Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (120.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)

(PSPV) vom 4. März 2011 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, 21 Absätze 1, 4 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997¹ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995² (MG),
verordnet:
¹ SR 120 ² SR 510.10

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 19–21 BWIS sowie nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d, 103 Absatz 3 Buchstabe d und 113 Absatz 1 Buchstabe d MG ³ .
³ Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Ver­besserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
VERTRAULICH klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 ⁴ ;
b.
GEHEIM klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 5 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007;
c.
VERTRAULICH oder GEHEIM klassifiziertes Material: Material nach Arti ­kel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Armeematerialverordnung vom 6. Dezem ­ber 2007 ⁵ ;
d.
Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 ⁶ ;
e.
Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990.
⁴ SR 510.411
⁵ SR 514.20
⁶ SR 510.518.1
Art. 3 Prüfbehörden
¹  Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) führt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 10, 11 und 12 Absatz 1 in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone durch.
²   Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) führt die Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 12 Absatz 2 mit Unterstützung der Fachstelle PSP VBS durch.
³   Die Fachstelle PSP VBS erhebt für die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS. Zur Verifizierung der für die Personen­sicherheitsprüfung notwendigen Daten hat die Fachstelle PSP BK über ein Abrufverfahren direkt Zugriff auf die Register und Datenbanken nach Artikel 19 Absatz 1. Sie kann diesbezüglich auch direkt an die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone gelangen.
⁴  … ⁷
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3765 ).

2. Kapitel: Durchführung der Personensicherheitsprüfung

1. Abschnitt: Zu prüfende Personen

Art. 4 Bedienstete des Bundes
¹  Wer für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen ist, wird einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.
²  Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
Art. 5 ⁸ Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes
¹ Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
a. Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;
b. Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.
² Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG⁹ werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:
a. alle Stellungspflichtigen;
b. alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
c. Angehörige der Armee, wenn: 1.
ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder
2. Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.
³ Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.
⁴ Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1153 ).
⁹ Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert ( AS  2016  1831 ; BBl  2014  303 ). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.
Art. 6 Dritte
Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie:
a.
im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu: 1.
VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
2.
Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage;
b.
aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen.
Art. 7 Angestellte der Kantone
Angestellte der Kantone werden auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie für eine Funktion vorgesehen sind, bei der sie bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS unmittelbar mitwirken.

2. Abschnitt: Vorabklärung und Prüfstufen

Art. 8 Vorabklärung
¹   Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfungen (SIBAD) nach den Artikeln 144–149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008¹⁰ über die militärischen Informationssysteme fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.
²   Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.
¹⁰ SR 510.91
Art. 9 Prüfstufen
¹  Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durch ­geführt:
a.
Grundsicherheitsprüfung;
b.
erweiterte Personensicherheitsprüfung;
c.
erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.
²  Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.
Art. 10 Grundsicherheitsprüfung
¹  Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
²  Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:
a.
bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
b. ¹¹
bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
c.
bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;
d.
bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;
e.
bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VER­TRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
f.¹²
anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: 1. VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
2. Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.
³  Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.
⁴  Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:
a. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:
b.
für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
c.
die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
⁵  Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS  2011  5903 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS  2011  5903 ).
Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung
¹  Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
²  Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:
a. bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmäs­sigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material ;
abis.¹³
im Bereich von Geschäftsverwaltungssystemen nach der GEVER-Ver­ordnung vom 30. November 2012¹⁴ bei: 1. Administratorinnen und Administratoren,
2. Registratorinnen und Registratoren mit umfassenden Zugriffsrechten,
3. Personal von Leistungserbringern sowie beauftragten Dritten.
b. ¹⁵
bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
c.
bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage;
d.
bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten ;
e.
bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
f.
bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann;
g. anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: 1. GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
2. Schutzzone 3 einer militärischen Anlage.
³ Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 2008 ¹⁶ .¹⁷
⁴ Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:¹⁸
a. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist;
b.
für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
c.
die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
⁵  Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
¹³ Eingefügt durch Art. 25 Ziff. 1 der GEVER-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS  2012  6669 ).
¹⁴ [ AS 2012 6669 ; 2014 723 . AS 2019 1311 Art. 19 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 3. April 2019 ( SR 172.010.441 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS  2011  5903 ).
¹⁶ SR 361.4
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS  2012  1153 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS  2012  1153 ).
Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung
¹  Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a.
regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss neh ­men können;
b.
regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicher ­heit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesent ­ ­licher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c.
der Fachstelle PSP BK angehören;
d. die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e.¹⁹
²  Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a. vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: 1. die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
2.²⁰
3. die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
4.²¹
die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappella­tionsgerichte,
5.²²
die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
abis.²³
gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001²⁴ angestellt werden;
b.
der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c.
der Fachstelle PSP VBS angehören.
³  Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a ‑d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
⁴  Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
⁵  Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
¹⁹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²⁰ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS  2012  1153 ).
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5893 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS  2014  4567 ).
²⁴ SR 172.220.111.3
Art. 13 Ausnahme für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal
¹  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei Personensicherheitsprüfungen von versetzungspflichtigem und im Ausland eingesetztem Personal, das einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung unterzogen werden muss, bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der Prüfstufe abweichen.
²  Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung ist so bald wie möglich nachzuholen.

3. Abschnitt: Ablauf der Personensicherheitsprüfung

Art. 14 Einleitung
¹  Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen):
a.
für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;
b.
für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grund ­ausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat;
bbis.²⁵
für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons;
c.
für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens;
d.
für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle.
²  Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.
³  Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9.
⁴  Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab.
⁵  Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
⁶  Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS  2011  5903 ).
Art. 15 Prüfformulare
¹  Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
² Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.
³ Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen.
⁴ Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.
Art. 16 Widerruf
¹   Die Ermächtigung ist bis zum Erlass einer Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 gültig und kann von der betroffenen Person bei der zuständigen Prüfbehörde jederzeit schriftlich widerrufen werden.
²   Wird die Ermächtigung zur Personensicherheitsprüfung widerrufen, so informiert die Prüfbehörde die ersuchende Stelle schriftlich darüber und sistiert die Personen­sicherheitsprüfung so lange, bis sie von dieser schriftlich über das weitere Vorgehen informiert wird.
Art. 17 Abbruch
¹  Zieht die zu prüfende Person im Laufe der Personensicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurück oder kommt sie aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die Aufgabe oder den Auftrag in Frage, so informiert die ersuchende Stelle die zuständige Prüfbehörde schriftlich.
²  Die Prüfbehörde stellt darauf die Personensicherheitsprüfung ein und vernichtet die bereits vorhandenen Daten und Akten.
Art. 18 Wiederholung
¹ Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach:
a. acht Jahren bei Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a–e;
b. sechs Jahren bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a–f;
c. fünf Jahren bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–e und Absatz 2 Buchstaben a–c.²⁶
²  Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen.
³  Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen.
⁴  Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen.
⁵  Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet.
⁶   Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung massgeblich ist.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS  2012  3765 ).
Art. 19 Datenerhebung
¹  Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Registerverordnungen:
a.
das automatisierte Strafregister nach der VOSTRA-Verordnung vom 29. September 2006 ²⁷ ;
b.
den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 2008 ²⁸ ;
c.
das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 2009 ²⁹ über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.
²  Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.
³  Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können:
a.
bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung;
b.
bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen.
⁴   Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen.
⁵   Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen.
²⁷ SR 331
²⁸ SR 361.4
²⁹ [ AS 2009 7041 ; 2011 6081 ; 2013 4359 . AS 2014 3231 Art. 45]. Siehe heute: die V vom 8. Okt. 2014 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes ( SR 121.2 ).
Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung
Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dring­lich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist.

4. Abschnitt: Abschluss der Personensicherheitsprüfung

Art. 21 Rechtliches Gehör
¹  Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
² Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 2020³⁰ sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968³¹.³²
³⁰ SR 235.1
³¹ SR 172.021
³² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 22 Verfügung
¹  Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a.
Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b.
Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c.
Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d.
Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
²   Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
³  Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
⁴  Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
Art. 23 Folgen der Verfügung
¹  Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.
²   Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.
³   Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d erlassen hat.
⁴   Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.
⁵ Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.³³
³³ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS  2011  5903 ).

3. Kapitel: Aufgaben der entscheidenden Instanz

Art. 24 Entscheidende Instanz
¹ Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
² Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
a.
bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
b.
bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
Art. 25 Informationspflichten
¹  Die entscheidende Instanz informiert die betroffene Person über ihren Entscheid. Dritte werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber über den Entscheid informiert. Erlässt die Prüfbehörde eine Sicherheitserklärung und überträgt die entscheidende Instanz die Funktion oder Tätigkeit, so kann die Information an die betroffene Person bei Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes und Dritten sowie bei Wiederholungen der Personensicherheitsprüfung unterbleiben. ³⁴
² Hat die Prüfbehörde eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d erlassen, so informiert die entscheidende Instanz die Prüfbehörde schriftlich über ihren Entscheid.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS  2011  5903 ).

4. Kapitel: Prüfungsunterlagen

Art. 26 Einsichtnahme
Die entscheidende Instanz sowie, bei Dritten, auch das Unternehmen oder die Organisation können mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung einsehen.
Art. 27 Vernichtung und Berichtigung
¹  Die Prüfbehörde lässt Daten umgehend vernichten, die auf Vermutungen oder blos ­sen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entspre ­chen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.
²  Sie lässt Daten, die unrichtig oder überholt sind, umgehend berichtigen.
³  Die betroffene Person kann von der Prüfbehörde jederzeit verlangen, dass sie:
a.
die Vernichtung oder Berichtigung vornimmt;
b.
einen Bestreitungsvermerk anbringt.
Art. 28 ³⁵ Verwendung
Die Prüfungsunterlagen dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung ver ­wendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.
³⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
Art. 29 Archivierung
¹  Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüf ­behörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
²  Informiert die ersuchende Stelle die Prüfbehörde vor Ablauf der zehn Jahre schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Stelle nicht mehr innehat, die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, so bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
³  Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Prüfbehörde die Unterlagen von Personen, die die Stelle oder den Auftrag nicht erhalten haben, dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
⁴  Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden durch die Prüfbehörde vernichtet.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aktualisierung der Anhänge
Das VBS beantragt dem Bundesrat mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der Anhänge 1 und 2.
Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹  Die Verordnung vom 19. Dezember 2001 ³⁶ über die Personensicherheitsprüfungen wird aufgehoben.
²  Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.
³⁶ [ AS  2002  377 ; 2005  4571 ; 2006  4177 Art. 13, 4705 Ziff. II 1; 2008  4943 Ziff. I 3, 5747 Anhang Ziff. 2; 2009  6937 Anhang 4 Ziff. II 2]
Art. 32 Übergangsbestimmungen
¹  Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
²  Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
³  Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
⁴  Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Anhang 1 ³⁷

³⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 9. März 2012 ( AS  2012  1153 ), Art. 15 Ziff. 1 der V vom 17. Okt. 2012 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung ( AS  2012  5527 ), Ziff. I 1 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) ( AS  2012  3631 ), Ziff. I 1 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) ( AS  2013  3041 ), Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juni 2016 ( AS  2016  1785 ), Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten ( AS 2017 4231 ), Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 5893 ) und Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
(Art. 4 Abs. 1)

Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung

Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen
Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers
Informationschefinnen/-chefs der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers sowie deren Stellvertreter/innen
Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/ des Bundeskanzlers
Referentinnen/Referenten, Berater/innen
Staatssekretärinnen/Staatssekretäre
Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche
Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und Objektschutz
Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b zutreffen
Mitarbeiter/innen der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
Anwender/innen SIBAD
Pressesprecher/innen
Bundesratsweibel/innen
Bundesratschauffeusen/-chauffeure
Mitglieder der Stäbe für ausserordentliche Lagen
Mitglieder der Kerngruppe Sicherheit
Mitglieder der unabhängigen Kontrollinstanz für die Funkaufklärung sowie ihres Sekretariats
Direktorinnen/Direktoren von Gruppen und Ämtern sowie deren Stellvertreter/innen
Risikomanager/innen der Departemente und der Bundeskanzlei

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei und der einzelnen Departemente

2.1 Bundeskanzlei

Verwaltungseinheiten

Funktionen

Vizekanzler/in

Sämtliche Funktionen innerhalb des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, ausgenommen dessen Leiterin oder Leiter

Delegierte/Delegierter für digitale Transformation und IKT-Lenkung

Leiter/in Direktionsstab

Leiter/in interne Dienste und Stv.

Sicherheitsverantwortliche

Informatiker/innen

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Mitarbeiter/innen der Fachstelle PSP BK

2.2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Verwaltungseinheiten

Funktionen

Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste

Mitarbeiter/innen Allgemeine Dienste gemäss Stellenbeschreibung

Mitarbeiter/innen in der Entwicklungszusammenarbeit gemäss Stellenbeschreibung

2.3 Eidgenössisches Departement des Innern

Verwaltungseinheiten

Funktionen

GS-EDI

Geschäftsplanung und ‑koordinatio

Chef/in Bereich Bundesrats- und
Parlamentsgeschäfte, Stv. und Mitarbeiter/innen

Bundesamt für Gesundheit

Kader der Abteilungen Strahlenschutz und Chemikalien

Bundesarchiv

sämtliche

Bundesamt für Lebens­mittelsicherheit und Veterinärwesen

Direktor/in des Instituts für Virologie und Immunologie (IVI) und

Stv. Leiter/in Biosicherheit IVI

2.4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Verwaltungseinheiten

Funktionen

GS-EJPD

 

Stab:

– Geschäfte
– Sekretariat
– Sprachdienste

sämtliche

sämtliche

sämtliche

Ressourcen:

– HR
– F&C
– I+S

sämtliche

sämtliche

sämtliche

Informationsdienst

sämtliche

RIBA:

– RD
– FISP
– Besondere Aufgaben
– Informatik

sämtliche

sämtliche

Öffentlichkeitsbeauftragte/r EJPD

sämtliche

Informatik Service Center (ISC‑EJPD)

sämtliche

Bundesamt für Polizei (fedpol)

sämtliche

Bundesamt für Justiz

Generell

Vizedirektorinnen/Vizedirektoren

Informationschef/in

Adjunktinnen/Adjunkte Direktion

Übersetzer/innen

Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe

Chef/in Direktionsbereich und Stv.

Chef/in Fachbereiche und Stv.

Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

(Juristinnen/Juristen)

Fachangestellte

Staatssekretariat für Migration³⁸

Generell

Leiter/innen der Direktionsbereiche und Stv.

Chef/in Stab der Amtsleitung und Stv.

Chef/in Information und Kommunikation und Stv.

Abteilungschefinnen/Abteilungschefs und Stv.

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Adjunktinnen/Adjunkte der Direktionsbereichsleiter/innen

Assistentinnen/Assistenten der Direktions­mitglieder

Adjunktinnen/Adjunkte der Abteilungs­chefinnen/Abteilungschefs

Assistentinnen/Assistenten der Abteilungs­chefinnen/Abteilungschefs

Migrationsattachés

Sprachdienste

sämtliche

Dienst Personal

sämtliche

Sektion FACTS

sämtliche mit Ausnahme der Funktionen Aufenthaltsnachforschung

Sektion Informatik

sämtliche

Sektion Dokumentenmanagement

sämtliche

Sektion Betrieb und Sicherheit

sämtliche

Sektion Recht

sämtliche

Sektion Europa

sämtliche

Sektion Dritt- und Herkunfts­staaten

sämtliche

Sektion Strategie, Forschung und Analysen

sämtliche

Sektion Grundlagen Visa

sämtliche

Sektion Grundlagen Grenze

sämtliche

Sektion Anhörungsmanagement

sämtliche

³⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­blikatonsverordnung vom 17. Nov. 2014 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

2.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Verwaltungseinheiten

Funktionen

VBS

Generell

militärisches Personal nach Artikel 47 MG

GS-VBS

Support Chef/in VBS und GS

Sekretär/in Generalsekretär/in

Sekretär/in Departementsleitung

Projekte und Führungsunter­stützung

sämtliche

Sicherheitspolitik

sämtliche

Informations- und Objektsicherheit

sämtliche

Kommunikation VBS

Mitarbeiter/innen Kommunikationsstrategie

Chef/in der Bibliothek am Guisanplatz und Stellvertreter/in

Finanzen VBS

Chef/in und Stellvertreter/in

Personal VBS

Chef/in und Stellvertreter/in

Informatik VBS

sämtliche

Raum und Umwelt VBS

sämtliche

Recht VBS

Chef/in und Stellvertreter/in

Dienste GS

Chef/in und Stellvertreter/in

– Geschäftsverwaltung

sämtliche

– Sicherheit

sämtliche

– Sprachdienste

sämtliche

Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

sämtliche

Oberauditorat

sämtliche

Gruppe Verteidigung

Armeestab

sämtliche

Führungsstab der Armee

sämtliche

Höhere Kaderausbildung
der Armee

sämtliche

Heer

sämtliche

Luftwaffe

sämtliche

Logistikbasis der Armee

sämtliche

Führungsunterstützungsbasis

sämtliche

Gruppe armasuisse

sämtliche

Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Direktion/Stab

Mitarbeiter/innen

Konzeption und Koordination

Chef/in Konzeption und Koordination und Stv.

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Labor Spiez

Chef/in Labor Spiez und Mitarbeiter/innen

Nationale Alarmzentrale

Chef/in NAZ und Mitarbeiter/innen

Ausbildung

Chef/in Ausbildung und Stv.

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Infrastruktur

Chef/in Infrastruktur und Stv.

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Support

Chef/in Support und Mitarbeiter/innen

Bundesamt für Sport

keine zusätzlichen Funktionen

2.6 Eidgenössisches Finanzdepartement

Verwaltungseinheiten

Funktionen

GS-EFD

Assistentinnen/Assistenten Generalsekretär/in

Leiter/in Publikation

Koordinatorinnen/Koordinatoren Publikation

Assistentinnen/Assistenten Leiter/in Kommunikation

Mediensprecher/in

Mitarbeiter/innen Bundesrats- oder Parlaments­geschäfte

Leiter/in und Mitarbeiter/innen Logistik- und Aktenmanagement

Leiter/in Sicherheit und Stv.

Informatiksicherheitsbeauftragte/r Bund

Fachverantwortliche SAP Departement

Staatssekretariat für Inter­nationale Finanzfragen

Abteilungsleiter/in

Leiter/in Stab SIF und Stv.

Kommunikationsverantwortliche im Stab SIF

Assistent/in der Staatssekretärin/des Staats­sekretärs

Eidgenössisches Personalamt

Leiter/in Grundlagen und Systeme

Leiter/in Vergütungsmanagement und Stv.

Experte/Expertin Vergütungsmanagement

Leiter/in und Mitarbeiter/innen Rechtsdienst

Stv. Leiter Personalwirtschaft und Controlling

Leiter/in Stab und Kommunikation und Stv.

Direktionsassistent/in

Leiter/in Servicecenter

Leiter/in Post und Registratur

Eidgenössische Finanz­verwaltung

sämtliche, ausgenommen Mitarbeiter/innen der Zentralen Ausgleichstelle

Eidgenössische Steuer­verwaltung

Hauptabteilungschef/in und Stv.

Abteilungschef/in

Leiter/in Steuerpolitik und Stv.

Leiter/in und Mitarbeiter/innen Direktionsstab mit Zugang zu vertraulichen Bundesratsgeschäften

Mitarbeiter/innen Abteilung für Internationales (ausgenommen Sekretariat)

Leiter/in Stabstelle Gesetzgebung und Stv.

Leiter/in Personal und Organisation

Leiter/in Finanzen und Ausgaben

Leiter/in und Mitarbeiter/innen Finanzinspektorat

Leiter/in und Mitarbeiter/innen Leistungsbezug Informatik

Leiter/in Wehrpflichtersatzabgabe und Stv.

Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit³⁹

ziviles Personal für internationale Einsätze

Koordinatoren Learning Management System

Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten

Leiter/in Beschaffung, Einkauf I und Einkauf IV

Mitarbeiter/innen Sektion Zentralstelle Zollfahndung

Mitarbeiter/innen Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben

Mitarbeiter/innen Zollfahndung

Mitarbeiter/innen MOBE-Teams mit Zugriff auf Ripol

Mitarbeiter/innen Flughafenzollämter mit Zugriff auf Ripol

Mitarbeiter/innen mit Zugriff auf klassifizierte Systeme

Grenzwachtkorps

sämtliche

Bundesamt für Informatik
und Telekommunikation

sämtliche

Bundesamt für Bauten und Logistik

sämtliche

Eidgenössische

Finanzkontrolle

sämtliche

Eidgenössische

Finanzmarktaufsicht

Präsident/in Verwaltungsrat

³⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).

2.7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Verwaltungseinheiten

Funktionen

GS-WBF

Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit

…⁴⁰

Verantwortliche/r für Dossier Bundesratsgeschäfte

Leiter/in Kanzlei

Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco

Staatssekretariat
für Wirtschaft

Leiter/in Direktion Arbeit

Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft

Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik

Leiter/in Ressort Sanktionen

Leiter/in Ressort

Exportkontrollen/Industrieprodukte

Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Kriegsmaterial

Leiter/in Ressort Amerika

Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika

Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien

Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

sämtliche

ETH-Bereich

Präsident/in des ETH-Rates

ETH Zürich

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

ETH Lausanne

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Paul-Scherrer-Institut

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Eidgenössische Material­prüfungsanstalt (EMPA)

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL)

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG)

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

⁴⁰ Die Vollzugsstelle für den Zivildienst existiert nicht mehr. Die Streichung wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 vorgenommen.

2.8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Verwaltungseinheiten

Funktionen

GS-UVEK

Chef/in Rechtsdienst

Mitarbeiter/innen der Schweiz. Unfalluntersuchungsstelle

Mitarbeiter/innen Civil Aviation Safety Office (CASO)

Mitarbeiter/innen Informatiksicherheit

Bundesamt für Energie

Abteilungsleiter/innen

Sektionschefinnen/Sektionschefs

Dienstleiter/innen

Mitarbeiter/innen Bundesrats- und Parlaments­geschäfte

Mitarbeiter/innen Human Resources

Mitarbeiter/innen Finanzen und Controlling

Mitarbeiter/innen Informatik

Mitarbeiter/innen Safeguards

Mitarbeiter/innen Kernenergie und Rohrleitungsrecht

Mitarbeiter/innen Notfallschutz Talsperren

Mitarbeiter/innen Sekretariat Kommission für nukleare Sicherheit (KNS)

Bundesamt für Umwelt

Sektion Landschaft und Infrastruktur

Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

Sektion Sicherheitstechnik

Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

Sektion Nichtionisierende Strahlung

Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

Bundesamt für Zivilluftfahrt

Mitarbeiter/innen für Security-Fragen

Leiter/in Luftfahrtentwicklung

Leiter/in Sicherheit Infrastruktur

Mitarbeiter/innen, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit militärische Anlagen betreten müssen

Bundesamt für Strassen

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Bundesamt für
Kommunikation

Leiter/in Frequenzmanagement (FM)

Mitarbeiter/innen Frequenzplanung (FP)

Mitarbeiter/innen Frequenzzuteilung (FZ)

Mitarbeiter/innen Grundlagen Funk (GF)

Mitarbeiter/innen Radiomonitoring (RM)

Leiter/in Telecomdienste (TC)

Mitarbeiter/innen Festnetzdienste und Grundversorgung (FG)

Leiter/in Radio und Fernsehen (RTV)

Rechtsberater/in des Direktors

Eidgenössisches Rohrleitungs­inspektorat

sämtliche

Eidgenössisches Nuklear­sicherheitsinspektorat

sämtliche

3. Funktionen innerhalb der Parlamentsdienste ⁴¹

⁴¹ Liste gemäss Meldung der Parlamentsdienste.

Verwaltungseinheiten

Funktionen

Generalsekretariat

Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundesversammlung

Geschäftsleitungsbereich Aufsichtskommissionen und ‑delegationen

Stv. Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundesversammlung

Sekretariat der Geschäfts­prüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation

sämtliche

Parlamentarische Verwaltungskontrolle

sämtliche

Sekretariat der parlamentarischen Aufsicht über Finanzen und Alptransit

sämtliche

Geschäftsleitungsbereich Infor­mation und Kommunikation

Leiter/in Information und Kommunikation

Geschäftsleitungsbereich Wissenschaftliche Dienste

Leiter/in Wissenschaftliche Dienste

Sekretär/in Nationalrat

Sekretariat der Sicherheits­politischen Kommissionen

sämtliche

Geschäftsbereich Internationale Beziehungen und Sprachen

Leiter/in Internationale Beziehungen und
Sprachen

Sekretariat der Aussen­politischen Kommissionen

sämtliche

Sprachdienst

ausgewählte Mitarbeiter/innen

Geschäftsleitungsbereich Ressourcen, Sicherheit und Logistik

Leiter/in und administrative/r Sekretär/in

Dienst für Sicherheit und Infrastruktur

sämtliche

Dienst für Informatik und neue Technologien

sämtliche, ausgenommen administrative Sekretärinnen/Sekretäre

Betrieb und Weibeldienst

ausgewählte Mitarbeiter/innen

Projekt und Integrations­management

sämtliche

Lernende

sämtliche

4. Funktionen innerhalb des Bundesstrafgerichts ⁴²

⁴² Liste gemäss Meldung des Bundesstrafgerichts.
Sämtliche, ausgenommen Richter/innen

4 a . Funktionen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts

Mitarbeiter/innen, die am Genehmigungsverfahren nach Artikel 36 b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁴³ mitwirken oder die den Betrieb und die Wartung der klassifizierten Informatikmittel sicherstellen.⁴⁴
⁴³ SR 173.32
⁴⁴ Liste gemäss Meldung des Bundesverwaltungsgerichts.

5. Funktionen innerhalb der Bundesanwaltschaft ⁴⁵

⁴⁵ Liste gemäss Meldung der Bundesanwaltschaft.
Sämtliche, ausgenommen Bundesanwältin/Bundesanwalt und stellvertretende Bun­desanwältin/stellvertretender Bundesanwalt

6. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Funktionen muss eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden, wenn internationale Informationsschutzabkommen oder andere internationale Abkommen eine solche vorsehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu im Ausland als klassifiziert geltenden Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.

Anhang 2 ⁴⁶

⁴⁶ Bereinigt gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011 ( AS 2011 5903 ) und Ziff. II der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1153 ).
(Art. 5 Abs. 1)

Funktionen bei der Armee, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Hauptquartier der Armee (HQA)

Formationen

Funktionen

Armeestabsteile und ihre Betriebsdetachemente

sämtliche

2. Kommandostäbe (Kdo Stäbe)

Formationen

Funktionen

Stab Kdt HE, HE Stab

sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

LW Stab, Stab Kdo Ei LW

sämtliche

Stab LBA

sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

Stab FUB

sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

Stab HKA, Stab ZS, Stab Gst S, Stab MILAK, Stab BUSA

sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

Stäbe Ter Reg, Stäbe Br, Stäbe LVb

sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

3. Infanterie (Inf)

Formationen

Funktionen

Stab Gren Bat

sämtliche Offiziere und höheren Unter­offiziere

Gren Stabskp, Gren Kp, Gren Aufkl Kp

sämtliche

4. Luftwaffe

Formationen

Funktionen

Ei LW

sämtliche

LVb FU 30

sämtliche

LVb Fl 31

sämtliche

LVb Flab 33

sämtliche

5. Führungsunterstützungstruppen (FU Trp)

Formationen

Funktionen

HQ Bat

sämtliche

FU Bat (ohne Fhr St Kp)

sämtliche

EKF Bat

sämtliche

6. Übermittlungstruppen (Uem Trp)

Formationen

Funktionen

Ristl Bat, BF

sämtliche

7. Logistiktruppen (Log Trp)

Formationen

Funktionen

Log Bat, Mob Log Bat

sämtliche

Infra Bat

sämtliche

8. Sanitätstruppen (San Trp)

Formationen

Funktionen

San Log Bat, Spit Bat, San Kp

sämtliche

9. Truppen für Militärische Sicherheit (Trp für Mil Sich)

Formationen

Funktionen

Mil Sich

sämtliche

10. ABC-Abwehrtruppen (ABC Abw Trp)

Formationen

Funktionen

KAMIR Ei Det

sämtliche Offiziere und höheren Unter­offiziere

ABC Abw Labor, ABC Abw Bat, ABC Abw Ei Kp

sämtliche

11. Militärjustiz (MJ)

Formationen

Funktionen⁴⁷

Stab OA

sämtliche

MKG

sämtliche

MAG

sämtliche

Mil Ger

sämtliche

⁴⁷ Truppenrichter/in ist keine Funktion der Militärjustiz.

12. Ausbildung und Support (Ausb u Sup)

Formationen

Funktionen

sämtliche Betr Det des HQA

sämtliche

Betr Det MILAK

sämtliche Mannschaftsgrade und Unteroffiziere

Betr Det LBA, Betr Det LBA Betriebe

sämtliche; das VBS kann Ausnahmen vorsehen

13. Stäbe Bundesrat

Formationen

Funktionen

Stab BR NAZ

sämtliche

14. Sämtliche Formationen

Formationen

Funktionen

sämtliche

Kdt, Kdt Stv, Chef Ei, Adj und Nof aller Stufen, Gst Of, Truppenrichter/in, Angehörige des Rotkreuzdienstes

15. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

Bei Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich die Prüfstufe nach den Anforderungen des betreffenden internationalen Abkommens.

Anhang 3

(Art. 31 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

…⁴⁸
⁴⁸ Die Änderungen können unter AS  2011  1031 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht