Publikationsgesetz (170.5)
CH - ZH

Publikationsgesetz

1 Publikationsgesetz (PublG)
170.5 Publikationsgesetz (PublG) (vom 30. November 2015)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Ok tober 2014
3 und der Kommission für Staa t und Gemeinden vom 8. Mai
2015, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüsse n und anderen amtlichen Texten, die Pflichten auferlegen oder Re chte einräumen oder die Organisa tion, die Zuständigkeit und die Au fgaben der Behörden und der Ver waltung regeln oder deren Ve rfahrensabläufe festschreiben.
Geltungsbereich

§ 2.

Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehen den und richterlichen Be hörden und die Verwal tungsstellen des Kan tons sowie dessen Organisation en des öffentlichen Rechts.
Rechts
-
wirkungen der
Veröffentlichung

§ 3.

1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Ge setzes veröffentlicht worden sind.
2 Ein amtlicher Text, der nach de n Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
3 Ist ein amtlicher Text gemäss §
13 ausserordentlich veröffentlicht worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon keine Kenntnis hatten und trotz pflich tgemässer Sorgfalt davon keine Kenntnis haben konnten.
Zuständigkeit
des Regierungs
-
rates

§ 4.

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amt lichen Publikationsorga ne und des Behördenverze ichnisses zuständige Stelle.
Verantwortung
für die Ver
-
öffentlichung

§ 5.

Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Publikationsorgan vera nlasst, ist für den I nhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
2
170.5 Publikationsgesetz (PublG)
2. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane A. Gesetzessammlungen Offizielle Gesetzes sammlung

§ 6.

1 Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologische Sammlung des kantonalen Rechts.
2 In der OS werden veröffentlicht: a. die Kantonsverfassung, b. die Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse, c. die rechtsetzenden Vereinbarung en des Kantons mit Gemeinden, Organisationen, anderen Kanton en, dem Bund und dem Ausland, d. die Erlasse interkantonaler Orga ne, die unter Mitwirkung des Kan
- tons Zürich geschaffen wurden, e. die Normalarbeitsverträge und allgemeinverbindlichen Gesamt
- arbeitsverträge.
3 Weitere Beschlüsse und Vereinba rungen können in der OS ver
- öffentlicht werden, wenn ein hinrei chendes öffentliches Interesse be
- steht.
4 Die Veröffentlichung in der OS erfolgt, sobald das Datum des teilweisen oder umfassende n Inkrafttretens feststeht.
5 Zur OS wird ein Register geführt. Loseblatt sammlung

§ 7.

1 Die Loseblattsammlung (LS) um fasst die in der OS veröf
- fentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell geltenden Fassung.
2 Sie wird nach Sach gebieten geordnet.
3 Zur LS wird ein Register geführt. Verweisung auf Normen Dritter

§ 8.

1 Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Drit
- ten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen P ublikationsorgan veröffentlicht sind, gibt eine Fuss note die Verwaltung sstelle oder die Internetadresse an, bei der die No rmen eingesehen oder bezogen wer
- den können.
2 Der Regierungsrat kann die Dritte n verpflichten, die Normen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzul egen oder öffentlich zugänglich zu machen. Er regelt die Entschädig ung. Allfällige Entschädigungsansprü
- che der Dritten richten si ch sinngemäss nach den §§
183 bis –183 quater
EG ZGB
6 . Massgeblicher Wortlaut

§ 9.

Weicht der in der LS veröffent lichte Wortlaut eines Textes von demjenigen in der OS ab, gilt der Text der OS. Die LS wird ent
- sprechend berichtigt.
3 Publikationsgesetz (PublG)
170.5
Veröffentlichung
und
Inkrafttreten

§ 10.

1 Erlasse und rechtsetzende Vere inbarungen werden in der Regel spätestens fünf Tage vor ihre m Inkrafttreten in der OS veröffent licht.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt. B. Amtsblatt
Amtsblatt

§ 11.

1 Im Amtsblatt werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlic h vorgeschrieben ist.
2 Weitere amtliche Texte können da rin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffent liches Interesse besteht.
3 Das Amtsblatt ist nach Sachgeb ieten gegliedert und mit einer Suchfunktion ausgestattet.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gegenstände im Einzelnen, die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen sowie die Erschei nungsweise. C. Anderweitige amtl iche Publikationen
Andere amtliche
Publikations
-
organe

§ 12.

Der Regierungsrat kann für be stimmte Sachgebiete sowie für interkantonale Verei nbarungen und Erlasse in terkantonaler Organe ein anderes amtliches Publ ikationsorgan bezeichnen.
Ausserordent
-
liche Veröffent
-
lichung

§ 13.

Amtliche Texte können vorers t auf andere Weise veröffent licht werden, wenn dies zur Sicherst ellung der beabsichtigten Wirkung der Veröffentlichung, wegen Drin glichkeit oder wegen ausserordent licher Umstände erforderlich ist. D. Gemeinsame Bestimmungen
Rechtswirksame
Veröffentlichung

§ 14.

1 Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vor behalt abweichender Be stimmungen in der Re gel einmalig und aus schliesslich im Amtsbla tt und nach Massgabe von §
6 in der OS.
2 Die Veröffentlichung kann durch Verweisung auf eine andere Fundstelle erfolgen, wenn der amtliche Text für die amtlichen Publika tionsorgane nicht geeignet ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelhei ten in einer Verordnung.
4
170.5 Publikationsgesetz (PublG) Form der Veröffentlichung

§ 15.

1 Die amtlichen Publikationsorga ne werden auf einer Inter
- netseite des Kantons veröffentlicht.
2 Die Stelle, die für die Herausga be der amtlichen Publikations
- organe zuständig ist, stellt deren Authentizität und Integrität durch geeignete Massnahmen sicher.
3 Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form verö ffentlicht werden. Die elektronische Fassung ist di e massgebende.
4 Der Regierungsrat regelt in ei ner Verordnung, wann und wie häu
- fig OS und Amtsblatt veröffentlich t und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden. Berichtigungen

§ 16.

1 Die Stelle, die für die Heraus gabe der amtlichen Publikati
- onsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die a. nicht dem Beschluss der erla ssenden Instanz entsprechen, b. inhaltlich bedeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstel
- lungsfehler enthalten, c. sinnstörende formale Fehler, in sbesondere falsche Verweisungen und gesetzestechnische oder termin ologische Unstimmigkeiten, auf
- weisen.
2 Berichtigungen werden im Publik ationsorgan, das den Fehler auf
- weist, veröffentlicht.
3

§ 21 Abs. 1 lit. h des Kantonsr

atsgesetzes vom 25. März 2019
5
bleibt vorbehalten.
9 In Rechtsmittel verfahren geänderte Erlasse

§ 17.

Wird ein Erlass in einem Re chtsmittelverfahren ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert, wi rd dies in der OS und in der LS veröffentlicht.
3. Abschnitt: Behördenverzeichnis Zweck

§ 18.

Das Behördenverzeichnis info rmiert über di e geltende Or
- ganisation der Behörden und der Verw altung sowie deren personelle Besetzung. Form und Herausgabe

§ 19.

1 Das Behördenverzeichni s wird im Internet veröffentlicht.
2 Es kann zusätzlich als Staatsk alender in gedruckter Form ver
- öffentlicht werden.
3 Aus den Eintragungen im Be hördenverzeichnis können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
4 Im Behördenverzeichnis können nicht amtliche Anzeigen ver
- öffentlicht werden.
5 Publikationsgesetz (PublG)
170.5
4. Abschnitt: Datenschutz und Einsichtnahme
Datenschutz

§ 20.

1 Veröffentlichungen nach dies em Gesetz dürfen Personen daten und besondere Personendaten gemäss §
3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
4 enthalten, soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
2 Die Verordnung legt die Zeiträum e fest, während derer die Ver öffentlichungen über eine Suchfunkt ion erschlossen werden. Sie be rücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.
Einsichtnahme

§ 21.

1 In die im Internet veröffent lichten amtlichen Publikations organe und das Behörde nverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Ein sicht genommen werden.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffent lichungen in gedruckter Form Ei nsicht genommen werden kann.
b. in Erlasse des
Bundes und das
Bundesblatt

§ 22.

Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Stelle, bei der die von Art. 18 des Publik ationsgesetzes vom 18. Juni 2004
7 vor geschriebenen Inhalte eingesehen werden können.
5. Abschnitt: Gebühren
Einsichtnahme
in elektronische
Ausgaben

§ 23.

1 Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amt lichen Publikationsorgane und da s Behördenverzeic hnis sowie deren Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.
2 Zusätzliche Dienstleistung en sind kostenpflichtig.
3 Der Regierungsrat kann in einer Veror dnung besondere Anfor derungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.
Bezug von
gedruckten
Ausgaben

§ 24.

Der Bezug der amtlichen Publik ationsorgane in gedruckter Form, von Separatdrucken und des gedruckten Staatskalenders ist kostenpflichtig.
a. in amtliche
Publikations-
organe und das
Behörden-
verzeichnis
6
170.5 Publikationsgesetz (PublG) Aufträge zur Veröffentlichung

§ 25.

1 Veröffentlichungen in der OS sind unentgeltlich.
2 Veröffentlichungen im Amtsblatt und im Behördenverzeichnis sind kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind: a. Veröffentlichungen im Zusamme nhang mit der kantonalen Recht
- setzung, b. Veröffentlichungen für die Aus übung des Stimm- und Wahlrechts und die weiteren politischen Rech te in Kantonsangelegenheiten, c. amtliche Bekanntmachungen im Behördenverzeichnis.
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen. Regelung der Gebühren und Kosten

§ 26.

1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die gebühren
- pflichtigen Leistungen und die Ge bührenansätze fest und regelt die Erhebung der Gebühren.
2 Die Gebühren für nicht amtliche Anzeigen richten sich nach marktüblichen Konditionen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

§ 27.

Das Gesetz über die Gese tzessammlungen und das Amts
- blatt (Publikationsgesetz) vom 27. September 1998 wird aufgehoben. Änderung bisherigen Rechts

§ 28.

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
1 OS 72, 527 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 ( ABl 2017-12-22 ).
3 ABl 2014-11-07 .
4 LS 170.4 .
5 LS 171.1 .
6 LS 230 .
7 SR 170.512 .
8 Text siehe OS 72, 527 .
9 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 ( OS 74, 387 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
7 Publikationsgesetz (PublG)
170.5 Anhang Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a. Das Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .
8 b. Das Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 ( LS 171.1 ): . . .
8 c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959 ( LS
175.2 ): . . .
8 d. Das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 ( LS 935.11 ): . . .
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