Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich (432.212)
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Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich

1 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich
432.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich (vom 13. Juni 2013)
1 Die Bibliothekskommission der Zentralbibliothek Zürich, gestützt auf §
9 Abs. 4 des Vertrages zwis chen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Erri chtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung vom 26. November / 16. Dezember 1910
3 , beschliesst: I. Bibliothekskommission

§ 1.

1 Die Bibliothekskommission se tzt sich zusammen aus den Abgeordneten des Kantons und der St adt Zürich als der Stifter der Bibliothek. Ihren Sitzungen wohnen der/die Direktor/in der Bibliothek und der/die Vizedirektor/in bei.
2 Die nicht von den Stiftern gewäh lten Mitglieder haben beratende Stimme.

§ 2.

Die Bibliothekskommission wähl t für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Präsidentin / einen Präs identen und eine Vizepräsidentin / einen Vizepräsidenten. Aktuar/in is t die/der Direktor/in, Protokollfüh rer/in die/der Vizedirektor/in.

§ 3.

1 Die Bibliothekskommission tri tt zwei Mal jährlich zu ordent lichen Stiftungsratssitzungen zusa mmen. Bei Bedarf können der/die Präsident/in oder drei stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich ausser ordentliche Sitzungen verlangen. Di e Einladung zu einer Stiftungsrats sitzung hat mindestens 10 Tage vor derselben zu erfolgen.
2 Sie ist beschlussfähig bei Anwese nheit der Hälfte der stimmberech tigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheide t die Präsidentin / der Präsident.
3 Zirkularbeschlüsse si nd zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 4.

1 Die Bibliothekskommission is t das strategische Führungs gremium der Bibliothek. Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Bibliothek wahr.
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432.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich
2 Sie vertritt diese gegenüber den Stiftern und nach aussen, soweit dies nicht der Direktorin / dem Direktor zufällt.
3 Sie stellt die Grundsätze fest, na ch denen die Bibliothek geführt werden soll, und entscheidet über deren Angelegenhe iten gemäss den Bestimmungen des Stiftungsvertrages, der Statuten und der Bibliotheks
- ordnung.

§ 5.

Ihr steht im Einzelnen zu: a. die Beschlussfassung über das Globalbudget, die Jahresrechnung einschliesslich Ge winnverwendung und de n Jahresbericht, b. der Erlass der Bibliotheksordnung, c. die Wahl von Direktorin/Direkto r und Vizedirektorin/Vizedirektor, d. die Behandlung von Rekursen, e. die Beschlussfassung bezüglic h Übertragungen von Eigentum an Bibliotheksbeständen an Dritte, f. Stellenplanänderungen ab Lohnklasse 24, g. die Beschlussfassung bezüglich übergeordneter Sa chgeschäfte mit weitreichender Innen- und/oder Aussenwirkung.

§ 6.

1 Die Bibliothekskommission bestellt: a. zur Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens eine Rech
- nungskommission von drei Personen, wovon mindestens zwei Per
- sonen ordentliche Mitglieder der Bibliothekskommission sein müs
- sen; die Rechnungskommission prüf t aufgrund des Berichts einer anerkannten Revisionsstelle die Re chnung und stellt bezüglich Rech
- nung und Globalbudget Antrag an die Bibliothekskommission, b. zur Behandlung besonderer Geschäfte nach Bedarf weitere Sub
- kommissionen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt für jeden Rekurs ge
- mäss §
5 lit. d ein stimmberechtigtes Mitglied der Bibliothekskommis
- sion als Referentin oder Referent en. Für die Instruktion des Rekurs
- verfahrens ist das Hochschulamt de r Bildungsdirektion des Kantons Zürich zuständig.
4 II. Personal und Leitung

§ 7.

1 Das Personal besteht aus der Direktorin / dem Direktor und der Vizedirektorin / dem Vizedirektor, welche die Bibliotheksleitung bilden, sowie dem weiteren Persona l gemäss einem grundsätzlich von der Bibliothekskommission erlassenen Stellenplan.
3 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich
432.212
2 Budgetneutrale Stellenplananpassungen können unter Beach tung der kantonalen Vorgaben und bi s maximal Lohnklasse 23 von der Bibliotheksleitung vorgenommen werden.
3 Vorgesetzte/r der Direktorin / des Direktors ist die Präsidentin / der Präsident der Biblio thekskommission. Vorgesetzte/r des Vizedirek tors / der Vizedirektorin ist die Direktorin / der Direktor.
4 Das weitere Personal der Zentra lbibliothek wird von der Biblio theksleitung angestellt.

§ 8.

1 Der Direktorin / dem Direktor steht die operative und fach liche Leitung der Bibliothek zu. Di e Vizedirektorin / der Vizedirektor ist ihre/seine Stellvertr etung, mit der sie/er alle wesentlichen Geschäfte regelmässig bespricht.
2 Die Direktorin / der Direktor ist fü r alle weiteren Belange der Bib liothek zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen wurden.

§ 9.

Die Direktorin / der Direktor vertritt innerhalb ihrer/seiner Befugnisse die Bibliothek nach au ssen und gegenüber der Bibliotheks kommission und deren Organen. III. Finanz- und Rechnungswesen

§ 10.

Soweit die Statuten und die Bibliotheksordnung nichts ande res bestimmen, gelten die Bestim mungen über den kantonalen Finanz haushalt.

§ 11.

1 Die Bibliotheksleitung hat im Rahmen des jährlich von der Bibliothekskommission bewilligten Globalbudget s sowie hinsichtlich finanzieller Zuwendungen Dritter die umfassende Ausgabekompetenz. Sie kann diese Kompetenz in abgegrenzten Teilbereichen weiteren Mit arbeitenden delegieren.
2 Das bestehende und durch Zuwe isung allfälliger nicht verwen deter Betriebsmittel geäufnete Kapi tal der Zentralbibliothek dient in erster Linie der Sicherstellung der Liquidität der Stiftung. Es kann mit Bewilligung der Bibliothekskommiss ion für aussergewöhnliche Bedürf nisse der Bibliothek verwendet werd en, zum Beispiel für die Ergänzung der Einrichtung und die Vornahme kleiner Bauvorha ben, die Durch führung grösserer Projekte, die Er werbung ganzer Bibliotheken und grosser Werke, die Ausf üllung von Lücken in den Beständen oder für Digitalisier ungsvorhaben.
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432.212 Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich IV. Anschaffungen

§ 12.

Für die Anschaffungen der Medien ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen: a. Die Zentralbibliothek betreibt eine qualitativ hochstehende, auf Kontinuität und Ausgewogenheit zielende Anschaffungspolitik. b. Das Schwergewicht li egt dabei bei wissensc haftlicher und für die Forschung relevanter Literatur be züglich der an der Universität Zürich gelehrten Fächer. c. Die Bedürfnisse der Bevölkerung von Stadt und Kanton Zürich sind angemessen zu berücksichtigen. d. Turicensia sollen vollständig, Helvetica in nötig erscheinendem Umfang gesammelt werden. V. Übergangsbestimmungen

§ 13.

Die Bibliothekskommission setz t den Zeitpunkt fest, an dem die vorstehende Bibliothek sordnung in Kraft treten
2 soll.
1 OS 69, 211 ; Begründung siehe ABl 2013-11-01 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013 ( ABl 2014-03-14 ).
3 LS 432.21 .
4 Eingefügt durch B vom 15. November 2019 ( OS 75, 65 ; ABl 2019-11-29
). In Kraft seit 1. März 2020.
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