Publikationsgesetz
                            1 Publikationsgesetz (PublG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.5 Publikationsgesetz (PublG) (vom 30. November 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Ok tober 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Staa t und Gemeinden vom 8. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüsse n und anderen amtlichen Texten, die  Pflichten  auferlegen  oder  Re chte  einräumen  oder  die  Organisa tion, die Zuständigkeit und die Au fgaben der Behörden und der Ver waltung regeln oder deren Ve rfahrensabläufe festschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehen den und richterlichen Be hörden und die Verwal tungsstellen des Kan tons sowie dessen Organisation en des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirkungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Ge setzes veröffentlicht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein amtlicher Text, der nach de n Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist ein amtlicher Text gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ausserordentlich veröffentlicht worden,  bleibt  den  Betroffenen  der Nachweis  offen,  dass  sie  davon keine Kenntnis hatten und trotz pflich tgemässer Sorgfalt davon keine Kenntnis haben konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amt lichen Publikationsorga ne und des Behördenverze ichnisses zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Wer  die  Veröffentlichung  eines Textes  in  einem  amtlichen Publikationsorgan  vera nlasst,  ist  für  den  I nhalt  der  Veröffentlichung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.5 Publikationsgesetz (PublG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane A. Gesetzessammlungen Offizielle Gesetzes sammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologische Sammlung des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der OS werden veröffentlicht: a.   die Kantonsverfassung, b.   die Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse, c.   die rechtsetzenden Vereinbarung en des Kantons mit Gemeinden, Organisationen, anderen Kanton en, dem Bund und dem Ausland, d.   die Erlasse interkantonaler Orga ne, die unter Mitwirkung des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons Zürich geschaffen wurden, e.   die  Normalarbeitsverträge  und  allgemeinverbindlichen  Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Beschlüsse und Vereinba rungen können in der OS ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlicht werden, wenn ein hinrei chendes öffentliches Interesse be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Veröffentlichung  in  der  OS erfolgt,  sobald  das  Datum  des teilweisen oder umfassende n Inkrafttretens feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zur OS wird ein Register geführt. Loseblatt sammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Loseblattsammlung (LS) um fasst die in der OS veröf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wird nach Sach gebieten geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur LS wird ein Register geführt. Verweisung auf Normen Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Drit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen P ublikationsorgan veröffentlicht sind, gibt eine Fuss note die Verwaltung sstelle oder die Internetadresse an, bei der die No rmen eingesehen oder bezogen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann die Dritte n verpflichten, die Normen zur öffentlichen  Einsichtnahme  aufzul egen  oder  öffentlich  zugänglich  zu machen. Er regelt die Entschädig ung. Allfällige Entschädigungsansprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che der Dritten richten si ch sinngemäss nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183 bis –183 quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Massgeblicher Wortlaut
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Weicht  der  in  der  LS  veröffent lichte  Wortlaut  eines  Textes von demjenigen in der OS ab, gilt der Text der OS. Die LS wird ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechend berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Publikationsgesetz (PublG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Erlasse und rechtsetzende Vere inbarungen werden in der Regel spätestens fünf Tage vor ihre m Inkrafttreten in der OS veröffent licht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt. B. Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Im Amtsblatt werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlic h vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere amtliche Texte können da rin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffent liches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Amtsblatt  ist  nach  Sachgeb ieten  gegliedert  und  mit  einer Suchfunktion ausgestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gegenstände im Einzelnen, die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen sowie die Erschei nungsweise. C. Anderweitige amtl iche Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der Regierungsrat kann für be stimmte Sachgebiete sowie für interkantonale  Verei nbarungen  und  Erlasse  in terkantonaler  Organe ein anderes amtliches Publ ikationsorgan bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Amtliche Texte können vorers t auf andere Weise veröffent licht werden, wenn dies zur Sicherst ellung der beabsichtigten Wirkung der Veröffentlichung, wegen Drin glichkeit oder wegen ausserordent licher Umstände erforderlich ist. D. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtswirksame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vor behalt  abweichender  Be stimmungen  in  der  Re gel  einmalig  und  aus schliesslich im Amtsbla tt und nach Massgabe von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 in der OS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Veröffentlichung  kann  durch Verweisung  auf  eine  andere Fundstelle erfolgen, wenn der amtliche Text für die amtlichen Publika tionsorgane nicht geeignet ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelhei ten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.5 Publikationsgesetz (PublG) Form der Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die amtlichen Publikationsorga ne werden auf einer Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - netseite des Kantons veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Stelle,  die  für  die  Herausga be  der  amtlichen  Publikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organe  zuständig  ist, stellt  deren  Authentizität  und  Integrität  durch geeignete Massnahmen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  amtlichen  Publikationsorgane können  zusätzlich  ganz  oder teilweise in gedruckter Form verö ffentlicht werden. Die elektronische Fassung ist di e massgebende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt in ei ner Verordnung, wann und wie häu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fig OS und Amtsblatt veröffentlich t und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden. Berichtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Stelle, die für die Heraus gabe der amtlichen Publikati
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - onsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die a.   nicht dem Beschluss der erla ssenden Instanz entsprechen, b.   inhaltlich bedeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsfehler enthalten, c.   sinnstörende  formale  Fehler,  in sbesondere  falsche  Verweisungen und gesetzestechnische oder termin ologische Unstimmigkeiten, auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berichtigungen werden im Publik ationsorgan, das den Fehler auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weist, veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 lit. h des Kantonsr
                            atsgesetzes vom 25. März 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 In Rechtsmittel verfahren geänderte Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Wird ein Erlass in einem Re chtsmittelverfahren ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert, wi rd dies in der OS und in der LS veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Behördenverzeichnis Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Behördenverzeichnis info rmiert über di e geltende Or
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ganisation der Behörden und der Verw altung sowie deren personelle Besetzung. Form und Herausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Das Behördenverzeichni s wird im Internet veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  kann  zusätzlich  als  Staatsk alender  in  gedruckter  Form  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus  den  Eintragungen  im  Be hördenverzeichnis  können  weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Behördenverzeichnis  können nicht  amtliche  Anzeigen  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Publikationsgesetz (PublG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Datenschutz und Einsichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Veröffentlichungen nach dies em Gesetz dürfen Personen daten und besondere Personendaten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 enthalten, soweit  dies  für  eine  in  einem  Gesetz  vorgesehene  Veröffentlichung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung legt die Zeiträum e fest, während derer die Ver öffentlichungen  über  eine  Suchfunkt ion  erschlossen  werden.  Sie  be rücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 In die im Internet veröffent lichten amtlichen Publikations organe  und  das  Behörde nverzeichnis  kann  bei jeder  Gemeinde  Ein sicht genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffent lichungen in gedruckter Form Ei nsicht genommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. in Erlasse des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes und das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Stelle, bei der die von Art. 18 des Publik ationsgesetzes vom 18. Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 vor geschriebenen Inhalte eingesehen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in elektronische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amt lichen  Publikationsorgane  und  da s  Behördenverzeic hnis sowie deren Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzliche Dienstleistung en sind kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann in einer Veror dnung besondere Anfor derungen  an  die  Verwertung  der amtlichen  Publikationsorgane  und des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gedruckten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Der Bezug der amtlichen Publik ationsorgane in gedruckter Form,  von  Separatdrucken  und  des  gedruckten  Staatskalenders  ist kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. in amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikations-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organe und das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.5 Publikationsgesetz (PublG) Aufträge zur Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Veröffentlichungen in der OS sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Veröffentlichungen im Amtsblatt und im Behördenverzeichnis sind kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind: a.   Veröffentlichungen im Zusamme nhang mit der kantonalen Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung, b.   Veröffentlichungen für die Aus übung des Stimm- und Wahlrechts und die weiteren politischen Rech te in Kantonsangelegenheiten, c.   amtliche Bekanntmachungen im Behördenverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen. Regelung der Gebühren und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtigen Leistungen und die Ge bührenansätze fest und regelt die Erhebung der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gebühren  für  nicht  amtliche  Anzeigen  richten  sich  nach marktüblichen Konditionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Das  Gesetz  über  die  Gese tzessammlungen und  das  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - blatt (Publikationsgesetz) vom 27. September 1998 wird aufgehoben. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 527 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 ( ABl 2017-12-22 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2014-11-07 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 171.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 170.512 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Text siehe OS 72, 527 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 ( OS 74, 387 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Publikationsgesetz (PublG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.5 Anhang Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a.   Das Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 b.   Das Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 ( LS 171.1 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 c.   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz  (VRG) vom  24.  Mai  1959 ( LS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.2 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 d.   Das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 ( LS 935.11 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8