Jugendrechtspflegegesetz
21. Januar Jugendrechtspflegegesetz (JRPG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeiner Teil
1. Grundsätze
Art. 1
Ziel der Jugendrechtspflege Ziel der Jugendrechtspflege sind Erziehung und Fürsorge. Für die Auswahl der Massnahmen und Strafen ist das Wohl der Jugendlichen [Fassung vom 8. 9. 2005] massgebend.
Art. 2
Kantonales Recht Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG [SR 311.1] ) finden auf die nach bernischem Recht mit Strafe bedrohten Handlungen entsprechende Anwendung.
Art. 3
Anwendbarkeit des Strafverfahrens
1 Jugendrechtspflege die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV [BSG 321.1] ) sinngemäss anwendbar.
2 an diejenige der Anklagekammer die zuständige Strafkammer.
2. Geltungsbereich, Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit
Art. 4
Persönlicher Geltungsbereich
1 [Fassung vom 8. 9. 2005] Strafgesetzbuches Handlungen begehen, die nach den Bestimmungen des eidgenössischen oder bernischen Rechts mit Strafe bedroht sind.
2 Altersjahr begangene strafbare Handlung eingeleitet, so ist das Jugendgericht für die Verfolgung und Beurteilung zuständig. Dieses wendet ausschliesslich Jugendstrafrecht an.
3 Altersjahr strafbare Handlungen, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 3 Absatz 2 JStG [SR 311.1] . Ist die Zuständigkeit zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht streitig, entscheidet die zuständige Strafkammer. [Eingefügt am 8. 9. 2005]
4 Jahren begangen worden ist, benachrichtigt sie die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, sind auch die Vormundschaftsbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe zu benachrichtigen. [Eingefügt am 8. 9. 2005]
Art. 5
Jugendgerichtsbarkeit
1 vom 8. 9. 2005]
2 über die bernische Jugendgerichtsbarkeit, verhandelt und beschliesst die Jugendstaatsanwaltschaft über die Anerkennung oder Ablehnung im Verfahren gemäss den Artikeln 7 ff. StrV
15. 3. 1995 über das Strafverfahren; BSG 321.1] [Fassung vom 27. 1. 1998]
Art. 6
Örtliche Zuständigkeit Können sich die Jugendgerichte über die Zuständigkeit gemäss Artikel 38 JStG [Fassung vom 8. 9. 2005] nicht einigen oder wird die örtliche Zuständigkeit bestritten, entscheidet vor der Überweisung die Jugendstaatsanwaltschaft und im Hauptverfahren die zuständige Strafkammer.
Art. 7
Wechsel des Wohnsitzes
1 Aufenthaltes nach Einleitung des Jugendgerichtsverfahrens zieht in der Regel keinen Hinfall der bernischen Gerichtsbarkeit oder der örtlichen Zuständigkeit nach sich.
2 [Fassung vom 8. 9. 2005] nicht einigen, ist das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 anwendbar.
Art. 8
Rechtshilfe
1 [BSG
321.1] sinngemäss anwendbar.
2
Art. 9
Sachliche Zuständigkeit
1
2 die nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 10
Jugendgerichtspräsidentin/Jugendgerichtspräsident Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ist zuständig im Untersuchungs-, Urteils- und Vollzugsverfahren, wenn dieses Gesetz nicht ausdrücklich das Kollegialgericht als zuständig erklärt.
Art. 11
[Fassung vom 8. 9. 2005] Kollegialgericht
1. Dreierkammer
1
1. für die Verhängung folgender Sanktionen: a Unterbringung, b Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten, c Massnahme nach StGB und Freiheitsstrafe, die für im Übergangsalter begangene Straftaten in Frage kommen.
2. im Widerrufsverfahren sowie in den Verfahren betreffend nachträgliche Vollstreckbarerklärung, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten in Frage kommt.
2 Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten in Frage kommt.
3 Einzelgerichts fallen, wenn diese in sachlichem Zusammenhang mit ihrem Urteil stehen.
Art. 12
[Fassung vom 8. 9. 2005]
2. Fünferkammer Als urteilendes Gericht ist das Kollegialgericht in Fünferbesetzung zuständig, wenn a bei der Beurteilung eines Verbrechens oder Vergehens bezüglich Beweisführung, Beweiswürdigung oder rechtlicher Würdigung der Tat besondere Schwierigkeiten zu erwarten sind, b eine besonders schwere Straftat zur Beurteilung steht.
Art. 13
[Fassung vom 15. 3. 1995] Unfähigkeit, Ablehnbarkeit
1 (Art. 30 ff. StrV [BSG 321.1] ) sind in jedem Verfahrensstadium sinngemäss anwendbar.
2 Unterhaltsregelungen gemäss Artikel 88. [Fassung vom 27. 1. 1998]
3 Verfahrens eine Gerichtsperson für die weitere Gestaltung der persönlichen und sozialen Verhältnisse der Jugendlichen [Fassung vom 8. 9. 2005] Rat erteilt hat. [Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2]
4 [Eingefügt am 27. 1. 1998]
3. Parteien
Art. 14
Parteien
1 vollzugsrichterlichen Verfahren die Jugendstaatsanwaltschaft. Die Privatklage ist ausgeschlossen. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 übrigen Verfahrensrechte gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5] ) notwendig ist. Nichteintretens-, Nichteröffnungs-, Aufhebungs- und Einstellungsentscheide sind den Opfern unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit zu eröffnen. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 auf Information und Auskunft gemäss Artikel 275a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB [SR 210] ). Pflegeeltern können bei Vorliegen besonderer Umstände anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge Parteirechte ausüben. [Fassung vom 8. 9. 2005]
4 der Jugendliche nicht vertreten, ist im Verfahren mit Hauptverhandlung auf Antrag des Jugendgerichts durch die zuständige Vormundschaftsbehörde eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten. [Fassung vom
8. 9. 2005]
5 [Fassung vom 8. 9. 2005] sowie die gesetzlichen Vertreter sind auf ihre Verfahrensrechte und -pflichten aufmerksam zu machen; dieser Hinweis ist in den Akten zu vermerken.
6 [Aufgehoben am 8. 9. 2005]
Art. 15
Verteidigung Die Verteidigung durch eine im Kanton Bern zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigte Person ist in jedem Stadium des Verfahrens zugelassen.
Art. 16
[Fassung vom 8. 9. 2005] Notwendige Verteidigung
1 des Jugendlichen vertritt, wenn a die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt,
b es die Schwere der Tat erfordert, c die oder der Jugendliche oder die gesetzlichen Vertreter offensichtlich nicht imstande sind, die Verteidigung zu übernehmen, d die Untersuchungshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat, e eine vorsorgliche Unterbringung angeordnet wird, f die Jugendstaatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren persönlich auftritt oder die Verteidigung im Hauptverfahren notwendig war.
2 Hauptverfahren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis c mit Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
3 Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a , c oder e .
Art. 17
Amtliche Verteidigung
1 bestehen Anzeichen eines Interessenkonflikts in der anwaltschaftlichen Tätigkeit, bezeichnet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine im Kanton Bern zur Ausübung des Anwaltsberufes berechtigte Person. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 [Aufgehoben am 8. 9. 2005]
3
2006 (KAG [BSG 168.11] ) geregelt. [Fassung vom 28. 3. 2006]
4 [Fassung vom 8. 9. 2005] . [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
5 teilweisen Rückerstattung des vom Kanton der amtlichen Verteidigung ausgerichteten Honorars verurteilt werden. [Fassung vom 8. 9. 2005]
6 gewähren, wenn eine Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung in Frage kommt. Gegen den Entscheid über die Rückerstattung können die Eltern Rekurs bei der zuständigen Strafkammer einlegen. Der Jugendstaatsanwaltschaft steht ein Antragsrecht zu.
4. Verfahrensbestimmungen
Art. 18
Vorladung und Vorführung, Mitteilungen
1 aktenkundig zu machen.
2 [Fassung vom 11. 3. 2007] . Die Inhaber der elterlichen Sorge sind unverzüglich zu orientieren, wenn der Vorführungszweck es nicht verbietet. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 erfolgen. Sie sind unter Angabe ihres Inhalts, ihrer Form und der Zeit der Mitteilung aktenkundig zu machen.
4 [Eingefügt am 8. 9. 2005]
Art. 19
[Fassung vom 8. 9. 2005] Hilfspersonal, Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] Für amtliche Verrichtungen im Verkehr mit Jugendlichen und ihren Familien sind nach Möglichkeit Organe der Jugendrechtspflege in Anspruch zu nehmen.
Art. 20
Form der gerichtlichen Verhandlung
1 [BSG 321.1]
gerichtlichen Verhandlungen sind sinngemäss anwendbar. [Fassung vom 15. 3. 1995]
2 Gerichtssekretär, der Jugendgerichtsschreiberin oder dem Jugendgerichtsschreiber oder von den durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion speziell bezeichneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern geführt. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 [Fassung vom 10. 11. 1993] bezeichnete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Jugendgerichts das Protokoll. In besonderen Fällen kann die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine ausserordentliche Protokollführerin oder einen ausserordentlichen Protokollführer beiziehen.
Art. 21
Beteiligung der Parteien
1
2 Jugendgerichtspräsidenten im Interesse und zum Schutz der Jugendlichen bezüglich der Ermittlungen zu den persönlichen und sozialen Verhältnissen beschränkt werden. Die Beschränkung gilt über den Verfahrensabschluss hinaus bis zum zurückgelegten 22. Altersjahr der Beurteilten. Belastende Tatsachen sind den Parteien in geeigneter Form mitzuteilen.
3 Verhältnissen den Jugendlichen sowie den gesetzlichen Vertretern nur in dem von der Jugendgerichtspräsidentin oder vom Jugendgerichtspräsidenten bewilligten Umfange bekannt geben. [Fassung vom 8. 9. 2005]
Art. 22
Aktenaufbewahrung und -herausgabe
1 Regierungsrates.
2 im Auftrag des Jugendgerichts mit den betroffenen Jugendlichen [Fassung vom 8. 9. 2005] befassen, entscheidet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident. Bestimmte vertrauliche Aktenstücke dürfen zurückbehalten werden; diesfalls ist auf die Unvollständigkeit der herausgegebenen Akten hinzuweisen.
3 gegeben.
4
Art. 23
Kosten und Entschädigungen [Fassung vom 8. 9. 2005]
1 über das Strafverfahren.
2 vollziehenden Gerichts werden die Verfahrenskosten den Beurteilten auferlegt, sofern sie das Verfahren schuldhaft verursacht haben.
3 von der Auflage der Verfahrenskosten ganz oder teilweise Umgang genommen werden.
4 [Fassung vom 8. 9. 2005] erfüllt, kann auch den gesetzlichen Vertretern eine Entschädigung ausgerichtet werden.
5 dem Jugendlichen, wenn sie oder er begründeten Anlass zum Strafverfahren gegeben hat, überbunden werden. Der kostenverpflichteten Person ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Wird die Kostentragung vorgängig durch Vergleich bestimmt, ist die entsprechende Regelung in den richterlichen Entscheid aufzunehmen. [Fassung vom 8. 9. 2005]
6 vom 24. 3. 1994]
5. Vorsorgliche Schutzmassnahmen [Fassung vom 8. 9. 2005]
Art. 24
[Fassung vom 8. 9. 2005]
1 vorsorglich eine Schutzmassnahme nach Artikel 12 bis 15 JStG [SR 311.1] anordnen. Artikel 81 und 82 sind sinngemäss anwendbar.
2 Gefährdung der Jugendlichen oder eine Gefährdung Dritter nicht anders abgewendet werden kann oder wenn die Gefahr besteht, dass der Vollzug der voraussichtlich anzuordnenden Schutzmassnahme vereitelt oder erheblich beeinträchtigt würde.
3 Monaten hinaus und jeweils nach drei weiteren Monaten nur durch Beschluss der Dreierkammer aufrecht erhalten bleiben. Der entsprechende Beschluss wird auf schriftlichem Wege gefasst, sofern kein Mitglied der Dreierkammer eine mündliche Verhandlung verlangt.
4 Verlängerungsbeschlüsse gemäss Absatz 3 sind kurz zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Jugendlichen, den gesetzlichen Vertretern und der Jugendstaatsanwaltschaft schriftlich zu eröffnen.
5 begründen und innert zehn Tagen ab Zustellung beim Jugendgericht einzureichen. Der Jugendstaatsanwaltschaft steht ein Antragsrecht zu. Der Rekurs hat nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Strafkammer angeordnet wird.
6 des Urteils bestehen.
7 gegen das Haupturteil für die Anordnung einer vorsorglichen Schutzmassnahme zuständig.
6. Beschwerde
Art. 25
1 [BSG 321.1] zuständige Strafkammer. [Fassung vom 15. 3. 1995]
2 Gemeinde und Kirchendirektion. [Fassung vom 15. 3. 1995]
3
7. Befugnisse der Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber
1998]
Art. 26
[Fassung vom 8. 9. 2005]
1 [Fassung vom 27. 1. 1998] geschaffen werden.
2 Durchführung von Untersuchungshandlungen an die Jugendgerichtsschreiberin oder den Jugendgerichtsschreiber zu übertragen. Das Weisungsrecht der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten bleibt vorbehalten.
3 gemäss Absatz 5 nur der Jugendgerichtspräsidentin oder dem Jugendgerichtspräsidenten zu: a Beizug von Sachverständigen, b Hausdurchsuchungen, c Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, d Untersuchung von Personen nach Artikel 161 StrV, e Verfügungen über den Leichnam nach Artikel 165 und 166 StrV, f Verhaftungen und damit zusammenhängende Anordnungen, g vorsorgliche Schutzmassnahmen,
h Begutachtungen und stationäre Beobachtungen.
4 werden: a Anträge auf Nichteintreten, Einstellung und Aufhebung der Strafverfolgung in Fällen, welche im Beurteilungsfalle schriftlich oder im Verfahren ohne Hauptverhandlung erledigt worden wären, b Urteile ohne Hauptverhandlung, sofern nicht ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat zu erwarten ist, und damit in Zusammenhang stehende nachträgliche Entscheide, soweit diese im schriftlichen Verfahren erfolgen, c Vollzugsentscheide, die sich aus einem schriftlichen Entscheid oder einem Urteil ohne Hauptverhandlung ergeben.
5 oder den Jugendgerichtspräsidenten bei Abwesenheit von kurzer Dauer. Für folgende Handlungen und Verrichtungen besteht keine Befugnis: a Antragstellung auf Aufhebung der Untersuchung und Überweisung an das urteilende Gericht, b persönliche Einvernahmen gemäss Artikel 37 Absatz 2, c Durchführung von Hauptverhandlungen sowie Fällen von nachträglichen Entscheiden, welche mit diesen in Zusammenhang stehen. II. Besonderer Teil
1. Polizeiliche Befugnisse
Art. 27
Polizeiliche Ermittlung
1 gegen Unmündige [Fassung vom 8. 9.
2005] bedürfen der Zustimmung oder eines Auftrages des Jugendgerichts. [Fassung vom 15. 3. 1995]
2 [Fassung vom 8. 9. 2005] ist dem Jugendgericht unverzüglich Meldung zu erstatten.
3
Art. 28
Polizeiliche Erledigung
1 [Fassung vom 11. 3. 2007] Jugendlichen, die das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, Ordnungsbussen einzuziehen, richtet sich nach Artikel 221 StrV . [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 [Fassung vom 11. 3. 2007] ist befugt, Jugendliche zwischen dem 10. und dem zurückgelegten 15. Altersjahr, welche eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung begangen haben, zum Besuch des Verkehrsunterrichts bei der Verkehrsinstruktion aufzubieten, wenn der festgestellte Verstoss in der Ordnungsbussenliste enthalten ist. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 [SR 741.03] Bundesrates über Ordnungsbussen im Strassenverkehr [SR 741.031] sind sinngemäss auf die polizeiliche Erledigung durch Aufgebot zum Verkehrsunterricht anwendbar.
4
2. Einleitung des Verfahrens und Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung
Art. 29
[Fassung vom 8. 9. 2005] Einleitung
1 JStG [SR 311.1] ).
2 dem zuständigen Gericht.
3
die Begehung einer von Amtes wegen zu verfolgenden Handlung von Jugendlichen amtlich zur Kenntnis gelangt. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident als Vollzugsperson handelt und es sich um einen Fall von Artikel 21 JStG oder Artikel 4 StrV handelt.
Art. 30
Nichteintreten, Nichteröffnung [Fassung vom 8. 9. 2005]
1 gemäss Artikel 199 Absatz 3 StrV, zum Schluss, die zur Anzeige gebrachte Handlung sei nicht mit Strafe bedroht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung seien nicht gegeben, die Anzeige sei offensichtlich unbegründet oder dass es sich um einen Fall nach Artikel 21 JStG oder Artikel 4 StrV handle, beantragt sie oder er der Jugendstaatsanwaltschaft, auf die Anzeige sei nicht einzutreten. Der Antrag ist kurz zu begründen. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 ergeben, dass keine strafrechtlich verfolgbare Tat vorliegt, Artikel 21 JStG oder Artikel 4 StrV Anwendung findet, beantragt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident der Jugendstaatsanwaltschaft, die Strafverfolgung sei nicht zu eröffnen. Der Antrag ist kurz zu begründen. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 ist die Strafverfolgung zu eröffnen. [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
4 Ermittlungen richteten, den gesetzlichen Vertretern und dem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes mit kurzer Begründung zu eröffnen. Ausser bei Straftaten gemäss Opferhilfegesetz kann die Eröffnung unterbleiben, wenn weder die Beteiligten noch Dritte von der Anzeige oder den Ermittlungen Kenntnis erhalten haben.
Art. 31
Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung Liegt nach Auffassung der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten eine mit Strafe bedrohte und verfolgbare Tat vor, wird die Strafverfolgung eröffnet a durch Überweisung an die Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens, wenn die Voraussetzungen von Artikel 32 Absatz 1 erfüllt sind. Die Zustimmung der Jugendstaatsanwaltschaft ist nicht erforderlich; b durch Einleitung einer Untersuchung zur Durchführung des mündlichen Verfahrens in allen übrigen Fällen (Art. 36).
3. Das schriftliche Verfahren
Art. 32
Voraussetzungen
1 Sicherheit ergibt, dass Jugendliche keiner Schutzmassnahme bedürfen und keine Strafbefreiungsgründe gemäss Artikel 21 JStG oder Artikel 4 StrV vorliegen, erlässt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident auf schriftlichem Weg den Entscheid, sofern ein Verweis, eine Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung von maximal fünf Tagen, ein bedingter Freiheitsentzug von höchsten zehn Tagen oder eine Busse in Frage kommt. Das Mediationsverfahren gemäss Artikel 8 JStG ist im schriftlichen Verfahren ausgeschlossen.
2 Geschädigten (Art. 73 StGB) und Retention (Art. 117 EG ZGB) erkannt werden. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 [BSG 321.1] erwähnten Angaben zu enthalten. [Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2]
Art. 33
Einspruch
1 Einspruch erhoben werden. Zum Einspruch legitimiert sind die oder der Jugendliche und die gesetzlichen Vertreter. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 vorzugehen.
3
4 darauffolgenden Vorladung zur Einvernahme nicht Folge leistet. Wiederherstellung (Art. 76 StrV) bleibt vorbehalten. [Fassung vom 27. 1. 1998]
5 Sie kann innert zehn Tagen Einspruch erheben. [Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4]
Art. 34
Untersuchung Wenn vor Eintritt der Rechtskraft die neue Aktenlage es rechtfertigt oder die Jugendstaatsanwaltschaft es verlangt, eröffnet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine Untersuchung.
4. Das mündliche Verfahren
4.1 Einleitung der Untersuchung
Art. 35
Einleitung Ist das schriftliche Verfahren (Art. 32 Abs. 1) ausgeschlossen, unzweckmässig, hat es nicht zur Erledigung geführt oder drängen sich eingehendere Abklärungen auf, leitet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine Untersuchung ein.
4.2 Untersuchung
Art. 36
[Fassung vom 8. 9. 2005] Zuständigkeit Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident führt die Untersuchung im Sinne der Artikel 5 bis 9 JStG. Sie oder er sorgt für einen beschleunigten Gang des Verfahrens.
Art. 37
Einvernahme [Fassung vom 8. 9. 2005]
1 können von der Einvernahme ausgeschlossen werden. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 oder der Jugendgerichtspräsident mindestens einmal die Jugendlichen [Fassung vom 8. 9. 2005] und wenn möglich die gesetzlichen Vertreter persönlich anzuhören.
Art. 38
Feststellung des Sachverhalts Zur Feststellung des Sachverhaltes geht die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident nach den für die Untersuchung geltenden Bestimmungen (Art. 234 ff. StrV [BSG 321.1] Gesetz nichts anderes vorschreibt. [Fassung vom 15. 3. 1995]
Art. 39
[Fassung vom 8. 9. 2005] Feststellung der persönlichen und sozialen Verhältnisse
1 klärt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident die persönlichen Verhältnisse der oder des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf.
2 Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet. Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident überwacht die Verrichtungen der Beauftragten und ist für sie verantwortlich.
3 Familien- und Gesundheitsverhältnisse von Jugendlichen deren Abholung für Einvernahmen, Arztvisiten sowie ärztliche Untersuchungen anzuordnen. Die Inhaber der elterlichen Sorge sind unverzüglich zu
orientieren, wenn der Untersuchungszweck es nicht verbietet.
4 öffentlicher und privater Beratungs- und Sozialhilfestellen in Anspruch zu nehmen und von Behörden, Pfarrämtern, Lehrerschaft und Ärzteschaft Berichte einzufordern. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dieser Stellen sind zur sachdienlichen Berichterstattung und Aussage verpflichtet.
5 Abklärung der persönlichen und sozialen Verhältnisse dringend geboten ist und dem Wohl der Jugendlichen dient.
6 das ihnen aufgrund des Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist, so kann die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident sie von der Aussagepflicht entbinden, wenn die Aussagen über die persönlichen Verhältnisse die Betreuung erheblich gefährden würden.
Art. 40
Geheime Untersuchung, Orientierung der Öffentlichkeit
1 ist geheim.
2 [BSG 321.1] Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten. [Fassung vom 15. 3. 1995]
3
Art. 41
Jugendstaatsanwaltschaft
1 einzusehen und Anträge zu stellen, nötigenfalls den Untersuchungshandlungen beizuwohnen und die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen anzuordnen.
2 [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 durch, welche eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Jugendgerichte bezwecken.
Art. 42
Trennung und Vereinigung von Verfahren
1 [Fassung vom
8. 9. 2005]
2 Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident der zuständigen Untersuchungsbehörde hievon unverzüglich Kenntnis.
3 Verfahren. Übertretungen können gesondert beurteilt werden.
4 gemeinsam verhandelt und beraten werden. Über die Rechtsfolgen für die Beteiligten wird einzeln verhandelt und beraten. [Fassung vom 8. 9. 2005]
5 werden vom Jugendgericht beurteilt, in dessen Kreis die strafbare Handlung begangen worden ist (Art. 38 JStG). Die Jugendstaatsanwaltschaft kann für besondere Fälle eine abweichende Regelung treffen. [Fassung vom 8. 9. 2005]
6 einer einzigen Behörde geführt werden. Können sich das Untersuchungsrichteramt und das Jugendgericht nicht einigen, sind die Akten der zuständigen Strafkammer zum Entscheid zuzustellen. Diese kann von der Jugendstaatsanwaltschaft oder von der Generalprokuratur einen Antrag einholen. [Eingefügt am 8. 9. 2005]
7 liegt. Können sich diese nicht einigen, entscheidet die Jugendstaatsanwaltschaft. [Eingefügt am 8. 9. 2005]
Art. 43
[Fassung vom 8. 9. 2005] Untersuchungshaft, Verfahren [Fassung vom 8. 9. 2005]
1 Polizeiorgane des Kantons Bern durch die Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten einvernommen. Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident entscheidet spätestens innerhalb weiterer 24 Stunden über die Freilassung oder die Verhaftung oder setzt die entsprechenden Ersatzmassnahmen fest.
2 mit kurzer Begründung zu eröffnen. Die Eröffnung an die gesetzlichen Vertreter kann unterbleiben, wenn deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder der Untersuchungszweck dies verbietet.
3 d ist der oder dem Jugendlichen 24 Stunden nach der Verhaftung beizuordnen, sofern sie oder er nicht selber schon vorher eine solche bezeichnet hat.
4 gestattet.
Art. 43a
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Haftentlassungsgesuch
1
2 Strafkammer weitergezogen werden, welche in sinngemässer Anwendung von Artikel 191 Absatz 2 StrV entscheidet.
Art. 43b
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Sicherheitshaft Für Verhaftungen nach der Überweisung ist die Präsidentin oder der Präsident des urteilenden Gerichts zuständig.
Art. 44
[Fassung vom 8. 9. 2005] Einweisung zur Beobachtung
1 angeordnet werden.
2 begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen den Betroffenen, den gesetzlichen Vertretern und der Jugendstaatsanwaltschaft schriftlich zu eröffnen.
3 [SR 311.1] darf über die Dauer von sechs Monaten hinaus und jeweils nach drei weiteren Monaten nur durch Beschluss der Dreierkammer aufrechterhalten bleiben. Der entsprechende Beschluss wird auf schriftlichem Weg gefasst, sofern kein Mitglied der Dreierkammer eine mündliche Verhandlung verlangt.
4 begründen und innert zehn Tagen ab Zustellung beim Jugendgericht einzureichen. Der Jugendstaatsanwaltschaft steht ein Antragsrecht zu. Der Rekurs hat nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Strafkammer angeordnet wird.
4.3 Aufhebung der Untersuchung, Einstellung des Verfahrens und Überweisung an das urteilende Gericht [Fassung vom 8. 9. 2005]
Art. 45
Aufhebung
1 gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vorliegen, es sich um einen Fall gemäss Artikel 4 StrV handelt oder die Belastungstatsachen ungenügend sind, beantragt sie oder er die Aufhebung der Strafverfolgung. Der Antrag ist zu begründen. Im Fall einer beabsichtigten Aufhebung kann auf die Mitteilung gemäss Artikel 249 StrV verzichtet werden.
2 nicht zu und können sich die Beteiligten nicht einigen, entscheidet die zuständige Strafkammer vom 8. 9. 2005] .
3
4
Gegenstände sowie einen Entscheid über die Entschädigung der angeschuldigten Person und die Kosten des Verfahrens.
Art. 45a
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Einstellung
1 a keine Schutzmassnahmen notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat oder wenn das öffentliche Interesse mit andern Massnahmen besser gewahrt werden kann als durch ein Jugendstrafverfahren und b die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Artikel 21 Absatz 1 JStG erfüllt sind.
2 wenn der ausländische Staat, in dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen dessen Tat bereits ein Verfahren eingeleitet oder sich bereit erklärt hat, ein solches einzuleiten.
3
Art. 45b
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Einstellung zum Zweck der Mediation
1 und eine anerkannte, dafür geeignete Organisation oder Person damit beauftragen, ein Mediationsverfahren durchzuführen, wenn a keine Schutzmassnahmen notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat, b die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Artikel 21 Absatz 1 JStG nicht erfüllt sind, c die Tatumstände im Wesentlichen geklärt sind, d kein Verbrechen vorliegt, das voraussichtlich mit einem unbedingten Freiheitsentzug nach Artikel
25 JStG geahndet würde und e der Jugendliche, seine gesetzlichen Vertreter und die Geschädigten bzw. Opfer damit einverstanden sind.
2 Mediation betrauten unabhängigen Organisation oder Person einen schriftlichen Auftrag und legt darin die Modalitäten fest. Sie oder er setzt eine Frist, die in Ausnahmefällen verlängert werden kann.
3 auf dem Weg der Mediation eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jugendlichen zustande gekommen ist. Sie oder er befindet im Einstellungsbeschluss, wer die Kosten des Mediationsverfahrens zu tragen hat.
4 Strafverfahren fortgesetzt. Im Urteil wird darüber befunden, wer die Kosten des gescheiterten Mediationsverfahrens zu tragen hat.
5 die zuständige Strafkammer ergriffen werden. In den andern Fällen richtet sich das Rechtsmittel nach demjenigen gegen das Urteil.
Art. 46
Überweisung
1 [Fassung vom 8. 9.
2005] der Begehung einer mit Strafe bedrohten und verfolgbaren Tat für hinreichend verdächtig, ist der Jugendstaatsanwaltschaft Antrag auf Überweisung an das urteilende Gericht zu stellen.
2
3 [Absatz 3 Fassung vom 8. 9. 2005] a die angeschuldigte Person, b die der angeschuldigten Person zur Last gelegte Tat unter möglichst genauer Angabe der Geschädigten sowie von Ort, Zeit und soweit nötig Art der Ausführung,
c die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, d das Gericht, an welches überwiesen wird, e die Gegenstände, welche sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden sind, f die Dauer der Untersuchungshaft, der vorsorglichen Unterbringung und der stationären Beobachtung.
4 Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident Jugendliche im Anschluss an die Einvernahme ohne Zustimmung der Jugendstaatsanwaltschaft dem Einzelgericht überweisen. [Eingefügt am 8. 9. 2005]
4.4 Urteil ohne Hauptverhandlung
Art. 47
[Fassung vom 8. 9. 2005] Voraussetzungen Ergeben die Einvernahme sowie die bis dahin getätigten Ermittlungen (gemäss Art. 35 bis 44), dass bei der oder dem Jugendlichen keine Schutzmassnahmen nötig sind, eröffnet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident das Urteil ohne Durchführung einer Hauptverhandlung, sofern Verweis, Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung, Busse oder Freiheitsentzug bis zu drei Monaten in Frage kommt.
Art. 47a
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Aufhebung und Einstellung Das Urteil ohne Hauptverhandlung kann mit einem Antrag auf Aufhebung der Untersuchung unter Einschluss des Kosten- und Entschädigungspunktes oder dem Einstellungsbeschluss bezüglich der durch ein Mediationsverfahren abgeschlossenen strafbaren Handlung verbunden werden.
Art. 47b
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Urteil Das Urteil enthält a den Entscheid über die Fehlbarkeit, b die ausgefällte Strafe, c den Entscheid über Nebenpunkte wie insbesondere Massnahmen gemäss den Artikeln 69 bis 73 StGB, Anrechnung der Untersuchungshaft und Anordnungen über den Vollzug, Entschädigungs- und Kostenfolgen des Strafverfahrens, Tragung der Kosten des Mediationsverfahrens, allfällige weitere Verfügungen, d die angewendeten Gesetzesbestimmungen, e die Rechtsmittelbelehrung.
Art. 48
Urteilseröffnung
1 Tagen schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu Protokoll darauf verzichtet wird. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2
Art. 49
Einspruch
1
2
beginnt die Einsprachefrist mit der mündlichen Eröffnung des Urteils. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 Verfahren nach Artikel 45 Absatz 1 oder Artikel 46 Absatz 1 weiterführt.
4 Diese kann innert zehn Tagen Einspruch erheben. [Fassung vom 8. 9. 2005]
Art. 50
... [Aufgehoben am 8. 9. 2005]
4.5 Hauptverhandlung
Art. 51
Vorbereitung der Hauptverhandlung
1 Jugendgerichtspräsidenten und der Jugendstaatsanwaltschaft dem urteilenden Gericht überwiesen, setzt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident den Verhandlungstermin fest und trifft die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Massnahmen.
2
3 stattfinden. [Fassung vom 15. 3. 1995]
Art. 51a
[Eingefügt am 27. 1. 1998] Zusammensetzung des Gerichts Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ist das Gericht auf Verlangen des Opfers wie folgt zu besetzen:
1. das Einzelgericht mit einer Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer;
2. das Kollegialgericht in Dreierbesetzung mit mindestens einer Person [Fassung vom 8. 9. 2005] gleichen Geschlechts wie das Opfer;
3. das Kollegialgericht in Fünferbesetzung mit mindestens zwei Personen [Fassung vom 8. 9. 2005] des gleichen Geschlechts wie das Opfer.
Art. 52
Öffentlichkeit der Verhandlung, Orientierung der Öffentlichkeit [Fassung vom 8. 9. 2005]
1
2. Satz JStG. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 Jugendgerichtspräsident bestimmten Personen auf Gesuch hin die Anwesenheit gestatten.
3 Verhandlung die Medien über ein Strafverfahren orientieren, sofern dies geboten erscheint. [Fassung vom
8. 9. 2005]
4 [Aufgehoben am 8. 9. 2005]
Art. 53
Erscheinen der Parteien, Abwesenheitsurteil
1 verfügt worden ist. Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht der Anspruch auf Teilnahme an der Hauptverhandlung zu, sofern die Interessen der oder des Jugendlichen dem nicht entgegenstehen. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 [Aufgehoben am 27. 1. 1998]
3 darf vorbehältlich Absatz 4 nicht verhandelt werden. Ist die Vorführung nicht möglich, wird die Hauptverhandlung verschoben oder das Verfahren eingestellt.
4 werden, sofern während der Untersuchung eine Einvernahme erfolgt ist und lediglich eine Bestrafung in
Frage kommt. Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen von Artikel 362 ff. StrV [BSG 321.1] sinngemäss.
5 [Fassung vom 8. 9. 2005] Jugendgerichtspräsidenten gewiesen.
6 Dreierkammer und des Einzelgerichts nur, wenn geboten. Bei Verzicht auf persönliches Erscheinen kann der Antrag schriftlich gestellt werden.
Art. 54
[Fassung vom 27. 1. 1998] Ausdehnung der Strafverfolgung auf andere Straftaten
1 [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 Gericht die Sache zur Ergänzung an die Untersuchungsbehörde zurückweisen oder sie aufgrund der vorliegenden Überweisung beurteilen. In diesem Fall ist für die neuentdeckten strafbaren Handlungen ein besonderes Verfahren einzuleiten.
Art. 55
Persönliche Einvernahme
1 und die anwesenden gesetzlichen Vertreter sind persönlich einzuvernehmen.
2 [Fassung vom 8. 9. 2005] von der Teilnahme an der Beweisaufnahme, der Erörterung bestimmter Fragen oder den Parteivorträgen ausschliessen.
3 ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4 [Fassung vom 8. 9. 2005] unter Ausschluss der gesetzlichen Vertreter. Diesen ist vom Ergebnis der Einvernahme Kenntnis zu geben.
Art. 56
Zeugen
1 das ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist, so kann das Gericht sie von der Aussagepflicht entbinden, wenn das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
2 Jugendlichen [Fassung vom 8. 9. 2005] befragt werden, kann die Anwesenheit während der ganzen Dauer der Verhandlung gestattet werden.
Art. 57
Beweisaufnahme, Beweiswürdigung
1 bis 5.
2
3 Beweisaufnahme zur Sache abkürzen.
4 [Fassung vom 8. 9. 2005] Beweisaufnahme nur zur Ergänzung der Akten oder zur Behebung von Widersprüchen erforderlich.
5 nach freiem Ermessen.
Art. 58
[Fassung vom 8. 9. 2005] Inhalt des Urteils
1
2 der Strafverfolgung in Anwendung von Art. 4 StrV abgesehen, wird im Urteil dem Verfahren keine weitere Folge gegeben.
3 eingestellt.
4 zurückgelegten 18. Altersjahr begangen hat, erfolgt für die nach dem 18. Altersjahr verübten Straftaten ein Schuldspruch.
Art. 58a
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Urteil Das Urteil enthält a den Entscheid über die Fehlbarkeit, b die ausgefällten Sanktionen, c den Entscheid über Nebenpunkte wie insbesondere Massnahmen gemäss den Artikeln 69 bis 73 StGB, Anrechnung der Untersuchungshaft und Anordnungen über den Vollzug, Entschädigungs- und Kostenfolgen des Strafverfahrens, Tragung der Kosten des Mediationsverfahrens, allfällige weitere Verfügungen, d die angewendeten Gesetzesbestimmungen, e die Rechtsmittelbelehrung.
Art. 59
Urteilseröffnung, Rechtsmittelbelehrung, schriftliche Mitteilung
1 Eröffnung ist die Rechtsmittelbelehrung zu verbinden.
2 anwesenden Jugendstaatsanwaltschaft nach der mündlichen Eröffnung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist im Anschluss an die Hauptverhandlung zu übergeben oder innert drei, bei umfangreichen Urteilsformeln ausnahmsweise innert zehn Tagen nach der mündlichen Eröffnung durch Gerichtsakt oder eingeschriebenen Brief zuzustellen.
3
Art. 60
[Fassung vom 8. 9. 2005] Begründung, Aktenzustellung
1 Urteilsdispositivs zu erstrecken hat.
2
3 Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten angeordnet wird noch eine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt.
4 zuzustellen. Wenn der Vollzug des Urteils zeitlich drängt, können die Akten der Jugendstaatsanwaltschaft, sofern sie an der Verhandlung nicht vertreten war, mit der blossen Urteilsformel zugestellt werden.
5. Nachträgliche Entscheide des urteilenden und des vollziehenden Gerichts
5.1 ... [Titel aufgehoben am 8. 9. 2005]
Art. 60a
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Verfahrensregeln gelten für alle Entscheide nach einem Urteil, welche das JStG der urteilenden Behörde zuweist, und für folgende Entscheide, welche nach JStG der Vollzugsbehörde obliegen: a Änderung der Schutzmassnahme (Art. 18 Abs. 1 JStG), b Aufhebung bzw. Fortsetzung der Schutzmassnahme (Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG), c Ermahnung und Fristansetzung bei persönlicher Leistung (Art. 23 Abs. 4 JStG) bzw. Anordnung eines Vollzugs unter Aufsicht (Art. 23 Abs. 5 JStG), d Umwandlung der Busse in persönliche Leistung auf Gesuch hin (Art. 24 Abs. 3 JStG), e bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug bzw. Verweigerung (Art. 28 JStG), f endgültige Entlassung aus dem Freiheitsentzug (Art. 30 JStG), g Feststellung der Bewährung nach Ablauf der Probezeit (Art. 30 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 JStG), h Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug wegen Weisungsbruch bzw. Verlängerung der Probezeit (Art. 31 Abs. 1 und 3 JStG), i Widerruf des bedingten Freiheitsentzugs wegen Weisungsbruch bzw. Verlängerung der Probezeit (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 3 JStG), k Widerruf des bedingten Vollzugs einer Busse oder persönlichen Leistung wegen Weisungsbruch bzw. Verlängerung der Probezeit (Art. 35 i. V. m. Art. 29 und 31 JStG), l Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug (Art. 32 JStG), m Verzicht auf den nachträglichen Vollzug des Freiheitsentzugs nach Aufhebung der erfolgreichen Unterbringung (Art. 32 Abs. 2 JStG).
Art. 61
Einleitung und Untersuchung
1 gesetzlichen Vertretern mitzuteilen.
2
3 [Fassung vom 8. 9. 2005]
44, sinngemäss.
4
Art. 61a
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Ordentliches Verfahren
1 schriftliches Verfahren, gegebenenfalls mit Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg, oder eine Hauptverhandlung durchzuführen.
2
Art. 61b
[Eingefügt am 8. 9. 2005] Widerrufsverfahren
1. bei Probezeittat Ist der Widerruf eines bedingten Strafvollzuges für einen Freiheitsentzug oder die Rückversetzung in den Freiheitsentzug wegen während der Probezeit begangener Verbrechen oder Vergehen zu prüfen, gilt Artikel 317 StrV sinngemäss.
Art. 61c
[Eingefügt am 8. 9. 2005]
2. in den übrigen Fällen In den übrigen Fällen geht das Jugendgericht nach Artikel 61a vor.
Art. 62
Aufhebung des Verfahrens
1 Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident die Akten mit einem begründeten Aufhebungsantrag an die Jugendstaatsanwaltschaft.
2 ist eine Hauptverhandlung durchzuführen.
3
5.2 ... [Titel aufgehoben am 8. 9. 2005]
Art. 63
Hauptverhandlung
1
2 der Parteirechte zuzustellen.
Art. 64
... [Aufgehoben am 8. 9. 2005]
5.3 ... [Titel aufgehoben am 8. 9. 2005]
Art. 65 und 66
... [Aufgehoben am 8. 9. 2005]
6. Rechtsmittel
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 67
[Fassung vom 15. 3. 1995] Ordentliches Rechtsmittel [Fassung vom 15. 3. 1995] Ordentliches Rechtsmittel im Verfahren vor dem urteilenden Gericht wie gegen Entscheide des Vollzugsgerichts ist die Appellation.
Art. 68
Form und Frist Das Rechtsmittel ist beim Jugendgericht, welches das Urteil gefällt hat, mündlich zu Protokoll oder schriftlich innert zehn Tagen seit Mitteilung des Urteils zu erklären.
Art. 69
Legitimation Zur Einlegung des Rechtsmittels sind berechtigt
1. die gesetzlichen Vertreter,
2. die urteilsfähigen Jugendlichen,
3. die amtliche Verteidigung von urteilsunfähigen Jugendlichen, sofern die genügende Interessenwahrung durch die gesetzlichen Vertreter nach den Umständen nicht zu erwarten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ), und
4. die Jugendstaatsanwaltschaft.
Art. 70
Beschleunigung des Verfahrens Jugendrechtsfälle sind von der zuständigen Strafkammer ausser der Reihe zu beurteilen.
6.2 Appellation
Art. 71
[Fassung vom 8. 9. 2005] Grundsatz
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über das Hauptverfahren sinngemäss.
Art. 72
[Fassung vom 8. 9. 2005] Begriff, Umfang und Beschränkung
1 Urteils des Jugendgerichtes angerufen.
2
1. die Fehlbarerklärung, bei mehreren strafbaren Handlungen auf einzelne Fehlbarerklärungen,
2. die Sanktion,
3. andere Massnahmen,
4. den Entschädigungspunkt,
5. den Kostenpunkt.
3 zur selbstständigen Appellation gegen den Kostenentscheid berechtigt.
Art. 73
[Fassung vom 8. 9. 2005] Teilnahme der Parteien, Folgen der Nichtteilnahme
1 Erscheinen dispensieren, wenn sie deren Anwesenheit nicht als notwendig erachtet. Haben die Jugendlichen oder deren gesetzliche Vertreter appelliert und verzichten sie im Fall eines Dispenses auf das persönliche Erscheinen, haben sie einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen oder sich durch einen bevollmächtigten Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
2 erscheinen oder einen schriftlichen Parteivortrag einreichen.
3 keinen Gebrauch, wird die Appellation als dahingefallen erklärt.
Art. 74
Inhalt des Urteils
1 feststellt, dass freigesprochene Jugendliche mit Strafe bedrohte Handlungen begangen haben könnten. Gleiches gilt, wenn die zuständige Strafkammer im Fall von Artikel 21 JStG findet, von der Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe sei zu Unrecht abgesehen worden.
2 von Jugendlichen [Fassung vom 8. 9. 2005] Untersuchung und neuer Anordnung der Massnahme oder Strafe an die Vorinstanz oder an ein benachbartes Jugendgericht zurück. Dabei ist das neu urteilende Gericht an die Erwägungen der zuständigen Strafkammer gebunden.
3 zuständige Strafkammer sinngemäss nach Artikel 360 StrV [BSG 321.1] vor. [Fassung vom 15. 3. 1995]
4
6.3 Nichtigkeitsklage ... [Aufgehoben am 15. 3. 1995]
Art. 75–77
... [Aufgehoben am 15. 3. 1995]
6.4 Revision
Art. 78
1 entsprechend anwendbar. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 nicht geltend gemacht werden.
3 [Fassung vom 8. 9. 2005]
6.5 Begnadigung
Art. 79
1
2 [Fassung vom 8. 9. 2005] und 435 ff. StrV [BSG
321.1] . [Fassung vom 15. 3. 1995]
7. Vollzug
Art. 80
Zuständigkeit Der Vollzug der jugendgerichtlichen Urteile und Entscheide obliegt dem Jugendgericht.
Art. 81
Versetzung [Fassung vom 8. 9. 2005]
1 Behandlungseinrichtung versetzt werden, sind sie und ihre gesetzlichen Vertreter anzuhören. Eine vorübergehende Umplatzierung gilt nicht als Versetzung.
2 [Fassung vom 8. 9. 2005] sowie den gesetzlichen Vertretern schriftlich, versehen mit der Rechtsmittelbelehrung, zu eröffnen.
3 endgültig. Die Weiterziehung hat keine [Fassung vom 27. 1. 1998] aufschiebende Wirkung.
Art. 82
Versetzung aus disziplinarischen Gründen [Fassung vom 8. 9. 2005]
1 eine geschlossene Einrichtung darf höchstens drei Monate dauern. Dabei darf die oder der Jugendliche nur ausnahmsweise und nicht länger als sieben Tage ununterbrochen von den anderen Jugendlichen getrennt werden. Artikel 16 und 17 sind nicht anwendbar. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 Rechtsmittelbelehrung ist mündlich zu Protokoll zu eröffnen.
3 werden. Diese entscheidet endgültig. Die Weiterziehung hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 83
Vorführung, Sicherungshaft, Arrest [Fassung vom 27. 1. 1998]
1 [Fassung vom 8. 9. 2005] widersetzen sie sich ihm beharrlich, kann die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident die Vorführung, die Verhaftung oder die Sicherungshaft anordnen. [Fassung vom 27. 1. 1998]
2 Massnahmevollzugs Sicherungshaft an, sind die betroffenen Jugendlichen [Fassung vom 8. 9. 2005] raschmöglichst anzuhören und der Antritt oder die Fortsetzung des Massnahmevollzugs in die Wege zu leiten.
3 Jugendgerichtspräsident Jugendliche [Fassung vom 8. 9. 2005] für höchstens zehn Tage in Arrest setzen, sofern keine mildere Vorkehr zur Sicherung des weiteren Massnahmevollzuges ausreicht. Betroffene sind vorgängig durch die Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten oder eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendgerichts anzuhören. [Fassung vom 27. 1. 1998]
4 entscheidet endgültig. Die Weiterziehung hat keine aufschiebende Wirkung. [Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]
5 [Fassung vom 8. 9. 2005] dürfen nicht mit erwachsenen Untersuchungs- oder Strafgefangenen in Kontakt gebracht werden. entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4]
Art. 84
Leitung des Vollzuges
1 Urteile und Entscheide.
2 Regel unter den Angehörigen des jugendgerichtlichen Sozialdienstes. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3
4 Strafvollzuges oder der Begleitung an den neuen Wohnsitzkanton. [Fassung vom 8. 9. 2005]
Art. 85
[Fassung vom 8. 9. 2005] Unterbringung Wird die Unterbringung von Jugendlichen bei einer Privatperson oder in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung angeordnet, haben diese den gesetzlichen Vollzugsvorschriften zu entsprechen.
Art. 86
Überwachung
1 Ausübung der Begleitung bei bedingtem Freiheitsentzug oder bedingter Entlassung aus dem Freiheitsentzug nebst dem jugendgerichtlichen Sozialdienst die Hilfe öffentlicher oder privater Jugendschutzorganisationen oder Sozialdienste oder geeigneter Privatpersonen in Anspruch zu nehmen. [Fassung vom 8. 9. 2005]
2 werden können.
Art. 87
Vollzugskosten
1
2 stationärer Beobachtung trägt nach Abzug der Unterhaltsbeiträge der Eltern und unter Vorbehalt interkantonaler Vereinbarungen der Kanton. [Fassung vom 11. 6. 2001]
3 Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine vorläufige Einschätzung der Unterhaltsverpflichteten vor. Soweit die Eltern die notwendigen Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist vorlegen, ist die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ermächtigt, eine vorläufige Einschätzung vorzunehmen. Die Verfügung betreffend vorläufige Einschätzung behält ihre Gültigkeit bis zur Rechtskraft des Urteils. [Fassung vom 8. 9. 2005]
4 ZGB ).
Art. 88
Festlegung der Unterhaltsbeiträge
1 die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen abzuklären. Diese sind zur sachdienlichen Mitarbeit verpflichtet.
2 Schutzmassnahmen mit. Der Unterhaltsbeitrag wird so bemessen, dass er der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht. [Fassung vom 8. 9. 2005]
3 einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Vollzugs verpflichtet werden. [Fassung vom 8. 9. 2005]
4
einen Unterhaltsvertrag ab. Dieser wird mit den notwendigen Unterlagen der Jugendstaatsanwaltschaft zur Genehmigung vorgelegt. [Fassung vom 8. 9. 2005]
5 erfolglos geblieben, nimmt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident mit Zustimmung der Jugendstaatsanwaltschaft eine Einschätzung nach Ermessen vor. Diese Verfügung gilt bis zur rechtsgültigen Unterhaltsregelung durch Vertrag oder Urteil und ist nicht anfechtbar. [Fassung vom
8. 9. 2005]
6 Jugendstaatsanwaltschaft beim zuständigen Zivilgericht eine Unterhaltsklage ein. [Eingefügt am 8. 9. 2005]
7 Kirchendirektion einen Mitbericht einzuholen. [Eingefügt am 8. 9. 2005]
8. Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde
Art. 89
[Fassung vom 8. 9. 2005] Meldung an die Behörden des Zivilrechts
1 a die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen, für die sie nicht zuständig ist, bei der Behörde des Zivilrechts beantragen; b Vorschläge für die Wahl einer Vormundsperson unterbreiten oder die Ersetzung der gesetzlichen Vertretung beantragen.
2 dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn a auch für Geschwister, die keine Straftat begangen haben, Massnahmen zu ergreifen sind, b es notwendig erscheint, früher angeordnete zivilrechtliche Massnahmen fortzusetzen, c ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge eingeleitet ist.
3 Massnahmen anzuordnen, kann sie bei der Jugendgerichtspräsidentin oder beim Jugendgerichtspräsidenten den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Schutzmassnahmen nach den Artikeln 10 und 12 bis 19 JStG beantragen.
4 der Jugendgerichtspräsident einander ihre Entscheide mit.
Art. 90
Beschwerderecht
1 Beschluss der vormundschaftlichen Behörde dem Jugendgericht eröffnet.
2
420 ZGB [SR 210] ). III. Schlussbestimmungen
Art. 91
Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 31. Januar 1909 über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 14. 3. 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen; BSG 161.1] :
2. Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BSG 311.1]
Art. 92
Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz vom 24. September 1972 über die Jugendrechtspflege wird aufgehoben.
Art. 93
Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 21. Januar 1993 Zbinden Krähenbühl RRB Nr. 2399 vom 30. Juni 1993 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994 Anhang I
21.1.1993 G GS 1993/145, in Kraft am 1. 1. 1994 Änderungen
10.11.1993 V GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994
24.3.1994 G über den Finanzhaushalt, BAG 94–89 (II.), in Kraft am 1. 1 1995
15.3.1995 G über das Strafverfahren, BAG 95–65 (Art. 447), in Kraft am 1. 1. 1997
29.10.1997 V BAG 97–96, in Kraft am 1. 1. 1998
27.1.1998 G BAG 98–50, in Kraft am 1. 10. 1998
11.6.2001 G über die öffentliche Sozialhilfe, BAG 01–84 (Art. 88), in Kraft am 1. 1. 2002
8.9.2005 BAG 07–17, in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006 G Kantonales Anwaltsgesetz, BAG 06–94 (Art. 47), in Kraft am 1. 1. 2007
11.3.2007 G Polizeigesetz, BAG 07–91 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008
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