Automobilsteuergesetz (AStG)
(AStG) vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1995³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2429 ; BBl 2015 2883 ). ³ BBl 1995 IV 1689
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Der Bund erhebt eine Automobilsteuer auf Automobilen für den Personen- oder Warentransport.
Art. 2 Begriffe
¹ Als Automobile für den Personen- oder Warentransport im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a.⁴
Automobile zum Befördern von zehn Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg (Zolltarifnummern 8702.1030, 8702.2010, 8702.3010, 8702.4010 und 8702.9030⁵);
b.⁶
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche nach Bst. a), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen (Zolltarifnummern 8703.1000–9060);
c. Automobile zum Befördern von Waren, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg (Zolltarifnummern 8704.2110 und 2120, 3110 und 3120, 9010 und 9020).
² Nicht als Automobile im Sinne dieses Gesetzes gelten die Automobilchassis mit Führerkabine für Automobile nach Absatz 1.
⁴ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2445 ).
⁵ SR 632.10 Anhang
⁶ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2445 ).
Art. 3 Steuerbehörde
Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Sie vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
Art. 4 Kontrollen durch die Steuerbehörde
¹ Die Steuerbehörde kann bei Steuerpflichtigen und bei anderen Personen jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
² Der Steuerbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben sowie alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.
Art. 5 Amtshilfe
¹ Die Steuerbehörde kann Kantone, Gemeinden und private Organisationen zur Mitarbeit heranziehen.
² Die Polizei von Kantonen oder Gemeinden zeigt alle Verletzungen des Automobilsteuerrechts, von denen sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt, der Steuerbehörde an und unterstützt diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung der Täterschaft.
³ Gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, sofern die verlangten Auskünfte für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können:
a. die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe;
b. die Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;
c. die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Art. 6 Schweigepflicht
Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, müssen gegenüber Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen bewahren und den Einblick in amtliche Akten verweigern.
Art. 7 Anwendbares Recht
Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 8 Gebühren
Für Verfügungen und Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat setzt die Gebührensätze fest.
2. Abschnitt: Steuerpflicht
Art. 9 Steuerpflichtige Personen
¹ Steuerpflichtig sind:
a.⁷
für die eingeführten Automobile: die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner;
b. für die im Inland hergestellten Automobile: die Hersteller und Herstellerinnen.
² Der Bundesrat legt fest, welche Personen bei der Einfuhr in Zollausschlussgebiete steuerpflichtig sind.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2429 ; BBl 2015 2883 ).
Art. 10 Steuernachfolge
¹ Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
² Die Steuernachfolge treten an:
a. die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin;
b. die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c. die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
³ Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
⁴ Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.
Art. 11 Mithaftung für die Steuer
Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit dem Steuernachfolger oder der Steuernachfolgerin haften solidarisch:
a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
Art. 12 Steuerbefreiung
¹ Von der Steuer befreit sind:
a. die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
b.⁸
die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
c. die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären;
d. die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
e.⁹
die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997¹⁰ der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
² Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
³ Er regelt die Einzelheiten.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2429 ; BBl 2015 2883 ).
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2429 ; BBl 2015 2883 ).
¹⁰ SR 641.81
3. Abschnitt: Steuersatz
Art. 13
Die Steuer beträgt 4 Prozent.
4. Abschnitt: Steuererhebung
Art. 14 Steueranmeldung bei der Herstellung im Inland
¹ Hersteller und Herstellerinnen von Automobilen müssen der Steuerbehörde eine Steueranmeldung abgeben.
² Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
³ Zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die Oberzolldirektion mit einzelnen Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die Veranlagung der zu erhebenden Steuer und das Veranlagungsverfahren treffen. Solche Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie den Abgabenertrag nicht schmälern.
Art. 15 Frist für die Steueranmeldung bei der Herstellung im Inland
¹ Der Bundesrat setzt die Frist für die Steueranmeldung fest.
² Bei verspäteter Anmeldung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.
Art. 16 Veranlagung der Steuer bei der Herstellung im Inland
Die Steuerbehörde setzt aufgrund der Steueranmeldung den Steuerbetrag fest. Sie stellt der steuerpflichtigen Person die Veranlagungsverfügung zu.
Art. 17 Fälligkeit der Steuer bei der Herstellung im Inland
¹ Nach Erhalt der Veranlagungsverfügung muss die steuerpflichtige Person die geschuldete Steuer an die Steuerbehörde einzahlen.
² Der Bundesrat setzt die Zahlungsfristen fest.
³ Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.
Art. 18 Sicherstellung der Steuer bei der Herstellung im Inland
¹ Die Steuerbehörde kann Sicherstellung verlangen:
a. wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer im Verzug ist;
b. wenn die Steuerforderung aus anderen Gründen als gefährdet erscheint.
² Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹¹ über Schuldbetreibung und Konkurs; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
¹¹ SR 281.1
Art. 19 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer
¹ Hat die Steuerbehörde eine geschuldete Steuer irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Steuerbetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
² Wird bei einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet.
Art. 20 Verjährung der Steuerforderung
¹ Die Steuerforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
² Die Verjährung wird unterbrochen:
a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;
b. durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird.
³ Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
⁴ Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Art. 21 Erlass der Steuer
¹ Die Oberzolldirektion kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen:
a. wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf die besonderen Umstände die steuerpflichtige Person unverhältnismässig belasten würde;
b. wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Steuer betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
² Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres ab der Steuerfestsetzung einzureichen.
5. Abschnitt: Die Steuer bei der Einfuhr
Art. 22 Steuerobjekt
¹ Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland.
² Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
Art. 23 Entstehung und Fälligkeit der Steuerforderung
¹ Die Steuerforderung entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld.¹²
² Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Einfuhr in die Zollausschlussgebiete.
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2429 ; BBl 2015 2883 ).
Art. 24 Steuerbemessungsgrundlage
¹ Die Steuer wird erhoben:
a. auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 30, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird;
b. auf dem Normalwert in den übrigen Fällen; als Normalwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten.
² In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a. die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer;
b. die Nebenkosten, wie Provisions‑, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen. Als solcher gilt der Ort, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem das Automobil ins Inland eingeführt wird, angegeben ist, oder, falls eine solche Angabe fehlt, der Ort, an dem das Automobil im Inland umgeladen wird.
³ Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der deklarierten Steuerbemessungsgrundlage oder fehlen Wertangaben, so kann die Steuerbehörde die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
⁴ Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung, die zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden, sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Steuerforderung notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
⁵ Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert der fehlenden Teile erhöhen.
6. Abschnitt: Die Steuer bei der Herstellung im Inland
Art. 25 Steuerobjekt
¹ Der Steuer unterliegen die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland.
² Als Herstellung gelten der Bau von Automobilen und die Montage wichtiger Teile. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
³ Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
Art. 26 Lieferung
Als Lieferung gilt die erstmalige Abgabe eines Automobils durch den Hersteller oder die Herstellerin an Dritte.
Art. 27 Eigengebrauch
Eigengebrauch liegt vor, wenn der Hersteller oder die Herstellerin Automobile verwendet:
a. für unternehmenseigene Zwecke;
b. für den Privatbedarf seines oder ihres Personals; oder
c. für den eigenen Privatbedarf.
Art. 28 Entstehung der Steuerforderung
Die Steuerforderung entsteht:
a. bei Lieferungen mit ihrer Ausführung;
b. beim Eigengebrauch im Zeitpunkt, in dem er eintritt.
Art. 29 Melde- und Aufzeichnungspflicht
Wer Automobile herstellt, muss:
a. sich bei der Steuerbehörde unaufgefordert schriftlich zur Registrierung anmelden;
b. über die Produktion, den Verkehr (Ein- und Ausgänge, Eigengebrauch), die Bestände sowie die Preise und Werte der Automobile Aufzeichnungen führen und der Steuerbehörde vierteljährlich Meldung erstatten;
c. die entsprechenden Unterlagen mit den Belegen während zehn Jahren aufbewahren.
Art. 30 Steuerbemessungsgrundlage
¹ Bei der Lieferung in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes wird die Steuer vom Entgelt berechnet.
² Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer Lieferung an eine nahe stehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
³ In allen übrigen Fällen wird die Steuer vom Wert berechnet; dieser bemisst sich nach dem Preis, der einer unabhängigen dritten Person am Ort und im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Rechnung gestellt würde.
⁴ Beim Tausch von Automobilen gilt der Wert des einen Automobils als Entgelt für das andere Automobil; bei der Leistung an Zahlungs Statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
⁵ Zum Entgelt gehören ferner öffentlich-rechtliche Abgaben, mit Ausnahme der auf der Lieferung geschuldeten Automobilsteuer selbst und der Mehrwertsteuer.
⁶ Nicht zum Entgelt gehören Beträge, welche der Abnehmer oder die Abnehmerin der steuerpflichtigen Person zurückerstattet für Auslagen, die diese im Namen und auf Rechnung des Abnehmers oder der Abnehmerin getätigt und separat in Rechnung gestellt hat.
⁷ Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert der fehlenden Teile erhöhen.
Art. 31 Statistik
Die Steuerbehörde erfasst die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Daten und wertet sie statistisch aus.
7. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 32 Einsprache
¹ Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von
30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die
Sicherstellung
² Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968¹³).
¹³ SR 172.021
Art. 33 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion
¹ Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Veranlagungsverfügung Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden. ¹⁴
² Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.¹⁵
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2429 ; BBl 2015 2883 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 54 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 34 ¹⁶
¹⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 54 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 35 Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen
¹ ...¹⁷
² Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
¹⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 54 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
8. Abschnitt: Strafbestimmungen ¹⁸
¹⁸ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Art. 36 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer
¹ Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974¹⁹.
² Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
a. die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
b. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.
³ Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.
⁴ Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch die Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
¹⁹ SR 313.0
Art. 37 Steuerhehlerei
Wer Automobile, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt.
Art. 38 Verletzung der Melde- und Aufzeichnungspflicht
¹ Wer die in Artikel 29 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
² In leichten Fällen, namentlich wenn jemand im Eigenbau ein einzelnes Automobil herstellt, kann auf die Erhebung einer Busse verzichtet werden.
Art. 39 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, ohne dass der Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer oder einer Verletzung der Melde- oder Aufzeichnungspflicht vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 40 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz ²⁰
¹ Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
²⁰ SR 313.0
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 41 Übergangsbestimmung
Der Steuer unterliegt auch die nachträgliche Überführung von Automobilen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei in Zollausschlussgebiete eingeführt worden sind, in das übrige schweizerische Staatsgebiet oder in die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1997²¹
²¹ BRB vom 20. Nov. 1996
Anhang
Änderung bisherigen Rechts
...²²
²² Die Änderungen können unter AS 1996 3045 konsultiert werden.
Feedback