Verordnung über die Promotion im gemeinsamen Doktorat der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
1 PromVO MNF ETHZ
415.463.1 Verordnung über die Promotion im gemeinsamen Doktorat der Mathematisch-naturwi ssenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (PromVO MNF ETHZ) (vom 12. November 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Promotionsverordnung re gelt die Modalitäten des ge meinsamen Doktorats der Universität Zürich (UZH) und der ETH Zürich (im Folgenden: gemeinsame s Doktorat) für Doktorierende mit Leading House UZH, welche die Du rchführung des gemeinsamen Dok torats an der Mathematisch-natur wissenschaftlichen Fakultät (MNF) der UZH betreffen.
Anwendbares
Recht
§ 2.
1 Sofern diese Promotionsvero rdnung keine Bestimmungen enthält, gelten die Verordnung übe r die Promotion an der Mathema tisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Univ ersität Zürich
3 und die entsprechenden Promoti onsordnungen des jewe iligen Doktoratspro gramms.
2 Fragen, die nicht in den in Abs.
1 genannten Bestimmungen gere gelt sind, werden durch die Dekani n bzw. den Dekan entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.
Trägerschaft,
Leading House
§ 3.
1 Die MNF sowie die ETH Zürich bilden die Trägerschaft des gemeinsamen Doktorats.
2 Leading House für das jeweilige Dissertationsvorhaben ist die jenige universitäre Hochschule, welche die Grunddotation der Profes sur, die das jeweilige Do ktoratsvorhaben betreut, zur Verfügung stellt. Das Leading House ist für die Im matrikulation und Administration zuständig.
3 Details zu Trägerscha ft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung* geregelt. * Vereinbarung zwischen der Universität Zürich (UZH), Mathematisch-natur wissenschaftliche Fakultät, und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) betreffend das gemeinsame Doktorat UZH ETH Zürich vom 18. Januar 2018.
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415.463.1 PromVO MNF ETHZ Besondere Zulassungs bestimmungen
§ 4.
In Zweifelsfällen kann die Zulassung zum gemeinsamen Dok
- torat nur mit dem Einverständnis de r Partnerinstitution erfolgen. Zwei
- felsfälle liegen insbesondere vor bei Bewerberinne n und Bewerbern a. mit einer Masterarbeit mit weniger als 30 ECTS Credits, b. mit einem Masterdiplom einer Fachhochschule, c. ohne Masterdiplom. Akademischer Grad
§ 5.
1 Ist die UZH das Leading House, verleiht sie gemeinsam mit der ETH Zürich für ein erfolgreich absolviertes Doktorat den akade
- mischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Wissenschaften der Universität Zürich und Eidge nössischen Technischen Hochschule Zürich.
2 Die Verleihung des Grades erfolg t durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «Dr. sc. UZH ETH Zürich» abgekürzt. Die eng
- lische Übersetzung lautet «Doctor of Philosophy, PhD». Leistungs ausweis
§ 6.
1 Nach Abschluss eines Semest ers werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistung sausweis dokumen
- tiert. Studienleistungen , die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in de utscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Abschluss dokumente
§ 7.
1 Die Absolventinnen und Ab solventen des gemeinsamen Doktorats, deren Leading House di e UZH ist, erhalten folgende Ab
- schlussdokumente: eine Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
2 Die Promotionsurkunde enthält den verliehenen Grad und den Titel der Disserta tion. Sie wird mit den Logos der UZH und der ETH Zürich versehen und trägt die Sieg el der UZH und der MNF. Sie wird unterzeichnet vonseiten der a. UZH; von der Rektorin oder de m Rektor sowie der Dekanin oder dem Dekan der MNF, b. ETH Zürich; von der Rektorin oder dem Rektor sowie der jeweili
- gen Departementsvorsteherin od er dem jeweiligen Departements
- vorsteher.
3 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng
- lischen Übersetzung ausgestellt.
3 PromVO MNF ETHZ
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4 Zu jeder Promotionsurkunde wi rd ein Diploma Supplement mit Angaben über die Doktoratsstufe bz w. das Doktoratsprogramm in deut scher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird beigelegt.
5 Den Absolventinnen und Absolvente n wird ein Abschlusszeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den Doktoratsabschluss anerkannten od er angerechneten Module des Dok torats, deren Bewertung und die An zahl erworbener ECTS Credits aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an der UZH bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss aner kannten oder angerechneten Module de r Doktoratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an we lcher Universität die Leistungsüber prüfung stattgefunden hat.
Rechtsschutz
§ 8.
1 Sämtliche Verfügungen, die ge stützt auf diese Promotions verordnung ergehen, unter liegen der Einsprache an die Fakultätsver sammlung. Die schriftliche Einsprac he ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid der Fa kultätsversammlung unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommiss ion der Zürcher Hochschulen.
1 OS 74, 69 ; Begründung siehe ABl 2018-11-30 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 415.463 .
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