Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (181.50)
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Verordnung über die Seelsorge in Institutionen

1 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
181.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) (vom 5. April 2016)
1 ,
2 Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in Antrag und Be richt des Kirchenrates vom 16. De zember 2015 und der vorberatende n Kommission der Kirchensynode vom 17. März 2016, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt Au ftrag, Aufgaben und Organisa tion der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft sowie Auftrag und Aufgaben von in einem solchen Pfarr amt tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern.
2

§§

6–9 gelten sinngemäss für Pfarrerinnen und Pfarrer, a. die im Pfarramt ei ner Kirchgemeinde tätig sind und ihren Auftrag gemäss Art.
112 und 113 der Kirchenordnung
3 überdies in einer Institution, in eine r Einrichtung gemäss §
5 Abs.
1, in einem Pfarr amt mit gemischter Trägerschaft oder im Rahmen der Gesamt kirchlichen Dienste erfüllen, b. die in einem Pfarramt der Gesa mtkirchlichen Dienste tätig sind.
Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten:
1. Institutionen: Spitäler gemäss Ziff.
2, Pflegezentren gemäss Ziff.
3 und Gefäng nisse gemäss Ziff. 4;
2. Spitäler: Spitäler und psychiatrische Klinik en im Kanton Zürich, in denen der Kirchenrat ein Pf arramt errichtet hat;
3. Pflegezentren: Pflegeeinrichtungen im Kanton Zü rich, in denen der Kirchenrat ein Pfarramt errichtet hat;
4. Gefängnisse: die zum Vollzug von Freiheitsent zügen und Massnahmen an Erwach senen und Jugendlichen bezeichneten Anstalten, Gefängnisse, Mass nahmezentren und Einricht ungen im Kanton Zürich;
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5. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft: Pfarrämter, für die eine gemeinsame Trägerschaft der Landeskirche mit anderen kantonalen kirchlic hen Körperschaften sowie weite
- ren Partnerinnen und Partnern besteht;
6. Abteilung: die zuständige Abteilung de r Gesamtkirchlichen Dienste. Pfarrämter

§ 3.

Der Kirchenrat errichtet: a. Pfarrämter in Institutionen im Rahmen des von der Kirchensynode jährlich mit dem Budget bewilligten Kredits, b. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft im Rahmen der Beschlüsse der Kirchensynode und gestützt auf die Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern. b. Pfarrstellen

§ 4.

1 Der Kirchenrat setzt im Rahm en der bewilligten Kredite die Stellenpensen der Pfarrerinnen u nd Pfarrer in Institutionen und in den Pfarrämtern mit gemisc hter Trägerschaft fest.
2 Er berücksichtigt bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft die Vereinbarungen mit den weit eren Trägerinnen und Trägern. Zuständigkeit

§ 5.

1 Die Seelsorge obliegt: a. in den Institutionen und im Bereic h der Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft den vom Kirchenrat angestellten Pfarrerinnen und Pfarrern, b. in Spitälern, Kliniken, Pflegeeinr ichtungen sowie Einrichtungen für Betagte und Menschen mit einer Behinderung, in denen kein vom Kirchenrat errichtetes Pfarramt besteht, den Pfarrerinnen und Pfar
- rern, die im Pfarramt der Kirchg emeinde am Ort der betreffenden Einrichtung tätig sind.
2 Liegen mehrere Kirchgemeinden und Pfarrämter im Einzugs
- bereich einer Einrichtung gemäss Abs. 1 lit. b, so sprechen sie sich über die Wahrnehmung der Seelsorge in dieser Einrichtung ab.
3 Kommt eine Absprache gemäss Abs. 2 nicht zustande oder liegen wichtige Gründe vor, so kann der Kirchenrat eine Kirchgemeinde und deren Pfarramt unabhängig vom Standort der Einrichtung gemäss Abs. 1 lit. b für zuständig erklären.
2. Abschnitt: Auftrag und Aufgaben Auftrag

§ 6.

Die Pfarrämter in Instituti onen und die Pfarrämter mit ge
- mischter Trägerschaft nehmen ihren Auftrag im Rahmen von Art.
68 der Kirchenordnung wahr. a. Errichtung a. Grundsatz
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b. Grundhaltung

§ 7.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen und in Pfarräm tern mit gemischter Trägerschaft ne hmen im Rahmen ihres kirchlichen Auftrags und im Sinn ihres Ordina tionsgelübdes die Würde von Perso nen, die sich in der Institution aufh alten oder sich an das Pfarramt wen den, besonders in Krisen- und Grenzs ituationen wahr. Sie achten die Glaubensauffassung sowie den Willen dieser Personen.
2 Sie sind offen und sensibel für se elsorgliche Anliegen von Perso nen anderer Konfession oder Reli gion und vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu einer oder einem ihrer Geistlichen.
c. Vernetzung

§ 8.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft sind im Rahmen des Auftrags der Landes kirche und des Ordinations gelübdes bestrebt, die Seelsorge über das Pfarramt hinaus in das betriebliche Umfeld an ihrem Tätigkeitsort ein zubinden.
2 Sie arbeiten im Interesse und zum Wohl von Personen, die sich in der Institution aufhalten oder an da s Pfarramt wenden, mit den zustän digen Stellen und Fachpersonen an ihrem Tätigkeitsort zusammen.
3 Sie sprechen sich in ihrer Tätigkeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften in der Institution oder im Pfarramt ab.
4 Sie stellen sich als Fachleute für Seelsorge zur Verfügung und bringen sich in theologischen und ethischen Fra gestellungen ein.
5 Sie wahren bei der Erfüllung der Aufträge gemäss Abs.
1–3 das Berufsgeheimnis gemäss Art.
101 der Kirchenordnung.
Aufgaben

§ 9.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen und in Pfarräm tern mit gemischter Trägerschaft nehmen insbesondere folgende Auf gaben wahr: a. Seelsorge an Personen, die sich in der Institution aufhalten, in der Institution arbeiten oder sich an das Pfarramt wenden, bei Bedarf auch an Angehörigen und weiteren Bezugspersonen, b. auf Wunsch oder bei Be darf Herstellen des Kontakts zum Pfarramt der Kirchgemeinde, deren Mitgli ed die betreffe nde Person ist, c. Organisation und Gestaltung von Gottesdiensten und Feiern, d. Feier des Abendmahls, auf Verlan gen auch ausserh alb eines Gottes dienstes, e. Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdankungen, f. Gestaltung und Erteilung von re ligionspädagogischen Angeboten,
4
181.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) g. Mitarbeit in Gremien und Fachgrup pen der Institution sowie in der Aus- und Weiterbildung von Mitarb eitenden und Freiwilligen der Institution, h. Förderung und Unterstützung der Freiwilligenarbeit im Pfarramt.
2 Abdankungen von Personen, die in einer Institution verstorben sind, erfolgen durch das Pfarramt der Kirchgemeinde, deren Mitglied die verstorbene Person war. Das Pf arramt der Institution kann auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen die Abdan
- kung halten, wenn seelsorgliche Gründe dies gebieten. Es spricht sich vorgängig mit dem Pfarramt der Kirchgemeinde ab, der die verstor
- bene Person angehörte.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfar rämtern mit gemischter Träger
- schaft nehmen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs.
1 jene Aufga
- ben wahr, die ihnen gemäss Verei nbarung mit den weiteren Trägerin
- nen und Trägern zugewiesen sind.
3. Abschnitt: Pfarrerinnen und Pfarrer Zusatz ausbildung

§ 10.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarräm
- tern mit gemischter Tr ägerschaft haben sich üb er eine entsprechende Zusatzausbildung auszuweisen.
2 Der Kirchenrat legt Art und Umf ang der Zusatzausbildung gemäss Abs. 1 fest. Stellen besetzung

§ 11.

1 Die Besetzung von Pfarrstellen in einem Pfarramt in Insti
- tutionen obliegt dem Kirc henrat oder der von ihm bezeichneten Stelle.
2 Die Leitende Pfarrerin oder der Leitende Pfarrer des betreffen
- den Seelsorgebereichs u nd eine Vertretung de r betreffenden Institu
- tion wirken bei der Stellenbesetzung mit.
3 Gemäss den örtlichen Verhältnissen können überdies miteinbezo
- gen werden: a. der Beirat gemäss §
19, b. die Dekanin, der Dekan, die Vi zedekanin oder der Vizedekan im Einzugsgebiet der betreffenden Institution. b. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft

§ 12.

Unter Vorbehalt der Vereinbar ungen mit den weiteren Trä
- gerinnen und Trägern erfolgt die Be setzung von Pfarrstellen in einem Pfarramt mit gemischter Trägersc haft durch den Kirchenrat oder die von diesem bezeichnete Stelle. a. Pfarrämter in Institutionen
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Fach- und
Evaluations-
gespräch,
Standort
-
bestimmung

§ 13.

1 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung führt mit den Leitenden Pfarrerinnen und Pfar rern das Fach- und Evaluations gespräch sowie die Standortbestimm ung durch. Sie oder er kann im betreffenden Seelsorgebereich die Ve rantwortlichen der Institutionen oder der weiteren Träg erinnen und Träger der Pfarrämter einbeziehen.
2 Die Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer sind zuständig für das Fach- und Evaluationsgespräch so wie die Standortbestimmung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern in ih rem Seelsorgeber eich. Sie können für die Standortbestimmung die Ve rantwortlichen der betreffenden Institution einbeziehen.
3 Ist ein Pfarramt in einer Institution oder ein Pfarramt mit gemisch ter Trägerschaft keinem Seelsorgebereich zugewiesen, so führt die Lei terin oder der Leiter de r Abteilung das Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standortbestimmung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die ses Pfarramts durch.
Bereitschafts
-
dienst

§ 14.

Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen leisten zur Gewähr leistung der seelsorglichen Dienste Bereitschaftsdienst. Der Kirchen rat regelt die Einzelheiten.
Ergänzende
Bestimmungen

§ 15.

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten für Pfarrerinnen und Pfarre r in Institutionen und in Pfarrämtern mit ge mischter Trägerschaft die Bestimmungen der Kirchenordnung, der Personalverordnung
4 , der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
5 und der Verordnung über das Pf arramt in der Landeskirche
6 .
4. Abschnitt: Organisation
Kirchenrat

§ 16.

1 Die Pfarrämter in Institut ionen und die Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft unterstehen dem Kirchenrat.
2 Soweit der Kirchenrat nicht eine andere Stelle als zuständig be zeichnet, obliegen ihm namentlich: a. Aufsicht über die Pfarrämter so wie über die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten in den Pfarrämter n hinsichtlich der Amtsführung und der Erfüllung ihrer Aufgaben, b Gliederung der Pfarrämter in In stitutionen und der Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft in Seelsorgebereiche, c. Ernennung der Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer, d. Abordnung von Stellver tretungen bei Verhinderung der Pfarrerin nen und Pfarrer, e. Regelung der Aufgaben und Zust ändigkeiten der Abteilung sowie der Leitenden Pfarrinnen und Pfarrer,
6
181.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) f. Sicherstellung des Bereit schaftsdienstes gemäss §
14, g. Koordination der Seelsorge, in Be zug auf Pfarrämter in Spitälern und Pflegezentren sowie Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft mit den Pfarrämtern in den Kirc hgemeinden im Einzugsgebiet der betreffenden Institution oder des betreffenden Pfarramts, h. Sicherstellen der Zusa mmenarbeit der Pfarrämter in Institutionen mit den betreffenden Institut ionen und ihren Mitarbeitenden, i. Förderung der interkonfessione llen und interreligiösen Zusammen
- arbeit.
3 Für Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft bleiben die Verein
- barungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern vorbehalten. Abteilung

§ 17.

Die Abteilung erfüllt die ih r durch diese Verordnung zuge
- wiesenen und die durch den Kirchenrat gemäss §
16 Abs.
2 lit.
e über
- tragenen Aufgaben. Leitende Pfarrerin, Leitender Pfarrer

§ 18.

1 Jedem Seelsorgebereich steht eine Leitende Pfarrerin oder ein Leitender Pfarrer vor.
2 Die Leitenden Pfarrerinnen und Pf arrer leiten ihren Seelsorge
- bereich. Sie erfüllen die ihnen dur ch diese Verordnung zugewiesenen und die durch den Ki rchenrat gemäss §
16 Abs.
2 lit. e übertragenen Aufgaben. Beirat

§ 19.

1 Für Pfarrämter in Spitälern und Pflegezentren können Bei
- räte gebildet werden.
2 Der Beirat setzt sich in der Regel zusammen aus: a. einer Pfarrerin oder einem Pf arrer des betreffenden Pfarramts, b. einer Vertretung des Spitals oder des Pflegezentrums, c. weiteren geeigneten Personen.
3 Der Beirat begleitet das Pfarramt und unterstützt es in der Auf
- tragserfüllung. Er dient dem gege nseitigen fachlichen Austausch.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Vo l l z u g

§ 20.

1 Der Kirchenrat tri fft die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen.
2 Die Übertragung der Seelsorge in Pflegeeinrichtungen, soweit in diesen kein vom Kirchenrat errichtetes Pfarramt mehr besteht, an die gemäss §
5 Abs.
1 lit. b zuständigen Kirchgem einden und Pfarrämter erfolgt spätestens auf Ende der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerin
- nen und Pfarrer.
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3 Die Beiräte gemäss §
19 treten an die Stelle der Beiräte gemäss

§ 15

b der Verordnung über die reform ierte Spitalseelsorge. Sie kons tituieren sich innert ei nes Jahres ab dem Inkr afttreten dieser Verord nung.
Inkrafttreten

§ 21.

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 dieser Verordnung.
1 OS 71, 285 ; Begründung siehe ABl 2016-04-22 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2016 ( ABl 2016-06-10 ).
3 LS 181.10 .
4 LS 181.40 .
5 LS 181.401 .
6 LS 181.402 .
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