Abflusskategorien | | Abflussrate (in Prozent) |
1. Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden | | |
- 1.1 Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden
umfassen alle Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen. Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von mehr als 30 Kalendertagen sind nicht zu berücksichtigen
| | |
- 1.1.1 Stabile Einlagen
| | 5 |
- 1.1.2 Weniger stabile Einlagen
| | 10 |
- 1.2 Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden grösser als 1.5 Mio. Schweizerfranken. Diese umfassen alle Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen
| | 20 |
2. Unbesicherte, von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel | | |
- 2.1 Sicht- und Termineinlagen von Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu
30 Kalendertagen
| | |
- 2.1.1 Stabile Einlagen
| | 5 |
- 2.1.2 Weniger stabile Einlagen
|
| 10 |
- 2.2 Operative Einlagen im Zusammenhang mit Clearing-, Depot-, und Cash-Management-Dienstleistungen
|
|
|
- 2.2.1 Operative Einlagen aller Gegenparteien, die
vollständig durch die Einlagensicherung gedeckt sind
| | 5 |
- 2.2.2 Operative Einlagen aller Gegenparteien, die nicht vollständig durch die Einlagensicherung gedeckt sind
| | 25 |
- 2.3 Anrechenbare Einlagen beim Zentralinstitut von
Mitgliedern eines Finanzverbundes
| | 25 |
- 2.4 Einlagen von Nicht-Finanzinstituten,
Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken, wenn:
| | |
- 2.4.1 die gesamten Einlagen vollständig durch die
Einlagensicherung gedeckt sind
| | 20 |
- 2.4.2 die gesamten Einlagen nicht vollständig durch die Einlagensicherung gedeckt sind
| | 40 |
- 2.4.3 diese von Freizügigkeits-, Bank-, oder
Anlagestiftungen angelegt werden, welche Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge bündeln
| | 40 |
- 2.5 Sicht- und Termineinlagen von Finanzinstituten gemäss Anhang 1 einschliesslich von mit ihnen verbundener Gesellschaften, von allen anderen juristischen Personen und Geschäftskunden wie Pensionskassen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu
30 Kalendertagen
| | 100 |
- 2.6 Unbesicherte Schuldverschreibungen
| | 100 |
- 2.7 Zusätzliche notwendige Einlagen in Zentralbankreserven
| | 100 |
3. Besicherte Transaktionen und Sicherheitenswaps, die innert 30 Kalendertagen fällig werden, und bei denen die Sicherheiten nicht zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden | | |
- 3.1 Besicherte Finanzierungsgeschäfte mit der SNB, die durch Aktiva der Kategorie 2b oder Wertpapiere, die nicht HQLA sind («Nicht-HQLA»), besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen Kategorie beinhalten und nicht glattgestellt werden
| | 0 |
- 3.2 Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Aktiva der Kategorie 2b oder Nicht-HQLA besichert sind und deren Gegenpartei:
| | |
- – die eigene Zentralregierung oder multilaterale Entwicklungsbanken sind; oder
| | |
- – inländische untergeordnete Gebietskörperschaften oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften mit einem Risikogewicht von höchstens
20 Prozent sind
| | 25 |
- 3.3 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten
| | 35 |
- 3.4 Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Aktiva der Kategorie 2b besichert sind und die nicht mit der
eigenen Zentralregierung, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit einem Risikogewicht von höchstens 20 Prozent als Gegenpartei abgeschlossen wurden
| | 50 |
- 3.5 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 1 respektive Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2b beinhalten
| | 50 |
- 3.6 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten
| | 85 |
- 3.7 Alle übrigen besicherten Finanzierungsgeschäfte, die durch Nicht-HQLA besichert sind und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 1 beinhalten
| | 100 |
4. Sicherheitenswaps, wenn die Sicherheiten zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden | | |
- 4.1 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen Kategorie beinhalten
| | 0 |
- 4.2 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2a gegen Aktiva der Kategorie 1 beinhalten
| | 15 |
- 4.3 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten
| | 35 |
- 4.4 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 1 oder Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2b beinhalten
| | 50 |
- 4.5 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten
| | 85 |
- 4.6 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 1 beinhalten
| | 100 |
5. Derivatgeschäfte und andere Transaktionen | | |
- 5.1 Nettomittelabfluss aus Derivatgeschäften
| | 100 |
- 5.2 Erhöhter Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit Rating-Schwellenwerten in Finanzierungs- und Derivatgeschäften und anderen Transaktionen
| | 100 |
- 5.3 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund überschüssiger Sicherheiten, die von einer Bank im Zusammenhang mit Derivatgeschäften und anderen Transaktionen gehalten werden und die von der Gegenpartei vertraglich jederzeit zurückgerufen werden können
| | 100 |
- 5.4 Erhöhter Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit Sicherheiten für Derivatgeschäfte und anderen Transaktionen, die von der meldepflichtigen Bank vertraglich geschuldet sind
| | 100 |
- 5.5 Erhöhter Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit Derivatgeschäften und anderen Transaktionen, die eine Substitution der Sicherheiten durch die Gegenpartei mit Aktiva erlauben, die Nicht-HQLA sind
| | 100 |
- 5.6 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund von Marktwertveränderungen bei Derivatgeschäften und anderen Transaktionen
| | 100 Prozent des grössten absoluten Nettomittelabflusses von Sicherheiten innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 100 Prozent nach internem Modellansatz |
- 5.7 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund von Bewertungsänderungen auf für Derivatgeschäfte und andere Transaktionen gestellte Sicherheiten, welche nicht Aktiva der Kategorie 1 sind
| | 20 |
6. Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten bei forderungsunterlegten Wertpapieren (Asset-Backed Securities, ABS), gedeckten Schuldverschreibungen und sonstigen strukturierten Finanzierungsinstrumenten (dies gilt für alle innert 30 Kalendertagen fällig werden den Beträge und zurückgegebenen Vermögenswerte) | | 100 |
7. Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten aus forderungsbesicherten Geldmarktpapieren (Asset Backed Commercial Papers, ABCP), Zweckgesellschaften (Conduits), Wertpapierfinanzierungs-vehikeln (Securities Investment Vehicles) und anderen ähnlichen Finanzierungsfazilitäten | | |
- 7.1 Innert 30 Kalendertagen fällig werdende Beträge
| | 100 |
- 7.2 Andere mögliche Verluste der Finanzierungsmöglichkeit
| | 100 |
- 7.3 Eingebettete Optionen in Finanzierungsvereinbarungen, die die Rückgabe von Forderungen oder eine potenzielle Liquiditätsunterstützung innert 30 Tagen vorsehen
| | 100 |
8. Kredit- und Liquiditätsfazilitäten | | |
- 8.1 Nicht beanspruchter Teil bedingt widerruflicher und unwiderruflicher Kredit- und Liquiditätsfazilitäten sowie synthetisch konstruierter, vergleichbarer Transaktionen:
| | |
- 8.1.1 gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden und Kleinunternehmen
| | 5 |
- 8.1.2 gegenüber Nicht-Finanzinstituten, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken
| | |
- 8.1.2.1 Kreditfazilitäten
| | 10 |
- 8.1.2.2 Liquiditätsfazilitäten
| | 30 |
- 8.1.3 gegenüber Banken, die der Aufsicht der FINMA oder einer ausländischen LCR-Regulierung unterstehen
| | 40 |
- 8.1.4 gegenüber allen übrigen Finanzinstituten nach Anhang 1 (einschliesslich ausländischer Banken, wenn diese keiner ausländischen LCR-Regulierung unterstehen, Wertpapierhäuser, Versicherungen, Treuhandfirmen sowie Begünstigte)
| | |
- 8.1.4.1 Kreditfazilitäten
| | 40 |
- 8.1.4.2 Liquiditätsfazilitäten
| | 100 |
- 8.1.5 gegenüber der schweizerischen Einlagensicherung
| | 50 |
- 8.1.6 gegenüber allen anderen juristischen Personen und Geschäftskunden einschliesslich mit Finanzinstituten verbundener Gesellschaften
| | 100 |
- 8.2 Verbindlichkeiten aus unbedingt widerrufbaren, nicht beanspruchten und nicht fest zugesagten Kredit- und
Liquiditätsfazilitäten
| | 0 |
9. Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung wie Garantien, Akkreditive, widerrufbare Kredit- und Liquiditätsfazilitäten | | |
- 9.1 Handelsfinanzierung (vergangenheitsbezogener Ansatz)
| | 100 Prozent des durchschnittlichen Nettomittelabflusses über das gesamte Portfolio innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Nominalbetrags |
- 9.2 Garantien und Akkreditive, die nicht mit Handelsfinanzierungen zusammenhängen (vergangenheitsbezogener Ansatz)
| | 100 Prozent des durchschnittlichen Nettomittelabflusses über das gesamte Portfolio innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Nominalbetrags |
- 9.3 Nicht vertragliche Verpflichtungen wie:
| | |
- 9.3.1 Potenzielle Liquiditätsziehungen aus Joint
Ventures oder Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen
| | 0 |
- 9.3.2 Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von Schuldtiteln der Bank selbst
| | 0 |
- 9.3.3 Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von Schuldtiteln von mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und von ähnlichen Finanzierungsfazilitäten, welche aufgrund ihrer Strukturierung ein Liquiditätsrisiko auf die Bank transferieren
| | 20 Prozent des Betrages der nach 30 Kalendertagen an Finanzierung fällig wird |
- 9.3.4 Strukturierte Produkte sowie synthetisch konstruierte, vergleichbare Produkte mit besonderen Liquiditätsanforderungen, insbesondere Produkte, für die die Bank zusagt, für gute Marktgängigkeit zu sorgen. Ausgeschlossen sind Produkte, die kein Funding der Bank generieren und liquiditätsneutral reduziert werden können
| | 5 Prozent des Emissionsvolumens |
- 9.3.5 Verwaltete Geldmarktfonds, die mit dem Ziel bewirtschaftet werden, einen stabilen Wert beizubehalten, wie Constant-Net-Asset-Value-Geldmarktfonds
| | 5 Prozent des Emissionsvolumens |
- 9.3.6 Andere nicht vertragliche Verpflichtungen
| | 0 |
10. Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von emittierten Schuldtiteln der Bank selbst mit (Rest-)Laufzeiten von mehr als 30 Tagen über verbundene Wertpapierhändler oder Market Maker | | 0 |
11. Short-Positionen von Kundinnen und Kunden, gedeckt durch Sicherheiten anderer Kundinnen und Kunden, die nicht HQLA sind | | 50 |
12. Short-Positionen der Bank gedeckt durch besicherte Finanzierungsgeschäfte | | 0 |
13. Sonstige vertragliche Mittelabflüsse innert 30 Tagen (wie Abflüsse zur Deckung von ungedeckten Wertpapierfinanzierungen, ungedeckten Short-Positionen, Dividenden oder vertraglichen Zinszahlungen) | | 100 |
14. Vertragliche Verpflichtungen, Kreditausleihungen zu erneuern («Rollover»), wenn diese vertraglichen Verpflichtungen nicht bereits in anderen Abflusskategorien erfasst sind: | | |
| | |
- 14.1 gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden, Kleinunternehmen, Nichtfinanzunternehmen und anderen juristischen Personen einschliesslich mit Finanzinstituten verbundener Gesellschaften
| | 100 Prozent, wenn die Differenz zwischen den Abflüssen nach 14.1 und der Hälfte der Zuflüsse gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2. positiv ist. 0 Prozent, wenn die Differenz zwischen den Abflüssen nach 14.1 und der Hälfte der Zuflüsse gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2. negativ ist. |
- 14.2 gegenüber Finanzinstituten
| | 100 |
15. Gruppeninterne Mittelabflüsse (nur für Einzelinstitut) | | 100
|