Kinder- und Jugendhilfeverordnung
                            1 Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.11 Kinder- und Jugendhilfe verordnung (KJHV) (vom 7. Dezember 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            8 Diese Verordnung regelt den Vo llzug des Kinder- und Jugend hilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mit Ausnahme der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18–18 f (familienergänzende Betreuung), der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–27 (finanzielle Leistungen) und der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29–34 (sonderpädagog ische Massnahmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Amt für Jugend und Berufsbe ratung (Amt) vollzieht die Verordnung, soweit nicht Gemein den oder Dritte zuständig sind. B. Organisation und Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Amt errichtet in den vi er Jugendhilferegionen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 lit. a–d KJHG je eine Geschäftsstelle.
                            2 Es  stellt  das  Personal  der  Ge schäftsstellen  und  der  Jugendhilfe stellen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Geschäftsstelle or ganisiert die Leistung serbringung durch die Jugendhilfestellen und ar beitet mit den Gemei nden und weiteren Per sonen und Stellen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 KJHG zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das  Amt  schliesst  Leistungsvereinbarungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 KJHG ab und erteilt die Zustimmung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 lit. d und e KJHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte kon kretisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spät estens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Aufträgen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 lit. d und e KJHG gelten Abs. 1–3 sinn gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Regierungsrat bestimmt di e Präsidentin oder den Prä sidenten der Jugendhilfekommission. Diese konstituiert sich im Übri gen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.11 Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Vertretung des Amtes nimm t mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Jugendhilfekommiss ion erlässt ein Gesc häftsreglement. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses bedarf der Genehmig ung der Bildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Amt führt das Sekretaria t der Jugendhilf ekommission. Aufträge von Kindes- und Erwachsenen schutzbehörden (KESB) gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 lit. b, c
                            und f KJHG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Jugendhilfestellen überne hmen die folgenden Beistand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften und Vormundschafte n (gesetzliche Mandate): a.   Beistandschaften gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , b.   Beistandschafte n gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, c.   Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, d.   Beistandschaften ge mäss Art. 325 ZGB, e.   Vormundschaften gemäss Art. 327 a ZGB. b. Leistungs katalog Abklärungen und weitere Aufträge der KESB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Jugendhilfestellen   f ühren   Abklärungen   gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            446 Abs. 2 ZGB durch a.   bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, b.   im Hinblick auf die Regelung de r elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs ode r der Betreuungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Jugendhilfestellen a.   überwachen Ermahnungen und Weis ungen gemäss Art. 273 Abs. 2 und 307 Abs. 3 ZGB, b.   beraten nicht miteina nder verheiratete Eltern vor der Abgabe der Erklärung über die geme insame elterliche Sorge gemäss Art. 298
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a Abs. 3 ZGB, c.   führen Anhörungen von Ki ndern gemäss Art. 314 a ZGB durch. c. Auftrags erfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendhilfestelle meldet der KESB auf schriftliche oder elektronische Anfrage und nach Vorlage aller erforderlichen In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - formationen innert längstens fünf Arbeitstagen eine geeignete Person für die Erfüllung der Aufgaben gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a und 5 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Abschluss des gesetzlichen Mandats übermitteln die Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfestellen an sie gerichtete Gesu che um Informationszugang zu Man
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datsakten mit den Akten an die zuständige KESB. d. Leistungs umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Regierungsrat legt zur Berechnung der personellen Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tel für die Erfüllung der Aufträge der KESB durch die Jugendhilfestel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len den durchschnittlichen Jahresau fwand für die Führung eines Man
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dats bzw. einer Abklärung fest. a. Leistungs- katalog gesetz- liche Mandate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.11 C. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Zu  den  Kosten  der  kantonal en  Jugendhilfestellen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 in Verbindung mit §§
                            15–17 KJHG gehört in sbesondere der erfor derliche Personal-, Sach-, Abschr eibungs- und Zinsaufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Budgetierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akonto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das  Amt  teilt  den  Gemeinden die  voraussichtlich  auf  sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde leistet Akontozahl ungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bi s 31. Januar und bis 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge jahres. Für die Berechnung der Ge meindebeiträge ist der Einwohner bestand  massgebend,  den  das  statis tische  Amt  per  31.  Dezember  des Vorjahres erhoben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten zen des Regierungsrates e ndgültig über die Abgeltung a.   der von Dritten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 KJHG erbrachten Leistungen, b.   der von den Abklärungsstellen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 KJHG erbrachten Leis tungen, c.   der von den Gemeinden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 KJHG erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Berechnung der Kosten gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es kann Pauschalen ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Amt berechnet die Kostenanteile gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 KJHG und richtet diese aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt teilt den Gemeinden den voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es leistet für das laufende Jahr Akontozahlungen in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenan teils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnungen bis zum 30. Juni des Folgejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das Amt entscheidet im Ra hmen seiner Ausgabenkompe tenzen über die Ausrichtun g von Subventionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 KJHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Kontrolle des Zahlungs verkehrs und der Rechnungs legung für Aufträge aus dem Bereic h des Kindesschutzes ist Aufgabe der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltet eine Jugendhilfestell e treuhänderisch Mittel von Drit ten, bestimmen diese, wer die Pr üfung ihrer Rechnungen vorzunehmen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anrechen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bare Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.11 Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) D. Gebühren Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            8 Die Gebühren betragen für: a.   Gutachten und Berichte im Auf- trag von KESB oder Gerichten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 pro Stunde Aufwand, b.   Anhörungen von Kindern im Auf- trag von KESB oder Gerichten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 pro Stunde Aufwand, c.   die vorübergehende Betreuung von Kindern vor Ort bei notfall- bedingter Abwesenheit der Eltern   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 pro Stunde Aufwand, d.   die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Eltern- vereinbarungen                                    Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 pro zusätzliche Stunde, falls der Zeitaufwand die folgenden Grenzen übersteigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Beratung für ein gemeinsames Kind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Stunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beratung für zwei gemeinsame Kinde r:                     15                     Stunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Beratung für drei oder mehr gemeinsame Kinde r:                     20                     Stunden, e.   Abklärungen und Berichte in Adoptionsverfahren                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 pro Stunde Aufwand, f.    Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen in Adoptions- verfahren                                              Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500, g.   die Beratung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 b KJHG Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 pro Stunde, h.   die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            b KJHG Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500, i. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 KJHG
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300. Einkommens- und vermögens abhängige Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Gebühren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 1 lit. c–d werden gegenüber Eltern, deren steuerbares Vermögen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000 nicht übersteigt, wie folgt ermässigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Steuerbares Einkom men: Ermässigung: bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            30 500–47 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            47 600–61 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            5 Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist ein Elternteil alle in gebührenpflichtig, ist für die Ermässigung sein steuerbares Einkom men und Vermögen ma ssgebend. Sind beide Elternteile gebührenpflichtig, ist je die Summe ihrer steuerbaren Ein kommen und ihrer steuerbaren Vermö gen massgebend. Leben sie nicht in  einem  gemeinsamen  Haushalt,  is t  die  Hälfte  dieser  Summe  mass gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebend  sind  die Einkommens-  und  Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerre chnung. Bei Personen, die der Quel lensteuer unterliegen, wi rd der für das Vorjahr geschuldete Quellen steuerbetrag  auf  das  im  ordentlic hen Einschätzungsverfahren mass gebende steuerbare Ei nkommen umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei erheblichen Veränderungen de r finanziellen Verhältnisse kann von der Berücksichtigung der Ein kommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Abs. 1 abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gebührenpflichtige Stellen und Personen werden vor dem Leistungsbezug auf die Gebühre npflicht aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Beratung wird mindesten s eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratu ngsstunde werden angebr ochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand aus wichtigen Gründen verhin dert ist und die Beratungsstelle umgehend darüber in Kenntnis setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 1003 ; Begründung siehe ABl 2011, 3592 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012 ( ABl 2011, 3592 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 852.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 621 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 ( OS 73, 171 ; ABl 2018-03-23 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 381 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 381 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.