Landwirtschaftsverordnung
1 Landwirtschaftsverordnung (LV)
910.11 Landwirtschaftsverordnung (LV) (vom 23. Oktober 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 60, 63, 64, 78, 97, 102 und 165 b des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG)
6 , Art. 90 des Bundes gesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
4 , Art. 53 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1998 über die landwirt schaftliche Pacht (LPG)
5 , Art. 2, 21 und 30 der Verordnung vom 14. No vember 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Wein verordnung)
11 , Art. 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen au f Landwirtschafts betrieben (VKKL)
8 , Art. 98 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlun gen an die Landwirtschaft
7 und §§
22 und 168 b des Zürcher Landwirt schaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG)
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Vollzug und
Zuständigkeiten
§ 1.
1 Soweit nichts anderes bestimmt Landwirtschaftsgesetzgebung dem Amt für Landschaft und Natur (ALN).
2 Das ALN führt die Koordination sstelle gemäss Art. 8 VKKL.
Gemeindestelle
für Landwirt
-
schaft
§ 2.
1 Jede Gemeinde betr eibt eine Gemeinde stelle für Landwirt schaft und meldet die zust ändige Person dem ALN.
2 Die Gemeindestelle unterstützt die kantonalen Vollzugsstellen bei der Erhebung von Betriebsstruktur daten, beim Pflanzenschutz und bei der Kontrolle der Produktionsvorsch riften sowie der ökologischen Vor schriften in Landwirtschaft und Rebba u. Das ALN erstellt für die Ge meindestelle ein Pflichtenheft.
3 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Gemeindestelle be zeichnen.
4 Das ALN sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiten den der Gemeindestellen.
Erhebungen
und Kontrollen
§ 3.
1 Die mit dem Vollzug betraute n Stellen und Organisationen ordnen die Erhebungen und Kontrollmassnahmen an, die für den Voll zug der Landwirtschaftsge setzgebung notwendig sind.
2
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2 Sie und ihre Beauftragten sind er mächtigt, die erfo rderlichen Aus
- künfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lager räumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenz zu gewähren.
3 Wer durch rechtswidriges Verhalte n eine Kontrolle veranlasst, er
- schwert oder verhindert, ist zur De ckung der daraus entstehenden Kos
- ten verpflichtet. Daten weitergabe
§ 4.
Das ALN gewährt am tlichen Stellen el ektronischen Zugang zu Betriebsdaten, soweit dieser für den Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft, den Tierschu tz, die Raumplanung, den Umwelt
- schutz, den Gewässerschutz, die Tierseuchen sowie den Natur- und Hei
- matschutz notwendig ist. Anmeldung und Gesuch für Direkt zahlungen
§ 5.
Anmeldung und Gesuch um Au srichtung von Direktzahlun
- gen sind in elektronischer Form be im ALN termingerecht gemäss kan
- tonaler Ausschrei bung einzureichen. Mit dem Gesuch ist das von der oder dem Gesuchstellenden und der Gemeindestelle für Landwirtschaft unterzeichnete Betriebs blatt bzw. das Anmeldeformular einzureichen.
2. Abschnitt: Bäuerliches Boden- und Pachtrecht Geltungs bereich des BGBB
§ 6.
Die Bestimmungen de s BGBB gelten nicht für Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigen
- tum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkor
- porationen oder ähnlichen Körpersc haften stehen, sofern diese nicht Bestandteil eines landwirtschaft lichen Gewerbes bilden (Art.
5 Bst.
b BGBB). Aufsichts behörde und Rekursinstanz
§ 7
1 Aufsichtsbehörde gemäss Art.
83 Abs.
3 BGBB ist die Bau
- direktion.
2 Verfügungen des ALN, die das BGBB betreffen, können mit Re
- kurs beim Regi erungsrat angefochten werden. Bewilligungs- und Feststel lungsverfahren
§ 8.
Wer vom ALN eine Bewilligung oder eine Feststellungsverfü
- gung verlangt, teilt diesem die An schriften der Pächterinnen oder Päch
- ter sowie der Kaufs-, Vorkaufsund Zuweisungsberechtigten mit. Belastungs grenze
§ 9.
Das ALN setzt die Belastungsgre nze nach Massgabe der gan
- zen Betriebsfläche einheitlich fest . Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer lässt die Belastung sgrenze im Grundbuch anmerken.
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Übersetzter
Erwerbspreis
§ 10.
Der Erwerbspreis für landwi rtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare land wirtschaftliche Gewerbe oder Grunds tücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15% übersteigt (Art. 66 Abs. 2 BGBB).
Einsprache
gegen
übersetzte
Pachtzinse
§ 11.
Zur Einsprache gege n den vereinbarten Pachtzins für ein zelne Grundstücke gemäss Art. 43 LPG ist das ALN berechtigt. Die Bau direktion entscheidet über die Einsprache.
3. Abschnitt: Tierzucht
Aufgaben
des ALN
§ 12.
Das ALN hat folgende Aufgaben: a. Es bestimmt einen Arbeitsaussc huss, der aus mindestens drei Mit gliedern der Schaukommission besteht, für Stellungnahmen zu Fra gen aus dem Bereich der Tierzucht. b. Es kann Koordinations- und Organisationaufgaben für die kantona len zentralen und die regionalen Sc hauen übernehmen. c. Es kann die Schauexp ertinnen und Schauexperten zum Besuch von Weiterbildungen verpflichten.
Schau
-
kommission
§ 13.
1 Die Präsidentin oder der Präs ident der Schaukommission präsidiert zugleich den Arbeitsausschuss.
2 Die Schaukommission kann Züchte rinnen und Züchter, die gegen Tierschutznormen verstossen, von de r Teilnahme an Schauen ausschlies sen. Das ALN kann dazu Richtlinien erlassen.
3 An den kantonalen zentralen, de n regionalen und den örtlichen Viehschauen können Mitglieder von Schaukommissionen anderer Kan tone als Gastexpertinnen und Gastexpe rten eingesetzt werden. Sie sind den Kommissionsmitg liedern gemäss §
31 LG gleichgestellt.
Rindvieh
-
schauen
§ 14.
1 Für Rindvieh finden die kanton alen Prämierungen an den kantonalen zentralen, den regional en und den örtlichen Schauen statt.
2 Das ALN bezeichnet aus den Mitg liedern der Schaukommission Expertinnen und Experten für das Grossvieh. Diese beurteilen die Tiere an den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen Schauen.
Kleinvieh
-
schauen und
Ausstellungs
-
märkte
§ 15.
1 Bei Kleinvieh erfolgt die Aufnahme in das Herdebuch an Ausstellungsmärkten oder den Scha uen der Zuchtgenossenschaften.
2 Einzelaufnahmen erfolgen nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten der Besitzerin oder des Besitzers.
4
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3 Das ALN bezeichnet aus den Mitg liedern der Schaukommission die Expertinnen und Expert en für das Kleinvieh. Subventionen
§ 16.
Es können folgende Subventi onen ausgerichtet werden: a. an die Kosten von Schauen und Ausstellungsmärkten für Rindvieh, b. an die Kosten von Ausstellung en und Ausstellungsmärkten für Pferde, Kleinvieh, Ge flügel und Kaninchen, c. zur Förderung der Bienenzu cht den Bienenzuchtvereinen.
4. Abschnitt: Strukturverbesserungen A. Allgemeine Bestimmungen Pauschalbeitrag
§ 17.
Die Staatsbeiträge für Stru kturverbesserungsmassnahmen gemäss §
45 LG können als Pauschal beiträge gewährt werden. Massgebende Vermögenslage
§ 18.
Die Beitragsbemessung gemäss §
46 Abs. 3 LG erfolgt zum Zeitpunkt der Beit ragszusicherung. Rückforderung von Staats beiträgen
§ 19.
Hat der Kanton einen Anspruch auf die Rückforderung von Staatsbeiträgen, erteilt das ALN no twendige Bewilligungen erst nach deren Rückzahlung. Beitrags kürzung, Projekt änderung
§ 20.
1 Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Der Bau
- beginn darf erst nach der Projekt genehmigung und der Zusicherung des Beitrags durch Bund und Kanton erfolgen.
2 Die baulichen Massnahmen sind gemäss dem genehmigten Pro
- jekt auszuführen. Die Beitragsem pfängerin oder der Beitragsempfän
- ger sowie die mit der Planung und Ausführung beauftragten Personen sind verpflichtet, Projektänderungen vor der Ausführung dem ALN zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Werden die Vorgaben nach Abs.
1 oder 2 nicht eingehalten, kann das ALN das Beitragsgesuch ablehne n, bereits zugesicherte Beiträge kürzen oder die Auszahlung verweigern. Teilzahlungen
§ 21.
Das ALN leistet Teilzahlungen, wenn die Beitragsempfänge
- rin oder der Beitragsempfänger eine Bescheinigung des Grundbucham
- tes über die Anmeldung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän
- kungen oder eine Gara ntieerklärung vorlegt.
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Schlusszahlung
§ 22.
1 Mit der Zusicherung des Staats beitrags wird der Beitrags empfängerin oder dem Beitragsempfän ger eine Frist angesetzt für die Einreichung der Kostenzusammenstel lung, der quittier ten Belege, des Ausführungsberichtes, der Ausführun gspläne und der statistischen An gaben. Bei Pauschalbeitr ägen reicht die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger anstelle der quittierten Belege eine Erklärung der Bauherrschaft ein, dass sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten wurden.
2 Das ALN leistet die Schlusszahlung, wenn a. die Unterlagen innert der festgelegten Frist eingereicht wurden, b. das Bauwerk durch die zustä ndigen Behörden ab genommen wurde und c. Mängel behoben wurden.
3 Es kann geleistete Te ilzahlungen zurückfordern, wenn die festge stellten Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben werden.
Darlehen
§ 23.
Zinslose Darlehen gemäss §
46 Abs. 4 LG können gewährt werden, wenn beim Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuch stellers nicht realisierbare oder anwartschaftliche Werte zu berücksich tigen sind.
b. Rückzahlung
§ 24.
1 Für das Darlehen wird ein Termin zur Rückzahlung nach den Verhältnissen der Empfängerin oder des Empfängers festgelegt, an dem es ohne Aufforderung zurückzuza hlen ist. Eine Erstreckung des Termins ist mit schriftlicher Bewilligung des ALN möglich.
2 Vor Ablauf des Termins kann da s Darlehen aus wichtigen Grün den, namentlich wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Eigentums beschränkungen, gekündigt werden.
Vertretung
§ 25.
Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerschaf ten nach §§
67 ff. LG bezeichnen eine Vertretung und regeln deren Auf gaben.
Durchführung
der öffentlichen
Auflage
§ 26.
Das ALN kann für Trägerschaften gemäss §
49 Abs. 2 LG die öffentliche Auflage für die Str ukturverbesserungsmassnahmen durch führen.
Zwangsweise
Beteiligung
§ 27.
1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer reicht beim Gemeindevorstand ein schrift liches Gesuch zur Durchführung der Strukturverbesserungsm assnahme ein, wenn a. diese ausserhalb des Güterzusam menlegungsverfahren erfolgt und nicht nach §
118 LG vorgegangen werden kann und b. eine zwangsweise Beteiligung gemäss §
120 LG beansprucht wird.
a. Gewährung
6
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2 Der Gemeindevorstand leitet das Gesuch dem ALN weiter. Dieses bestimmt das weitere Vorgehen, in sbesondere in welchem Verfahren die Massnahmen durchgeführt werden. B. Güterzus ammenlegungen Verfahren
§ 28.
1 Öffentliche Auflagen sind grunds ätzlich erst zulässig, wenn die Einsprachen vorangehe nder Verfahrensabschnitte a. erledigt sind oder b. keine wesentlichen Intere ssen von Dritten berühren.
2 In begründeten Fällen können ei nzelne Verfahrensabschnitte und die entsprechenden öffentlichen Au flagen zusammengefasst werden. Boden bewertung
§ 29.
1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt insbesondere auf
- grund der natürlichen Nutzungseign ung unter angemessener Berück
- sichtigung des Ertragsw ertes. Bei der Neuzuteilung werden Nutzungs
- einschränkungen berücksichtigt.
2 Bei der Bewertung von Waldgrunds tücken werden der Holzvorrat und die Abfuhrverhältn isse berücksichtigt.
3 Die Grenzen und die Werte der Bonitierung sowie die Anleitung dazu werden öffentlich aufgelegt. Land beschaffung
§ 30.
Der Vorstand der Genossensch aft ermittelt, welcher Abzug vom Wert des alten Besitzstandes nöt ig ist für die Erstellung neuer An
- lagen und für öffentliche Zwecke (allgemeiner Ab zug). Er legt diesen mit dem Neuzuteilungsentwurf öffentlich auf. Werte und Masse der Neuzuteilung
§ 31.
1 Bis zum Eigentumsübergang können die Werte und Flä
- chenmasse im Neuzut eilungsentwurf geändert werden wegen a. des Baus von Bauten und Anlagen, b. der Erledigung v on Einsprachen oder c. der endgültigen Grenzziehung.
2 Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass, wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen. Sicherstellung des Unterhalts
§ 32.
Zur Sicherstellung des Unterhalts gemäss §§
100 ff. LG wer
- den bis zu dessen endgültiger Regel Regel mindestens Fr. 20 000, unv erzinslich zurückbehalten.
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Aufsicht über
die Unterhalts
-
organisation
§ 33.
1 Das ALN übt die Fachaufsicht über die Unte rhaltsorgani sation aus.
2 Der Bezirksrat übt die administ rative Aufsicht über die Unter haltsorganisation aus. Er überprüft alle zwei Jahre deren Geschäftsfüh rung und stellt den Prüfungsbe richt dem ALN zur Kenntnis zu. C. Landwirtschaftliche Hochbauten
§ 34.
Subventionen gemäss §
123 Abs.
1 LG können mit Aufla gen verbunden werden, deren Erfüllu ng der Erreichung übergeordneter agrarpolitischer, raumplanerischer oder umweltpolitisc her Ziele dient. D. Erhaltung der Werke
Anmerkung
der Eigentums
-
beschränkung
§ 35.
1 Die Anmerkung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbe schränkungen im Grundbuch melden an a. bei Genossenschaften: der Vorstand, b. bei vertraglich zusammengeschlo ssenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern: die Vertretung, c. bei Einzelunternehmen: die Gr undeigentümerinnen oder Grund eigentümer.
2 Die Bescheinigung der Anmeldung ist dem ALN einzureichen.
Unterhalts
-
organisation,
Beizugsgebiet
§ 36.
1 Das Beizugsgebiet einer Unterhaltsgenossenschaft umfasst in der Regel das ganze Gemeindegebiet mit allen Strukturverbesserungs anlagen. Das ALN kann etwas andere s anordnen.
2 Mehrere öffentlich-rechtliche Un terhaltsgenossenschaften einer Gemeinde können sich zusammenschliessen.
3 Die Anlagen und der Unterhalt k önnen mit deren Zustimmung auf die Gemeinde übertragen werden.
Überwachung
der Verbote
§ 37.
1 Der Vorstand der Unterhaltsge nossenschaft bestimmt die mit der Überwachung der Verbote im Sinne von §
114 LG betrauten Per sonen.
2 Er kann dem Gemeindevorstand be antragen, die Überwachung der Polizei zu übertragen.
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5. Abschnitt: Rebbau A. Fachstelle Rebbau Zuständigkeiten
§ 38.
1 Das ALN führt eine Fachstelle Rebbau.
2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie führt den Rebbaukataster gemäss Art. 4 Weinverordnung. b. Sie führt und veröffentlicht die Zürcher Rebbau- und Weinbaustatis
- tik. B. Rebpflanzungen Rebfläche
§ 39.
Auf Kleinterrassen und in Steillagen ab 50% Neigung gelten Rebflächen als zusammenhängend bepf lanzt gemäss Art. 1 Abs. 2 Wein
- verordnung, wenn der Standraum des einzelnen Rebstockes höchstens
4 m
2 beträgt. Bewilligungs pflicht
§ 40.
1 Gesuche für die Neuanpflanz ung von Reben für die Wein
- erzeugung gemäss Art.
2 Weinverordnung sind bei der Fachstelle Reb
- bau schriftlich einzureichen. Diese hört die Fachstelle Naturschutz und die Fachstelle Landschaft an. Sie ka nn von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller den Eignungsnachweis ge mäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a–e Wein
- verordnung verlangen.
2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter teilt die Neuanpflan
- zung der Fachstelle Rebbau mit.
3 Wird die Fläche nicht innert zehn Jahren bepflanzt, fällt die Bewil
- ligung dahin. Meldepflicht
§ 41.
Die Bewirtschafterin oder de r Bewirtschafter meldet Neu
- anpflanzungen von Reben, die nich t der Weinerzeugung dienen, sowie Erneuerungen von Rebflächen im Rahmen der Nachführung des Reb
- baukatasters der Fachstelle Rebbau. Massnahmen bei Schädlings befall
§ 42.
Treten Schädlinge auf, ka nn das ALN die Verwendung von Rebenpflanzgut regeln und das Vergruben von Re ben verbieten. Roden von Rebflächen
§ 43.
Das ALN kann aus Gründen der Pflanzengesundheit die Rodung von Rebflächen anordnen.
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Rebbaukataster
§ 44.
1 Zusätzlich zu den Daten gemäss Art. 4 Abs. 1 Weinverord nung werden im Rebbaukataster verzeichnet: a. bei Rebflächen das Jahr der Rebenpflanzung, b. bei gerodeten oder noch nicht be pflanzten Flächen das Jahr der Rodung oder das Jahr, in dem die Bewilligung zur Neuanpflanzung von Reben zur Weinerzeugung erteilt wurde.
2 Die Fachstelle Rebbau führt den Rebbaukataster jährlich nach. Die Bewirtschafterinnen oder die Be wirtschafter liefern die Daten.
3 Kann ein Eintrag einer Rebfläch e im Rebbaukataster nicht ord nungsgemäss nachgeführ t werden, weil die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Daten trotz schriftlicher Mahnung nicht liefert, dür fen die Trauben dieser arbeitet werden.
Kontrollierte
Ursprungs
-
bezeichnungen
§ 45.
Die kontrollierten Ursprung sbezeichnungen (KUB) umfas sen folgende geografisc hen Gebiete des Kantons: a. «Zürich»: das gesa mte Kantonsgebiet, b. «Zürichsee»: das Gebiet der Bezi rke Meilen, Horgen, Uster, Pfäffi kon, Hinwil, Affoltern und Stadt Zürich.
Zusatz
-
bezeichnungen
§ 46.
1 Weine mit kontrollierter Ur sprungsbezeichnung können zusätzlich eine kantona le, geografische Zusa tzbezeichnung tragen. Zu lässig ist die Bezeichnung einer Region, einer Gemeinde, eines Ortsteils, eines Weilers oder einer Lage. Ei ndeutige Bezeichnungen in Mundart sind zulässig.
2 Unter Vorbehalt des Verschnitte s gemäss Art. 27 d Weinverord nung müssen folgende Anteile des We ins aus dem mit der Zusatzbezeich nung bezeichneten Gebiet stammen: a. 100%, wenn eine Region, ein Weiler oder eine Lage bezeichnet wird, b. mindestens 85%, wenn eine Gemeinde bezeichnet wird.
3 Wird zur KUB «Zürichsee» eine Gemeinde als kantonale Zusatz bezeichnung verwendet, dürfen hö chstens 15% aus einer anderen Ge meinde aus dem Gebiet KU B «Zürichsee» stammen.
4 Das ALN legt die zugelassenen kantonalen Zusatzbezeichnungen und die übrigen Voraussetzungen für Weine mit kontrollierter Ur sprungsbezeichnung fest. C. Weinlesekontrolle
Durchführung
§ 47.
Die Fachstelle Rebbau bestim mt die Form der Datenerfas sung und des Datentransfers.
10
910.11 Landwirtschaftsverordnung (LV) Ausnahmen von der Wein lesekontrolle
§ 48.
1 Trauben auf Flächen gemäss Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung unterliegen der Weinlesekontrolle nich t, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter sie zum Eigengebrauch selbst zu Wein keltert.
2 Trauben, Traubenmos te und Weine aus solchen Flächen müssen getrennt von solchen aus Rebflächen zur Weinerzeugung geerntet, ver
- arbeitet und gelagert werden. Messung des Zuckergehalts
§ 49.
1 Die Einkellerin oder der Einkellerer miss t den natürlichen Zuckergehalt vor der Verarbeitung. Bei der Weissweinb ereitung ist die Messung unmittelbar nach der Press ung zulässig, bei der Rotweinberei
- tung unmittelbar nach dem Mahlen der Trauben.
2 Das ALN kann für besondere Kelt erungsarten Ausnahmen zulas
- sen.
6. Abschnitt: Pflanzenschutz
§ 50.
Für Schäden durch Quarantä neorganismen gemäss Bundes
- recht werden Kantons beiträge gemäss §§
166 und 168 LG ausgerichtet, sofern eine Beitragsberechtigung gemäss Art. 96 und 97 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders ge
- fährlichen Schadorganismen
12 besteht.
7. Abschnitt: Beiträge an die Umstellung von Landwirtschafts betrieben auf biologische Bewirtschaftung Zuständigkeiten
§ 51.
Das ALN führt eine Fachstelle Biolandbau. Sie hat insbeson
- dere folgende Aufgaben: a. Sie prüft Gesuche für Beiträge an die Umstellung von Landwirt
- schaftsbetrieben auf biol ogische Bewirtschaftung. b. Sie berät Betriebe in Sachen Biolandbau. Betriebe
§ 52.
1 Betriebe gemäss §
168 b LG sind landwirtschaftliche Ge
- werbe im Sinne von Art. 7 BGBB, di e eine Selbstbewi rtschafterin oder ein Selbstbewirtschafter au f eigene Rechnung führt.
2 Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb geme ldet werden.
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Dauerkulturen
§ 53.
Der Kanton leistet Flächenbeiträge an die Umstellung von Dauerkulturen auf biologis che Bewirtschaftung, wenn a. die Dauerkulturen der Betriebe die Anforderungen von Art. 22 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtscha ftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV)
10 und Art. 7 der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirt schaft und die Kennzeichnung biolog isch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
9 erfüllen und b. für die Bewirtschaftung dieser Flächen mindestens eine Standard arbeitskraft gemäss Ar t. 3 LBV nötig ist.
Anforderungen
an die Betriebe,
die Bewirtschaf
-
terin oder den
Bewirtschafter
§ 54.
1 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter muss über die nötigen Kenntnisse im biologisch en Landbau verfügen und den zivil rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
2 Sie oder er verpflichtet sich schr iftlich, die im Verzeichnis aufge führten Parzellen und Pa rzellenteile während mindestens sechs Jahren ab Beginn der Umstellung gemäss Bio-Verordnung selbst zu bewirt schaften und den Betrieb durch eine anerkannte Zertif izierungsstelle kontrollieren zu lassen.
3 Für Betriebe, die umgestellt we rden, gelten die Anforderungen ge mäss der Bio-Vero rdnung ab dem in der Beit ragsverfügung festgelegten Umstellungszeitpunkt.
Beiträge
§ 55.
1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Betriebs- und einem Flächenbeitrag. Sie werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.
2 Der Betriebsbeitrag betr ägt Fr. 2000 pro Jahr.
3 Der jährliche Flächenbeitrag pro Are beträgt für a. offene Ackerflächen gemäss Art. 18 Abs. 2 LBV: Fr. 4, b. Grünflächen gemäss Art. 20 LBV: Fr. 1.50, c. Spezialkulturen gemäss Art. 15 LBV: Fr. 6.
Berechnung der
beitragsberech
-
tigten Flächen
§ 56.
1 Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen sind nicht beitragsberechtigt. Sie werden bei der Berechnung der Stan dardarbeitskraft gemäss §§
52 Abs. 1 und 53 lit. b berücksichtigt.
2 Pachtgrundstücke sind beitragsbere chtigt, wenn die Pacht über die Umstellungsdauer hi naus gesichert ist.
3 Eine Flächenvergrösse rung um mindestens 0,
5 Hektaren vor oder während des ersten Beitra gsjahres wird für das zweite Beitragsjahr be rücksichtigt.
12
910.11 Landwirtschaftsverordnung (LV) Verfahren
§ 57.
Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Umstellung bei der Fachstelle Biolandbau einzureichen . Diese bezeichnet die einzureichen
- den Unterlagen. Auszahlung der Beiträge
§ 58.
1 Die Beiträge werden der Bewi rtschafterin oder dem Bewirt
- schafter ausbezahlt.
2 Die erste Beitragsauszahlung er folgt ein Jahr nach dem Beginn der Umstellung, die zweite nach erfolgter Umstellung.
3 Dauert die Umstellung länger al s zwei Jahre, bestimmt das ALN nach Absprache mit der Bewirtschafte rin oder dem Bewirtschafter, für welche Jahre die Beiträge ausgerichtet werden. Rückerstattung von Beiträgen
§ 59.
1 Das ALN fordert die Beiträge von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter zurück, wenn di ese oder dieser Bedingungen oder Auflagen nicht einhält.
2 Es kann die Rückerstattung aus wi chtigen Gründen ganz oder teil
- weise erlassen, insbes ondere wenn die Bewirtschafterin oder den Be
- wirtschafter kein Verschulden trifft.
8. Abschnitt: Duldungspflicht
§ 60.
1 Wer sein Land mindestens zwei Jahre vernachlässigt oder dessen Bewirtschaftung unterlässt, untersteht der Duldungspflicht für die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland gemäss Art. 165 b LwG.
2 Das ALN verfügt die Nutzungsüberl assung an Dritte nach Anhö
- rung der Gemeinde.
1 OS 74, 579 ; Begründung siehe ABl 2019-11-01 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 910.1 .
4 SR 211.412.11 .
5 SR 221.213.2 .
6 SR 910.1 .
7 SR 910.13 .
8 SR 910.15 .
9 SR 910.18 .
10 SR 910.91 .
11 SR 916.140 .
12 SR 916.20 .
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