Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich
                            1 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich (vom 13. Juni 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bibliothekskommission der Zentralbibliothek Zürich, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 4 des Vertrages zwis chen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Erri chtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung vom 26. November / 16. Dezember 1910
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: I. Bibliothekskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Bibliothekskommission  se tzt  sich  zusammen  aus  den Abgeordneten  des  Kantons  und  der  St adt  Zürich  als  der  Stifter  der Bibliothek. Ihren Sitzungen wohnen der/die Direktor/in der Bibliothek und der/die Vizedirektor/in bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die nicht von den Stiftern gewäh lten Mitglieder haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Bibliothekskommission wähl t für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Präsidentin / einen Präs identen und eine Vizepräsidentin / einen  Vizepräsidenten.  Aktuar/in  is t  die/der  Direktor/in,  Protokollfüh rer/in die/der Vizedirektor/in.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Bibliothekskommission tri tt zwei Mal jährlich zu ordent lichen Stiftungsratssitzungen zusa mmen. Bei Bedarf können der/die Präsident/in oder drei stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich ausser ordentliche Sitzungen verlangen. Di e Einladung zu einer Stiftungsrats sitzung hat mindestens 10 Tage vor derselben zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist beschlussfähig bei Anwese nheit der Hälfte der stimmberech tigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheide t die Präsidentin / der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zirkularbeschlüsse si nd zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Bibliothekskommission  is t  das  strategische  Führungs gremium der Bibliothek. Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Bibliothek wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vertritt diese gegenüber den Stiftern und nach aussen, soweit dies nicht der Direktorin / dem Direktor zufällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie stellt die Grundsätze fest, na ch denen die Bibliothek geführt werden soll, und entscheidet über deren Angelegenhe iten gemäss den Bestimmungen des Stiftungsvertrages, der Statuten und der Bibliotheks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Ihr steht im Einzelnen zu: a.   die  Beschlussfassung  über  das Globalbudget,  die  Jahresrechnung einschliesslich Ge winnverwendung und de n Jahresbericht, b.   der Erlass der Bibliotheksordnung, c.   die Wahl von Direktorin/Direkto r und Vizedirektorin/Vizedirektor, d.   die Behandlung von Rekursen, e.   die  Beschlussfassung  bezüglic h  Übertragungen  von  Eigentum  an Bibliotheksbeständen an Dritte, f.    Stellenplanänderungen ab Lohnklasse 24, g.   die Beschlussfassung bezüglich übergeordneter Sa chgeschäfte mit weitreichender Innen- und/oder Aussenwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Bibliothekskommission bestellt: a.   zur  Überwachung  des  Finanz- und  Rechnungswesens  eine  Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungskommission von drei Personen, wovon mindestens zwei Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen ordentliche Mitglieder der Bibliothekskommission sein müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen; die Rechnungskommission prüf t aufgrund des Berichts einer anerkannten Revisionsstelle die Re chnung und stellt bezüglich Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung und Globalbudget Antrag an die Bibliothekskommission, b.   zur Behandlung besonderer Geschäfte nach Bedarf weitere Sub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt für jeden Rekurs ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 lit. d ein stimmberechtigtes Mitglied der Bibliothekskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion als Referentin oder Referent en. Für die Instruktion des Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens ist das Hochschulamt de r Bildungsdirektion des Kantons Zürich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 II. Personal und Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Personal besteht aus der Direktorin / dem Direktor und der  Vizedirektorin / dem Vizedirektor,  welche  die  Bibliotheksleitung bilden, sowie dem weiteren Persona l gemäss einem grundsätzlich von der Bibliothekskommission erlassenen Stellenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Budgetneutrale  Stellenplananpassungen  können  unter  Beach tung der kantonalen Vorgaben und bi s maximal Lohnklasse 23 von der Bibliotheksleitung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorgesetzte/r der Direktorin / des Direktors ist die Präsidentin / der Präsident der Biblio thekskommission. Vorgesetzte/r des Vizedirek tors / der Vizedirektorin ist die Direktorin / der Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das weitere Personal der Zentra lbibliothek wird von der Biblio theksleitung angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der Direktorin / dem Direktor steht die operative und fach liche Leitung der Bibliothek zu. Di e Vizedirektorin / der Vizedirektor ist ihre/seine Stellvertr etung, mit der sie/er alle wesentlichen Geschäfte regelmässig bespricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktorin / der Direktor ist fü r alle weiteren Belange der Bib liothek zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Direktorin / der  Direktor vertritt  innerhalb  ihrer/seiner Befugnisse die Bibliothek nach au ssen und gegenüber der Bibliotheks kommission und deren Organen. III. Finanz- und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Soweit die Statuten und die Bibliotheksordnung nichts ande res bestimmen, gelten die Bestim mungen über den kantonalen Finanz haushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Bibliotheksleitung hat im Rahmen des jährlich von der Bibliothekskommission bewilligten  Globalbudget s  sowie  hinsichtlich finanzieller Zuwendungen Dritter die umfassende Ausgabekompetenz. Sie kann diese Kompetenz in abgegrenzten Teilbereichen weiteren Mit arbeitenden delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  bestehende  und  durch  Zuwe isung  allfälliger  nicht  verwen deter Betriebsmittel geäufnete Kapi tal der Zentralbibliothek dient in erster Linie der Sicherstellung der Liquidität der Stiftung. Es kann mit Bewilligung der Bibliothekskommiss ion für aussergewöhnliche Bedürf nisse der Bibliothek verwendet werd en, zum Beispiel für die Ergänzung der Einrichtung und die Vornahme kleiner Bauvorha ben, die Durch führung  grösserer  Projekte,  die  Er werbung  ganzer  Bibliotheken  und grosser Werke, die Ausf üllung von Lücken in den Beständen oder für Digitalisier ungsvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            432.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich IV. Anschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Für  die  Anschaffungen  der  Medien  ist  nach  folgenden Gesichtspunkten vorzugehen: a.   Die  Zentralbibliothek  betreibt eine  qualitativ  hochstehende,  auf Kontinuität und Ausgewogenheit zielende Anschaffungspolitik. b.   Das  Schwergewicht  li egt  dabei  bei  wissensc haftlicher  und  für  die Forschung  relevanter  Literatur  be züglich  der  an  der  Universität Zürich gelehrten Fächer. c.   Die  Bedürfnisse  der  Bevölkerung von  Stadt  und  Kanton  Zürich sind angemessen zu berücksichtigen. d.   Turicensia  sollen  vollständig, Helvetica  in  nötig  erscheinendem Umfang gesammelt werden. V. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Bibliothekskommission setz t den Zeitpunkt fest, an dem die vorstehende Bibliothek sordnung in Kraft treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 211 ; Begründung siehe ABl 2013-11-01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013 ( ABl 2014-03-14 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 432.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 15. November 2019 ( OS 75, 65 ; ABl 2019-11-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2020.