnland
10.  Griechenland
11.  Ungarn
12.  Irland
13.  Italien
14.  Japan
15.  Kasachstan
16.  Norwegen
17.  Polen
18.  Portugal
19.  Rumänien
20.  Russische Föderation
21.  Slowenien
22.  Spanien
23.  Schweden
24.  Vereinigte Staaten von Amerika

10. Anlage IA ⁵⁹

⁵⁹ Ursprünglich 7. Anlage.

Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlauben, eine Streitigkeit über den letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen

(nach Art. 26 Abs. 3 Bst. c und Art. 27 Abs. 2)
1.  Australien
2.  Kanada
3.  Ungarn
4.  Norwegen

11. Anlage P ⁶⁰

⁶⁰ Ursprünglich 8. Anlage.

Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen

(nach Art. 27 Abs. 3 Bst. i)
Teil I
1.  Kanada
2.  Australien
Teil II
(1)  Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, dass eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle einer Vertragspartei (im folgenden als «verantwortliche Partei» bezeichnet) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die verantwortliche Partei geeignete ihr zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen, um die Einhaltung des Vertrags bezüglich der Mass­nahme zu gewährleisten.
(2)  Die verantwortliche Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Massnahme. Das Sekretariat legt die Notifikation zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Charta-Konferenz vor, und zwar spätestens auf der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifika­tion folgt. Ist es praktisch unmöglich, die Einhaltung des Vertrags sogleich zu gewähr­leisten, so wird der verantwortlichen Partei hierfür eine angemessene Frist ein­geräumt. Die Frist wird von beiden Streitparteien vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so schlägt die verantwortliche Partei der Charta-Kon­ferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor.
(3)  Kommt die verantwortliche Partei innerhalb der angemessenen Frist der Einhal­tung des Vertrags hinsichtlich der Massnahme nicht nach, so bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (im folgenden als «geschädigte Partei» bezeichnet) um eine Verständigung mit der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen.
(4)  Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung nicht vereinbart worden, so kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Charta-Konferenz gegenüber der verantwortlichen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie mit den durch die in Frage stehende Massnahme versagten Pflichten für gleichwertig hält, und zwar so lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit geeinigt haben oder bis die dem Vertrag zuwiderlaufende Massnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist.
(5)  Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei nach folgenden Grundsätzen und Verfahren:
a) Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Ver­trags auszusetzen, in dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertrags­bestimmungen festgestellt hat.
b) Ist die geschädigte Partei der Auffassung, dass die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, so kann sie Pflichten aus anderen Teilen des Vertrags auszusetzen suchen. Beschliesst die geschädigte Partei, die Genehmigung zur Aussetzung von Pflichten nach diesem Buchstaben zu beantragen, so gibt sie der Charta-Konferenz in ihrem Antrag auf Genehmigung eine entsprechende Begrün­dung.
(6)  Auf schriftlichen Antrag der verantwortlichen Partei, der an die geschädigte Partei und an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, gerichtet ist, entscheidet das Gericht darüber, ob das Mass der von der geschä­digten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um wie viel. Kann das Gericht nicht erneut zusammengesetzt werden, so wird die Entscheidung von einem oder mehreren vom Generalsekretär benannten Schiedsrichtern getroffen. Entschei­dungen nach diesem Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den Generalsekretär abschliessend zu treffen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung dürfen Pflichten nicht ausgesetzt wer­den; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7)  Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer verantwort­lichen Partei bemüht sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte einer ande­ren Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht zu beeinträchtigen.

12. Anlage W ⁶¹

⁶¹ Ursprünglich 9. Anlage G. Fassung gemäss Art. 4 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Ausnahmen und Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens

(nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a)

A.  Ausnahmen von der Anwendung des WTO-Übereinkommens

Folgende Bestimmungen des WTO-Übereinkommens finden nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung:
(1)  Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation alle mit Ausnahme des Artikels IX Absätze 3 und 4 und des Artikels XVI Absätze 1, 3 und 4
a) Anhang 1A des WTO-Übereinkommens:
Multilaterale Handelsübereinkünfte i) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994

II

Listen der Zugeständnisse, Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1, Buchstabe c und Absatz 7

IV

Sonderbestimmungen für Kinofilme

XV

Bestimmungen über den Zahlungsverkehr

XVIII

Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

XXII

Konsultationen

XXIII

Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile

XXIV

Zollunionen und Freihandelszonen, Absatz 6

XXV

Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien

XXVI

Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

XXVII

Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen

XXVIII

Änderung der Listen

XXVIIIbis

Zollverhandlungen

XXIX

Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta

XXX

Änderungen

XXXI

Rücktritt

XXXII

Vertragsparteien

XXXIII

Beitritt

XXXV

Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertrags­parteien

XXXVI

Grundsätze und Ziele

XXXVII

Verpflichtungen

XXXVIII

Gemeinsames Vorgehen

Anlage H

zu Artikel XXVI

Anlage I

Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu vorge­nannten GATT-Artikeln)

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994

2.

Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Abgaben und Be­lastungen in die Liste

4.

Anfechtung (nur Satz 1)

6.

Streitbeilegung

8.

Ersetzung der Entscheidung BISD 27S/24

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994

1.

nur der Satzteil «zwecks Überprüfung durch die gemäss Absatz 5 einzusetzen­de Arbeitsgruppe»

5.

Arbeitsgruppe «Tätigkeit staatlicher Handelsunterneh­men»

Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994

5.

Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen, mit Ausnahme des letzten Satzes

7.

Überprüfung im Ausschuss, Satzteil «oder Artikel XVIII Absatz 12 Buch­stabe b»

8.

Vereinfachtes Konsultationsverfahren

13.

Schlussfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbi­lanzfragen, Satz 1, Satz 3 Satzteil «und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979» und letzter Satz

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV GATT 1994 alle mit Ausnahme des Artikels 13
Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem GATT 1994

3.

Schutz der Vorteile

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII GATT 1994
Protokoll von Marrakesch zum GATT 1994 ii) Übereinkommen über die Landwirtschaft
iii) Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflan­zenschutzrechtlicher Massnahmen
iv) Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
v) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Präambel Absätze 1, 8, 9

1.3

Allgemeine Bestimmungen

10.5

das Wort «Industrieland-»; die Worte , «französischer oder spanischer» werden durch die Worte «oder russischer» ersetzt

10.6

Satzteil «und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungs­land-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen»

10.9

Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (Sprachen

11.

Technische Unterstützung für andere Mitglieder

12.

Besondere und differenzierte Behandlung von Entwick­lungsland-Mitgliedern

13.

Ausschuss «Technische Handelshemmnisse»

14.

Konsultationen und Streitbeilegung

15.

Schlussbestimmungen (mit Ausnahme der Absätze 15.2 und 15.5)

Anhang 2 Technische Sachverständigengruppen vi) Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
vii) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 (Anti­dumping)

15.

Entwicklungsland-Mitglieder

16.

Ausschuss für Antidumpingmassnahmen

17.

Konsultationen und Streitbeilegung

18.

Schlussbestimmungen, Absätze 2 und 6

viii) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994 (Zoll­wert)
Präambel Absatz 2 Satzteil «und zusätzliche Vorteile für den inter­natio­nalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern»

14.

Anwendung der Anhänge (Satz 2 mit Ausnahme des Ver­weises auf Anhang III Absätze 6 und 7

18.

Institutionen (Ausschuss für den Zollwert)

19.

Konsultationen und Streitbeilegung

20.

Besondere und differenzierte Behandlung

21.

Vorbehalte

23.

Überprüfung

24.

Sekretariat

Anhang II

Technischer Ausschuss für den Zollwert

Anhang III

Zusätzliche Bestimmungen (mit Ausnahme der Absätze 6 und 7)

ix) Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Präambel Absätze 2 und 3

3.3

Technische Hilfe

6.

Überprüfung

7.

Konsultation

8.

Streitbeilegung

x) Übereinkommen über Ursprungsregeln
Präambel Absatz 8

4.

Institutionen

6.

Prüfung

7.

Konsultation

8.

Streitbeilegung

9.

Harmonisierung der Ursprungsregeln

Anhang I

Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln

xi) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

1.4 a)

Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)

2.2

Automatische Einfuhrlizenzverfahren

(Fussnote 5)

3.5.iv)

Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren (letzter Satz)

4.

Institutionen

6.

Konsultationen und Streitbeilegung

7.

Überprüfung (mit Ausnahme des Absatzes 3)

8.

Schlussbestimmungen (mit Ausnahme des Absatzes 2)

xii) Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

4.

Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Absätze 4.1, 4.2 und 4.3

5.

Nachteilige Auswirkungen, letzter Satz

6.

Ernsthafte Schädigung (Absatz 6.6 Satzteile «vorbehalt­lich des Absatzes 3 des Anhangs V» und «gemäss Arti­kel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sonder­gruppe» Absatz 6.8 Satzteil, «einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information,» und Absatz 6.9)

7.

Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Absätze 7.1, 7.2 und 7.3)

8.

Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen, Absatz 8.5 und Fussnote 25

9.

Konsultationen und zulässige Abhilfemassnahmen

24.

Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen und Untergruppen

26.

Überwachung

27.

Differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder

29.

Übergang zur Marktwirtschaft, Absatz 29.3 (mit Aus­nahme des ersten Satzes)

30.

Streitbeilegung

31.

Vorläufige Anwendung

32.2, 32.7
und 32.8

(nur soweit auf die Anhänge V und VII verwiesen wird) Schlussbestimmungen

Anhang V

Verfahren für die Sammlung von Informationen über eine ernsthafte Schädigung

Anhang VII

Entwicklungsland-Mitglieder

xiii) Übereinkommen über Schutzmassnahmen

9.

Entwicklungsland-Mitglieder

12.

Notifikation und Konsultation, Absatz 10

13.

Überwachung

14.

Streitbeilegung

Anhang

Ausnahmen

b) Anhang 1B des WTO-Übereinkommens:
Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen
c) Anhang 1C des WTO-Übereinkommens:
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
d) Anhang 2 des WTO-Übereinkommens:
Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
e) Anhang 3 des WTO-Übereinkommens:
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
f) Anhang 4 des WTO-Übereinkommens:
Plurilaterale Handelsübereinkommen: i) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
ii) Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen
g) Ministerbeschlüsse, -erklärungen und -vereinbarungen:
i)
Beschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder
ii)
Erklärung zum Beitrag der WTO zur Stärkung der globalen Kohä­renz wirtschaftspolitischer Entscheidungen
iii)
Beschluss zu den Notifikationsverfahren
iv)
Erklärung zu den Beziehungen der WTO zum IWF
v)
Beschluss zu Massnahmen betreffend die möglichen nachteiligen Auswir­kungen des Reformprogramms auf die am wenigsten ent­wickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungs­mitteln sind
vi)
Beschluss zur Notifikation der ersten Einbeziehung von Waren in das GATT 1994 gemäss Artikel 2 Absatz 6 des Übereinkommens über Textil­waren und Bekleidung
vii)
Beschluss zur Überprüfung der Veröffentlichung des ISO/IEC-Informationszentrums
viii)
Beschluss zu der vorgeschlagenen Vereinbarung über ein WTO-ISO-Normen-Informationssystem
ix)
Beschluss zur Frage der Umgehung
x)
Beschluss zur Überprüfung von Artikel 17 Absatz 6 des Überein­kommens zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994
xi)
Erklärung zur Streitbeilegung gemäss dem Übereinkommen zur Durch­führung des Artikels VI GATT 1994 oder Teil V des Überein­kommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
xii)
Beschluss zu Fällen, in denen die Zollverwaltungen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts haben
xiii)
Beschluss zu Mindestwerten und Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre
xiv)
Beschluss zu institutionellen Vorkehrungen für das GATS
xv)
Beschluss zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren für das GATS
xvi)
Beschluss zum Handel mit Dienstleistungen und zur Umwelt
xvii)
Beschluss zu Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Ver­kehr natürlicher Personen
xviii)
Beschluss zu Finanzdienstleistungen
xix)
Beschluss zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
xx)
Beschluss zu Verhandlungen über Basistelekommunikation
xxi)
Beschluss über freiberufliche Dienstleistungen
xxii)
Beschluss zum Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Be­schaffungswesen
xxiv)
Beschluss zur Anwendung und Überprüfung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
xxv)
Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen
xxvi)
Beschluss zur Annahme des Übereinkommens zur Errichtung der Welt­handelsorganisation und zum Beitritt zu diesem Übereinkom­men
xxvii)
Beschluss zum Handel und zur Umwelt
xxviii)
Beschluss zu den organisatorischen und finanziellen Folgen der Durch­führung des Übereinkommens zur Errichtung der WTO
xxix)
Beschluss zur Errichtung des Vorbereitenden Ausschusses der WTO
(2)  Alle übrigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, die folgendes betref­fen:
a) die staatliche Unterstützung bei der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behand­lung von Entwicklungsländern, mit Ausnahme der Absätze 1–4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günsti­geren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer;
b) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeord­neten Gremien;
c) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.
(3)  Alle Übereinkünfte, Regelungen, Beschlüsse, Vereinbarungen und sonstigen gemeinsamen Massnahmen nach den in den Absätzen 1 und 2 als nicht anwendbar aufgeführten Bestimmungen.
(4)  Der Handel mit Kernmaterial kann in den Übereinkünften geregelt werden, die in den in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthaltenen Klarstellungen zu diesem Absatz genannt werden.

B.  Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens

(1)  Fehlt eine von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der Welthan­dels­organisation nach Artikel IX Absatz 2 WTO-Übereinkommen angenommene Auslegung einer nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmung des WTO-Übereinkommens, so kann die Chartakonferenz eine Auslegung anneh­men.
(2)  Anträge auf Befreiung nach Artikel 29 Absatz 2 und Absatz 6 Buchstabe b werden der Chartakonferenz vorgelegt; diese wendet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Verfahren des Artikels IX Absätze 3 und 4 WTO-Übereinkommen an.
(3)  Die Befreiung von einer Verpflichtung, die im Rahmen der WTO in Kraft ist, gilt für die Zwecke des Artikels 29 als in Kraft, solange sie im Rahmen der WTO in Kraft bleibt.
(4)  Die Bestimmungen des Artikels II GATT 1994, deren Anwendung nicht ausge­setzt ist, werden unbeschadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 wie folgt geändert:
i) Die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufge­führte energiebezogene Ausrüstung, die aus einer Vertragspartei ein­geführt oder in eine Vertragspartei ausgeführt werden, sind auch von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen über­steigen, die an dem in der Stillhalteklau­sel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag aufer­legt werden oder nach diesem Zeitpunkt auf Grund der an dem in Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 genannten Stichtag im Einfuhr- bzw. Ausfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig aufzuerlegen sind.
ii) Die Bestimmungen des Artikels II GATT 1994 schliessen nicht aus, dass eine Ver­tragspartei einer Ware bei der Einfuhr oder Ausfuhr jederzeit fol­gende Belastungen auferlegt: a) die einer inneren Abgabe gleichwertige Belastung, so weit sie mit Arti­kel III Absatz 2 GATT 1994 vereinbar ist und gleichartigen inlän­di­schen Waren oder solchen Waren auferlegt wird, aus denen die inländi­sche Ware ganz oder teilweise hergestellt ist;
b) Antidumping- oder Ausgleichszölle gemäss Artikel VI GATT 1994;
c) Gebühren oder andere Belastungen, die den Kosten der erbrachten Dienst­leistungen entsprechen.
iii) Eine Vertragspartei darf ihre Methode zur Ermittlung des Zollwerts oder zur Umrech­nung von Währungen nicht derart ändern, dass dadurch der Wert der Stillhalteverpflichtung des Artikels 29 Absätze 6 und 7 beeinträchtigt wird.
iv) Wenn eine Vertragspartei für ein in Anlage EM II aufgeführtes Energieerzeug­nis oder für in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung rechtlich oder tatsäch­lich ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol einführt, beibehält oder genehmigt, darf dieses Monopol keinen Schutz be­wirken, der im Durchschnitt das in der Stillhalteverpflichtung des Artikels 29 Absätze 6 und 7 vorgesehene Ausmass übersteigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern die Vertragsparteien nicht, inländische Erzeuger auf jede nach ande­ren Bestimmungen dieses Vertrags zulässige Art zu unterstüt­zen.
v) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Ware durch eine andere Vertrags­partei nicht die Behandlung erfährt, die ihres Erachtens mit der Stillhalteverpflichtung des Artikels 29 Absatz 6 und 7 beabsichtigt war, so macht sie die andere Vertragspartei unmittelbar auf diese Angelegenheit aufmerksam. Wenn diese anerkennt, dass die von der ersten Vertragspartei gefor­derte Behandlung beabsichtigt war, jedoch erklärt, dass diese Behand­lung nicht gewährt werden kann, weil ein Gericht oder eine andere zustän­dige Behörde entschieden hat, die Ware könne nach dem eigenen Zolltarif­recht nicht so tarifiert werden, dass sie die in diesem Vertrag beabsichtigte Behandlung geniesst, so treten die beiden Vertragsparteien und die anderen wesentlich interessierten Vertragsparteien unverzüglich in neue Verhand­lun­gen ein, um zu einer ausgleichenden Regelung der Angelegenheit zu ge­lan­gen. vi) a)Im Tarifregister sind für die Vertragsparteien, die dem Internationalen Währungs­fonds als Mitglieder angehören, die spezifischen Zölle und Abgaben sowie die von diesen Vertragsparteien angewendeten Präfe­renz­spannen für die spezifi­schen Zölle und Abgaben in den Währungen der Vertragsparteien in dem Pariwert ausgedrückt, der an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genann­ten Stichtag vom Währungsfonds angenommen oder vorläufig aner­kannt wird. Wird nun dieser Pariwert im Einklang mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds um mehr als 20 v. H. herabge­setzt, so können diese spezifischen Zölle und Abgaben sowie die Präfe­renzspannen dieser Herabsetzung angeglichen werden; Voraus­setzung hierfür ist, dass die Konferenz anerkennt, dass derartige Angleichungen den Wert der in Artikel 29 Absätze 6 und 7 oder an einer sonstigen Stelle dieses Vertrags vorgesehenen Stillhalteverpflichtung nicht beeinträchtigen, wobei sie alle Umstände gebührend berücksichtigt, welche die Notwendigkeit oder Dringlichkeit derartiger Angleichungen beeinflussen.
b) Für eine Vertragspartei, die nicht Mitglied des Fonds ist, gelten diesel­ben Bestimmungen von dem Zeitpunkt an, zu dem sie Mitglied des Fonds wird oder gemäss Artikel XV GATT 1994 ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliesst.
vii) Die Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat die Zölle und sonstigen Abgaben, die an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 genannten Stichtag gelten. Das Sekretariat führt ein Tarifregister, in das die Zoll- und Abgabensätze für die Zwecke der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absätze 6 und 7 eingetragen werden.
(5)  Die Entscheidung vom 26. März 1980 zur «Einführung einer Loseblattsamm­lung für die Listen der Zollzugeständnisse» (BISD 27S/24) findet im Rahmen des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung. Die anwendbaren Bestimmun­gen der Verein­barung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 gelten unbe­schadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 mit folgenden Ände­rungen:
i) Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne der genannten Bestimmung im Tarifregister bei der betreffenden Zolltarifposi­tion mit dem Satz angegeben, der an dem in der Stillhalteklausel des Arti­kels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag gilt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der «anderen Abgaben und Belastungen» nicht ändert.
ii) Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden für alle in Anlage EM II aufge­führten Energieerzeugnisse und alle in Anlage EQ II aufgeführte ener­giebezogene Ausrüstung angegeben.
iii) Es steht den Vertragsparteien frei, das Bestehen einer solchen «anderen Abgabe oder Belastung» mit der Begründung anzufechten, dass an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag für die betreffen­de Zolltarifposition keine solchen «anderen Abga­ben und Belastungen» bestanden, oder die Vereinbarkeit des angegebenen Satzes solcher «anderen Abgaben und Belastungen» mit der Stillhaltever­pflichtung des Artikels 29 Absatz 6 und 7 anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der von der Charta­konferenz am 24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezoge­nen Bestimmungen dieses Vertrags oder einem Jahr nach der Notifikation der in Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Zoll- und Abga­bensätze an das Sekretariat, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
iv) Die Eintragung der «anderen Abgaben und Belastungen» in das Tarifregister erfolgt ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten und Pflichten aus dem GATT 1994 mit Ausnahme der unter Ziffer iii genannten Rechte und Pflichten. Die Vertragsparteien haben das Recht, die Vereinbarkeit der «anderen Abgaben und Belastungen» mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
v) «Andere Abgaben und Belastungen», die in einer Notifikation an das Sekreta­riat nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und «andere Abgaben und Belastungen», die mit einem niedrigeren als dem am Stichtag geltenden Satz angegeben sind, dürfen nicht auf den tat­sächlichen Satz geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderun­gen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Notifikation an das Sek­retariat vorgenommen.
(6)  Im WTO-Übereinkommen werden die Ausdrücke «in der Liste vorgesehene Zoll­sätze» oder «gebundene Zollsätze» durch den Ausdruck «nach Artikel 29 Absätze 4–8 zulässige Zollsätze» ersetzt.
(7)  Soweit im WTO-Übereinkommen der Tag des Inkrafttretens des WTO-Über­einkommens (oder entsprechende Ausdrücke) Bezugszeitpunkt für eine Handlung ist, wird er durch den Tag des Inkrafttretens der von der Chartakonferenz am 24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen dieses Vertrags ersetzt.
(8)  Für die Notifikation, die nach den gemäss Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwend­baren Bestimmungen erforderlich ist, gilt folgendes:
a) Die Vertragsparteien, die nicht Mitglied der WTO sind, richten ihre Notifika­tion an das Sekretariat. Das Sekretariat leitet allen Vertragsparteien Kopien der Notifikation zu. Die an das Sekretariat gerichtete Notifikation ist in einer der Sprachen abzu­fassen, in denen der Wortlaut dieses Vertrags ver­bindlich ist. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Ver­tragspartei vorgelegt zu werden.
b) Dies gilt nicht für die Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Mitglied der WTO sind; für diese sind die Notifikationsverfahren der WTO massge­bend.
(9)  Im Anwendungsbereich des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe b nimmt die Chartakonferenz die Aufgaben wahr, die das WTO-Überein­kommen den Organen des WTO-Übereinkommens übertragen hat.
(10) a) Die von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der WTO nach Artikel IX Absatz 2 WTO-Übereinkommen angenommenen Auslegungen der nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen des WTO‑Übereinkommens finden Anwendung.
b) Die für alle Mitglieder der WTO verbindlichen Änderungen des WTO-Überein­kommens nach Artikel X WTO‑Übereinkommen (mit Ausnahme der Änderun­gen nach Artikel X Absatz 9), die nach Artikel 29 Absatz 2 Buch­stabe a anwendbare Bestimmungen betreffen, finden Anwendung, es sei denn, eine Vertragspartei beantragt, dass die Chartakonferenz die Änderung abändert oder ihre Anwendung aussetzt. Die Chartakonferenz beschliesst mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien und legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Änderung abgeändert oder ihre Anwendung ausgesetzt wird. Der Antrag auf Abänderung der Änderung oder auf Aussetzung ihrer Anwendung kann den Antrag um­fassen, die Anwendung der Änderung bis zum Beschluss der Chartakonferenz auszusetzen.
Der nach diesem Absatz an die Chartakonferenz gerichtete Antrag ist inner­halb von sechs Monaten zu stellen, nachdem das Sekretariat den Vertrags­parteien notifiziert hat, dass die Änderung im Rahmen des WTO-Überein­kommens wirksam geworden ist.
c) Von der WTO angenommene Auslegungen, Änderungen und neue Überein­künfte, die nicht zu den nach den Buchstaben a und b anwendbaren Ausle­gungen und Änderungen gehören, finden keine Anwendung.»

13. Anlage TFU ⁶²

⁶² Ursprünglich Anlage 10.

Bestimmungen über Handelsübereinkünfte zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

(nach Art. 29 Abs. 2 Bst. b)
(1)  Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Übereinkunft wird in schrift­licher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller Ver­tragsparteien einer solchen Übereinkunft, die den vorliegenden Vertrag unter­zeich­nen oder ihm beitreten:
a) für eine Übereinkunft, die drei Monate nach dem Tag in Kraft ist, an dem die erste jener Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft den vorliegenden Vertrag unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde dazu hinterlegt hat, späte­s­tens sechs Monate nach dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Hinter­le­gung, und
b) für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den Vertrag unter­zeichnet haben oder ihm beigetreten sind (im folgenden als «interessierte Parteien» bezeichnet), damit diese ausreichend Gelegenheit haben, die Über­einkunft zu prüfen und gegenüber den Vertragsparteien einer solchen Über­einkunft und der Chartakonferenz Stellungnahmen abzugeben, bevor sie in Kraft tritt.
(2)  Die Notifikation umfasst
a) Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet worden ist;
b) unter Bezugnahme auf die Positionen in Anlage EM I eine Beschreibung der speziellen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, auf die sie Anwen­dung findet;
c) eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des WTO-Über­einkommens, die durch Artikel 29 Absatz 2 Buch­stabe a anwendbar werden) der Umstände, die es den Vertragsparteien einer solchen Überein­kunft unmöglich oder undurchführbar machen, der betref­fenden Bestim­mung in vollem Umfang zu entsprechen;
d) die speziellen Massnahmen, die von jeder Vertragspartei einer solchen Über­einkunft zu beschliessen sind, um den unter Buchstabe c genannten Umstän­den zu begegnen, und
e) eine Beschreibung der Programme der Vertragsparteien einer solchen Über­einkunft zur fortschreitenden Verringerung und schliesslichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen der Übereinkunft.
(3)  Die Vertragsparteien einer nach Absatz 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen mit ihnen über die betreffende Übereinkunft, und sie ziehen deren Stellungnahmen in Betracht. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien wird die Übereinkunft von der Charta­konferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu beschliessen.
(4)  Die Chartakonferenz überprüft in regelmässigen Zeitabständen die Durchfüh­rung der nach Absatz 1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, wel­che mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestim­mungen des WTO-Übereinkommens nicht übereinstimmen. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien kann die Chartakonferenz Empfeh­lungen zu einer solchen Übereinkunft beschliessen.
(5)  Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Übereinkunft kann im Fall ausserordentlicher Dringlichkeit ohne die in Absatz 1 Buchstabe b und in den Ab­sätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsultation in Kraft gesetzt wer­den, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Kon­sulta­tion wird umgehend gegeben. In einem solchen Fall notifizieren die Vertrags­par­teien einer solchen Übereinkunft jedoch nach Absatz 2 Buchstabe a deren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten.
(6)  Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtüber­einstimmung mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden und die betreffende Überein­kunft so umzusetzen, dass von den Bestimmungen so wenig wie möglich abgewi­chen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Licht der Stellungnahmen seitens der interessierten Parteien und der Empfehlungen der Char­takonferenz Ab­hilfe zu schaffen.

14. Anlage BR ⁶³

⁶³ Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen

(nach Art. 29 Abs. 7)

15. Anlage BRQ ⁶⁴

⁶⁴ Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen

(nach Art. 29 Abs. 7)

16. Anlage D ⁶⁵

⁶⁵ Ursprünglich 11. Anlage. Bereinigt gemäss Art. 3 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Einstweilige Bestimmungen über die Beilegung von Handelsstreitigkeiten

nach Art. 29 Abs. 9
(1) a) In ihren Beziehungen untereinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer allseits zufrie­den stellenden Lösung von Streitigkeiten über bestehende Massnah­men zu gelangen, welche die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnten, sowie über Massnah­men, die einen einer Vertragspartei aus den nach Artikel 29 anwend­baren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnten, sowie über Massnahmen, die einen einer Vertragspartei aus den nach Artikel 29 anwend­baren Be­stimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnten
b) Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsul­tationen über jede bestehende Massnahme der anderen Ver­tragspartei er­su­chen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung der Bestim­mungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchti­gen könnte, sowie über jede Massnahme, die einen einer Vertragspartei aus den nach Artikel 29 an­wendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar er­wachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnte. Eine Ver­trags­partei, die um Konsultationen ersucht, be­zeichnet die beanstandete Massnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach massgeblichen Bestimmungen des Arti­kels 5 oder 29 und des WTO-Über­einkommens. Das Konsultationsersuchen aufgrund die­ses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das die Vertragsparteien regelmässig von den no­tifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet.
c) Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder gesetzlich geschützte Infor­mationen, die als solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung eines schriftlichen Ersu­chens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur Kennt­nis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, welche die Informationen liefert, behandelt werden.
d) Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei auf die Einhaltung der auf den Handel an­wendbaren Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 zwischen ihr und ei­ner anderen Ver­tragspartei auswirken oder einen ihr aus den nach Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern, bemühen sich die an Konsulta­tio­nen oder an einer anderen Streitbeilegung beteiligten Vertragspar­teien nach Kräften, eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertrags­partei beeinträch­tigt.
(2) a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsulta­ti­onsersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-, Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach den Buchsta­ben b bis f ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertrags­partei den Gegenstand des Streites und gibt an, welche Bestimmungen des Arti­kels 5 oder 29 sowie des WTO-Übereinkommens als massgeblich betrachtet werden. Das Sekretariat übermittelt allen Ver­tragsparteien umgehend eine Ausfertigung des Ersuchens.
b) Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rech­nung zu tragen. Jede andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht, vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sofern die an der Streitigkeit betei­ligten Vertragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels nach Buchstabe c schriftlich von diesen Interes­sen in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des unter Buchstabe a genannten schriftli­chen Ersuchens einer Vertragspartei beim Sekretariat als einge­setzt.
d) Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Absatz 7 ausgewählt werden. Sofern die an der Streitigkeit betei­ligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen die Pa­nelmitglie­der weder Bürger von Vertragsparteien, die Streitparteien sind oder ihr Inte­resse nach Buchstabe b notifiziert haben, noch Bürger von Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsinte­gration sein, die an der Streitigkeit beteiligt ist oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert hat.
e) Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äussern sich inner­halb von zehn Arbeitstagen zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen nur aus zwingenden Gründen ab.
f) Die Panelmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie dürfen Wei­sungen einer Regierung oder einer anderen Stelle weder erbitten noch entge­gennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diese Grundsätze zu be­achten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ih­rer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglie­der ist darauf zu achten, dass deren Unabhängigkeit gewährleistet ist und dass im Panel ein ausreichend vielseitiger Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen.
g) Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend von der Bildung eines Panels.
(3) a) Die Chartakonferenz beschliesst die Geschäftsordnung für das Panelver­fah­ren in Einklang mit dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so eng wie möglich an diejenige des WTO-Übereinkommens an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsord­nungs­bestimmungen zu beschliessen, soweit diese mit der von der Charta­konferenz beschlossenen Geschäftsord­nung und mit dieser Anlage in Ein­klang stehen. In einem Verfahren vor ei­nem Panel haben die an der Strei­tigkeit beteiligten Vertragsparteien und jede andere Vertragspartei, die ihr Interesse nach Ab­satz 2 Buchstabe b notifiziert hat, das Recht auf wenig­s­tens eine Anhörung vor dem Panel und auf Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme. An der Streitigkeit beteiligte Vertrags­parteien haben auch das Recht, eine schriftli­che Gegendarstellung vorzu­bringen. Ein Panel kann einem Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifi­ziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Stellungnahmen, die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zu­stimmung der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, stattgeben.
Die Verfahren vor einem Panel sind vertraulich. Ein Panel nimmt eine objektive Bewertung der vorliegenden Angelegenheiten vor, ein­schliesslich des Sachverhalts der Streitigkeit und der Vereinbarkeit von Massnahmen mit den nach Artikel 5 oder 29 auf den Handel anwendba­ren Bestimmungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert ein Panel die an der Streitig­keit beteiligten Vertragsparteien und gibt ihnen ausreichende Gelegenheit, eine allseits zufrieden stellende Lösung herbeizuführen. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertrags­parteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, stützt sich ein Panel in seiner Entscheidung auf die Argumente und Stellungnahmen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Die Pa­nels lassen sich von den Auslegungen des WTO-Übereinkommens im Rah­men des WTO-Übereinkommens leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Artikel 5 oder Artikel 29 nicht in Frage, die von einer Ver­tragspartei, die Mitglied der WTO ist, gegenüber anderen Mitgliedern der WTO angewandt werden, auf die sie das WTO-Übereinkommen anwen­det, und die von den anderen an der Streitbeilegung beteiligten Mitgliedern im Rahmen des WTO-Übereinkommens nicht angewandt werden.
Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht et­was anderes vereinbart wird, sollen alle Verfahren, an denen ein Panel beteiligt ist, einschliesslich der Vorlage des Schlussberichts innerhalb von 180 Tagen nach der Einsetzung des Panels abgeschlossen werden; können jedoch nicht sämtliche Verfahren innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, so wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit des Schlussberichts aus.
b) Ein Panel stellt seine Zuständigkeit fest; seine Feststellung ist endgültig und bindend. Ein Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Ver­tragspartei, die Streitigkeit falle nicht unter die Zuständigkeit des Pa­nels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand Teil der Streitigkeit ist.
c) Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Strei­tig­kei­ten ein, die inhaltlich ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ein einzi­ges Panel benennen.
(4) a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Strei­tigkeit beteiligten Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schrift­li­chen Berichtsentwurfs einschliesslich des Sachverhalts und einer Zusam­menfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Ver­tragspar­teien. Den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts in­nerhalb einer vom Panel festgesetzten Frist schriftlich zu äussern.
Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äusserungen der Vertrags­parteien händigt das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertrags­parteien einen schriftlichen Zwischenbericht aus, in dem sowohl die be­schreibenden Teile als auch die vorgeschlagenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels enthalten sind. Innerhalb eines vom Pa­nel festgelegten Zeitraums kann eine an der Streitigkeit beteiligte Ver­tragspartei das Panel schriftlich ersuchen, einzelne Punkte des Zwi­schenberichts zu überprüfen, bevor es einen Schlussbericht vorlegt. Vor der Vorlage eines Schlussberichts kann das Panel nach eigenem Ermes­sen mit den an der Streitigkeit beteiligten Ver­tragsparteien zusammen­kommen, um die Fragen zu besprechen, die in dem Ersuchen aufge­worfen wurden.
Der Schlussbericht umfasst die beschreibenden Teile (einschliesslich einer Feststellung des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien), die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels und eine Erörterung der Argumente, die zu bestimmten Fragen des Zwischenberichts zum Zeitpunkt von dessen Über­prüfung vorgebracht wurden. Der Schlussbe­richt behandelt jede wesentliche Frage, die dem Panel vorgelegt wurde und zur Streitbeilegung notwendig ist, und führt die Gründe für die Schlussfolgerungen des Panels an.
Das Panel leitet seinen Schlussbericht umgehend an das Sekretariat und die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien weiter. Zum frü­hestmög­li­chen Zeitpunkt verteilt das Sekretariat den Schlussbericht zu­sammen mit et­waigen schriftlichen Anmerkungen, die eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ihm beizufügen wünscht, an alle Vertragsparteien.
b) Gelangt ein Panel zu dem Schluss, dass eine Massnahme, die eine Ver­trags­partei einführt oder beibehält, einer Bestimmung des Artikels 5 oder 29 oder einer Bestimmung des WTO-Übereinkommens, die im Rahmen des Arti­kels 29 anwendbar ist, nicht entspricht, so kann das Panel in seinem Schlussbericht empfehlen, dass die Vertragspartei die Massnahme oder Ver­haltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffen­den Bestimmung ent­spricht.
c) Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Char­takonferenz genügend Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu ge­ben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem das Sekretariat ihn allen Vertragspar­teien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz ange­nommen. Vertragspar­teien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sek­retariat, das sie umgehend an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien sowie Vertragsparteien, die ihr Inte­resse nach Ab­satz 2 Buchstabe b notifiziert haben, haben das Recht, in vol­lem Um­fang an der Prüfung des Berichts des Panels über die Streitigkeit durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Auffassungen in vollem Umfang zu Protokoll zu geben.
d) Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragspar­teien ist es wichtig, dass den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts umgehend entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts richtet, teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen gedenkt. Ist es der be­treffenden Vertragspartei praktisch un­möglich, dem sofort nachzu­kommen, so erklärt sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht ent­sprechen kann, und erhält im Licht dieser Erklä­rung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen. Das Ziel der Streit­beilegung ist die Än­derung oder Beseitigung unvereinbarer Massnahmen.
(5) a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts des Panels in­ner­halb einer angemessenen Frist zu entsprechen, so kann eine durch die­ses Versäumnis geschädigte und an der Streitigkeit beteiligte Vertrags­partei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen, um eine allseits zufrieden stellende Entschädigung zu ver­einbaren. Auf ein solches Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei umgehend solche Verhandlungen auf.
b) Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Ver­tragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungs­ersuchens noch nicht geeinigt, so kann die geschädigte Vertragspartei die Chartakonfe­renz schriftlich um Ermächtigung ersuchen, die Erfül­lung von Verpflichtun­gen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Artikel 5 oder 29 auszuset­zen.
c) Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen Vertragspartei die Erfüllung derjenigen Ver­pflich­tun­gen aus den Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 oder aus den aufgrund des Artikels 29 anwendbaren Bestimmungen des WTO-Übereinkommens auszusetzen, welche die ge­schädigte Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleich­wertig erachtet.
d) Die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden, bis die mit Artikel 5 oder 29 unvereinbare Mass­nahme aufgehoben wird oder bis eine allseits zufrieden stellende Lösung gefunden worden ist.
(6) a) Bevor sie die Erfüllung solcher Verpflichtungen aussetzt, unterrichtet die geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei von Art und Um­fang der beabsichtigten Aussetzung. Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang der von der geschä­dig­ten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung der Verpflich­tungen, so wird das nachstehend vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtun­gen wird zu­rückgestellt, bis das Schiedsverfahren abgeschlossen und die Ent­scheidung des Schiedspanels nach Buchstabe e endgültig und bindend ge­worden ist.
b) Der Generalsekretär setzt nach Absatz 2 Buchstaben d bis f ein Schied­spanel ein, das, wenn praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Entscheidung oder Empfehlung abge­geben hat, und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspar­tei die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz nicht etwas anderes beschliesst, wird die Verfahrensordnung für das Panel-Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe a beschlossen.
c) Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Um­fang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Ausset­zung der Erfüllung von Verpflichtungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die Art der ausgesetzten Ver­pflichtungen nicht, es sei denn, dass diese mit der Feststellung des Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist.
d) Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Ver­trags­partei und dem Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten sonsti­gen Frist. Das Sekreta­riat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen Gelegenheit, spätestens aber auf der nächstem dem Eingang der Feststellung folgenden Sitzung der Chartakonferenz vor.
e) Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage, nachdem sie der Charta­konferenz vorgelegt worden ist, endgültig und bindend, und je­der darin zugestandene Umfang einer Aussetzung von Vergünstigungen kann darauf­hin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in Kraft gesetzt wer­den, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleich­wertig erachtet, es sei denn, dass die Chartakonfe­renz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen etwas anderes beschliesst.
f) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer säumi­gen Vertragspartei bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien nicht zu beeinträch­tigen.
(7)  Jede Vertragspartei kann zwei Personen benennen, deren Name im Falle von Vertrags­parteien, die auch Mitglied der WTO sind, auf der in Artikel 8 der in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens enthaltenen Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung genannten Liste in Frage kommender Regierungs- und Nichtregierungsfachleute steht oder die bereits als Panelmitglieder eines GATT- oder WTO-Streitbeilegungspanels tätig waren, sofern sie gewillt und fähig sind, das Amt eines Panelmitglieds im Sinne dieser Anlage auszuüben. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens zehn Personen benen­nen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streit­beilegung nach den Absätzen 2 bis 4 tätig zu sein. Die Chartakonferenz kann dar­über hinaus beschlies­sen, für dieselben Zwecke bis zu zwanzig Personen zu benen­nen, die auf Streitbeile­gungslisten anderer internationaler Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder tätig zu sein. Die Namen aller so benannten Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt; sie sollen in Fragen des internationalen Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29 anzuwendenden Bestimmungen möglichst umfassende Sachkenntnis haben. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen die­ser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen sind für eine erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren und bis ihre Nachfolger benannt sind tätig. Eine benannte Person, deren Amtszeit abläuft, führt eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage gewählt wurde, zu Ende. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für den Rest der Amtszeit eine andere Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die Chartakonferenz bedarf.
(8)  Ungeachtet der in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen dieser Anlage sind die Vertragsparteien aufgefordert, einander während des gesamten Streitbeilegungs­verfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.
(9)  Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekreta­riat und dem Generalsekretär übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.
10)  Beruft sich eine Vertragspartei auf Artikel 29 Absatz 9 Buchstabe b, so findet diese Anlage mit folgenden Änderungen Anwendung:
a) Die antragstellende Vertragspartei legt eine ausführliche Begründung für den Antrag vor, wegen einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach einen ihr aus Artikel 29 unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte macht oder verringert, Konsultationen ab­zuhalten oder ein Panel einzu­setzen.
b) Wird festgestellt, dass eine Massnahme Vorteile nach Artikel 29 zunichte macht oder verringert, ohne gegen Artikel 29 zu verstossen, so besteht keine Verpflich­tung, sie zurückzunehmen; in diesem Fall empfiehlt das Panel der betreffenden Vertragspartei jedoch, eine beide Seiten zufriedenstellende Anpassung vorzu­nehmen.
c) Das unter Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei bestimmen, in welcher Höhe die Vorteile zunichte gemacht oder verringert worden sind, und Mittel und Wege zu einer beide Seiten zufriedenstellenden Anpassung vorschlagen; ein solcher Vorschlag ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht bindend.

17. Anlage B ⁶⁶

⁶⁶ Ursprünglich Anlage 12.

Verteilungsschlüssel für die Chartakosten

(nach Art. 37 Abs. 3)
(1)  Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt; dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend werden Daten über theoretische Bei­träge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrundegelegt.)
(2)  Die Beiträge werden nach Bedarf so angepasst, dass sichergestellt ist, dass die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100 % beträgt.

18. Anlage PA ⁶⁷

⁶⁷ Ursprünglich Anlage 13.

Liste der Unterzeichner, welche die Verpflichtungen zur vorläufigen Anwendung aus Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b nicht annehmen

(nach Art. 45 Abs. 3 Bst. c)
1.  Tschechische Republik
2.  Deutschland
3.  Ungarn
4.  Litauen
5.  Polen
6.  Slowakische Republik

19. Anlage T ⁶⁸

⁶⁸ Ursprünglich Anlage 14.

Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien

(nach Art. 32 Abs. 1)
Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bulgarien
Kroatien
Tschechische Republik
Estland
Georgien
Ungarn
Kasachstan
Kirgisistan
Lettland
Litauen
Moldau
Polen
Rumänien
Russische Föderation
Slowakische Republik
Slowenien
Tadschikistan
Turkmenistan
Ukraine
Usbekistan
Es folgt die Liste der Abweichungen von den Übergangsmassnahmen nach Staa­ten⁶⁹.
⁶⁹ Die Liste der Abweichungen nach Staaten, in Anlage T eingeschlossen, kann beim SECO, Effingerstr. 31, 3003  Bern bezogen werden.

Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta

Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefasst:
1.  Zum Vertrag als Ganzes
Im Falle eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitz­bergen (Svalbard-Vertrag)⁷⁰ und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Ver­trag über Spitzbergen – unbeschadet der Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags – im Umfang des Konflikts vor. Im Falle eines derartigen Kon­flikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen Umfang finden Artikel 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.
2.  Zu Artikel 10 Absatz 7
Die Russische Föderation kann verlangen, dass Gesellschaften mit Auslandsbeteili­gung für das Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation muss jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, dass dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, dass bei den Investitionen von Inve­storen anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.
3.  Zu Artikel 14
(1)  Der Ausdruck «Freiheit des Transfers» in Artikel 14 Absatz 1 hindert eine Ver­tragspartei (im Folgenden als «einschränkende Partei» bezeichnet) nicht daran, Ein­schränkungen auf den Kapitalverkehr ihrer eigenen Investoren zu verhängen; aller­dings
a) dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz 1 den Investoren anderer Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Inve­s­titionen beeinträchtigen;
b) dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beein­trächtigen und
c) muss die Vertragspartei dafür sorgen, dass Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers eine nicht weniger günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
(2)  Dieser Beschluss bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens je­doch zu dem in Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.
(3)  Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialisti­schen Sowjetrepubliken gehörte, und sie hat spätestens bis zum 1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, dass sie berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen.
(4)  Um jeden Zweifel auszuräumen: Dieser Beschluss schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei.
(5)  Im Sinne dieses Beschlusses sind «laufende Transaktionen» laufende Zahlungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Perso­nen, wie sie üblicher internationaler Gepflogenheit entsprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und ei­ner Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschusszah­lungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden sollen.
4.  Zu Artikel 14 Absatz 2
Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Ver­pflichtungen bemüht sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Wäh­rung zu voller Konvertierbarkeit um geeignete Massnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, dass Investitionen in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
5.  Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25
Eine Investition eines Investors nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer ii einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandels­zone oder Zollunion ist, hat Anrecht auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition
a) ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Haupt­geschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat oder,
b) falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.
⁷⁰ SR 0.142.115.981

Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz

I.  Die abschliessende Plenarsitzung der Europäischen Energiechartakonferenz fand vom 16. bis 17. Dezember 1994 in Lissabon statt. Teilnehmer an der Konferenz waren die Vertreter der Republik Albanien, der Republik Armenien, Australiens, der Republik Österreich, der Aserbaidschanischen Republik, des Königreichs Belgien, der Republik Belarus, der Republik Bulgarien, Kanadas, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Europäischen Gemeinschaften, der Republik Finnland, der Fran­zösischen Republik, der Republik Georgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Island, Irlands, der Ita­lienischen Republik, Japans, der Republik Kasachstan, der Kirgisischen Republik, der Republik Lettland, des Fürstentums Liechtenstein, der Republik Litauen, des Grossherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, der Republik Moldau, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Russischen Föderation, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, des Königreichs Spanien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Tadschikistan, der Republik Türkei, Turkmenistans, der Ukraine, des Vereinigten Königreichs Gross­britannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Usbekistan (im folgenden als «Vertreter» bezeichnet); ferner nahmen eingeladene Beobachter aus verschiedenen Ländern sowie von internationalen Organisationen teil.

Hintergrund

II.  Auf der Sitzung des Europäischen Rates im Juni 1990 in Dublin trug der Pre­mierminister der Niederlande den Gedanken vor, die Wirtschaftsentwicklung in Ost­europa und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken könnte sich durch Zusammenarbeit im Energiebereich katalysieren und beschleunigen lassen. Dieser Gedanke wurde vom Rat günstig aufgenommen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde aufgefordert zu untersuchen, wie eine solche Zu­sammenarbeit am besten zustande gebracht werden könne. Im Februar 1991 schlug die Kommission das Konzept einer Europäischen Energiecharta vor.
Nach einer Aussprache über den Vorschlag der Kommission im Rat der Europäi­schen Gemeinschaften luden die Europäischen Gemeinschaften die anderen Länder West- und Osteuropas, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die nichteuropäischen Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein, an einer für Juli 1991 in Brüssel anberaumten Konferenz teil­zunehmen, auf der über die Europäische Energiecharta verhandelt werden solle. Eine Reihe weiterer Länder und internationaler Organisationen wurden eingeladen, als Beobachter an der Europäischen Energiechartakonferenz teilzunehmen.
Die Verhandlungen über die Europäische Energiecharta wurden 1991 abgeschlos­sen, und die Charta wurde mit der Unterzeichnung eines Abschlussdokuments am 16./17. Dezember 1991 auf einer Konferenz in Den Haag beschlossen. Zu den (damaligen oder späteren) Unterzeichnern der Charta gehören alle in Abschnitt I aufgeführten Staaten und Organisationen mit Ausnahme der Beobachter.
Die Unterzeichner der Europäischen Energiecharta verpflichteten sich,
– die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich aufzunehmen und zu erweitern, indem sie nach Treu und Glauben in Verhandlungen über ein Basisabkommen und über Proto­kolle eintreten.
Demgemäss begann die Europäische Energiechartakonferenz mit den Verhandlun­gen über ein Basisabkommen, das später Vertrag über die Energiecharta genannt wurde und das darauf abzielt, die industrielle Zusammenarbeit zwischen Ost- und Westeuropa zu fördern, indem es auf dem Felde der Investitionen, des Transits und des Handels Rechtssicherheit schafft. Die Konferenz begann auch mit Verhandlun­gen über Protokolle im Bereich der Energieeffizienz, Kernenergiesicherheit und Kohlenwasserstoffe; im letzteren Fall wurden die Verhandlungen allerdings später bis zur Vollendung des Vertrags über die Energiecharta wieder ausgesetzt.
Die Verhandlungen bezüglich des Vertrags über die Energiecharta und des Ener­giechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte wurden 1994 erfolgreich abgeschlossen.

Der Vertrag über die Energiecharta

III.  Als Ergebnis ihrer Überlegungen verabschiedete die Europäische Energiecharta­konferenz den Wortlaut des Vertrags über die Energiecharta (im folgenden als «Vertrag» bezeichnet), der als Anlage 1 beigefügt ist sowie Beschlüsse dazu, die als Anlage 2 beigefügt sind, und kam überein, den Vertrag vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung aufzulegen.

Klarstellungen

IV.  Mit der Unterzeichnung der Schlussakte einigten sich die Vertreter darauf, die folgenden Klarstellungen zum Vertrag zu verabschieden:
1.  Zum Vertrag als Ganzes
a) Die Vertreter unterstreichen, dass die Bestimmungen des Vertrags im Bewusstsein der besonderen Natur des Vertrags vereinbart wurden, der einen Rechtsrahmen zur Förderung langfristiger Zusammenarbeit in einem bestimmten Bereich bilden soll, und demzufolge nicht als Präzedenzfall im Zu­sammenhang mit anderen internationalen Verhandlungen ausgelegt wer­den können.
b) Die Bestimmungen des Vertrags i) verpflichten eine Vertragspartei nicht, den zwingenden Zugang Dritter einzuführen;
ii) verhindern nicht die Verwendung von Preissystemen, die innerhalb einer bestimmten Verbrauchergruppe identische Preise für Kunden an verschiedenen Standorten anwenden.
c) Abweichungen von der Meistbegünstigungsbehandlung beziehen sich nicht auf Massnahmen, die sich gezielt auf einen Investor oder eine Gruppe von Investoren beziehen, sondern auf solche, die allgemein angewendet werden.
2.  Zu Artikel 1 Nummer 5
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Vertrag keine anderen Rechte auf Wirtschaftstätigkeiten verleiht als die auf Wirtschaftstätigkeiten im Energie­bereich.
b) Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für eine Wirtschaftstätigkeit im Ener­giebereich: i) Erkundung, Aufsuchung und Förderung beispielsweise von Öl, Gas, Kohle und Uran;
ii) Bau und Betrieb von Energiegewinnungsanlagen einschliesslich sol­cher, die mit Windenergie und anderen erneuerbaren Energien betrie­ben werden;
iii) Beförderung über Land, Verteilung, Speicherung und Lieferung von Pri­märenergieträgern und Energieerzeugnissen, beispielsweise durch Übertragungs- und Verteilernetze und -fernleitungen oder über beson­dere Schienenwege, sowie Bau solcher Einrichtungen einschliesslich Verlegen von Öl-, Gas- und Schlammkohle-Rohrfernleitungen;
iv) Beseitigung und Endlagerung von Abfällen aus energietechnischen Ein­richtungen wie Kraftwerken, einschliesslich radioaktiver Abfälle aus Kernkraftwerken;
v) Stilllegung energietechnischer Einrichtungen einschliesslich Bohrplatt­formen, Ölraffinerien und Kraftwerken;
vi) Vermarktung und Verkauf von Primärenergieträgern und Energieer­zeug­nissen sowie Handel damit, beispielsweise Benzinverkauf an End­verbraucher;
vii) Forschungs-, Beratungs-, Planungs-, Geschäftsführungs- und Entwick­lungsarbeiten im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten, ein­schliesslich solcher zur Verbesserung der Energieeffizienz.
3.  Zu Artikel 1 Nummer 6
Um Klarheit darüber zu erlangen, ob eine im Gebiet einer Vertragspartei vorge­nommene Investition unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, bedeutet Kontrolle einer Investition die faktische Kontrolle, die nach Prüfung der tatsächlichen Umstände in jeder Situation fest­gestellt wird. Bei einer solchen Prüfung sind alle einschlägigen Faktoren zu berück­sichtigen, darunter
a) die finanziellen Beteiligungen des Investors, einschliesslich seiner Eigen­tums­rechte an der Investition;
b) die Fähigkeit des Investors, wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Arbeit der Investition auszuüben;
c) die Fähigkeit des Investors, wesentlichen Einfluss auf die Auswahl der Mit­glieder des Verwaltungsgremiums (Vorstand beziehungsweise Verwaltungs­rat) auszuüben.
Bestehen Zweifel, ob ein Investor eine Investition unmittelbar oder mittelbar kon­trolliert, so obliegt dem Investor, der sich auf eine solche Kontrolle beruft, die Beweispflicht für das Vorhandensein der Kontrolle.
4.  Zu Artikel 1 Nummer 8
Im Einklang mit der australischen Politik der Auslandsinvestitionen gilt die Errich­tung eines neuen Bergbau- oder Rohstoffverarbeitungsbetriebs in Australien mit einer Gesamtinvestition von 10 Mio. AUD oder mehr durch einen ausländischen Inve­stor als Vornahme einer neuen Investition, auch wenn der betreffende Investor be­reits ein ähnliches Unternehmen in Australien betreibt.
5.  Zu Artikel 1 Nummer 12
Die Vertreter erkennen an, dass ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach höchsten international anerkannten Normen notwen­dig ist.
6.  Zu Artikel 5 Absatz 1
Die Zustimmung der Vertreter zu Artikel 5 ist nicht so auszulegen, als bedeute sie eine Stellungnahme zu der Frage, ob oder in welchem Umfang die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmassnahmen, das der Schlussakte der Uruguay-Runde über multilaterale Handelsverhandlungen beigefügt ist, in die Artikel III und XI des GATT miteinbegriffen sind.
7.  Zu Artikel 6
a) Das in Artikel 6 Absatz 2 genannte einseitige und abgestimmte wett­bewerbs­widrige Verhalten ist von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren Geset­zen festzulegen und kann rücksichtslosen Missbrauch umfassen.
b) «Gesetze durchsetzen» umfasst Massnahmen aufgrund der Wettbewerbs­ge­setze einer Vertragspartei durch Untersuchungen, rechtliche Verfahren oder Verwaltungsmassnahmen sowie durch Entscheidungen oder neue Gesetze, mit denen eine Genehmigung erteilt oder verlängert wird.
8.  Zu Artikel 7 Absatz 4
Die anwendbaren Rechtsvorschriften schliessen Bestimmungen über Umweltschutz, Bodennutzung, Sicherheit oder technische Normen ein.
9.  Zu den Artikeln 9 und 10 sowie Teil V
Stehen Programme einer Vertragspartei für öffentliche Darlehen, Zuschüsse, Bürg­schaften oder Versicherungen zur Erleichterung des Aussenhandels oder von Aus­landsinvestitionen nicht mit Investitionen oder damit zusammenhängenden Tätig­keiten von Investoren anderer Vertragsparteien in ihrem Gebiet im Zusammenhang, so können sie von Einschränkungen abhängig gemacht werden, die sich auf die Beteiligung an ihnen beziehen.
10.  Zu Artikel 10 Absatz 4
Der Zusatzvertrag wird die Bedingungen festlegen, unter denen die in Artikel 10 Absatz 3 beschriebene Behandlung anzuwenden ist. Die Bedingungen schliessen unter anderem Bestimmungen über den Verkauf oder die sonstige Entäusserung staatlicher Vermögenswerte (Privatisierung) und den Abbau von Monopolen (Ent­monopolisierung) ein.
11.  Zu Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6
Die Vertragsparteien können eine Verbindung zwischen Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 in Betracht ziehen.
12.  Zu Artikel 14 Absatz 5
Es wird erwartet, dass eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 5 schliesst, dafür sorgt, dass die Bedingungen der Übereinkunft nicht den Pflichten der Vertragspartei aus dem Abkommen über den Internationalen Wäh­rungsfonds zuwiderlaufen.
13.  Zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i
Jede Vertragspartei entscheidet selbst, in welchem Umfang die Bewertung und Überwachung der Umweltauswirkungen rechtlichen Anforderungen unterliegen sollen, welche Behörden für Entscheidungen im Zusammenhang mit solchen Anfor­derungen zuständig und welche Verfahren anzuwenden sind.
14.  Zu den Artikeln 22 und 23
Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in den Artikeln 22 und 23 geregelten Angelegenheiten fest.
15.  Zu Artikel 24
Die im GATT und in den dazugehörigen Rechtsakten enthaltenen Ausnahmen gel­ten, wie in Artikel 4 anerkannt, zwischen bestimmten Vertragsparteien, die Ver­tragsparteien des GATT sind. Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägi­gen Bestimmungen für die in Artikel 24 geregelten Angelegenheiten fest.
16.  Zu Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a ist nicht so auszulegen, als verlange er von einer Vertragspartei, Teil III des Vertrags in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.
17.  Zu den Artikeln 26 und 27
Die Bezugnahme auf vertragliche Verpflichtungen im vorletzten Satz des Arti­kels 10 Absatz 1 schliesst Beschlüsse internationaler Organisationen, auch wenn sie rechtsverbindlich sind, sowie Verträge, die vor dem 1. Januar 1970 in Kraft getreten sind, nicht ein.
18.  Zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a
a) Sieht eine in diesem Absatz genannte Bestimmung des GATT 1947 oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments ein gemeinsames Tätigwerden von Vertragsparteien des GATT vor, so wird erwartet, dass die Chartakonferenz tätig wird.
b) Die Formulierung «wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden und in Bezug auf die Primärenergien und Energieerzeugnisse von den Vertragspar­teien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden» ist nicht für Fälle gedacht, in denen eine Vertragspartei des GATT sich auf Artikel XXXV des GATT berufen hat und damit die Anwendung des GATT gegenüber einer anderen Vertragspartei des GATT aussetzt, gleichwohl aber de facto einige Bestimmungen des GATT gegenüber jener anderen Vertragspartei des GATT einseitig anwendet.
19.  Zu Artikel 33
Die vorläufige Chartakonferenz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, wie das Ziel des Titels III der Europäischen Energiecharta am besten zu verwirk­lichen ist, nämlich dass Protokolle in Bereichen der Zusammenarbeit, wie sie unter Titel III der Charta aufgeführt sind, ausgehandelt werden.
20.  Zu Artikel 34
a) Der vorläufige Generalsekretär sollte sich umgehend mit anderen internatio­nalen Gremien in Verbindung setzen, um festzustellen, unter welchen Bedingungen diese bereit wären, aus dem Vertrag und der Charta entste­hende Aufgaben zu übernehmen. Der vorläufige Generalsekretär könnte der vor­läufigen Chartakonferenz auf der Sitzung, die nach Artikel 45 Absatz 4 spä­testens 180 Tage nach dem Tag einzuberufen ist, an dem der Vertrag zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Bericht erstatten.
b) Die Chartakonferenz soll den jährlichen Haushalt vor Beginn des Haus­halts­jahrs beschliessen.
21.  Zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe m
Die technischen Änderungen der Anlagen könnten zum Beispiel die Streichung von Nichtunterzeichnern oder von Unterzeichnern, die ihre Absicht bekundet haben, nicht zu ratifizieren, aus der Liste beziehungsweise Erweiterungen der Anlagen N und VC umfassen. Es wird erwartet, dass derartige Änderungen im gegebenen Fall der Chartakonferenz vom Sekretariat vorgeschlagen werden.
22.  Zu Anlage TFU Absatz 1
a) Haben einige Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft den Vertrag nicht innerhalb der für die Notifikation vorgeschriebenen Frist unterzeichnet oder sind sie ihm nicht entsprechend beigetreten, so können diejenigen Vertragsparteien der Übereinkunft, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, in ihrem Namen notifizieren.
b) Die Notwendigkeit, Übereinkünfte rein kommerziellen Charakters generell zu notifizieren, wird nicht ins Auge gefasst, weil derartige Übereinkünfte nicht die Frage der Einhaltung des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a auf­wer­fen dürften, selbst wenn sie von staatlichen Stellen geschlossen werden. Die Chartakonferenz könnte indessen für Zwecke der Anlage TFU klären, wel­che Arten von Übereinkünften nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b notifiziert werden müssen und welche nicht.

Erklärungen

V.  Die Vertreter erklärten, dass Artikel 18 Absatz 2 nicht so auszulegen ist, als sei es erlaubt, die Anwendung der anderen Bestimmungen des Vertrags zu umgehen.
VI.  Die Vertreter nahmen von folgenden Erklärungen Kenntnis, die zum Vertrag abgegeben wurden:
1.  Zu Artikel 1 Nummer 6
Die Russische Föderation wünscht, dass in den Verhandlungen über den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zusatzvertrag die Frage der Bedeutung natio­naler Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kontrolle, wie in der Klarstellung zu Artikel 1 Absatz 6 ausgedrückt, erneut überdacht wird.
2.  Zu Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11
Australien merkt an, dass Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11 seine Rechte und Pflichten aus dem GATT nicht beeinträchtigen; dazu gehören auch jene, wie sie in den Übereinkommen der Uruguay-Runde über handelsbezogene Investitionsmassnahmen erarbeitet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Liste der Ausnahmen nach Artikel 5 Absatz 3, die es als nicht vollständig ansieht.
Australien merkt ferner an, dass es nicht angemessen wäre, wenn aufgrund des Vertrags geschaffene Streitbeilegungsorgane im Rahmen von Streitig­keiten zwischen Vertragsparteien des GATT oder zwischen einem Investor einer Vertragspartei des GATT und einer anderen Vertragspartei des GATT Auslegungen der Artikel III und XI des GATT vornehmen würden. Es ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 Absatz 11 in einer Streitigkeit zwischen einem Investor und einer Vertragspartei des GATT die einzige nach Artikel 26 zu behandelnde Angelegenheit der Erlass von Schiedssprüchen in dem Fall ist, dass ein GATT-Schiedsgericht oder das WTO-Streitbeile­gungs­organ zuerst entschieden hat, dass eine von der Ver­tragspartei beibehaltene handelsbezogene Investitionsmassnahme mit ihren Pflichten aus dem GATT oder dem Übereinkommen über handels­bezo­gene Investitionsmassnahmen unvereinbar ist.
3.  Zu Artikel 7
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie Öster­reich, Norwegen, Schweden und Finnland erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 7 den herkömmlichen Regeln des Völkerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohrleitungen oder, soweit sol­che Regeln nicht vorhanden sind, dem allgemeinen Völkerrecht unterliegen.
Sie erklären ferner, dass Artikel 7 nicht die Auslegung des bestehenden Völ­kerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohr­leitungen berühren soll und auch nicht so betrachtet werden kann.
4.  Zu Artikel 10
Kanada und die Vereinigten Staaten bekräftigen, dass sie Artikel 10 im Ein­klang mit folgenden Überlegungen anwenden werden:
Für die Zwecke der Abschätzung der Behandlung, die Investoren anderer Vertragsparteien und ihren Investitionen gewährt werden muss, werden die jeweiligen Umstände von Fall zu Fall zu berücksichtigen sein. Ein Vergleich zwischen der Behandlung, die Investoren einer Vertragspartei oder deren Investitionen gewährt wird, und den Investitionen oder Investoren einer ande­ren Vertragspartei ist nur stichhaltig, wenn er zwischen Investoren und Inve­stitionen unter ähnlichen Umständen gezogen wird. Bei der Feststellung, ob unterschiedliche Behandlung von Investoren oder Investitionen mit Arti­kel 10 vereinbar ist, müssen zwei grundlegende Faktoren berücksichtigt werden:
Der erste Faktor sind die politischen Ziele der Vertragsparteien auf ver­schiede­nen Gebieten, soweit sie mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminie­rung in Artikel 10 vereinbar sind. Rechtmässige politische Ziele können die unterschiedliche Behandlung ausländischer Investoren oder ihrer Investitio­nen rechtfertigen, um die Verschiedenartigkeit der betreffenden Umstände zwischen jenen Investoren und Investitionen und den inländischen Investo­ren und Investitionen deutlich zu machen. Zum Beispiel das Ziel der Siche­rung der Integrität des Finanzsystems eines Landes würde vernünftige, besonnene Massnahmen gegenüber ausländischen Investoren oder Investitio­nen rechtfertigen, wo derartige Massnahmen unnötig wären, um dieselben Ziele zu erreichen, wenn es um heimische Investoren oder Investitionen geht. Die ausländischen Investoren oder ihre Investitionen befänden sich also nicht unter «ähnlichen Umständen» wie die inländischen. Somit bedeu­tete eine derartige Massnahme zwar unterschiedliche Behandlung, stünde aber doch Artikel 10 nicht entgegen.
Der zweite Faktor ist das Ausmass, in dem die Massnahme durch den Umstand begründet ist, dass der betreffende Investor oder seine Investition sich in ausländischem Eigentum befindet oder unter ausländischer Kontrolle steht. Eine Massnahme, die besonders auf Investoren zugeschnitten ist, weil sie Ausländer sind, ohne ausreichendes Gegengewicht aus politischen Grün­den im Sinne des vorstehenden Absatzes, verstösst gegen die Grundsätze des Artikels 10. Der ausländische Investor oder seine Investition befände sich «unter ähnlichen Umständen» wie die inländischen Investoren und ihre Investitionen, und die Massnahme stünde somit Artikel 10 entgegen.
5.  Zu Artikel 25
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern daran, dass nach Artikel 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein­schaft a) die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften oder Firmen, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Haupt­verwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemein­schaft haben, entsprechend dem Dritten Teil Titel III Kapitel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich ih­res Nie­derlassungsrechts den natürlichen Personen gleichstehen, die Angehö­rige von Mitgliedstaaten sind; Gesellschaften oder Firmen, die nur ih­ren satzungsmässigen Sitz in der Gemeinschaft haben, müssen zu die­sem Zweck eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirt­schaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen;
b) als «Gesellschaften und Firmen» die Gesellschaften und Firmen des bür­gerlichen Rechts und des Handelsrechts gelten, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen des öffentli­chen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern ferner an folgendes:
Das Gemeinschaftsrecht bietet die Möglichkeit, die beschriebene Behand­lung auf Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften und Fir­men auszudehnen, die nicht in einem der Mitgliedstaaten gegründet sind; die Anwendung des Artikels 25 des Vertrags über die Energiecharta erlaubt nur die Abweichungen, die zur Wahrung der Vorzugsbehandlung als Ergebnis des weiteren Prozesses der Wirtschaftsintegration notwendig sind, welche sich aus den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften ergibt.
6.  Zu Artikel 40
Dänemark erinnert daran, dass die Europäische Energiecharta für Grönland und die Färöer so lange nicht gilt, bis eine diesbezügliche Erklärung seitens der örtlichen Regierungen Grönlands und der Färöer vorliegt.
In dieser Hinsicht bestätigt Dänemark, dass Artikel 40 des Vertrags auf Grön­land und die Färöer Anwendung findet.
7.  Zu Anlage G Absatz 4
a) Die Europäischen Gemeinschaften und die Russische Föderation erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen bis zum Abschluss einer anderen Übereinkunft durch Artikel 22 des am 24. Juni 1994 in Korfu unter­zeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Grün­dung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation anderer­seits, den ihm beigefügten Briefwechsel und die diesbezügliche gemeinsame Erklärung geregelt wird, und dass Streitigkeiten über diesen Handel den Ver­fahren des genannten Abkommens unterliegen.
b) Die Europäischen Gemeinschaften und die Ukraine erklären, dass im Ein­klang mit dem am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Partner­schafts- und Kooperationsabkommen und dem am gleichen Tag paraphierten Interimsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen aus­schliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine abzuschlie­s­sen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein­schaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
c) Die Europäischen Gemeinschaften und Kasachstan erklären, dass im Ein­klang mit dem am 20. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen aus­schliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan abzuschlie­s­sen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein­schaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
d) Die Europäischen Gemeinschaften und Kirgisistan erklären, dass im Ein­klang mit dem am 31. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen aus­schliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kirgisistan abzuschlie­s­sen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein­schaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
e) Die Europäischen Gemeinschaften und Tadschikistan erklären, dass der Han­del mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestim­mungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Tadschikistan abzuschliessen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein­schaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
f) Die Europäischen Gemeinschaften und Usbekistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atom­ge­meinschaft und Usbekistan abzuschliessen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein­schaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.

Das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

VII.  Die Europäische Energiechartakonferenz hat den Wortlaut des Energiecharta­protokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte verabschie­det, das in Anlage 3 wiedergegeben ist.

Die Europäische Energiecharta

VIII.  Die vorläufige Chartakonferenz und die Chartakonferenz, die im Vertrag vor­gesehen sind, sind künftig dafür verantwortlich, Beschlüsse über Anträge auf Unter­zeichnung des Abschlussdokuments der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta und die damit verabschiedete Europäische Energiecharta zu fassen.

Dokumentation

IX.  Die Verhandlungsprotokolle der Europäischen Energiechartakonferenz werden beim Sekretariat hinterlegt.
Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.
(Es folgen die Unterschriften)

Vorläufige Anwendung ⁷¹

⁷¹ Eingefügt durch Art. 6 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
(1)  Die Unterzeichner, die nach Artikel 45 Absatz 1 den Vertrag über die Energie­charta vorläufig anwenden, und die Vertragsparteien sind damit einverstanden, diese Änderung bis zu ihrem Inkrafttreten für diese Unterzeichner und Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, soweit der vorläufigen Anwendung nicht ihre Verfassung, Gesetze oder sonstige Vorschriften entgegenstehen
(2) a) Unbeschadet des Absatzes 1
i) können die Unterzeichner, die den Vertrag über die Energiecharta vorläu­fig anwenden, und die Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach Annahme dieser Änderung durch die Chartakonferenz gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass sie nicht in der Lage sind, der vorläufigen Anwen­dung dieser Änderung zuzustimmen;
ii) können die Unterzeichner, die nach Artikel 45 Absatz 2 den Vertrag über die Energiecharta nicht vorläufig anwenden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei werden oder mit der vorläufigen Anwendung des Vertrags beginnen, gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abge­ben, dass sie nicht in der Lage sind, der vorläufigen Anwendung dieser Änderung zuzustimmen.
Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für die Unterzeichner und Vertrags­parteien, die eine solche Erklärung abgeben. Diese Unterzeichner und Vertrags­parteien können die Erklärung jederzeit durch schriftliche Noti­fikation an den Verwahrer zurücknehmen.
b) Weder die Unterzeichner und Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Buch­stabe a abgeben, noch die Investoren dieser Unterzeichner und Vertrags­parteien können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
(3)  Die Unterzeichner und Vertragsparteien können die vorläufige Anwendung dieser Änderung durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der sie ihre Absicht bekunden, diese Änderung nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für die betreffenden Unterzeichner und Vertragsparteien 60 Tage nach Eingang ihrer schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Vertrags über die Energiecharta nach Artikel 45 Absatz 3 Buch­stabe a durch einen Unterzeichner gilt mit Wirkung vom gleichen Tag auch als Beendigung der vorläufigen Anwendung dieser Änderung.

Status der Beschlüsse ⁷²

⁷² Eingefügt durch Art. 7 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Die im Zusammenhang mit der Annahme dieser Änderung angenommenen Beschlüsse sind Bestandteil des Vertrags über die Energiecharta.

Geltungsbereich am 21. Januar 2010 ⁷³

⁷³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

12. Februar

1998

13. Mai

1998

Armenien

19. Januar

1998

19. April

1998

Aserbaidschan

23. Dezember

1997

16. April

1998

Belgien

  8. Mai

1998

  6. August

1998

Bosnien und Herzegowina

17. Mai

2001

16. August

2001

Bulgarien

15. November

1996

16. April

1998

Dänemark

16. Dezember

1997

16. April

1998

Deutschland

16. Dezember

1997

16. April

1998

Estland

  4. Mai

1998

  2. August

1998

Europäische Gemeinschaft

16. Dezember

1997

16. April

1998

Finnland

16. Dezember

1997

16. April

1998

Frankreich

28. September

1999

27. Dezember

1999

Georgien

12. Juli

1995

16. April

1998

Griechenland

  4. September

1997

16. April

1998

Irland

15. April

1999

14. Juli

1999

Italien*

16. Dezember

1997

16. April

1998

Japan

23. Juli

2002

21. Oktober

2002

Kasachstan

  6. August

1996

16. April

1998

Kirgisistan

  7. Juli

1997

16. April

1998

Kroatien

  9. Dezember

1997

16. April

1998

Lettland

15. Januar

1996

16. April

1998

Liechtenstein

12. Dezember

1997

16. April

1998

Litauen

14. September

1998

13. Dezember

1998

Luxemburg

27. November

1997

16. April

1998

Malta

10. Juni

2001

  9. September

2001

Mazedonien

27. März

1998 B

25. Juni

1998

Moldau

22. Juni

1996

16. April

1998

Mongolei

19. November

1999 B

17. Februar

2000

Niederlande

16. Dezember

1997

16. April

1998

Österreich

16. Dezember

1997

16. April

1998

Polen*

24. April

2001

23. Juli

2001

Portugal

16. Dezember

1997

16. April

1998

Rumänien

12. August

1997

16. April

1998

Schweden

16. Dezember

1997

16. April

1998

Schweiz

19. September

1996

16. April

1998

Slowakei

16. Oktober

1995

16. April

1998

Slowenien

10. September

1997

16. April

1998

Spanien

16. Dezember

1997

16. April

1998

Tadschikistan

25. Juni

1997

16. April

1998

Tschechische Republik

17. Juni

1996

16. April

1998

Türkei

  5. April

2001

  4. Juli

2001

Turkmenistan

17. Juli

1997

16. April

1998

Ukraine

29. Oktober

1998

27. Januar

1999

Ungarn

  8. April

1998

  7. Juli

1998

Usbekistan

12. März

1996

16. April

1998

Vereinigtes Königreich

16. Dezember

1997

16. April

1998

Insel Man

16. Dezember

1997

16. April

1998

Jersey

16. Dezember

1997

16. April

1998

Zypern

16. Januar

1998

16. April

1998

*

Erklärungen siehe hiernach.

Erklärungen

Italien
Italien erklärt nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii), dass es nicht zustimmt, dass eine Streitigkeit zwischen einem Investor und einer Vertragspartei Ge­genstand eines internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahrens bildet, wenn der Investor bereits:
a) in dieser Streitigkeit italienische Gerichte oder Verwaltungsgerichte ange­rufen hat; oder
b) ein vorher festgelegtes Streitschlichtungsverfahren eingeleitet hat, das auf die Streitigkeit anwendbar ist.
Diesbezüglich sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1) wenn das Urteil über die Streitigkeit noch bei den internen Gerichts- oder Vergleichsbehörden hängig ist, kann der Investor sich unter Verzicht auf prozessuale oder andere Handlungen vom Prozess oder Vergleichsverfahren zurückziehen und andere Formen der Streitschlichtung anrufen;
2) wenn das Urteil, oder wenigstens eine vollstreckbare Feststellung, bereits vorliegen, ist ein internationales Schieds- oder Vergleichsverfahren nicht mehr möglich.
Die obigen Feststellungen sind begründet erstens im Prinzip «ne bis in idem» (es muss vermieden werden, dass in derselben Sache zwei Entscheide gefällt werden: ein Schiedsspruch und ein Gerichtsurteil), und zweitens im Prinzip der « res judi ­cata », welches die Parteien ebenfalls in ihren Beziehungen bindet, es sei denn, es werde von den normalen Rechtsmitteln innerhalb oder ausserhalb des Verfahrens Gebrauch gemacht.
Polen
Artikel 26, Absatz 3, Buchstabe (b) (ii) des Vertrags über die Energiecharta lautet folgendermassen:
«Die Republik Polen hat beschlossen, Anhang ID des Vertrags beizutreten und somit nicht bedingungslos zu gestatten, dass Streitigkeiten zwischen einem ausländischen Anleger und der Republik Polen einem internationalen Schieds- oder Vergleichs­gericht unterbreitet wird, falls dieser Streitfall bereits vor einen zuständigen Gerichtshof oder ein Verwaltungsgericht in Polen gebracht wurde oder Gegenstand eines im voraus vereinbarten Schiedsverfahrens im Hinblick auf die Regelung des Streitfalls war.
Die obige Stellungnahme beruht auf dem Grundsatz, dass zwei Urteile zur Bei­legung ein und desselben Streitfalls zu vermeiden sind. Nach der polnischen Zivil­prozessordnung (ZPO) schließt das Einreichen der Klage beim Gericht erster Instanz automatisch die Möglichkeit aus, im Rahmen eines anderen Verfahrens Rechts­schutz zu erwirken. Gemäß Artikel 203 ZPO kann die Klage ohne die Zustimmung der beklagten Partei noch vor Beginn der Verhandlung zurückgezogen werden, es sei denn, dieser Rückzug käme einer Verzichtserklärung in Bezug auf die Klage gleich. In diesem Falle ist der Rückzug der Klage noch bis zur Urteilsverkündung möglich. Artikel 711 ZPO besagt, dass ein vom Schiedsgericht erlassenes Urteil genau dieselbe Rechtskraft wie ein Gerichtsurteil besitzt, sobald das Gericht seine Vollstreckbarkeit erklärt hat. Eine solche Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig, was so viel bedeutet wie dass es keine Rekursmöglichkeiten gibt. Arti­kel 1105, Absatz 2 ZPO sieht die Möglichkeit vor, aufgrund einer Vereinbarung die Rechtsprechung durch polnische Gerichte zugunsten eines im Ausland zusammen­getretenen Schiedsgerichts auszuschließen. Nach Absatz 3 dieses Artikels wird das polnische Gericht eine solche Vereinbarung zugunsten eines ausländischen Schieds­gerichts nur anerkennen, wenn die beklagte Partei eine ordentlich gerechtfertigte Klageschrift einreicht, bevor sie zum Wesentlichen des Streitfalls kommt.
Polen ist ferner Mitglied der New Yorker Übereinkunft über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedsgerichtsurteile vom 10. Juni 1958.»
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