Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulp... (410.304)
Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulp... (410.304)
Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulpsychologischer Dienst)
Abteilung Schulische übernommen (insbesondere Vorträge Organisatio n Finanzierung
§ 3
1 Die SAB ist für alle schulpsychologischen Fragestellungen betref- fend die Schülerinnen und Schüler der Schulen gemäss Art. 4 Schulgesetz zuständig, soweit nicht weitere Dienste bestehen.
2 Die SAB ist insbesondere zuständig für Beratungen bei schuli- schen Fragestellungen und bei Abklärungen zum besonderen Bil- dungsbedarf.
3 Die Zuständigkeit der SAB in der beruflichen Grundausbildung richtet sich nach der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Be- rufsbildungsgesetz 2) . 3) II. Aufgaben
§ 4 Die SAB hat insb esondere folgende Aufgaben:
1 Die SAB führt eine auf die schulische Problemstellung bezogene Abklärung durch. Im Anschluss daran weist sie auf unterstützende Bedingungen hin, empfiehlt spezielle Förderung und zeigt schuli- sche Massnahmen auf.
2 Die SAB stel lt einen begründeten Antrag bei Massnahmen, die vom Lehrplan der Regelschule abweichen. Dazu gehören insbe- sondere die Zuteilung in eine Sonderklasse (mit Ausnahme der Einschulungsklasse), das Beantragen von individualisierten Lern- zielen und die Dispensatio n von einem Schulfach.
4)
3 Die SAB stellt einen begründeten Antrag auf integrative oder se- parative Sonderschulung gemäss Sonderschulverordnung. Alle an- geordneten Massnahmen inklusive der pädagogisch-therapeuti schen Massnahmen werden hinsichtlich Notwendigkeit des Förder- bedarfs periodisch überprüft.
4 Die SAB nimmt schriftlich Stellung insbesondere bei Problemstel- lungen betreffend das Klassenüberspringen, bei einem vorzeitigen Eintritt in die Primarschule oder bei einem Antrag der Schulbehörde an den Erzi ehungsrat auf vorzeitigen Ausschluss aus der Schul- pflicht.
§ 5
1 Die SAB bietet Beratungseinheiten an. Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrpersonen können bei schulischen Fragestellungen eine Beratung vereinbaren. Zuständigkeit Aufgaben Beratung im Schulbereich und Öffentlich- keitsarbeit
1) und in die kantonale Ge- RRB vom 5. Mai 2020 in Kraft getreten am 1. Au-
2023 , in Kraft getreten am Konzeptarbeit Zusammen - arbeit Inkrafttreten