Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (818.11)
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Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

1 Vollzugsverordnung zur eidg. Ep idemiengesetzgebung (VV EpiG)
818.11 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)
12 (vom 19. März 1975)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Vollzugsauftrag
Zuständigkeit

§ 1.

12
1 Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht die eidgenössische Epidemiengesetzgebung
2 , soweit diese oder die vorliegende Verordnung keine anderen Vollzugsorgane be zeichnet. Die Heilmittelversorgung obliegt der Kantonsapotheke.
2 Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte unmittelbar ausüben.
Begriff der
eidgenössischen
Epidemien
-
gesetzgebung

§ 2.

1 Unter der eidgenössische n Epidemiengesetzgebung
2 sind die Bundesgesetze über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
3 und über Massnahmen gegen die Tuberkulose
4 sowie die dazu vom Bund erlassenen Vo llzugsverordnungen verstanden.
2 Nicht zur eidgenössische n Epidemiengesetzgebung
2 im Sinne die ser Verordnung zählen die eidgenös sischen Vorschriften über den Lei chentransport, über immunbiologisch e Erzeugnisse und über biologische Erzeugnisse zur Verwendung am Menschen. II. Meldewesen
Meldestelle

§ 3.

1 Der Kantonsärztliche Dienst
12 nimmt die Meldungen der Ärzte und Laboratorien entgegen und leitet sie an das Bundesamt für Gesundheit
12 und die übrigen Stellen weit er, die von der Bundesgesetz gebung genannt sind oder deren Be nachrichtigung aus anderen Grün den angezeigt ist.
2 Er kann anordnen, dass auch übertragbare Krankheiten gemeldet werden müssen, die normalerw eise nicht zu melden sind.
2
818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Ep idemiengesetzgebung (VV EpiG) III. Mikrobiologische und serologische Untersuchungen Anerkennungs gesuche

§ 4.

6 Der Kantonsärztliche Dienst
12 nimmt die Gesuche der Labo
- ratorien für mikrobiol ogische und serologische Untersuchungen um An
- erkennung entgegen und leitet sie mit seinem Antrag an das Bundesamt für Gesundheit
12 weiter. Zuständige Institute und Kostenfolge

§ 5.

1 Zuhanden der Ärzte und Spitäler führt das Institut für Medi
- zinische Mikrobiol ogie der Universität Züri ch bakteriologische, myko
- logische und serologische, das Institut für Medizinische Virologie der Uni
- versität Zürich virologische und serologische Untersuchungen durch.
12
2 Amtlich angeordnete Untersuchungen von epidemiologischer Be
- deutung sind für Kantons einwohner unentgeltlich.
11
3 Der Kantonsärztliche Dienst kann auch andere Institutionen als Untersuchungsstelle bezeichnen.
12 IV. Schutzimpfungen Impfungen auf Kosten des Kantons

§ 6.

10
1 Der Kanton ermöglicht im Rahmen der Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose den Kantonseinwoh
- nern die unentgeltliche Tube rkulinprobe und BCG-Impfung.
2 Sind im Rahmen einer vom Kantonsärztlichen Dienst
12 angeord
- neten Impfkampagne zum Schutze der Gesamtbevölkerung oder von Teilen der Bevölkerung andere Reihenimpfungen durchzuführen, über
- nimmt der Kanton die Kosten.
3 Jeder praxisberechtigte Arzt kann auf Kosten des Kantons impfen. Der Kantonsärztliche Dienst
12 kann auch andere geeignete Stellen dazu ermächtigen. Impfstoff lieferung

§ 7.

10
1 Die Kantonsapotheke liefert den im Kanton praxisberech
- tigten Ärzten und den anderen ermä chtigten Impfstellen unentgeltlich Impfstoffe, welche gemäss §
6 benötigt werden.
2 Sie trifft die Auswahl unter den im Handel erhältlichen Impfstof
- fen in Verbindung mit de m Kantonsärztlichen Dienst
12 . Entschädigung der impfenden Ärzte

§ 8.

10 Für Impfungen gemäss §
6 – ausser für die Verabreichung von oralen Impfstoffen – richtet der Kanton den Impf stellen folgende Entschädigungen aus:
1. bei Impfungen im Sp rechzimmer des Arztes: für jede Impfung Fr.
12.00 für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr.
5.50
3 Vollzugsverordnung zur eidg. Ep idemiengesetzgebung (VV EpiG)
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2. bei Impfungen ausserhalb de s Sprechzimmers des Arztes: für jede Impfung Fr.
7.50 für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr.
3.50
Entschädigung
bei Kollektiv
-
impfungen

§ 9.

10 Ärzte, die zu besonderen vom Kantonsärztlichen Dienst
12 angeordneten Impfkampagnen zugezo gen werden, erhalten vom Staat eine pauschale Entschädig ung von Fr. 120 je Stunde.
Ausschluss
von Sonder-
rechnungen an
den Geimpften

§ 10.

Dem Geimpften darf keine Rechnung gestellt werden:
1. für Impfstoff, den die Kantonsapot heke unentgeltlich geliefert hat,
2.
10 für Impfungen, die dem Kanton verrechnet werden oder mit Impf stoff erfolgen, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat.
Formulare für
die Rechnung
-
stellung
der impfenden
Ärzte

§ 11.

1 Der Kantonsärztliche Dienst
12 liefert den Ärzten und den anderen Impfstellen Formulare für die Rechnungstellung an den Kan ton. Sie sind ihm innert eines Jahres seit der frühesten darauf verzeich neten Impfung einzureichen.
2 Für verspätet gemeldete Impfunge n kann die Entschädigung ver weigert werden.

§ 12.

5 V. Anordnungen zur Epidemienbekämpfung
Ärztliche Über
-
wachung und
Absonderung

§ 13.

1 Der Bezirksarzt ordnet, wo es notwendig ist, die ärztliche Überwachung von Personen an, die eine übertragbare Krankheit wei terverbreiten können.
2 Er ordnet die Absonderung an, wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt und der behandelnde Arzt die erforderliche Absonderung nicht durchsetzt oder nicht durchzusetzen vermag.
3 . . .
7
Zwangs
-
untersuchungen

§ 14.

1 Der Bezirksarzt ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen und Entnahme von Untersuchungsmat erial an sich vornehmen zu las sen.
2 Er kann, wenn eine Epidemie droh t oder ausgebrochen ist, die ärzt liche Untersuchung von Personen anordnen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben.
4
818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Ep idemiengesetzgebung (VV EpiG) Verbots anordnungen

§ 15.

1 Der Kantonsärztliche Dienst
12 ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterver breiten können, die Ausübung be
- stimmter Tätigkeiten oder Berufe zu verbieten.
2 Er kann zur Verhütung der Weiter verbreitung übertragbarer Krank
- heiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen (z. B. Ver
- bot oder Einschränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen, öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betre
- tens oder Verlassens be stimmter Gebäude, Ver bot des Badens an be
- stimmten Orten). Epidemio logische Abklärungen

§ 16.

Die Bezirksärzte sorgen für die notwendigen epidemiologi
- schen Abklärungen. Alle Kantons- und Gemeindestellen haben nötigen
- falls dabei mitzuhelfen. Entschädigung gesunder Personen für Erwerbsausfall

§ 17.

12 Gesunden Personen, die info lge von Anordnungen des Be
- zirksarztes oder des Kantonsärztlich en Dienstes einen Erwerbsausfall erleiden, kann die Ge meinde eine Entsch ädigung ausrichten. Bericht erstattung an den Bundesrat

§ 18.

Die Gesundheitsdirektion
12 erstattet alljährlich zuhanden des Bundesrates Bericht über den Vollzug des eidgenössischen Epidemien
- gesetzes
3 . Ausschluss von Schulen und ähnlichen Anstalten

§ 19.

1 Kinder, Schüler, Lehrer und ande re Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, si nd von Schulen, Kindergärten, Kin
- dertagesstätten
14 , Kinderhorten, Tagesheimen für Kinder und ähnlichen Einrichtungen auszuschliessen, bi s sie nicht mehr ansteckend sind.
2 . . .
5
3 Bei Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten be
- steht, sind die gleichen Massnahmen zulässig.
4 . . .
5

§§

20 und 21.
5 Zuständigkeit zur Anordnung des Ausschlusses

§ 22.

1 Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn der Erkrankte nicht in ärztlicher Beha ndlung steht, der Lehrer oder die zuständige Aufsichtsperson an.
2 Wenn diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt wer
- den, verfügt die Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss. Sie können nötigenfalls ganze Schulklassen, alle Klassen desselben Schul
- hauses oder alle Schulen des Ortes schliessen. Sie lassen sich dabei vom Schularzt beraten.
5 Vollzugsverordnung zur eidg. Ep idemiengesetzgebung (VV EpiG)
818.11 VI. Sondermassnahmen
9
1. Allgemeine Massnahmen
Massnahmen
ohne Zwang

§ 23.

9 Der Kantonsärztliche Dienst
12 kann Gemeinden oder ge meinnützige Organisationen in de n ohne Zwang durchführbaren Mass nahmen zur Verhütung der Weiterver breitung übertragbarer Krankhei ten unterstützen oder sie mit der Durchführung solcher Massnahmen beauftragen. Er
12 kann eigene Massnahmen treffen.
2. Massnahmen gegen Tuberkulose
8
Fürsorge und
Prävention
der Weiter
-
verbreitung

§ 24.

12
1 Die Fürsorge für Tuberkulosekranke wird der kantonalen Lungenliga übertragen.
2 Die kantonale Lungenli ga trifft alle ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der We iterverbreitung der Tuberkulose.

§ 25.

5
Verweisung auf
Bundesrecht

§ 26.

Die Massnahmen in öffentlichen und privaten Schulen und Anstalten richten sich nach der eidgenössischen Tuberkulosegesetz gebung.
Schul- und
Anstaltsärzte

§ 27.

12 Die Schulen und Anstalten bestimmen die Ärzte und tra gen die Untersuchungskosten.
Vollzugsorgane

§ 28.

12
1 Die leitenden Orga ne von Schulen und Anstalten sorgen für den Vollzug der vorgeschriebenen Massnahmen und ordnen nötigen falls die erforderlichen Kontro ll- und Zwangsmassnahmen an.
2 Bei privaten Schulen und Anstal ten stehen diese Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Gesundheitsbehörde zu. Sie können mit Ge nehmigung des Volksschulamtes bzw. des Mittelschul- und Berufsbil dungsamtes einer anderen Amtsstelle übertragen werden.
3 In privaten Schulen und Anstalte n, welche die vorgeschriebenen Massnahmen unterlassen, können diese auf Kosten der Schul- oder Anstaltsinhaber von Amtes wegen angeordnet werden.
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818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Ep idemiengesetzgebung (VV EpiG)
3. Massnahmen gegen Geschlechtskrankheiten
9 Zuführung zur Untersuchung

§ 29.

Personen, die mit Geschlecht skranken Geschlechtsverkehr hatten, sich durch ihren Lebens wandel einer erhöhten Ansteckungs
- gefahr aussetzen oder sonst in begr ündetem Verdacht stehen, geschlechts
- krank zu sein, können durch die Polizei einem Arzt zur Untersuchung zugeführt werden: – wenn sie einem Aufgebot des Be zirksarztes keine Folge leisten, – wenn sie keinen festen W ohnsitz im Kanton haben oder – wenn sie sich bei einer Polizeikon trolle über ihre Personalien nicht ausweisen können. VII. Desinfektion und Entwesung
9 Anordnungs- und Vollzugs kompetenz

§ 30.

1 Der Bezirksarzt ordnet die er forderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, soweit sie nich t der behandelnde Arzt veranlasst hat.
2 Die vom Bezirksarzt angeordneten Schlussdesinfektionen werden von der Gemeinde auf deren Kosten durchgeführt.
3 Die Gemeinden sorgen dafür, da ss ihnen ausgebildete Desinfek
- toren zur Verfügung stehen.

§ 31.

5 VIII. Bundesbeiträge
9

§ 32.

5 IX. Schlussbestimmungen
9

§§

33 und 34.
13 Mithilfe der Gemeinde

§ 35.

Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden helfen beim Voll
- zug der Massnahmen, die die Bezirk särzte oder der Kantonsärztliche Dienst
12 anordnen. Rekurs

§ 36.

12 Gegen Anordnungen der Bezirksä rzte und ihrer Stellvertre
- ter kann bei der Gesundheitsdir ektion Rekurs erhoben werden.
7 Vollzugsverordnung zur eidg. Ep idemiengesetzgebung (VV EpiG)
818.11
Straf
-
bestimmung

§ 37.

Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mi t Busse bestraft werden. Die eid genössischen Strafbestimmung en bleiben vorbehalten.
Inkrafttreten

§ 38.

1 Diese Verordnung tr itt nach der Genehmigung durch den Bundesrat am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: – die Verordnung über die übertr agbaren Krankheiten vom 4. August
1960 mit Ausnahme des Abschni tts über die Staatsbeiträge, – der Normalarbeitsvertrag für Schulärzte vom 23. Dezember 1954, – die Verfügung der Direktion de s Gesundheitswesens über Schutz impfungen vom 20. Dezember 1973.
1 OS 45, 502 und GS VI, 231. Vom Bunde srat genehmigt am
13. Juni 1975.
2 SR 818.101 ff.
3 SR 818.101 .
4 SR 818.102 .
5 Aufgehoben durch RRB vom 6. November
1991 (OS 51, 882). In Kraft seit
1. Januar 1992.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. November 1991 (OS 51, 882). In Kraft seit
1. Januar 1992.
7 Aufgehoben durch RRB vom 31. August
1994 (OS 52, 815). In Kraft seit
1. Oktober 1994.
8 Eingefügt durch RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit
1. Oktober 1994
9 Fassung gemäss RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit
1. Oktober 1994
10 Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 1995 (OS 53, 321). In Kraft seit 1. Januar
1996.
11 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 ( OS 62, 449 ; ABl 2007, 2002 ). In Kraft seit 1. Dezember 2007.
12 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 ( OS 65, 746 ; ABl 2010, 2181 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
13 Aufgehoben durch RRB vo m 6. Oktober 2010 ( OS 65, 746 ; ABl 2010, 2181 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 379 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
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