Verordnung über die Information und den Datenschutz (170.41)
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Verordnung über die Information und den Datenschutz

1 Verordnung über die Informat ion und den Datenschutz (IDV)
170.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) (vom 28. Mai 2008)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Umsetzungs
-
verantwortung

§ 1.

1 Die öffentlichen Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit Informationen und Personendaten be i der Informationstätigkeit und den Datenschutzmassnahmen verantwortlich.
2 Sie geben bei Vorliegen der Vora ussetzungen und nach Abwägung der öffentlichen und privaten In teressen Informationen bekannt: a. durch Informationstätigkeit v on Amtes wegen im Sinne von §
14 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG)
2 und b. durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im Sinne von §
20 IDG.
3 Die zur Umsetzung des IDG verpfl ichteten öffentlichen Organe des Kantons im Sinne von §
3 Abs. 1 lit. b IDG sind je im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche: a. der Regierungsrat, b. die in §
59 und Anhang 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
3 bezeichneten Einheiten, soweit die Direktionen keine ande ren Regelungen treffen.
4 Die übrigen in §
3 Abs. 1 IDG bezeichneten öffentlichen Organe legen die verpflichteten Stellen für ihren Zust ändigkeitsbereich selbst fest. Sie können hierfür insbesondere auch zentrale Stellen bezeichnen.
5 Vorbehalten bleiben besonder e Zuständigkeitsbestimmungen der vorliegenden Verordnung und anderer Erlasse des kantonalen und kommunalen Rechts.
Meinungs
-
bildungsprozess

§ 2.

1 Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozes sen kann insbesondere dann einges chränkt werden, wenn diese poli tisch umstrittene Fragen betreffe n oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitig keiten bilden können. Über die Informationstätigkeit nach erfolgter Beschlussfas sung ist im Einzelfall zu entscheiden.
2
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2 Bei Geschäften des Regierungsrates bleiben die Anträge, Mit
- berichte und Besonderen Stellung nahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach der Besc hlussfassung durch den Regierungs
- rat von der Bekanntgabe ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Informations tätigkeit von Amtes wegen Zuständigkeiten

§ 3.

Betrifft eine Information versc hiedene öffentliche Organe, sprechen sich diese über die Wahr nehmung der Inform ationstätigkeit von Amtes wegen nach §
14 IDG ab. Mittel

§ 4.

1 Die Informationstäti gkeit öffentlicher Organe erfolgt über die amtlichen Publikat ionsorgane, das Intern et oder die Medien.
2 Das für die Informationstätigkei t zuständige Organ kann weitere Informationsmittel bestimmen.
3 Ist eine Information in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite eines öffentlichen Organs zugänglich, gilt die Informa
- tion als hinreichend zugä nglich im Sinne von §
25 Abs. 1 IDG. Veröffent lichung von Informationen

§ 5.

Das öffentliche Organ veröffent licht wichtige Informationen aus seinem Zuständigkeitsbereich so schnell wie möglich, soweit dies: a. keinen unangemessenen Aufwand verursacht und b. der Veröffentlichung keine gese tzlichen Bestim mungen entgegen
- stehen. Verzeichnis von Informations beständen

§ 6.

Das Verzeichnis der Informationsbestände nach §
14 Abs. 4 IDG enthält insbesondere Angaben über das Ordnungssystem, das eine Übersicht über die Aufgabe nbereiche des öffentlichen Organs vermittelt (Registraturplan), und über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen.
3. Abschnitt: Informationszugang auf Gesuch A. Zugang zu allgemeinen Informationen Gesuch

§ 7.

1 Allgemeine Auskünfte zur Täti gkeit der öffentlichen Organe im Sinne von §
20 Abs. 1 IDG können beim nach §
1 zuständigen Organ formlos verlangt werden. a. Formlose Anfrage
3 Verordnung über die Informat ion und den Datenschutz (IDV)
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2 Eine formlose Anfrage ist unzulässig, wenn a. eine Anhörung betro ffener Dritter nach §
26 IDG erforderlich ist, b. für die Vornahme der Interess enabwägung vert iefte Abklärungen zu treffen sind oder c. deren Bearbeitung mit bes onderem Aufwand verbunden ist.
3 Bei unzulässigen formlosen Anfrag en wird die an fragende Person auf das Erfordernis eines schriftlichen Gesuchs sowie allgemein auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen.
b. Schriftliches
Gesuch

§ 8.

1 Besondere Auskünfte zur Täti gkeit öffentlicher Organe erfordern ein schriftliche s Gesuch beim nach §
1 zuständigen Organ.
2 Das Gesuch enthält möglichst genaue Angaben über den Gegen stand und die allgemeine Bezeichnung der Information sowie das Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft.
3 Kann das öffentliche Organ nicht mit vertretbarem Aufwand fest stellen, welche Information verl angt wird, kann es von der Gesuch stellerin oder dem Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen. Es weist sie oder ihn auf die Folgen eine r ausbleibenden Präzisierung hin.
4 Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert zehn Tagen die für die Feststellung der verlangten Informationen zusätzlich erforderlichen Angaben, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Behandlung

§ 9.

1 Das öffentliche Organ, an da s sich das Gesuch richtet, behandelt dieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist.
2 Betrifft das Gesuch offensichtlic h die Informationen eines ande ren Organs, wird es diesem zur Behandlung überwiesen. Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragt e Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadres satin empfangen hat.
3 Betrifft das Gesuch Informati onen mehrerer Or gane, sprechen sich diese über die Behandlung und Beurteilung des Gesuchs ab.
Gewährung des
Informations
-
zugangs

§ 10.

1 Formlose Anfragen werden mündlich oder auf elektro nischem Weg beantwortet, soweit de r Inhalt der verlangten Informa tion dies zulässt.
2 Der Zugang zu Informationen au f schriftliches Gesuch erfolgt durch Einsichtnahm e beim öffentlichen Orga n oder durch Zustellung von Kopien.
3 Er kann auf elektroni schem Weg gewährt werden, wenn die ver langte Information ke ine Personendaten enth ält oder die Personen daten vor unbefugtem Zugriff Dri tter ausreichend geschützt sind.
a. Grundsatz
4
170.41 Verordnung über die Informat ion und den Datenschutz (IDV) b. Einsicht nahme beim öffentlichen Organ

§ 11.

1 Die Einsichtnahme findet bei dem öffentlichen Organ statt, das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist.
2 Das Organ kann sich auf die Vorl age von Kopien beschränken, insbesondere wenn Informatione n anonymisiert werden müssen.
3 Es kann die Identität der Gesuch stellerin oder des Gesuchstellers beim Zutritt zu seinen Rä umlichkeiten kontrollieren.
4 Es sorgt während der Einsicht nahme für angemessenen Schutz der Informationen.
5 Es ermöglicht auf Verlangen die Erstellung von Kopien. c. Zustellung von Kopien

§ 12.

1 Das öffentliche Organ stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher Dokumente zu, soweit deren Zustand und Natur dies zulassen.
2 Es macht auf Nutzungseinschränk ungen aufmerksam, soweit die Informationen des Organs urhe berrechtlich geschützt sind. d. Form

§ 13.

1 Das öffentliche Organ macht die Informationen soweit möglich in der zum amtlichen Gebrau ch erstellten Form zugänglich. Es ist nicht verpflichtet, sie vorgängi g zu übersetzen oder in anderer Weise aufzubereiten.
2 Kann der Zugang zur Information nur teilweise gewährt werden, können die einer Einschränkung unt erliegenden Teile abgedeckt oder abgetrennt werden. Ist dies nicht sinnvoll möglich, kann eine Zusam
- menfassung der Informat ion abgegeben werden. Vielzahl von Gesuchen

§ 14.

Das öffentliche Organ kann für Fälle, in denen sich eine Vielzahl von Anfragen oder Gesuchen auf dieselben Informationen beziehen, den Zugang in von §§
11 und 12 abweichender Weise gewäh
- ren. Aufwendige Gesuche

§ 15.

1 Das öffentliche Organ kann den Nachweis eines schutz
- würdigen Zugangsinteresses im Sinne von §
25 Abs. 2 IDG namentlich dann verlangen, wenn es das Gesuch mit seinen verfügbaren Mitteln nicht behandeln kann, ohne dass di e Erfüllung seiner anderen Aufga
- ben wesentlich beei nträchtigt wird.
2 Wird der Nachweis erbracht, kann das öffentliche Organ die Frist für die Zugangsgewährung nach §
28 Abs. 1 IDG angemessen verlän
- gern.
5 Verordnung über die Informat ion und den Datenschutz (IDV)
170.41 B. Zugang zu den ei genen Personendaten
Gesuch

§ 16.

1 Beansprucht eine Person Zuga ng zu den eigenen Perso nendaten nach §
20 Abs. 2 IDG, hat sie be im betreffenden Organ ein schriftliches Gesuch zu stellen.
2 Das Gesuch kann auf elektronischem Weg gestellt werden, wenn das öffentliche Or gan dies zulässt.
3 Die gesuchstellende Person ha t sich zu identifizieren.
Behandlung

§ 17.

1 Das angefragte Organ behande lt das Gesuch und gewährt den Zugang.
2 Bezieht sich das Gesuch auf Pers onendaten, die Te il einer Daten sammlung sind, die von mehreren öffentlichen Or ganen gemeinsam bearbeitet wird, kann das angefragte Organ dessen Behandlung an das verantwortliche Organ überweisen.
3 Lässt das angefragte Organ Pe rsonendaten von einem Dritten bearbeiten, überweist es das Gesuch an diesen zur Behandlung, sofern es diesen vertraglich zur Auskunfts erteilung verpflichtet hat und die Auskunft nicht selbst erteilen kann.
Form und Um
-
fang der Aus
-
kunftserteilung

§ 18.

1 Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in der Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie erteil t. Sie kann auf andere geeignete Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich erteilt werden.
2 Sie kann mit Zustimmung der ge suchstellenden Person auf elekt ronischem Weg erteilt werden, wenn die Übermittlung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter au sreichend geschützt ist.
3 Die Auskunft umfasst: a. die Informationen, die über die gesuchstellende Person in den Infor mationsbeständen des öffentli chen Organs vorhanden sind, b. die Rechtsgrundlage und den Zwec k der Datenbearbeitung, die an der Datenbearbeitung beteiligten Organe und die regelmässigen Informationsempfänge rinnen und -empfänger.
Auskunft über
Verstorbene

§ 19.

Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Aus kunft nachweist und keine überwie genden Interessen von Angehöri gen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie im Zeitpunkt des Versterbens bestehende Ehe, eingetragene Partnerschaft und eh eähnliche Lebens gemeinschaft mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
6
170.41 Verordnung über die Informat ion und den Datenschutz (IDV) Sperren von Personendaten

§ 20.

1 Wer die Bekanntgabe von Pers onendaten an Private nach

§ 22 Abs. 1 IDG sperren lassen will

, teilt dies dem zuständigen öffent
- lichen Organ schriftlich mit.
2 Hat das Organ die Sperre vollzogen, teilt es dies schriftlich mit.
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum Umgang mit Informationen Bekanntgabe von Personen daten zu nicht personenbezo genen Zwecken

§ 21.

1 Die Bekanntgabe von Person endaten zu nicht personen
- bezogenen Zwecken nach §
18 IDG kann insbesondere für Forschung, Planung, Statistik und personenuna bhängige Expertisen erfolgen.
2 Sie erfordert ein schriftliches Gesuch mit folgenden Angaben: a. Bezeichnung der Empfänger in oder des Empfängers, b. Kurzbeschreibung des Vorhabens, c. Umschreibung der benö tigten Personendaten, d. Ablauf und Art der Datenbearbeitung, e. Angaben über die zum Schutz der Informationen vorzukehrenden Massnahmen, insbesonde re hinsichtlich Aufbewahrung, Anonymi
- sierung und Vernichtung der Personendaten.
3 Das öffentliche Organ erlässt einen schriftl ichen Entscheid. Es kann diesen mit Auflagen zum Schutz der Personendaten versehen. Grenzüber schreitende Bekanntgabe von Personen daten

§ 22.

1 Die grenzüberschreitende Übermittlung von Personen
- daten gestützt auf §
19 lit. a IDG ist zulässig, wenn die Rechtsordnung oder anerkannte Selbstregulierung sbestimmungen im Empfängerstaat einen angemessenen Schutz der übe rmittelten Daten gewährleisten. Das öffentliche Organ kann hierfü r auf die Liste der oder des Eid
- genössischen Datenschutz- und Öf fentlichkeitsbeauftragten gemäss Art. 7 der Verordnung vom 14. Juni
1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz
5 abstellen.
2 Erfolgt die grenzüberschreite nde Übermittlung von Personen
- daten gestützt auf §
19 lit. c IDG, ist die ode r der Beauftragte für den Datenschutz über die vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen vorab zu informieren.
3 Die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten kann im Einzelfall auch gestützt auf di e Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Elektronische Veröffent lichungen

§ 23.

Werden Personendaten mittels automatisierter Informa
- tions- und Kommunikations dienste allgemein zugänglich gemacht, gilt dies nicht als Übermittlung ins Ausland.
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Voraussetzun
-
gen der Vorab
-
kontrolle

§ 24.

1 Besondere Risiken im Sinne von §
10 IDG liegen bei einem Vorhaben zur Bearbeitung von Pers onendaten insbesondere dann vor, wenn es a. ein Abrufverfahren vorsieht, b. die Sammlung einer Vielzahl besonderer Persone ndaten betrifft, c. mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist, d. vorsieht, dass mindestens drei verschiedene öffentliche Organe gemeinsam Personendaten bearbeiten, oder e. eine grosse Anzahl von Personen betrifft.
2 Die Mitteilung des öffe ntlichen Organs über das Vorhaben an die oder den Beauftragten für den Datenschutz enthält: a. dessen Beschreibung, b. die Darstellung der Rechtslage, c. eine Übersicht über die Massnahmen zur Ve rhinderung von Per sönlichkeitsverletzungen.
3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ni mmt die Vorab kontrolle innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen Organ das Prüfung sergebnis mit.
4 Mit Zustimmung der oder des Be auftragten für den Datenschutz kann anstelle der Vorabkontrolle ei ne Mitwirkung der oder des Beauf tragten in der Projektorganisation des Vorhabens vorgesehen werden.
5 Eine Vorabkontrolle ist nicht erfo rderlich, wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfa hrens, das Grundlage fü r die beabsichtigte Bear beitung von Personendate n bildet, die Art der Bearbeitung festgelegt und Schutzmassnahmen vorgesehen wurden.
Auftrags
-
erteilung
an Dritte

§ 25.

1 Soweit die Informationsbearbe itung durch Dritte gemäss

§ 6 IDG gesetzlich nicht geregelt ist, ergehen entsprechende Aufträge

an Dritte schriftlich.
2 Der Auftrag regelt insbesondere: a. den Gegenstand und den Umfang der übertragenen Aufgaben, b. den Umgang mit Personendaten, c. die Geheimhaltungsverpflichtungen, d. die Behandlung von Inform ationszugang sgesuchen, e. die zum Schutz der Informati onen vorzukehrenden Massnahmen, f. die Kontrolle der Auftragserfüllung, g. die bei Pflichtverletzung vorgesehenen Sanktionen, h. die Vertragsdauer und die Vorau ssetzungen der Vertragsauflösung.
3 Die vorgesetzte Stelle genehmi gt Aufträge für das Bearbeiten besonderer Pe rsonendaten.
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170.41 Verordnung über die Informat ion und den Datenschutz (IDV) Qualitäts sicherung

§ 26.

1 Prüfungs- und Bewertungsstellen gemäss §
13 IDG sind die aufgrund der Verordnung über di e Datenschutzzertifizierung vom
28. September 2007 (VDSZ)
6 akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die Bestimmungen der VDSZ
6 über Gegenstand und Verfahren gelten sinngemäss.
2 Die Aufgaben des Eidg enössischen Datenschutz- und Öffentlich
- keitsbeauftragten gemäss Art. 9 und 10 VDSZ
6 werden soweit erfor
- derlich durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Daten
- schutz wahrgenommen.
5. Abschnitt: Organisa torische Bestimmungen Verantwortung für den Daten schutz

§ 27.

Bearbeiten mehrere öffentli che Organe Personendaten des
- selben Informationsbestands, rege ln sie die Hauptverantwortung für den Datenschutz. Jedes Organ bleibt für sein e eigene Datenbearbei
- tung verantwortlich. Koordinations stelle IDG

§ 28.

1 Die Staatskanzlei betreibt für die kantonale Verwaltung im Sinne von §
1 Abs. 3 eine Koordinationsstelle IDG. Die Koordina
- tionsstelle
8 a. unterstützt die öffentlichen Organe bei Umsetzung und Vollzug des Öffentlichkeitspri nzips gemäss IDG, b. fördert die Information und die Weiterbildung de r Mitarbeitenden im Bereich des Öffentlic hkeitsprinzips gemäss IDG, c. nimmt Gesuche um Einsichtnahme in Protokolle des Regierungs
- rates entgegen, die innert 20 Jahren nach Abschluss des entsprechen
- den Protokolljahrgangs gestellt werden.
2 Die Koordinationsstelle arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufga
- ben mit der oder dem Beauftragte n für den Datenschutz zusammen.
3 Für den Verkehr mit der Koordinationsstelle bezeichnen die Direk
- tionen je eine zentrale Ansprechperson. Verkehr mit der oder dem Beauftragten für den Daten schutz

§ 29.

1 Die öffentlichen Organe des Kantons verkehren mit der oder dem Beauftragten für den Date nschutz direkt. In Angelegenhei
- ten von grundsätzlicher Bedeutung od er besonderer Tragweite erfolgt der Verkehr auf dem Dienstweg übe r die Direktion und unter Mit
- teilung an die Koordinationsstelle IDG.
2 Die öffentlichen Organe des Ka ntons konsultieren die oder den Beauftragten für den Datenschutz fr ühzeitig bei Gesc häften mit einem Bezug zu grundsätzlichen datensc hutzrechtlichen Fragen, insbeson
- dere bei entsprechenden Rechtsetzungsprojekten.
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Bericht
-
erstattung

§ 30.

1 Die Einheiten der kantonalen Verwaltung teilen der Staats kanzlei auf dem Dienstweg jährlich zuhanden des Ge schäftsberichtes mit: a. die Anzahl der im Be richtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche um Informationszugang, b. die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abge lehnten schriftlichen Gesuche, c. besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bekannt gabe von Informationen.
2 Die Staatskanzlei stellt der ode r dem Beauftragten für den Daten schutz die Informationen für di e Berichterstattung gemäss §
39 IDG zur Verfügung.
6. Abschnitt: Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz
Wahlvorschlag

§ 31.

Die Direktion der Justiz und de s Innern schlägt dem Regie rungsrat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Daten schutz zur Wahl vor.
Verkehr
mit öffentlichen
Organen

§ 32.

1 Die oder der Beauftragte fü r den Datenschutz verkehrt mit dem Regierungsrat über die St aatsschreiberin oder den Staats schreiber. Diese oder dieser legt dem Regierungsrat die Berichte und Empfehlungen der oder des Beauftragt en vor, die für die gesamte kan tonale Verwaltung von Bedeutung sind.
2 Die oder der Beauftragte verkeh rt mit den kantonalen Verwal tungseinheiten direkt. Empfehlung en und Angelegenheiten von allge meiner Bedeutung oder besonderer Tragweite teilt sie oder er auch der zentralen Ansprechperson der zust ändigen Direktion und der Koordi nationsstelle IDG mit.
3 Der Verkehr mit den übrigen öffe ntlichen Organen richtet sich nach den von diesen getroffene n organisatorischen Regelungen.
Empfehlungen

§ 33.

Will das öffentliche Organ ei ner Empfehlung der oder des Beauftragten für den Datenschutz nicht folgen, erlässt es innert 60 Tagen nach deren Empfang eine begründete Verfügung.
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7. Abschnitt: Rechtsschutz und Gebühren Stellungnahme bei Rekursen

§ 34.

8 In verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gegen kan
- tonale Anordnungen, die das Öffent lichkeitsprinzip gemäss IDG oder dieser Verordnung zum Gegenstand ha ben, ist die Koordinationsstelle IDG zur Stellungnahme einzuladen. Gebühren

§ 35.

1 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Rege
- lung enthält, gelten die Bestim mungen der Gebühr enordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
4 und der Gebührenordnung der Gemeinden.
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2 Die Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs rich
- ten sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.
3 Das öffentliche Organ verzicht et auf die Erhebung von Gebüh
- ren, wenn die Kosten der Gebü hrenerhebung den Gebührenbetrag übersteigen. Gebühren unter Fr. 50 werden nicht erhoben.
4 Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung beson
- derer Bedürfnisse von Menschen mi t Behinderungen ergeben, werden bei der Festlegung der Gebü hren nicht berücksichtigt.
5 Die Behörde kann auf die Geb ührenerhebung verzichten oder die Gebühr herabsetzen, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zugang nur teilweise gewährt. Information über voraus sichtliche Kosten

§ 36.

1 Übersteigen die voraussich tlichen Gesamtkosten Fr.
500, so informiert die Behörde die Gesu chstellerin oder den Gesuchsteller über die zu erwarte nde Höhe der Gebühr.
2 Bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht innert zehn Tagen, gilt es al s zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Umsetzungs regelungen

§ 37.

Die öffentlichen Organe treffen die zum Vollzug des IDG und dieser Verordnung erforder lichen Massnahmen innert zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
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Inkrafttreten

§ 38.

Diese Verordnung tritt am
1. Oktober 2008 in Kraft.
1 OS 63, 319 ; Begründung siehe ABl 2008, 916 .
2 LS 170.4 .
3 LS 172.11 .
4 LS 682 .
5 SR 235.11 .
6 SR 235.13 .
7 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 311 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
8 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2019 ( OS 75, 4 ; ABl 2019-12-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
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170.41 Verordnung über die Informat ion und den Datenschutz (IDV) Anhang: Gebührentarif für den Informationszugang (§
35) Franken
1. Reproduktionen Fotokopie im Format A4 oder A3 – ab normaler Einzelblattvor lage bis A3, pro Seite —.50 – ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlec hter Vorlagenqualität, pro Seite
2.— Elektronische Kopie (fal ls die Dokumente nicht bereits in elektronisc her Form vorliegen) online übermittelt – ab Einzelblattvorla ge bis A3, pro Seite —.50 – ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlec hter Vorlagenqualität, pro Seite
2.— Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Daten- träger gespeichert, zusä tzlich zum Seitenpreis
35.— Audio- oder Videoaufna hme, bespielt durch öffentliches Organ – pro Datenträger
35.— Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm kopiert auf Videokassette sowie alle weiteren Kopien, die durch externe Partnerfirmen angefertigt werden müssen nach Offerte
2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Doku- menten für die Gewährung des Zugangs sowie Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung von amtlichen Dokumenten – pro Stunde
100.— Teilnahme am In formationszugang – pro Stunde
100.—
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