Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Promotionsbestimmungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie
                            1 Zulassung Berufsmaturitätsunte rricht, Promotion Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.14 Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Promotionsbestim mungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie (vom 25. März 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. d des Einführungsgesetzes üb er die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Berufsmaturi tätsunterricht nach der beruflic hen Grundbildung (BM2) und die Ver schiebung der Aufnahmeprüfung für die BM 2 sowie die Promotion an den kantonalen Mittelschulen in Abweichung von den nachfolgenden Reglementen für das Schuljahr 2020/2021: a.   Berufsmaturitätsreglement vo m 8. September 2014 (BMR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 , b.   Promotionsreglement für die Gy mnasien des Kantons Zürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , c.   Promotionsreglement für die K+S-Klassen am Mathematisch-Natur wissenschaftlichen Gymnasium Rämi bühl Zürich vom 17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , d.   Promotionsreglement für die Ka ntonale Maturitätsschule für Er wachsene vom 11. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , e.   Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , f.    Promotionsreglement für die kant onalen Handelsmittelschulen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , g.   Promotionsreglement für die ka ntonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen vom 15. April 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , h.   Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artis tico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.14 Zulassung Berufsmaturitätsunter richt, Promotion Mittelschulen B. Zulassung zum Berufsmaturitäts unterricht nach der beruflichen Grundbildung Zusätzliche prüfungsfreie Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Zusätzlich zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 lit. b BMR werden Kandidatinnen und Kandidaten aller Ausrichtungen mit Ausnahme der Ausrichtung Wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft und Dienstleistungen, Typ Wirtsc haft, prüfungsfrei in den Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - maturitätsunterricht zugelassen, wenn sie: a.   das eidgenössisc he Fähigkeitszeugnis (EFZ ) vor dem Jahr 2020 mit einer Gesamtnote von mindest ens 5,0 erlangt haben, b.   im Sommer 2020 das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,0 erlangen oder ihr schulische r Notendurchschnitt mindestens 5,0 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der schulische Notendurchschnitt gem äss Abs. 1 lit. b wird auf der Grundlage der Ende Herbstsemester 2019/2020 vorliegenden schulischen Semesterzeugnisnoten berechnet. Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfahren zur beruflichen Grundbildung. Verschiebung Aufnahme prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen für eine prüfungsfreie Zulassu ng nicht erfüllen, findet eine Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeprüfung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 BMR zu einem späteren Zeitpunkt statt. Das Mittelschul- und Berufsbildun gsamt legt den Zeitpunkt fest. C. Promotion in den Mittelschulen Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für das Erfüllen der Promoti onsbedingungen am Ende des Frühlingssemesters 2020 sind die Ze ugnisnoten des Herbstsemesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019/2020 massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im letzten Jahr vor der Maturität sind die Noten gemäss Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beurteilung massgeblich. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            In für die Erfahrungsnoten massgebenden Fächern werden im zweitletzten oder im letzten Jahr vor der Maturität die Zeugnisnoten anhand der Leistungen im Sc huljahr 2019/2020 gesetzt. b. für Fach mittelschul ausweis massgebende Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            In für den Fachmittelschulausw eis massgebenden Fächern wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den im zweitletzten oder letzten Jahr vor dem Erlangen des Fachmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulausweises die Zeugnisnoten a nhand der Leistungen im Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019/2020 gesetzt. c. Zulassung in das letzte Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Schülerinnen und Schüler, die am Ende des ersten Semesters des zweitletzten Jahres vor der Matu rität provisorisch promoviert wur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, werden in das letz te Schuljahr zugelassen. a. Erfahrungs- noten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zulassung Berufsmaturitätsunte rricht, Promotion Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.14 D. Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 75, 196 ; Begründung siehe ABl 2020-03-27 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 25. März 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.251.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 413.251.15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 413.251.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 413.251.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 413.251.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 413.251.51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 413.251.8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 413.326 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 818.101.24 .