Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen
                            1 Entschädigungsreglement LLBM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.456.21 Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM) (vom 4. Juli 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Personalver ordnung der Universität Zürich vom 29. Sep tember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgem eine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Reglement gilt für alle Personen, die im Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erbringen, sofern die Tätigkeit nicht Teil de r Stellenbeschreibung oder des Pflich tenhefts  der  UZH-Anstellung  oder  des  mit  der  UZH  vereinbarten Pflichtenhefts einer anderen Anstellung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses  Reglement  legt  die  Entschädigungen  für  die  erbrachten Leistungen sowie die Spe senberechtigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Entschädigungen werden für die folgenden Arten von Leis tungen ausgerichtet: a.   Betreuung von Hospitationspr aktika, Übungslektionen und Unter richtspraktika  im  Rahmen  der berufspraktischen  Ausbildung  an Maturitätsschulen durc h Praktikumslehrperson, b.   schulübergreifende Koordination der berufspraktischen Prüfungen durch Prüfungskoordi natorinnen und Prüfungskoordinatoren, c.   Leitung  der  berufspraktischen Prüfungen  an  Maturitätsschulen durch Prüfungsleiteri nnen und Prüfungsleiter, d.   Mitwirkung als Fachexpertin bzw. Fachexperte be i den berufsprak tischen Prüfungen an Maturitätsschulen, e.   Mitwirkung als Fachdidaktikexpert in bzw. -experte bei den berufs praktischen Prüfungen an Maturitätsschulen, f.    Durchführung von Fa chdidaktikprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.456.21 Entschädigungsreglement LLBM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Entschädigungen Betreuung von Hospitations praktika, Übungslektio nen und Unter richtspraktika
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen des Hospi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tationspraktikums gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20–22 der Studienordnung zum Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang «Lehrdiplom für Maturitätsschu len» (StO LfM) vom 11. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 beträgt die Entschädigung an die Lehrperson pro Hospitations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - praktikum – für eine/n oder zwei Studierende/n: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 – für jede/n weitere/n Studierende/n: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Betreuung von Studierend en bei Übungslektionen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            23–26  StO  LfM  beträgt  die  Entschädigung  an  die  Lehrperson  für jede durch Studierende erteilte Lektion Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Betreuung  von  Studieren den  im  Rahmen  eines  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtspraktikums gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ff. StO LfM beträgt die Entschädigung an die Praktikumslehrpers on pro Unterrichtspraktikum – im  ersten  Praktikum,  in  dem  die/der  Studierende  30  Lektionen unterrichtet: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 – im  ersten  Praktikum  mit  reduziertem  Umfang  oder  im  zweiten Praktikum  im  einzigen  Unterrich tsfach,  in  dem  die/der  Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende 25 Lektionen unterrichtet: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2500 – im Praktikum im zweite n oder im zusätzlichen Unterrichtsfach, in dem die/der Studierende 20 Lektionen unterrichtet: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die zusätzliche Betreuung de s von den Studierenden im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  des  ersten  Unterrichtspraktikums  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27–29  StO  LfM  zu erstellenden  Praktikumsjournals  beträgt  die  Entschädigung  an  die Lehrperson: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Werden Praktika gemäss Abs. 3 von mehreren Lehrpersonen be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treut, erfolgt die Auszahlung anteilsmässig. Die Anteile orientieren sich an der Anzahl der durch die/den Studierende/n erte ilten Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Werden Praktika gemäss Abs. 3 vorzeitig abgebrochen, erfolgt die Auszahlung pro rata. Für jede durc h die Studierenden erteilte Lektion beträgt die Entschädigung Fr. 100. Zusätzlich werden pauschal Fr. 200 für den organisatorischen Aufwand ausbezahlt. Schulübergrei fende Koordina tion der berufs praktischen Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Prüfungskoordinatorinnen bzw. die Prüfungskoordinato
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 der Verordnung über di e Organisation der Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit  in  der  Lehrerinnen-  und  Le hrerbildung  für  Maturitätsschulen vom 4. Juli 2016 werden für ihre Tätigkeit mit Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 pro Prüfungslek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entschädigungsreglement LLBM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.456.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Prüfungsleiterinnen  und  -leiter der  berufspraktischen  Prü fungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 StO LfM erhalten für ihre Tätigkeit pro Studie rende/n – bei einer berufsprakti schen Prüfungslektion Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 – bei zwei berufsprakti schen Prüfungslektionen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachexpertin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            experte bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 und 64 StO LfM erhalten für ihre Mitwirkung an den berufspraktischen Prüfungen – für jede Prüfungslektion in der Stadt Zürich Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 – für jede Prüfungslektion auss erhalb der Stadt Zürich Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dozierenden für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachdidaktik als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachdidaktik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. -experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Wirken Dozierende für Fachdida ktik, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stellenbeschrei bung oder ihres Pflichtenhefts wahr nehmen,  an  berufspraktischen  Prüfung en  mit,  so  werden  sie  für  jede berufspraktische Prüfung mit Fr. 100 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Fachdidak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tikprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Werden Fachdidaktikprüfungen von Dozierenden für Fach didaktik durchgeführt, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stel lenbeschreibung wahrnehmen, so werden sie für jede Fachdidaktik prüfung mit Fr. 50 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beisitzerinnen  und  Be isitzer  bei  Fachdida ktikprüfungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            63 und 64 StO LfM werden für je de Fachdidaktikprüfung mit Fr. 20 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Für alle Tätigkeiten im Rahm en von berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen, die eine Anwesenheit ausserhalb der Stadt Zürich  oder  ausserhalb  des  hauptsäch lichen  Arbeitsortes  erfordern, können  Reisespesen  gel tend  gemacht  werden. Das  Spesenr eglement der UZH gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 71, 425 ; Begründung siehe ABl 2016-07-22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.21 .