Reglementüber den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
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                            1. 7. 95 - 10 Finanzausgleichsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.21 Reglement über den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement) (vom 25. September 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erlassen  von  der  Synode  der  römisch-katholischen  Körperschaft, gestützt  auf  § 13  Abs. 6  des  Gesetzes  über  das  katholische  Kirchen- wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . I. Allgemeine Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzaus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Körperschaft entrichtet finanzielle Leistungen an Kirch- gemeinden in Form von a)   Defizitdeckungsbeiträgen; b)  Baukostenbeiträgen und Beiträgen an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken; c)   Sonderbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der  Finanzausgleich  wird  aus  den  Staatsbeiträgen  an  die Körperschaft und, falls diese nicht ausreichen, aus Mitteln der Zentral- kasse finanziert. Die Synode bewilligt im Rahmen des jährlichen Voranschlages den erforderlichen Kredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Historische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtstitel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Körperschaft erfüllt aus den jährlichen Staatsbeiträgen die
                            auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates hinsichtlich  der  Pfarrbesoldung  in  den  römisch-katholischen  Kirch- gemeinden Dietikon und Rheinau gegenüber diesen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Ein Viertel der Staatsbeiträge wird den übrigen Kirchgemein-
                            den direkt zugewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerzweck-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steu-
                            erfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglementes. Die  Baukostenbeiträge  an  solche  Steuer-Zweckverbände  können durch eine jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Voranschlages festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            182.21 Finanzausgleichsreglement II. Defizitdeckungsbeiträge Maximaler Steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Keine  Kirchgemeinde  darf  einen  Steuerfuss  aufweisen,  der mehr als drei Steuerprozente über dem mit der Zahl der Katholiken gewogenen kantonalen Mittel der römisch-katholischen Kirchensteuer- füsse liegt. Das  gerundete  gewogene  Mittel  des  vorangegangenen  Jahres  ist massgebend für die Berechnung des höchstzulässigen Steuerfusses des laufenden Jahres. Aus glei ch des Rechnungs- defizites
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Weist eine Kirchgemeinde mit dem höchstzulässigen Steuer- fuss  einen  Fehlbetrag  in  der  laufenden  Rechnung  aus,  so  deckt  die Körperschaft diesen Fehlbetrag. Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Kirchgemeinden, welche die Deckung eines Fehlbetrages ver-
                            langen  wollen,  haben  dies  der  Zentralkommission  unter  Beilage  des Voranschlagsentwurfs für das kommende Jahr bis zum 30. September mitzuteilen. Die Zentralkommission prüft, ob die Voraussetzungen zur Ausrich- tung von Finanzausgleichsbeiträgen erfüllt sind, und teilt das Ergebnis den entsprechenden Kirchgemeinden bis spätestens 15. November mit. Festsetzung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Zentralkommission setzt die definitiven Beiträge an die einzelnen Kirchgemeinden aufgrund der Ergebnisse ihrer Jahresrech- nungen fest. Zu diesem Zweck haben die Kirchgemeinden die Jahresrechnung der Zentralkommission bis spätestens 28. Februar einzureichen. Allfäl- lige Mehrausgaben und Mindereinnahmen gegenüber dem Voranschlag sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzielle Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            6 Die  Zentralkommission  erlässt  Richtlinien  zum  Finanz- wesen  in  den  Kirchgemeinden  und  kann  für  einzelne  Budgetposten Richtwerte festsetzen. Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Zentralkommission  kürzt  oder  verweigert  Finanzaus- gleichsbeiträge, soweit die Fehlbeträge dadurch entstanden sind, dass die Kirchgemeinden: a)   gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen verstossen; b)  die  durch  die  Finanzlage  und  die  Steuerbelastung  der  Gemeinde gebotene Beschränkung der Ausgaben nicht einhalten; c)   durch Steuern Ausgaben decken, die auf anderem Weg bestritten werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 95 - 10 Finanzausgleichsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.21 d)  die von der Zentralkommission festgesetzten Richtwerte zu einzel- nen Budgetposten ohne wichtigen Grund überschreiten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Zentralkommission bereits bezahlte Beiträge zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kürzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Kürzt oder verweigert die Zentralkommission einer Kirch-
                            gemeinde Defizitdeckungsbeiträge, so hat die Kirchgemeinde den Fehl- betrag selber zu tragen. § 6 Abs. 1 findet in diesem Falle keine Anwen- dung. III. Baukostenbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                §13.
                            6 Die römisch-katholische Körperschaft gewährt den Kirch- gemeinden Beiträge an die Kosten von Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renovationen von Kirchen und Pfarreizen- tren, letztere ohne Mobiliar, sofern die Kosten ganz oder teilweise aus Steuergeldern gedeckt werden müssen. Nicht  beitragsberechtigt  sind  die  Kosten  für  Wohnungen  jeder Zweckbestimmung. Reparaturen, die zum laufenden Gebäudeunterhalt gehören, sowie Zusammenzüge von Reparaturen verschiedener Jahre werden nicht be- rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechtigungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Beitragsberechtigt sind Bauten, deren Kosten entweder den Betrag von Fr. 200 000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staats- steuer übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baurichtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Zentralkommission erlässt Richtlinien über das kirch-
                            liche Bauwesen. Diese  enthalten  Empfehlungen  über  den  Umfang,  die  Ausgestal- tung und die zulässigen Kosten von Bauwerken und einzelnen Einrich- tungen. Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, vor der Inangriffnahme eines Bauvorhabens die Bedürfnisfrage und das Raumprogramm abzuklären. Diese sind der Zentralkommission zur Beurteilung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Kirchgemeinden, die Baukostenbeiträge beanspruchen wol-
                            len, haben vor der definitiven Beschlussfassung ein Beitragsgesuch an die Zentralkommission zu richten. Das Beitragsgesuch muss enthalten: a)   Begründung der Notwendigkeit des Projektes, b)  Pläne und Projektbeschrieb,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.21 Finanzausgleichsreglement c)   Kostenvoranschlag, d)  Finanzierungsplan. Prüfung durch die Zentral- kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Zentralkommission  prüft  das  Projekt  und  entscheidet grundsätzlich über die Beitragsberechtigung. Sie kann das Projekt begutachten lassen. Ablehnung des Beitrags- gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Besteht  für  ein  Projekt  kein  ausreichender  Bedarf,  oder weicht es erheblich von den Baurichtlinien der Zentralkommission ab oder  sind  die  Kosten  unverhältnismässig  hoch,  so  lehnt  die  Zentral- kommission das Beitragsgesuch ab. Projekt- änderungen und Kostenüber- schreitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen einer Bau- vorlage  sind  der  Zentralkommission  mitzuteilen.  Sie  werden  wie  das ursprüngliche Projekt behandelt. Überschreitungen des Kostenvoranschlages um mehr als 10% oder um mehr als Fr. 100 000 sind so früh als möglich der Zentralkommission zu melden und zu begründen. Sind  die  Mehrkosten  nicht  gerechtfertigt,  werden  sie  bei  der  Be- rechnung des Beitrages nicht berücksichtigt. Folgen der Beitrags- verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Verweigert die Zentralkommission Beiträge an ein Projekt, so kann die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Entsteht dadurch eine Mehrbelastung der laufenden Rechnung, so darf diese nicht durch entsprechende Erhöhung der Defizitdeckungs- beiträge finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 dieses Reglementes ist entsprechend anwendbar.
                            Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Kirchenpflege  hat  Baubeginn  und  Bauvollendung  der Zentralkommission zu melden. Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Nach  Vollendung  des  Baues  ist  die  durch  die  Rechnungs- prüfungskommission  der  Kirchgemeinde  geprüfte  Abrechnung  der Zentralkommission einzureichen. Die nicht beitragsberechtigten Auf- wendungen sind auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Zentralkommission kann weitere Unterlagen verlangen. Definitiver Beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Gestützt auf die Bauabrechnung setzt die Zentralkommis- sion den definitiven Beitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 95 - 10 Finanzausgleichsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus za hl ung
                        
                        
                    
                    
                    
                §23
                            bis .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Reicht der von der Synode für Baubeiträge veranschlagte Betrag nicht aus, so kann die Zentralkommission die Auszahlung des Beitrages ohne Zinsfolgen verschieben. Es werden Beiträge zuerst an Kirchgemeinden, die Defizitbeiträge beziehen, und dann an die übrigen Kirchgemeinden ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Die Zentralkommission kann auf Gesuch hin und nach
                            Massgabe der entstandenen Kosten Vorschüsse ausrichten, die in der Regel zwei Drittel der mutmasslichen Beiträge nicht übersteigen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluss der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                §25.
                            6 Für die Berechnung des Beitrages der Körperschaft fallen ausser Betracht: a)   Erwerb von Land, soweit es nicht für subventionsberechtigte Bau- ten benützt wird; b)  Räumlichkeiten,  die  nicht  für  Zwecke  der  betreffenden  Kirchge- meinden  bestimmt  sind  und  anteilmässig  Land-,  Erschliessungs- und Installationskosten; c)   Räumlichkeiten,  Einrichtungen  und  Ausstattungen,  die  keinem dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Ausschmük- kungen,  Bepflanzungen  und  Aussenanlagen,  die  über  das  übliche Mass hinausgehen; d)  Land- und Bauzinsen; e)   Sitzungsgelder  und  Reisespesen  sowie  Ausgaben  im  Zusammen- hang mit Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate und Abstimmungsweisungen; f)   Orgel und Glockengeläute, die über der Verhältnismässigkeit zum Kirchenbau stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Beiträge aus anderen öffentlichen Gütern werden von den
                            subventionsberechtigten Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragshöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach der Höhe
                            der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Bezug des Bauwerks. Die Beiträge werden nach der folgenden Skala berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Massgebender Steuerfuss Beitragssatz unter dem gewogenen Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3% gewogenes Mittel plus 0–0,99%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% gewogenes Mittel plus 1–1,49%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8% gewogenes Mittel plus 2–2,49%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14% gewogenes Mittel plus 2,5–2,99%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17% gewogenes Mittel plus 3% und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.21 Finanzausgleichsreglement Erhöhung des Beitragssatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Führt die verbleibende Restschuld in einer Kirchgemeinde zu einer Mehrbelastung der laufenden Rechnung, die für die Zukunft höhere Finanzausgleichsbeiträge erfordern würde, so kann die Zentral- kommission den Beitrag entsprechend erhöhen, jedoch auf höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% der beitragsberechtigten Aufwendungen. Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Bei  Verkauf  subventionierter  Bauten  oder  bei  deren  Ver- wendung  für  nicht  subventionsberechtigte  Zwecke  sind  die  Beiträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Verkauf oder der Zweckent- fremdung ausgerichtet worden sind, der Körperschaft zurückzuerstat- ten. Wird  für  eine  verkaufte  oder  zweckentfremdete  Baute  sofort  ein Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der subventionierten Baute entspricht, so ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz billiger zu stehen kommt. Baufonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Zum  Ausgleich  von  Spitzenbelastungen  kann  die  Körper- schaft  einen  Baufonds  äufnen,  über  den  die  Zentralkommission  ver- fügt. IV. Beiträge an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken Beitrags- berechtigte Gebäude und Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Der Kauf von Gebäuden für die Verwendung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 dieses Reglementes sowie der Erwerb von Grundstücken, die mit
                            der Absicht erworben werden, auf ihnen eine Kirche oder ein Pfarrei- zentrum  zu  erstellen,  gelten  als  beitragsberechtigte  Bauaufgaben  der Kirchgemeinden. Abtausch von Gebäuden und Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemessen
                            sich  die  Beiträge  nach  der  sich  daraus  ergebenden  Belastung  der Kirchgemeinde. Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanzver- mögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge ausgerich- tet. Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Kirchgemeinden,   welche   solche   Beiträge   beanspruchen wollen,  haben  vor  der  Beschlussfassung  bei  der  Zentralkommission ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen: a)   Lage, Grösse und Kaufpreis des Objektes; b)  Begründung der Notwendigkeit und Zweckbestimmung; c)   Finanzierungsplan; d)  Situationsplan (Katasterplan); e)   Grundbuchauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 95 - 10 Finanzausgleichsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsberech-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigte Summe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Beitragsberechtigt  ist  der  notariell  beurkundete  Kaufpreis zuzüglich  allfälliger  vom  Käufer  übernommener  Grundstückgewinn- steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Im übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den
                            Abtausch  von  Gebäuden  und  Grundstücken  wie  Baukostenbeiträge zu  behandeln.  Die  entsprechenden  Bestimmungen  sind  sinngemäss anzuwenden. V. Sonderbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kredit für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Die Synode bewilligt im Rahmen des jährlichen Voranschla-
                            ges einen Kredit zuhanden der Zentralkommission für die Ausrichtung von Sonderbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezugs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Die Zentralkommission kann Sonderbeiträge an Aufgaben
                            ausrichten,  welche  die  Finanzkraft  einer  Kirchgemeinde  übermässig beanspruchen. Sonderbeiträge   können   nur   an   Kirchgemeinden   ausgerichtet werden, deren Steuerfuss das gemäss § 6 Abs. 1 gewogene kantonale Mittel der römisch-katholischen Kirchensteuerfüsse übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r a u s -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Sonderbeiträge  können  auch  gewährt  werden,  wenn  die Kirchgemeinde die ordentlichen Leistungen der Körperschaft für den entsprechenden Zweck bereits ausgeschöpft hat. VI. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterzug an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Verweigert  oder  kürzt  die  Zentralkommission  Beiträge  im Sinne  dieses  Reglementes  oder  verweigert  sie  die  Zustimmung  zu einem  Bauvorhaben,  so  kann  die  betroffene  Kirchgemeinde  die  An- gelegenheit  der  Synode  zur  Entscheidung  unterbreiten.  Die  Synode entscheidet  unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  staatlicher  Behörden endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.21 Finanzausgleichsreglement VII. Schlussbestimmungen Aufgehobene Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Mit Inkrafttreten dieses Reglementes werden folgende Er- lasse aufgehoben: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            4 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Dieses Reglement tritt nach Genehmigung der Synode auf den 1. Januar 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 788; redaktionell angepasst ge mäss B vom 9. März 1995 (Ziffer II), OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53, 186.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Text siehe OS 49, 788.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch B vom 9. März 1995 (OS 53, 186).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch B vom 9. März 1995 (OS 53, 186).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 9. März 1995 (OS 53, 186).