Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Landwirtsc... (412.101.220.83)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe»

vom 8. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2020) ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 an­gepasst.
17011
Gemüsegärtnerin EFZ / Gemüsegärtner EFZ
Maraîchère CFC / Maraîcher CFC
Orticoltrice AFC / Orticoltore AFC
16403
Geflügelfachfrau EFZ / Geflügelfachmann EFZ
Avicultrice CFC / Aviculteur CFC
Avicoltrice AFC / Avicoltore AFC
15005
Landwirtin EFZ / Landwirt EFZ
Agricultrice CFC / Agriculteur CFC
Agricoltrice AFC / Agricoltore AFC
16003
Obstfachfrau EFZ / Obstfachmann EFZ
Arboricultrice CFC / Arboriculteur CFC
Frutticoltrice AFC / Frutticoltore AFC
22603
Weintechnologin EFZ / Weintechnologe EFZ
Caviste CFC
Cantiniera AFC / Cantiniere AFC
16103
Winzerin EFZ / Winzer EFZ
Viticultrice CFC / Viticulteur CFC
Viticoltrice AFC / Viticoltore AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002² (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003³ (BBV),
verordnet:
² SR 412.10 ³ SR 412.101

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkt und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
¹ Die Berufsbezeichnungen sind:
Gemüsegärtnerin EFZ / Gemüsegärtner EFZ,
Geflügelfachfrau EFZ / Geflügelfachmann EFZ,
Landwirtin EFZ / Landwirt EFZ,
Obstfachfrau EFZ / Obstfachmann EFZ,
Weintechnologin EFZ / Weintechnologe EFZ,
Winzerin EFZ / Winzer EFZ.
² Die Berufsleute des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie erfüllen die multifunktionellen Aufgaben der Landwirtschaft und der Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen fachgerecht und selbstständig;
b. Sie arbeiten auf Produktions- und Verarbeitungsbetrieben von landwirtschaftlichen Produkten;
c. Sie befassen sich mit wirtschaftlichen, gesetzlichen, technischen, sozialen und ökologischen Zusammenhängen;
d. Sie kennen die Prozesse entlang der Wertschöpfungskette von der Produk­tion über die Verarbeitung und Vermarktung;
e. Sie verhalten sich fachlich, sozial und methodisch kompetent;
f. Sie verfügen über die notwendigen Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft und interessieren sich für das gesellschaftliche, politische und kulturelle Leben;
g. Sie fördern ihre Persönlichkeit sowie das Verantwortungsbewusstsein durch die permanente Weiterbildung.
³ Innerhalb des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe gibt es den Schwerpunkt Biolandbau für folgende Berufe:
Gemüsegärtnerin EFZ / Gemüsegärtner EFZ,
Geflügelfachfrau EFZ / Geflügelfachmann EFZ,
Landwirtin EFZ / Landwirt EFZ,
Obstfachfrau EFZ / Obstfachmann EFZ,
Winzerin EFZ / Winzer EFZ.
⁴ Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
² Für Lernende, die bereits Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnises (EFZ) einer anderen Berufsrichtung im Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe sind, dauert die berufliche Grundbildung in der Regel 1 Jahr.
Für Lernende, die bereits Inhaberin oder Inhaber eines Berufsattests (EBA) aus dem Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe sind, dauert sie 2 Jahre.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Bereich

Beruf

Landwirt/

Landwirtin

Gemüsegärtner/

Gemüsegärtnerin

Geflügelfachmann/

Geflügelfachfrau

Obstfachmann/

Obstfachfrau

Winzer/

Winzerin

Weintechnologe/

Weintechnologin

Bereich A: Pflanzenbau

A1 Boden bearbeiten

X

X

X

X

X

A2 Obst- bzw. Rebkulturen pflanzen

X

X

A3 Gemüsekulturen säen und pflanzen

X

A4 Kulturen im Ackerbau säen und pflanzen⁴

X

X

A5 Pflanzen ernähren

X

X

X

X

X

A6 Obst- bzw. Rebkulturen pflegen

X

X

A7 Acker- bzw. Gemüsekulturen pflegen

X

X

X

A8 Grünland pflegen und nutzen

X

X

A9 Obst, Beeren bzw. Trauben ernten

X

X

A10 Acker- bzw. Gemüsekulturen ernten

X

X

X

A11 Futter konservieren

X

A12 Trauben veredeln

X

A13 Produkte lagern und verarbeiten

X

X

X

X

X

A14 In Bio-Pflanzenbau vertiefen (für Schwerpunkt Biolandbau)

X

X

X

X

X

A15 Lebensmittelqualität sichern und Produkte verkaufen

X

X

X

X

X

Bereich B: Tierhaltung

B1 Nutztiere halten und pflegen

X

X

B2 Nutztiere füttern

X

X

B3 Nutztiere züchten und vermehren

X

X

B4 Nutztiere gesund erhalten

X

X

B5 Tierische Lebensmittel gewinnen und Qualität sichern

X

X

B6 In Milch-, Rindfleisch- oder Schweineproduktion vertiefen

X

B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten

X

B8 In Bio-Tierhaltung vertiefen (für Schwerpunkt Biolandbau)

X

X

Bereich C: Weinbereitung

C1 Trauben produzieren

X

C2 Trauben keltern

X

C3 Weine pflegen und ausbauen

X

C4 Weine abfüllen

X

C5 Produkte verkaufen

X

C6 Qualität sichern

X

Bereich D: Mechanisierung und technische Anlagen

D1 Werkstoffe fachgerecht einsetzen

X

X

X

X

X

X

D2 Maschinen und Geräte einstellen und warten

X

X

X

X

X

X

D3 Gebäude und Einrichtungen nutzen und unterhalten

X

X

X

X

X

X

D4 Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz gewährleisten

X

X

X

X

X

X

Bereich E: Arbeitsumfeld

E1 Zusammenhänge der Betriebswirtschaft, der Politik, des Rechts und der Natur im Berufsumfeld verstehen

X

X

X

X

X

X

Bereich F: Wahlbereich

F1 In regionale Spezifitäten vertiefen

X

X

X

X

X

X

Für den Schwerpunkt Biolandbau werden die detaillierten Spezialkompetenzen im Bildungsplan definiert.
⁴ Bezeichnung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitstechniken und Zeitmanagement;
b. Prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c. Informations- und Kommunikationsstrategien;
d. Systemisches Denken;
e. Lernstrategien;
f. Kreativitätstechniken;
g. Problemlösen.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Eigenverantwortliches Handeln;
b. Lebenslanges Lernen;
c. Kommunikationsfähigkeit;
d. Konfliktfähigkeit;
e. Teamfähigkeit;
f. Umgangsformen;
g. Belastbarkeit;
h. Flexibilität;
i. Selbständigkeit;
j. Neugierde, Eigeninitiative.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
⁴ Die Lernenden dürfen entsprechend ihrem Ausbildungsstand für gefährliche Arbeiten herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.⁶
² Die Bildung in beruflicher Praxis im Schwerpunkt Bio-Landbau erfolgt in der Regel zur Hälfte, mindestens jedoch während eines Jahres, in einem anerkannten Bio-Lehrbetrieb.⁷
³ Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1500–1600 Lektionen. Davon entfallen 120–160 Lektionen auf den Sportunterricht⁸.⁹
⁴ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 8 und höchstens 10 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
⁵ Die Kantone ermöglichen den Lehrstellenwechsel auch überkantonal.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
⁸ Art. 52 Abs. 1 der V vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung ( SR 415.01 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.¹⁰
² Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen jedes Berufs des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
³ Der Bildungsplan legt überdies in Anbetracht der Besonderheiten jedes Berufs des Berufsfeldes Landwirtschaft und deren Berufe fest:
a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c. die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;
d. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz;
e. die formalisierten Verkürzungen der Grundbildung;
f. die Themen der Wahlbereiche.
⁴ Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.¹¹
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹² über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹² SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. einschlägiger Abschluss auf Stufe Berufsprüfung, höhere Fachprüfung oder höhere Fachschule;
b. einschlägiger Abschluss auf der Hochschul- oder Fachhochschulstufe und mindestens 2 Jahre Berufspraxis in den entsprechenden Tätigkeitsbereichen.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
² In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.¹³
³ Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
⁴ Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein eidgenössisches Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation ¹⁴

¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
Art. 14 ¹⁵ Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
Art. 14 a ¹⁶ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren
¹ Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
² Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Bereich der Landwirtschaft und deren Berufe erworben worden sein.
Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
¹ Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
² Die Lernenden werden über die Kompetenzen ihres gewählten Berufsabschlusses geprüft.
³ In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit im Umfang von 6 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unter­lagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.¹⁷
Berufskenntnisse im Umfang von 4 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich und mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung dauert höchstens 1,5 Stunden.
c. Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 647 ).
¹⁸ SR 412.101.241
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. das Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Erfahrungsnote mindestens die Note 4 beträgt; und
c. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller gewichteten Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
⁴ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der beruf­liche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt nur die neue Erfahrungsnote.
Art. 20 Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so werden statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 1
¹ Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf zu führen:
a. «Gemüsegärtnerin EFZ / Gemüsegärtner EFZ»; oder
b. «Geflügelfachfrau EFZ / Geflügelfachmann EFZ»; oder
c. «Landwirtin EFZ / Landwirt EFZ»; oder
d. «Obstfachfrau EFZ / Obstfachmann EFZ»; oder
e. «Weintechnologin EFZ / Weintechnologe EFZ»; oder
f. «Winzerin EFZ / Winzer EFZ».
Im Fähigkeitszeugnis wird der Schwerpunkt aufgeführt.
³ Im Notenausweis werden aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote;
c. der Schwerpunkt.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).
Art. 22
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe (EFZ und EBA) setzt sich zusammen aus:
a. 9 Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm;
b. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996²⁰. Sie konstituiert sich selbst.
⁴ Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf­lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.²¹
²⁰ SR 172.31
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 ).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Reglemente und Lehrpläne, die das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe betreffen, werden vom SBFI widerrufen.
Art. 24 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner, Geflügelzüchterin oder Geflügelzüchter, Landwirtin oder Landwirt, Obstbäuerin oder Obstbauer, Weintechnologin oder Weintechnologe, Winzerin oder Winzer vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner, Geflügelzüchterin oder Geflügelzüchter, Landwirtin oder Landwirt, Obstbäuerin oder Obstbauer, Weintechnologin oder Weintechnologe, Winzerin oder Winzer bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 24 a ²² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2016
¹ Lernende, die ihre Bildung vor dem 1. März 2017 begonnen haben und die Lehrabschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2021 wiederholen, können verlangen, nach bisherigem Recht²³ beurteilt zu werden.
² Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b kommt erstmalig ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 6. Dez. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 3 647 ).
²³ AS 2008 4027
Art. 25 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
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