Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste
                            1 Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101.21 Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste (vom 28. September 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 d des Volksschulgesetzes vo m 7. Februar 2005 (VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SAV-ZH-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Applikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applika tion zur Erfassung und Übermittlung der für die Ve rsorgungsplanung im Bereich der Sondersc hulung benötigten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  SAV-ZH-Applikation  kann  von  den  schulpsychologischen Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der standardisierten Abklärungsv erfahren genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenerfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fallbearbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die schulpsychologischen Dienst e erfassen spätestens nach Abschluss  der  Abklärung  die  Date n  der  Schülerinnen  und  Schüler gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem können über eine Schnittstelle auf ei gene Kosten die Daten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 aller abgeschl ossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applika tion übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die Übermittlung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugriffsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SPD
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  VSA  vergibt  die  Administ rationsrechte  für  die  SAV- ZH-Applikation pro Dienst an di e schulpsychologischen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Stellenleitenden  der  schulpsychologischen  Dienste  gemäss Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtig ung der Mitarbeitenden ihrer Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf die Daten zugreifen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datensicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Datenübertragung er folgt verschlüsselt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anmeldung  in  der  SAV-ZHApplikation  ist  nur  über  eine mehrstufige Authentifizierung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.101.21 Datenschutz bei den schul psychologischen Diensten Versorgungs planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die SAV-ZH-Applikation generie rt die für die Versorgungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planung  im  Bereich  der  Sondersch ulung  benötigten  anonymisierten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten im Sinne von Abs. 1 sind: a.   SAV-Signatur, b.   Eröffnungsdatum, c.   Jahrgang, d.   Geschlecht, e.   Erstsprache, f.    in der Schweiz seit, g.   Klassenstufe, h.   Wohnbezirk, j. aktuelle besondere Mass nahmen am Hauptförderort, k.   Einschätzung des professione llen und familiären Kontextes, l. Indikationsbereiche mit Funktione n, Aktivität und Partizipation, m.  Diagnosen, n.   Lehrplanstatus, o.   Entwicklungs- und Bildungsz iele, Bedarfseinschätzung, p.   empfohlene Massnahmen, q.   von der Schulpflege be schlossene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  VSA  ist  für  die  Verwendung oder  Weitergabe  der  Daten gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich. b. Zugriffsrechte VSA
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Zugriffsrechte  des  VSA auf  die  Daten  der  SAV-ZH- Applikation beschränken sich auf die für die Vers orgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benöti gten anonymisierten Daten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2.
                            1 OS 71, 464 ; Begründung siehe ABl 2016-10-07 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 412.100 . a. Daten- generierung