Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie (818.15)
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    Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie

    1 Funktionsfähigkeit der Gemei ndeorgane – Corona-Pandemie
    818.15 Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie (vom 1. April 2020)
    1 ,
    2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
    72 Abs.
    1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
    27. Februar 2005
    3 , beschliesst:
    Bewilligung
    für Gemeinde
    -
    parlamente

    § 1.

    Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von Ge suchen für Sitzungen v on Gemeindeparlamenten.
    Ermächtigung
    von Gemeinde
    -
    vorständen

    § 2.

    Die Gemeindevorstände werden ermächtigt, Verpflichtungs kredite zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus anstelle der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments zu beschliessen.
    Aufsicht

    § 3.

    Die Gemeindevorstände reic hen die gestützt auf §
    2 getrof fenen Beschlüsse de m Bezirksrat ein.
    Geltungsdauer

    § 4.

    Diese Verordnung gilt, so lange das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März
    2020 über Massnahmen zur Bekämpfu ng des Coronavirus (COVID-19)
    4 in Kraft ist.
    1 OS 75, 199 ; Begründung siehe ABl 2020-04-03 . Vom Kantonsrat genehmigt am
    20. April 2020.
    2 Inkrafttreten: 20. März 2020.
    3 LS 101 .
    4 SR 818.101.24 .
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