Gesetz über die Gebäudeversicherung (862.1)
CH - ZH

Gesetz über die Gebäudeversicherung

1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1 Gesetz über die Gebäudever sicherung (GebVG)
10 (vom 2. März 1975)
1 I. Rechtsform, Aufgaben und Mittel
8
Rechtsform

§ 1.

8 Die Gebäudeversicherung ist eine selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich.
Aufgaben

§ 2.

17
1 Die Anstalt versichert die Gebäude im Kanton gegen Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden.
2 Sie besorgt aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften den Brandschutz und das Feuerwehrwesen , soweit diese Aufgaben staat lichen Organen obliegen.
3 Sie kann die Elementarschadenp rävention bei Gebäuden wahr nehmen.
Beiträge

§ 2

a.
16
1 Die Anstalt gewährt Beiträge an die Kosten des Feuer lösch- und Feuerwehrwesens.
2 Sie kann für Massnahmen zum Ge bäudeschutz Beiträge an Eigen tümer von bestehenden versicherte n Gebäuden mit erhöhter Elementar schadengefahr ausrichten, sofern die Massnahmen das Schadenpoten zial für versicherte Elementarschäden wesentlich verringern.
Beteiligungen

§ 2

b.
17
1 Die Anstalt kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmungen beteiligen.
2 Die Anstalt kann Rückversicherungsverträge abschliessen, sich an Schadenpools und an Rückversiche rungsinstitution en beteiligen.
Mittel

§ 3.

8
1 Die Anstalt bestreitet ihre Ausgaben aus: a. den Versicher ungsprämien, b. den Brandschutzabgaben, c. den Löschbeiträgen der Mobiliarversicherungen, d. den Vermögenserträgen, e. dem Reservefonds, f. dem Erdbebenfonds.
2 Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
3 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reserve fonds, für Erdbebenschäden mit dem Erdbebenfonds.
2
862.1 Gesetz über die Gebäud eversicherung (GebVG) Geschäfts führung

§ 3

a.
7 Die Anstalt wird nach wirtsc haftlichen Grundsätzen selbst
- tragend, jedoch nicht gewinnorientiert geführt. II. Organisation und Aufsicht
8 Oberaufsicht

§ 4.

8 Der Kantonsrat übt die Ober aufsicht aus und genehmigt Geschäftsbericht un d Jahresrechnung. Aufsicht

§ 5.

8
1 Die Anstalt untersteht der allgemeinen Aufsicht des Regie
- rungsrates.
2 Er bestimmt die Schätzungskreise. Als Schätzungskreise gelten in der Regel die staatlichen Bezirke.
3 Er bezeichnet die externe Revisionsstelle. Organe

§ 6.

8 Die Organe de r Anstalt sind: a. der Verwaltungsrat, b. die Direktion, c. die Revisionsstelle. Verwaltungsrat

§ 7.

8
1 Dem Verwaltungsrat gehören sieben Mitglieder an:
1. von Amtes wegen das für die Ge bäudeversicherung sanstalt zustän
- dige Mitglied de s Regierungsrates,
2. auf Wahl durch den Regierungsrat die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Hauseigent ümer, der Gemeinden und der Wirtschaft.
2 Der Regierungsrat wä hlt den Präsidenten.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wie
- derwahl ist zweimal möglich. b. Zuständigkeit

§ 7

a.
7
1 Dem Verwaltungsrat steht zu:
1. die Bestimmung der strategisc hen Geschäftspolitik und der Leis
- tungsaufträge,
2. die Aufsicht über die Geschäftsführung,
3. die Wahl der Mitgli eder der Direktion,
4. die Bezeichnung der in ternen Revisionsstelle,
5. der Erlass des Geschäftsreglemen ts unter Vorbehalt der Genehmi
- gung des Regierungsrates,
6. der Erlass von Vollzugsvorschri ften unter Vorbehalt der Genehmi
- gung des Regierungsrates,
7. der Erlass von Bestimmungen üb er das Personalwesen im Rahmen des Personalgesetzes sowie von Bestimmungen über das Haus
- haltswesen, a. Zusammen- setzung
3 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
8. die Festlegung der Anlagericht linien und der Vermögensverwal tung,
9. die Verabschiedung des Voranschlags zur Kenntnisgabe an den Regierungsrat,
10. die Verabschiedung des Geschä ftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates,
11. der Abschluss von Verträgen übe r Zusammenschlüsse sowie Betei ligungen, Rückversicher ungen und Schadenpools,
12. die Gestaltung und Festsetzung der Prämien sowie die Anordnung von Prämienrückvergütungen unt er Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Der Verwaltungsrat bestimmt di e Zahl der Direktionsmitglieder und legt deren Aufgabenkreise fe st. Im Geschäftsreglement können bestimmte Aufgaben den Mitglieder n der Direktion oder einzelnen leitenden Angestellten zur selbststän digen Erledigung delegiert werden.
Direktion

§ 8.

8 Der Direktion obliegt die Gesc häftsführung der Anstalt. Sie vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates, stellt Antrag für die in die Zuständigkeit des Verwaltungsr ates fallenden Geschäfte und erle digt alle Aufgaben, die nicht de m Verwaltungsrat übertragen sind.
Revisionsstelle

§ 9.

8
1 Als externe Revisionsstelle amtet eine von den übrigen Anstaltsorganen unabhäng ige Kontrollstelle.
2 Die Revisoren mü ssen besondere fachli che Voraussetzungen er füllen. Der Regierungsrat umschrei bt die fachlichen Anforderungen unter Anlehnung an die Bestimmu ngen des Obligationenrechts über besonders ausgewie sene Revisoren.
Weitergabe
von Daten

§ 9

a.
7
1 Die Anstalt erhält von den Gemeinden, den Grundbuch ämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung
15 sowie den kantonalen Amtsstellen diejen igen Personen-, Eigentums-, Grund stücks- und Vermessungsdaten, welche sie für die Erfüllung ihrer gesetz lichen Aufgaben benötigt.
2 Die Anstalt teilt den Gemeinde n, den Grundbuchämtern und Nachführungsstellen de r amtlichen Vermessung
15 sowie den kantona len Amtsstellen diejenigen Daten mi t, welche diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. III. Versicherungspflicht
Obligatorische
Versicherung

§ 10.

Sämtliche Gebäude im Kanton si nd bei der Anstalt zu ver sichern.
4
862.1 Gesetz über die Gebäud eversicherung (GebVG) Nichtaufnahme in die Versicherung

§ 11.

Nicht versichert werden
1.
8 Gebäude, deren Versicherungswert den in den Vollzugsvorschrif
- ten festgesetzten Minima lbetrag nicht erreicht,
2. Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden, wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden. Ausschluss von der Versicherung

§ 12.

1 Gebäude, die infolge Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer be sonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, werden von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
2 Bei teilweisem Ausschluss ist die Prämie voll zu entrichten.
3 Ein Gebäude darf erst ausgesch lossen werden, nachdem der Ver
- sicherte erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung innert ange
- messener Frist zu beheben. Bei Gebä uden, die infolge ihres Standortes einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, kann die Mahnung unterbleiben. Freiwillige Versicherung

§ 13.

1 Auf Verlangen des Eigentüme rs kann die Anstalt auch gebäudeähnliche Objekte versichern.
2 Die Vorschriften über die Vers icherung von Gebäuden gelten sinngemäss für die Versicherung von gebäudeähnlichen Objekten. Verbot der Doppel versicherung

§ 14.

8 Die bei der Anstalt versiche rten Gebäude oder gebäude
- ähnlichen Objekte dürfen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nicht anderw eitig versichert sein. Beginn der Versicherungs pflicht

§ 15.

1 Neubauten und wesentliche Ä nderungen an bestehenden Bauten sind auf Beginn der Bauarbei ten zum steigenden Wert zu ver
- sichern.
2 Bei unwesentlichen baulichen Ä nderungen beginnt die Versiche
- rungspflicht, sobald die Bauarbeiten vollendet sind. Beginn der Versicherung

§ 16.

Die Versicherung beginnt, soba ld der Antrag für eine Bau
- zeitversicherung oder die Schätz ungsanmeldung der Anstalt über
- bracht oder der Post übergeben worden ist. Erlöschen von pflicht und Versicherung

§ 17.

1 Versicherungspflicht und Versi cherung erlöschen bei Total
- schaden oder bei Abbruch des Gebäudes.
2 Das Erlöschen der Vers icherung wegen Aussch lusses bleibt vor
- behalten.
5 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1 IV. Versicherte Schäden
Feuerschäden

§ 18.

1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstan den sind durch:
1. Feuer, Rauch oder Hitze,
2. elektrische Energie,
3. Blitzschlag mit oder ohne Zündung,
4. Explosion und Sprengung, bei letz terer nur, soweit von einem Drit ten ein Ersatz nicht erhältlich ist,
5. abstürzende Luftfahrzeuge und andere Flugkörper oder Luft fracht, soweit von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist.
2 Nicht versichert sind Sengschäden, die nicht auf ein versichertes Schadenereignis zurückzuführen sind, sowie Abnützungs- und Betriebs schäden.
Elementar
-
schäden

§ 19.

Die Gebäude sind ferner versic hert gegen Schäden, die ent standen sind durch:
1. Sturmwind,
2. Hagel,
3. Überschwemmung infolg e von Niederschlägen,
4. Lawinen, Schneedruck und -rutsch,
5. Steinschlag,
6. Erdrutsch.
Ausschlüsse

§ 20.

Keine Elementarschäden sind Schäden,
1. die nicht durch plötzliche Einw irkung von Naturgewalten entstan den sind, wie Feuchtigkeitseinwi rkungen, Bodensetzungen, Frost schäden,
2. die verursacht wurden durch St auseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen,
3. die voraussehbar waren und dere n Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgem ässer oder unsolider Bauausfüh rung oder Abdichtung, ma ngelhaften Gebäudeunterhalts.
Erdbeben
-
schäden

§ 21.

1 Erdbebenschäden sind versi chert, wenn das Beben min destens den Stärkegrad VII nach de r Seismischen Inte nsitätsskala von Medvedev-Sponheuer-Karnik (1964) erreicht.
2 Diese Schäden werden ausschl iesslich aus einem besonderen Fonds der Anstalt gedeckt.
8
6
862.1 Gesetz über die Gebäud eversicherung (GebVG)
3 Zur Äufnung des Fonds wird von den Versicherten jährlich ein Zuschlag zur ordentlichen Prämie von 0,05‰ der Versicherungssumme erhoben.
4 Erreicht der Fonds die Höhe von 0,6‰ des Ve rsicherungskapitals, wird die Äufnung eingestellt. Schäden infolge ausserordent licher Ereignisse

§ 22.

Nicht versichert sind Schäde n an Gebäuden, die unmittel
- bar oder mittelbar durch Veränder ung der Atomkernstruktur, Über
- schallknall, Massnahmen oder Übungen des Mili tärs oder von Zivil
- schutzorganisationen, Ne utralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche oder kriegerische Ereignisse verursacht werden. V. Schätzung und Versicherungswerte Anordnung der Schätzung

§ 23.

1 Die Anstalt führt auf Verlan gen des Gebäudeeigentümers Schätzungen durch.
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2 Der Gebäudeeigentümer ist be i Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten verpflichtet, der Anstalt nach Vollendung der Bauarbeiten ein schriftliches Sc hätzungsgesuch einzureichen.
3 Er kann im übrigen jederzeit ein solches Gesuch einreichen, wenn er eine neue Schätzung wünscht. b. Von Amtes wegen

§ 24.

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1 In jeder Gemeinde finden jä hrlich Revisi onsschätzungen statt. Die Anstalt schätzt jedes Ge bäude in der Regel nach 15 Jahren seit der letzten Schätzung neu.
2 Die Anstalt kann ein Gebäude jede rzeit, insbesondere wenn eine Unter- oder Überversicherung vermutet wird, neu schätzen. Feststellung der Versicherungs werte

§ 25.

1 Im Schätzungsverfahren sind der Neuwert und der Zeit
- wert des versicherten Gebäudes au fgrund der ortsübli chen Baupreise festzustellen. Bei Abbruchobjekten ist der Abbruchwert zu ermitteln.
2 Neuwert ist der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Ge
- bäudes gleicher Art, gl eicher Grösse und gleich en Ausbaues am Tag der Schätzung erforderlich ist.
3 Zeitwert ist der Neuwert abzü glich Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.
4 Abbruchwert ist der Verkaufswert des Baumaterials des Abbruch
- objektes. b. Bei Teil abbruch oder Teilschaden

§ 26.

Hat sich der Wert eines Ge bäudes nach der Schätzung in
- folge Teilabbruchs oder Teilschaden s erheblich vermindert, so werden die Versicherungswerte en tsprechend herabgesetzt. a. Auf Verlangen des Eigentümers a. Arten
7 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
c. Bei Änderung
der Baukosten

§ 27.

Ändern sich die Baukosten erhe blich, passt die Anstalt die Versicherungswerte ohne neue Schätzung für al le Gebäude dem neuen Stand der Baukosten an.
d. Bei in
Ausführung
begriffenen
Bauten und
wesentlichen
Änderungen
an bestehenden
Bauten

§ 28.

1 Bei in Ausführung be griffenen Bauten gelten die veran schlagten Baukosten al s Versicherungswert.
2 Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten gelten die Baukosten unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile als Ver sicherungswert des geä nderten Gebäudeteils.
Schätzungs
-
organe

§ 29.

Die Gebäudeschätzungen werden durch Kreisschätzer vor genommen.
Schätzungs
-
protokoll

§ 30.

Die Kreisschätzer erstellen über die Schätzung ein Proto koll.
Mitteilung
des Schätzungs
-
ergebnisses

§ 31.

15 Die Anstalt eröffnet dem Vers icherten das Ergebnis der Schätzung schriftlich und teilt es der Gemeinde und dem Grundbuch amt schriftlich oder in elektronischer Form mit.
Schätzungs
-
kosten

§ 32.

1 Der Eigentümer trägt die Kosten von Neu- und Einzel schätzungen.
2 Revisionsschätzungen und Schätz ungen, die von der Anstalt ver anlasst werden, sind kostenlos.
Versicherung
ohne Schätzung

§ 33.

Die Anstalt kann ohne Schä tzung aufgrund von Rechnungs belegen kleinere Neubauten in di e Versicherung aufnehmen oder bei kleineren Umbauten die Versich erungswerte neu festsetzen.
Versicherung

§ 34.

Die Gebäude werden in der Regel zum Neuwert versichert.
b. Zum Zeitwert

§ 35.

8 Die Versicherung erfolgt zu m Zeitwert, wenn bau- oder feuerpolizeiliche Gründe gegen di e Neuwertversich erung sprechen.
c. Zum
Abbruchwert

§ 36.

Gebäude, welche zum Abbruch bestimmt oder wegen Zer falls nicht mehr benützbar sind, werden nur zum Abbruchwert ver sichert.
d. Mit
steigendem
Wert

§ 37.

In Ausführung begriffene Ba uten oder wesentliche Ände rungen an bestehenden Bauten si nd entsprechend dem Baufortschritt versichert.
a. Zum Neuwert
8
862.1 Gesetz über die Gebäud eversicherung (GebVG) Pflichten des Versicherten

§ 38.

1 Der Versicherte hat der Anst alt alle Gefahrerhöhungen, die für das Versicherung sverhältnis von Bedeutung sein können, innert Monatsfrist zu melden.
2 Hat der Versicherte di e Meldung unterlassen, fordert die Anstalt die ihr entgangenen Prämien nach. Erfolgte die Un terlassung grob
- fahrlässig, kann di e Anstalt die Schadenvergü tung kürzen oder ableh
- nen.
3 Bei Gefahrverminderung sind di e Prämien auf den Zeitpunkt zu berichtigen, in dem der Eigentümer der Anstalt die Änderung schrift
- lich mitgeteilt hat. b. Schaden verhütung

§ 39.

1 Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren.
2 Insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten und die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. VI. Prävention
16

§ 39

a.
16
1 Die Anstalt kann Gemeinden und Private in Angelegen
- heiten des Schutzes von Gebäuden vor Naturgefahren beraten und die Bevölkerung sensibilisieren.
2 Sie erlässt Ausführungsbestimmun gen für die Beratung und die Gewährung von Beiträgen. VII.
18 Prämien und Reservefonds Prämienzahlung

§ 40.

1 Der Versicherte hat der Anstalt für jedes Kalenderjahr Prä
- mien zu entrichten. Die Prämie n werden mit de r Rechnungsstellung fällig; die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.
2 Besteht die Versicherung nur währ end eines Teils des Jahres, wer
- den die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate werden voll berechnet.
3 Im Schadenfall sowie be i Ausschluss aus der Versicherung besteht kein Anspruch auf Rück erstattung der Prämie.
4 Für vollständig abgetragene Gebäude wird die Prämie für die Zeit vom Beginn des dem Mel dungstag folgenden Monats bis zum Jahres
- ende zurückvergütet. Prämien schuldner

§ 41.

1 Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungs
- stellung Eigentümer des Gebäudes ist. a. Gefahr- erhöhung undverminderung
9 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
2 Gehört das Gebäude mehreren Pe rsonen, haften sie solidarisch.
3 Bei Stockwerkeigentum ist di e Gemeinschaft der Stockwerk eigentümer Präm ienschuldnerin.
Prämien
-
bemessung

§ 42.

1 Die Prämien sind so anzusetz en, dass die Einnahmen aus reichen, um die Schäden zu verg üten, den Reservefonds angemessen zu äufnen, die gesetzlichen Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und Feuerwehrwesens zu le isten und die Verwaltungskosten zu decken.
2 Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfol gen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr ver rechnet.
7
Brandschutz
-
abgabe

§ 42

a.
7
1 Die Gebäudeeigentüm er entrichten nebst der Versiche- rungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staat lichen Brandschutzaufgaben.
2 Die Abgabe beträgt höchstens ze hn Rappen je tausend Franken Versicherungssum me des Gebäudes.
Einheitsprämie

§ 43.

8 Die Anstalt setzt die einheitliche Grundprämie fest. Es können Selbstbehalte vorgesehen und die Prämien entsprechend er mässigt werden.
b. Zuschlag

§ 44.

1 Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder Elementarschadengefahr ausgesetzt, kann die Anstalt einen Prämien zuschlag bis zum fünffachen Betrag der Grundprämie erheben.
2 Wirkt sich die erhöhte Feuer-, Explosions- oder Elementarscha dengefahr auf das Nachbargebäude aus, hat der Ur heber der Gefahr den Prämienzuschlag auch für dieses Gebäude zu bezahlen.
Risikoprämie

§ 45.

8 Zur Erhebung von Risikoprä mien können die Gebäude in Bau- und Betriebsklasse n eingeteilt werden.
Prämienbezug

§ 46.

1 Die Prämien werden durch die Anstalt bezogen.
2 Die rechtskräftigen Prämienrec hnungen sind in der Zwangsvoll streckung vollstreckbaren gerichtl ichen Urteilen gleichgestellt.
3 Für die Prämien steht der Anstal t am Gebäude ein gesetzliches Pfandrecht zu.
Reservefonds

§ 47.

8
1 Aus dem Rechnungsübersc huss wird ein Reservefonds gebildet, der allfällige Rückschläge der Jahresrechnung zu decken hat.
2 Der Reservefonds ist so lange zu äufnen, bis er mindestens 1,2‰ des Versicherungskapitals erreicht hat.
a. Grundprämie
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862.1 Gesetz über die Gebäud eversicherung (GebVG)
3 Die Äufnung ist einzustellen, wenn der Reservefonds 3
0
/
00
des Versicherungskapitals übersteigt. Dabei werd en die mittlere Jahres
- schadenbelastung, die Entwicklung im Elementarschadenbereich und der bisherige Prämienver lauf berücksichtigt. VIII.
18 Ermittlung des Schadens Schaden meldung

§ 48.

1 Der Eigentümer ist verpflichtet, den Eintritt eines Schaden
- ereignisses im Bezirk Zürich der Anstalt und in den übrigen Bezirken dem Statthalteramt unverzüglich zu melden.
2 Wird der Schaden schuldhaft später als 20 Tage nach dem Schaden
- ereignis gemeldet, kann die Anstalt die Entschädigung kürzen.
3 Der Entschädigungsanspr uch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet wird. Rettungspflicht

§ 49.

1 Der Eigentümer ist verpflicht et, nach Eintritt eines Scha
- denfalls alle zumutbaren Massnahm en zu treffen, um den Schaden möglichst klein zu halten.
2 Unterlässt er dies, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den si e sich bei Erfüllung dieser Pflicht vermindert hätte.
3 Die Anstalt vergütet dem Eigentümer die dafür aufgewendeten Kosten, sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und ange
- messen waren. Verbot der Ver änderung am Schadenobjekt

§ 50.

1 Bevor der Schaden ermittelt is t, darf der Versicherte am beschädigten Objekt keine Verände rungen vornehmen, welche die Feststellung des Schadens oder sein er Ursachen erschweren könnte, es sei denn, dass die Verä nderung zur Verhütung we iteren Schadens oder aus Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet wurde.
2 Verletzt er diese Pflicht, kann die Anstalt die Entschädigung kür
- zen oder ablehnen. Schaden abschätzung

§ 51.

1 Eine Abschätzung als Totalsch aden ist vorzunehmen, wenn der Wert der Reste weniger als ei nen Viertel der Ve rsicherungssumme beträgt.
2 Bei Totalschaden ist ausser de m Schaden auch der Verkehrswert zu ermitteln.
3 Verkehrswert ist der mutmasslic he Verkaufspreis des Gebäudes mit Einschluss der vers icherten Einrichtungen. a. Totalschäden
11 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
b. Teilschäden

§ 52.

Bei Teilschäden sind die Wiederherstellungskosten zu ermit teln.
c. Proportional
-
regel

§ 53.

Bei Total- und Teilschäden is t der Schaden nach dem Ver hältnis des tatsächlichen Versicher ungswertes des beschädigten Ge bäudeteils zur Versicherungssumme des ganzen Gebäudes zu ermit teln.
Schätzungs
-
organe

§ 54.

1 Kleinere Schäden werden vo n einem Kreisschätzer, mitt lere Schäden von einem Kreisschätz er und dem Statthalter und grosse Schäden von der Schätzungskommission abgeschätzt, die aus dem Statthalter als Obmann und zw ei Kreisschätzern besteht.
2 . . .
11
Abschätzungs
-
bericht

§ 55.

Über die Schadenabschätzung erstellen die Schätzungs organe einen Bericht.
Eröffnung der
Abschätzung

§ 56.

10
1 Die Schätzungsorgane geben dem Versicherten vom Ab schätzungsergebnis Kenntnis.
2 Die Anstalt eröffnet dem Versich erten schriftlich, in welchem Umfang sie das Abschätz ungsergebnis anerkennt.
Abschätzungs
-
kosten

§ 57.

Die Schadenabschätzungen si nd in der Regel kostenlos.
Nachträgliche
Schaden
-
feststellung

§ 58.

Wird ein Schaden festgestellt, der bei der Abschätzung nicht bemerkt wurde, kann der Versicherte innert 20 Tagen seit Feststellung des Schadens eine nochmalige Abschätzung verlangen. IX.
18 Vergütung des Schadens
Grundsätze

§ 59.

1 Soweit das Gesetz nichts ande res bestimmt, vergütet die Anstalt den ermittelten Schaden am Tage des Schadene reignisses ent sprechend dem Versiche rungswert des Gebäudes.
2 Die Versicherungssumme ist di e Höchstleistung der Anstalt.
3 Der Wert der Baureste wird vo n der Versicherungssumme abge zogen.
4 Dem Versicherten darf aus der Vergütung kein Gewinn erwachsen.
Totalschäden

§ 60.

Bei Wiederherstellung eines to tal zerstörten Gebäudes ver gütet die Anstalt den Versi cherungswert des Gebäudes.
a. Wieder-
herstellung
12
862.1 Gesetz über die Gebäud eversicherung (GebVG) b. Nichtwieder herstellung

§ 61.

1 Ist ein total zerstörtes Gebä ude innert zwei Jahren, seit Eintritt des Schadens, nicht ungefäh r am gleichen Standort und mit derselben Zweckbestim mung mindestens im Rohbau wiederherge
- stellt worden, so wird nur der Ve rkehrswert vergütet, sofern dieser niedriger ist als de r Versicherungswert.
2 Wird die Wiederherstellung aus öffentlich-rechtlichen Gründen verzögert, beginnt die Wiederherstell ungsfrist erst nach deren Wegfall zu laufen.
3 In begründeten Fällen kann die Anstalt die Wiederherstellungs
- frist um höchstens zw ei Jahre verlängern. c. Teilweise Wieder herstellung

§ 62.

Wird das Gebäude te ilweise wiederhergestellt, bemisst sich die Vergütung für den nicht wied erhergestellten Teil nach §
61. Teilschäden

§ 63.

1 Bei Teilschäden gelten die Vorschriften über Totalschäden sinngemäss.
2 Bei Teilschäden gilt ein Gebäude als wiederhergestellt, wenn alle Schäden behoben sind.
3 Für Schäden, die nur mit unverhältnismässig hohen Kosten beho
- ben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheits
- fehler, kann eine angemessene Mi nderwertentschädigung ausgerichtet werden. Wiederaufbau verbot

§ 64.

1 Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude, die wegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Staates oder der Gemeinde nicht mehr am bisherigen Standort aufgebaut werden können, wird die Totalschaden-Vergütung ohne Abzu g des Wertes der Baureste aus
- bezahlt.
2 Das Gemeinwesen, dessen Vorschriften den Wiederaufbau des Gebäudes am bisherigen Standort verhindern, vergütet der Anstalt den Wert der Baureste.
3 Erwachsen dem Eigentümer des beschädigten Gebäudes aus der Anwendung dieser Bestim mung besondere Vorteile, ist die Vergütung der Anstalt entsprechend zu kürzen. Unvollendete Gebäude

§ 65.

Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Vergütung bei Wiederherstellung auf die zur Ze it des Schadenere ignisses vorhan
- denen Werte beschränkt.
13 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
Besondere
Leistungen

§ 66.

Die Anstalt vergütet ferner
1. die notwendigen Abbruch- und Aufr äumungskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, ausgenommen bei Abbruchobjekten. Bei Total schäden dürfen für Aufräumungsarbeiten zusätzlich bis 5% der Ver sicherungssum me vergütet werden,
2. die Kosten der zum Schutze no ch vorhandener Gebäudeteile er forderlichen Vorkehren, wie di e Errichtung von Notdächern und Stützen,
3. die Schäden an Gebäuden, Bäumen und Einfriedungen, die bei der Schadenbekämpfung entstanden sind,
4. den allfällige n Ertragsausfall bei Abbruchobjekten vom Schaden eintritt bis zum Zeitpunkt des vorg esehenen Abbruchs, sofern auf die Instandstellung des Gebäudes ve rzichtet wird, längstens jedoch während zwei Jahren.
Bagatellschäden

§ 67.

Geringfügige Schäden we rden nicht vergütet.
Selbstbehalt

§ 68.

Bei Elementar- und Erdbebenschäden ha t der Versicherte einen Teil des Schadens selbst zu tragen.
Verweigerung
der
Entschädigung

§ 69.

Hat der Versicherte den Schade n vorsätzlich herbeigeführt, entfällt ihm gegenüber die Entsch ädigungspflicht der Anstalt.
Kürzung der
Entschädigung

§ 70.

Die Entschädigung wird nach dem Verschulden des Ver sicherten gekürzt, wenn
1. der Versicherte den Schaden grobf ahrlässig verursacht oder die zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig un terlassen hat,
2. eine Person, die mit dem Versic herten in Hausgemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Versicherte bei der Beaufsichtigung, Au swahl oder Anleitung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.
Sicherung der
Grundpfand
-
gläubiger

§ 71.

1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Vermögen des Versicherten nich t gedeckt sind, haftet die Anstalt im Schadenfall bis zur Höhe der En tschädigung selbst dann, wenn der Versicherte den Entsch ädigungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hat.
2 Die Leistungen der Anstalt an die Grundpfandgläubiger sind hier vom Versicherten zurückzu erstatten, soweit ihm kein Anspruch auf Schadenvergütung zusteht.
14
862.1 Gesetz über die Gebäud eversicherung (GebVG)
3 Die Rechte der Grundpfandglä ubiger nach Art. 822 ZGB
3
blei
- ben vorbehalten. Rückgriff

§ 72.

1 Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahr
- lässig verursacht worden, gehen di e Schadenersatzansprüche des Ver
- sicherten auf die Anstalt über, sowe it sie Entschädigung leistet. Die Anstalt ist nach den Bestimmungen des Obligationsrechts zum Rück
- griff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2 Der Versicherte ist für jede Hand lung verantwortlich, durch die er dieses Recht der Anst alt schuldhaft schmälert. Rückforderung

§ 73.

1 Werden nachträglich Tatsache n bekannt, welche die Ver
- weigerung oder Kürzung der En tschädigung begründet hätten, so kann die Anstalt eine entsprechende Rückforderung geltend machen.
2 Der Rückforderungsanspruch erli scht ein Jahr nach Bekanntwer
- den dieser Tatsachen, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren nach der Schadenersatzleistung. Rechtsstellung der Anstalt im Strafverfahren gegen den Schaden verursacher

§ 74.

Im Strafverfahren gegen den Verursacher des Schadens hat die Anstalt die Stellung eines Geschädigten. X.
18 Rechtsschutz

§ 75.

13 Versicherungs bereich

§ 76.

12 Gegen Anordnungen der Anstal t im Versicherungsbereich kann Rekurs beim Baurekursgericht
14 erhoben werden. Personalrecht; administrative Belange

§ 77.

10
1 Gegen Anordnungen der Dire ktion und nachgeordneter Organe der Anstalt in personalrecht lichen und administrativen Belan
- gen kann Rekurs beim Verwal tungsrat erhoben werden.
2 Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

§ 78.

11 XI.
18 Schluss- und Übergangsbestimmungen Vollzugs verordnung

§ 79.

9
15 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 80.

1 Durch dieses Gesetz werden die §§
1–20, 21 Abs. 2, 22–30,
33–39, 42–61 und 75–76 des Gesetz es über die Gebä udeversicherung vom 28. Januar 1934 mit den seit herigen Änderungen aufgehoben.
2 Die §§
31, 32, 40 und 41 werden au f einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt aufgehoben.
4
Änderung
bisherigen
Rechts

§ 81.

Das Einführungsgesetz zum Sc hweizerischen Zivilgesetz buch vom 2. April 1911 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von

§ 46 wie folgt geändert:

§ 194 lit. a. Zugunsten der Gebä

udeversicherungsa nstalt für die Versicherungsprämien (§
46 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäude versicherung).
Verhältnis
zum bisherigen
Recht

§ 82.

1 Die aufgrund des bisherigen Gesetzes ermittelten Zeit werte gelten bis zu einer Umrec hnung der Schätzungsprotokolle auf die Neuwerte.
2 Die bisherige Abgrenzung zw ischen Gebäude und Fahrhabe bleibt bis zu einer Neuschät zung des Gebäudes bestehen.
3 Schadenfälle, die vor Inkrafttret en dieses Gese tzes entstanden sind, werden nach dem bisherigen Recht erledigt.
4 Solange der Erdbebenfonds die H öhe von 10 Mio. Franken nicht erreicht hat, werden allfällige Erdbebenschäden bis zu diesem Betrag aus der Betriebsrechnung bezahlt.
Inkrafttreten

§ 83.

1 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh men, nach der amtlichen Veröffen tlichung des Kantons ratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
5 .
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die §§
31 und 46 gesondert auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft zu setzen
6 .
1 OS 45, 418 und GS VI, 655.
2 LS 175.2 .
3 SR 210 .
4 Aufgehoben seit 1. Ja nuar 1982 (OS 48, 252).
5 In Kraft seit 1. Januar 1976, mit Ausnahme der §§
31 und 46.
6 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 252).
7 Eingefügt durch G vom
7. Februar 1999 ( OS 55, 183 ). In Kraft seit 1. Januar
2000 ( OS 55, 338 ).
8 Fassung gemäss G vom 7. Februar 1999 ( OS 55, 183 ). In Kraft seit 1. Januar
2000 ( OS 55, 338 ).
16
862.1 Gesetz über die Gebäud eversicherung (GebVG)
9 Aufgehoben durch G vom 7. Februar 1999 ( OS 55, 183 ). In Kraft seit 1. Januar
2000 ( OS 55, 338 ).
10 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
11 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
12 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2011.
13 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsver
- fahrensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit
1. Juli 2011.
14 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Juli 2011.
15 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Eingefügt durch G vom 4. November 2019 ( OS 75, 185 ; ABl 2018-09-07
). In Kraft seit 1. April 2020.
17 Fassung gemäss G vom 4. November 2019 ( OS 75, 185 ; ABl 2018-09-07
). In Kraft seit 1. April 2020.
18 Nummerierung gemäss G vom 4. November 2019 ( OS 75, 185 ; ABl 2018-09-
07 ). In Kraft seit 1. April 2020.
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