Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Promotionsbestimmungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie
1 Zulassung Berufsmaturitätsunte rricht, Promotion Mittelschulen
818.14 Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Promotionsbestim mungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie (vom 25. März 2020)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März
2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
19)
13 , §
15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 und §
3 lit. d des Einführungsgesetzes üb er die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
11 , beschliesst: A. Allgemeines
§ 1.
Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Berufsmaturi tätsunterricht nach der beruflic hen Grundbildung (BM2) und die Ver schiebung der Aufnahmeprüfung für die BM 2 sowie die Promotion an den kantonalen Mittelschulen in Abweichung von den nachfolgenden Reglementen für das Schuljahr 2020/2021: a. Berufsmaturitätsreglement vo m 8. September 2014 (BMR)
12 , b. Promotionsreglement für die Gy mnasien des Kantons Zürich vom
10. März 1998
4 , c. Promotionsreglement für die K+S-Klassen am Mathematisch-Natur wissenschaftlichen Gymnasium Rämi bühl Zürich vom 17. November
1999
5 , d. Promotionsreglement für die Ka ntonale Maturitätsschule für Er wachsene vom 11. August 1998
6 , e. Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007
7 , f. Promotionsreglement für die kant onalen Handelsmittelschulen vom
10. Januar 1995
8 , g. Promotionsreglement für die ka ntonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen vom 15. April 2013
9 , h. Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artis tico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998
10 .
2
818.14 Zulassung Berufsmaturitätsunter richt, Promotion Mittelschulen B. Zulassung zum Berufsmaturitäts unterricht nach der beruflichen Grundbildung Zusätzliche prüfungsfreie Zulassung
§ 2.
1 Zusätzlich zu §
14 lit. b BMR werden Kandidatinnen und Kandidaten aller Ausrichtungen mit Ausnahme der Ausrichtung Wirt
- schaft und Dienstleistungen, Typ Wirtsc haft, prüfungsfrei in den Berufs
- maturitätsunterricht zugelassen, wenn sie: a. das eidgenössisc he Fähigkeitszeugnis (EFZ ) vor dem Jahr 2020 mit einer Gesamtnote von mindest ens 5,0 erlangt haben, b. im Sommer 2020 das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens
5,0 erlangen oder ihr schulische r Notendurchschnitt mindestens 5,0 beträgt.
2 Der schulische Notendurchschnitt gem äss Abs. 1 lit. b wird auf der Grundlage der Ende Herbstsemester 2019/2020 vorliegenden schulischen Semesterzeugnisnoten berechnet. Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfahren zur beruflichen Grundbildung. Verschiebung Aufnahme prüfung
§ 3.
Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Vorausset
- zungen für eine prüfungsfreie Zulassu ng nicht erfüllen, findet eine Auf
- nahmeprüfung gemäss §
15 BMR zu einem späteren Zeitpunkt statt. Das Mittelschul- und Berufsbildun gsamt legt den Zeitpunkt fest. C. Promotion in den Mittelschulen Grundsatz
§ 4.
1 Für das Erfüllen der Promoti onsbedingungen am Ende des Frühlingssemesters 2020 sind die Ze ugnisnoten des Herbstsemesters
2019/2020 massgeblich.
2 Im letzten Jahr vor der Maturität sind die Noten gemäss Zwischen
- beurteilung massgeblich. Ausnahmen
§ 5.
In für die Erfahrungsnoten massgebenden Fächern werden im zweitletzten oder im letzten Jahr vor der Maturität die Zeugnisnoten anhand der Leistungen im Sc huljahr 2019/2020 gesetzt. b. für Fach mittelschul ausweis massgebende Fächer
§ 6.
In für den Fachmittelschulausw eis massgebenden Fächern wer
- den im zweitletzten oder letzten Jahr vor dem Erlangen des Fachmittel
- schulausweises die Zeugnisnoten a nhand der Leistungen im Schuljahr
2019/2020 gesetzt. c. Zulassung in das letzte Schuljahr
§ 7.
Schülerinnen und Schüler, die am Ende des ersten Semesters des zweitletzten Jahres vor der Matu rität provisorisch promoviert wur
- den, werden in das letz te Schuljahr zugelassen. a. Erfahrungs- noten
3 Zulassung Berufsmaturitätsunte rricht, Promotion Mittelschulen
818.14 D. Geltungsdauer
§ 8.
Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2020.
1 OS 75, 196 ; Begründung siehe ABl 2020-03-27 .
2 Inkrafttreten: 25. März 2020.
3 LS 413.21 .
4 LS 413.251.1 .
5 LS 413.251.15 .
6 LS 413.251.2 .
7 LS 413.251.4 .
8 LS 413.251.5 .
9 LS 413.251.51 .
10 LS 413.251.8 .
11 .
12 LS 413.326 .
13 SR 818.101.24 .
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