Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann
1 Maximalbetrag für pauschale Steueranrechnung
634.31 Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximal betrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann (vom 12. Juli 2012)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf Art.
9 Abs.
2 der Verordnung vom 22. August 1967
4 über die pauschale Steueranrechnung und auf §
4 a der Verordnung über die Durchführung der pauschalen St eueranrechnung vom 7. Dezember
1967
3 , verordnet:
§ 1.
Es werden folgende An rechnungstarife erlassen: a. Anrechnungstarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene un d verwitwete Steuerpflichtige), b. Anrechnungstarif B für verheira tete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, die ohne Kinder bzw. unterstützungsbedürftige Personen zusammenleben, c. Anrechnungstarif B1 für verheira tete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehe nde Steuerpflichtige, die mit einem Kind oder einer unterstützungsb edürftigen Person zusammenleben, d. Anrechnungstarif B2 für verheira tete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehen de Steuerpflichtige, die mit zwei Kindern oder unterstützungsbedür ftigen Personen zusammenleben, e. Anrechnungstarif B3 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit drei Kindern oder unterstützungsbedür ftigen Personen zusammenleben, f. Anrechnungstarif B4 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit vier Kindern oder unterstützungsbedür ftigen Personen zusammenleben, g. Anrechnungstarif B5 für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit fünf Kindern oder unterstützungsbedür ftigen Personen zusammenleben.
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634.31 Maximalbetrag für pauschale Steueranrechnung
§ 2.
Für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende sowie für allein
- stehende Steuerpflichtige, die mit sechs oder mehr Kindern bzw. unter
- stützungsbedürftigen Personen zusa mmenleben, wird die Berechnung des Maximalbetrags nach Art. 9 Ab s. 1 der Verordnung vom 22. August
1967
4 über die pauschale Steu eranrechnung durchgeführt.
§ 3.
Die Anrechnungstarife A, B, B1, B2, B3, B4 und B5 werden im Anhang dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Anhang zur Verordnung über kantonale Tarife zur Berechnung des Maximalbetrags, bis zu dem bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolgen kann Der Anhang zur Verordnung über kantonale Tarife zur Berech
- nung des Maximalbetrags, bis zu de m bei natürlichen Personen eine pauschale Steueranrechnung erfolg en kann (Anrechnungstarife A, B, B1, B2, B3, B4 und B5), wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Losebla ttsammlung (LS) au fgenommen. Er kann beim Kantonalen Steueramt Dienstabteilung Wertschriften Bändliweg 21 Postfach
8090 Zürich bezogen oder unter www.steueram t.zh.ch eingesehen werden.
1 OS 67, 316 ; Begründung siehe ABl 2012-07-27 . Vom Bund genehmigt am
20. August 2012.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 634.3 .
4 SR 672.201 .
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