Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
                            1 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 07 - 55 Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (vom 6. Dezember 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: I.  Der Kanton Zürich schliesst mit dem Kanton Bern die Verein barung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich ab. Vorbehalten bleibt ein gleich lautender Beschluss des Kantons Bern. II.  Dieser Beschluss bedarf de r Genehmigung de s Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . III.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 372 ; Weisung siehe ABl 2005, 1435 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 274 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom Kantonsrat genehmig t am 27. März 2006 ( ABl 2006, 350 ; ABl 2006, 966 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.442 Vetsuisse-Fakultät der Uni versitäten Bern und Zürich Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (vom 16. November / 6. Dezember 2005) Die Kantone Bern und Zürich vereinbaren: Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziel der Ve reinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veteri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - närmedizinischen  Fakultät  Schwei z  (Vetsuisse-Fakultät),  zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dadurch sollen insbesondere: a.   die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert, b.   die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet, c.   die internationale Wettbewerbsfäh igkeit der Schweiz in der Veteri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - närmedizin gesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch: a.   ein  einheitliches,  nach  internat ionalen  Standards  ausgerichtetes Curriculum, b.   standortübergreifende Fakultätsstrukturen, c.   eine  komplementäre  Schwerpunkt ausscheidung  an  beiden  Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - orten, d.   den Aufbau neuer Fachbereiche, e.   die  Weiterführung  und  Vertief ung  lokaler  Kooperationen  mit externen Partnerinstitutionen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bilden nach Massgabe di eser Vereinbarung die Veterinär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - medizinische  Fakultät  Schweiz  unter  der  Bezeichnung  Vetsuisse- Fakultät mit den Standor ten Bern und Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Standorte Bern und Zürich bl eiben Teil der jeweiligen Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität und behalten den Status einer Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitätsgesetzgebung des jeweiligen St andorts. Insbesondere bleiben die Rechte  und  Pflichten  de r  Standorte  gegenüber ihren  Universitäten vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 07 - 55 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  nach  kantonalem  Recht  zust ändigen  Organe beschliessen übereinstimmend über: a.   die Anordnung von Zu lassungsbeschränkungen, b.   den  Beitritt  des  Bundes  und anderer  Kantone  zur  vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  nach  kantonalem  Recht  zu ständige  Organ  des  jeweiligen Standorts beschliesst nach Abspra che mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts über Budget und die finanzielle Pl anung des Stand orts. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vetsuisse-Organe Die Vetsuisse-Organe sind: a.   der Vetsuisse-Rat, b.   die Vetsuisse-Fa kultätsversammlung, c.   die Vetsuisse-Dekanin ode r der Vetsuisse-Dekan, d.   die Standortversammlungen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglieder des Vets uisse-Rats sind: a.   die Rektorinnen oder die Rekt oren der beiden Universitäten, b.   je ein Mitglied des oberste n Organs der Universitäten, c.   je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen, d.   je eine Vertreterin oder ein Vert reter der zuständigen kantonalen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rektorinnen oder Rektoren de r beiden Universitäten führen abwechslungsweise  für  eine  Amtsda uer  von  zwei  Jahren  den  Vorsitz und stellen das Sekretaria t. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An  den  Sitzungen  des  Vetsuisse-Rats  nehmen  die  Vetsuisse- Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und Standortdekane mit bera tender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwese nheit der Mehrheit seiner Mit glieder  beschlussfähig;  er  entscheidet  mit  Zweidrittelsmehrheit  der anwesenden Mitglieder. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vetsuisse-Rat, Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vetsuisse-Rat legt die strat egischen Vorgaben und die Planung für  die  Vetsuisse-Fakultät  fest.  Er setzt  diese  über  einen  Leistungs auftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen Berat ungsgremiums (Advisory Board).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.442 Vetsuisse-Fakultät der Uni versitäten Bern und Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er entscheidet über die Äufnun g und Verwendung besonderer Mittel zu Gunsten de r Vetsuisse-Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er ist abschliessend zuständig für: a.   den  Entwicklungs-  und  Finanz plan  und  die  Festlegung  der  kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plementären Schwerpunktausscheid ung an beiden Standorten der Vetsuisse-Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken, b.   die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse- Fakultät und die Festlegung des Berufungsverfahrens, c.   die  Genehmigung  von  Leistung svereinbarungen  mit  den  Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationseinheiten, d.   standortübergreifende Aufgaben,  die  nicht einem  anderen  Organ oder Gremium übertragen sind, e.   den Erlass von Ausführungsbes timmungen, insbesondere des Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motionsreglements, de r Studienreglemente und des Fakultätsregle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments, f. die Ernennung der Vetsuisse-Deka nin oder des Vetsuisse-Dekans und den Beschluss über deren oder dessen Anstellungsbedingungen, g.   die  Ernennung  eines  Vetsuisse  Ad visory  Boards als  Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gremium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anträge des Vetsuisse-Rats, in sbesondere über die Planung, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  an  die  Universitäts leitungen  bzw.  über  diese  an  die  nach  kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vetsuisse-Fakultätsversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vetsuisse-Fakultäts versammlung setzt sich zusammen aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsui sse-Dekan, den Standortdekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Standortdekanen sowie Prof essorinnen und Professoren und den  Vertreterinnen  und  Vertretern der  Stände.  Sie  tagt  mindestens einmal pro Semester. Die Einzelheit en regelt das Fakultätsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vetsuisse-Fa kultätsversammlung a.   verabschiedet zuhande n des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und Finanzplan, b.    schlägt  zuhanden  de s  Vetsuisse-Rats  die Vetsuisse-Dekanin  oder den Vetsuisse-Dekan vor, c.    verabschiedet zuhanden des Ve tsuisse-Rats die Ausführungsbestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen,  insbesondere  das  Promot ionsreglement,  die  Studienreg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lemente und das Fakul tätsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 07 - 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vetsuisse-Fakultätsversamml ung  ist  abschliessend  zuständig für: a.   die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel, b.   Massnahmen zur Qualitätssicherung, c.   Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakul tät. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Vetsuisse-Dekanin od er Vetsuisse-Dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  Vetsuisse-Dekanin  oder  Vets uisse-Dekan  wählbar  sind  Pro fessorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem andere n fachrelevanten Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Ve tsuisse-Dekan leitet die Vet suisse-Fakultät und vert ritt sie gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vetsuisse-Dekani n  oder  der  Vetsuisse-Dekan  hat  insbeson dere folgende Aufgaben: a.   die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung, b.   den Mitteleinsatz in der VetsuisseFakultät, zugete ilt auf der Basis von Anträgen der Standortdek aninnen oder Standortdekane, c.   den  Abschluss  von Leistungsvereinbarung en  mit  den  Organisa tionseinheiten, d.   Bericht und Antragstel lung bei Berufungen, e.   die Zusammenarbeit mit nationa len und internationalen Gremien, f. die Öffentlichkeitsarbeit, g.   die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle sie betreffenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-De kan ist für alle ope rativen Aufgaben zuständig, die ke inem anderen Organ übertragen sind. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vetsuisse-Dekanat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Vetsuisse-Dekanat  besteht aus  der  Vetsuiss e-Dekanin  oder dem  Vetsuisse-Dekan  sowie  den Standortdekaninnen  und  Standort dekanen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Si e vertreten die Stand orte  und  sind  insbesondere  zuständig  für  standortspezifische  Ange legenheiten fachlicher, organisatori scher und technischer Art. Zusätz lich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Standortversammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Standortversammlung  wählt die  Standortdekanin  oder  den Standortdekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.442 Vetsuisse-Fakultät der Uni versitäten Bern und Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Standortversammlung  erfüllt die  ihr  nach  Standortrecht  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ist zuständig für die Ve rleihung der Ehrendoktorwürde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt an den Standortver sammlungen mit Stimmrecht teil. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Vetsuisse-Fakultätspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit  diese  Vereinba rung  nichts  anderes regelt,  untersteht  das Vetsuisse-Fakultätspersonal  dem  Recht  der  Universität  am  Ort  der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  der  Anstellung  kann  die  Ve rpflichtung  verbunden  werden, auch am anderen Standort in Lehr e, Forschung und bei Dienstleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen mitzuwirken. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die Studierenden dem Recht der Universi tät am Ort der Immatrikulation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt und sind dort zu besuchen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des Standorts und mit getr ennter Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suisse-Dekanin oder des Vetsui sse-Dekans je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen Einrichtungen, Betriebe und Infrastr ukturen werden von der jeweili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Universität zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge  des  Bundes  sowie  die  Be iträge  aus  Vereinbarungen  betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Haftung Die Haftung des Persona ls richtet sich nach dem Recht der Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sität, an der die Anst ellung erfolgt ist. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Parteien  versuchen,  sich  bei Streitigkeiten,  die  sich  aus  der Anwendung der Vereinba rung ergeben, gütl ich zu einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 07 - 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt es zu keiner gütlichen Eini gung, legen sie die Streitigkeit einem  aus  drei  Mitgliedern  zusammengesetzten  Schiedsgericht  vor. Die  Regierungen  bezeichnen  je  ein  Mi tglied  des  Schiedsgerichts;  die beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  gelten  die  Bestimmungen  de s  interkantonalen  Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Kündigung Diese Vereinbarung kann unter Ei nhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich auf jewe ils den 31. August, erstmals auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. August 2012, gekündigt werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Inkrafttreten Diese  Vereinbarung  tr itt  unter  der  Beding ung  der  Genehmigung durch die Kantone Bern und Zürich am 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 in Kraft.