Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich (415.439.1)
Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich (415.439.1)
Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich
1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik
415.439.1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
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2 Der Universitätsrat beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
Das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
Laboranalysen
§ 2.
1 Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten sich nach dem Tarif der jeweils gült igen eidgenössischen Analysenliste, insbesondere Kapitel 2, Genetik.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste auf geführt sind, werden vom Institut für Medizinische Genetik marktkon form festgelegt.
Ärztliche
Leistungen
§ 3.
1 Die Gebühren für die im Rahm en der genetischen Sprech stunde durchgeführten ärztlichen Le istungen für Patientinnen oder Pa tienten bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TAR MED.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Für ärztliche Leistungen bei Pa tientinnen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz ka nn das Institut für Medizinische Genetik Pau schalen festlegen.
Besondere
Unter
-
suchungen
§ 4.
1 Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studien- oder Forschungszwe cken weiterverwendet werden.
Rechnung
-
stellung
§ 5.
1 Analysenrechnungen werden gr undsätzlich den Patientinnen und Patienten oder bei stationäre n Aufenthalten dem auftraggebenden Spital gestellt. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuwei sende Ärztin oder den zuweisenden Arzt oder die zuweisende Institu tion bei deren entsprechenden Anweisung.
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415.439.1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik
2 Rechnungen für ambulante ärztlic he Leistungen werden den Pa
- tientinnen und Patienten gestellt, fü r stationäre Konsile dem jeweiligen Spital.
3 Bei vorliegender Kostengutsprac he erfolgt die Rechnungstellung wenn möglich direkt an die Krankenk asse, bei Vorliegen einer Verfügung der zuständigen IV-Stelle oder Sozial behörde an die verfügende Instanz.
4 Das Institut für Medizinische Genetik kann die Durchführung von Analysen und ärztlichen Leistungen von einer Kostengutsprache oder von einer Vorauszahlun g abhängig machen.
5 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
1 OS 75, 169 ; Begründung siehe ABl 2020-
01-10 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.