Verordnung über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung
1 V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats
415.114 Verordnung über die Verleihung der Wü rde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung (vom 2. Oktober 2017)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
29 des Gesetzes über die Universität vom 15. März 1998
3 sowie §
59 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. De zember 1998
4 , beschliesst:
Anlass
§ 1.
1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Uni versitätsleitung als Anerkennung die Würde eines Doktors bzw. einer Doktorin ehrenhalber (Dr. h. c. UZH) verleihen an Personen, die a. durch bedeutende Leistungen in ihrem Beruf herausragen oder b. durch ihre aussergewöhnliche Pe rsönlichkeit und ihr Lebenswerk zur Lösung gesellschaftlicher Probleme beigetragen haben bzw. beitragen oder c. für die Universität Zürich Ausse rordentliches geleistet haben und sich unermüdlich zugunsten de r Universität einsetzen oder d. sich durch langjähriges und intensives persönliches Engagement zugunsten der Schweiz, des Kant ons oder der Stadt Zürich aus zeichnen.
2 Die Universitätsleitung verfolgt be i der Nomination eine fakultäts übergreifende und gesamtuniversitäre Betrachtungsweise von Spitzen leistungen in Lehre, Forschung und Gesellschaft.
3 Die Erweiterte Univer sitätsleitung verleiht das Ehrendoktorat in der Regel in einem Jahr nicht mehr als einer Persönlichkeit.
Antrag
§ 2.
1 Die Universitätsleitung besc hliesst zuhanden der Erweiter ten Universitätsleitung über die Eh renpromotion aufgrund eines schrift lichen und begründeten Antr ags eines Universitä tsleitungsmitglieds.
2 Der Antrag ist der Rektorin ode r dem Rektor zuzustellen. Die Leistungen der zu ehrenden Pers on sind darin angemessen zu doku mentieren. Der Name der zu ehre nden Person wird bis zur Bekannt gabe vertraulich behandelt.
2
415.114 V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats Entscheidung
§ 3.
1 Die Erweiterte Universitäts leitung entscheidet über den Antrag der Universi tätsleitung durch ge heime Abstimmung.
2 Erklärt sich mehr als ein Fün ftel der anwesende n Mitglieder der Erweiterten Universitätsleitung gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt. Kosten
§ 4.
Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universitätsleitung.
1 OS 72, 621 ; Begründung siehe ABl 2017-10-13 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
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