Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
                            1 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.323 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (vom 5. März 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.  2  des  Einführungsge setzes  zum  Bundesgesetz über die Berufsbildung vo m 14. Januar 2008 (EG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verfügt: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement gilt für Lern ende, die Berufsvorbereitungs jahre nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 EG BBG an Schulen besuchen, die mit dem Kan ton eine Rahmenvere inbarung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2 lit. c der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen der anbietenden Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele gieren. B. Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Als Absenzen gelten das Fer nbleiben vom Unterricht, das Zuspätkommen  und  das  vorzeitige  Verlassen  des  Unterrichts.  Zum Unterricht gehören die obligatoris chen und die von den Lernenden gewählten  Fächer  sowie  die  übrige n  obligatorischen Schulveranstal tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als entschuldigt gilt jede Abse nz, welche die Anforderungen ge mäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–6 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschuldigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Als Entschuldigung sgründe gelten: a.   Krankheit, Unfall und ausserge wöhnliche famili äre Ereignisse, b.   ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lern enden liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen, c.   Militär-, ziviler Er satz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, d.   hohe Feiertage oder besondere An lässe religiöser oder konfessio neller Art,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.323 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr e.   Urlaub  für  ausserschulische  Jugendarbeit  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e  des Obligationenrechts vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung, f. andere  von  der  Schulleitung  im Einzelfall  anerkannte  besondere Umstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1 lit. e ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen gegeben sind: a.   es liegen bereits mehrere Absenz en im laufenden Schuljahr vor, b.   ungenügende Leistung der oder des Lernenden. Entschuldigungs gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das  Entschuldigungsgesuch  is t  nach  den  Vorgaben  der Schule schriftlich und unterzeichnet , mit Angabe des Entschuldigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grundes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  ärztliches  Zeugnis  wegen  Kr ankheit  oder  Unfall  ist  vorzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legen bei a.   Abwesenheiten von 5 Tagen oder länger, b.   kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestehen  begründete  Zweifel  an  der  Richtigkeit  des  ärztlichen Zeugnisses,  kann  die  Schule  eine Untersuchung  bei  einem  von  ihr bezeichneten Vertraue nsarzt anordnen. b. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Entschuldigungsgesuc h ist einzureichen bei a.   vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus, b.   den übrigen Absenzen unverzüglich , sobald es die Umstände erlau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - such  behandelt,  wenn  die  Gründe  für die  Verspätung  ausserhalb  des Einflussbereichs der ode r des Lernenden liegen. c. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Entscheid über das Entschul digungsgesuch erfolgt in der Regel schriftlich. C. Verhalten in der Schulgemeinschaft Beeinträchti gung des Schulbetriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Jede Beeinträchtigung des Schu lbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere a.   Verstösse gegen die Hausor dnung und schulinterne Erlasse, b.   Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermä chtigen Personen, c.   Stören des Unterrichts, a. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.323 d.   physische  und  psychische  Ge waltandrohung  oder  Gewaltanwen dung, e.   Übertragung  und  Aufzeichnung  von  Bild  und  Ton  auf  elektroni sche Datenträger ohne ausdrück liche Genehmigung der betroffe nen Person, f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule, g.   unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rauchen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsum von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            psychoaktiven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Substanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Rauchen ist auf dem Schul areal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Konsum von Alkohol und andere n nicht ärztlich verordneten psychoaktiven  Substanzen  ist  vo r  und  während  dem  Unterricht,  den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitung oder die zustän dige Lehrperson kann bei beson deren Veranstaltungen den Kons um von Alkohol gestatten. D. Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Bei  unentschuldigten  Absenz en  im  Unterricht  können durch die Schulleitung folgende Ma ssnahmen nacheinander ergriffen werden: a.   bei  der  ersten  unentschuldigten Absenz:  mündliche  oder  schrift liche Ermahnung, b.   ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftl icher Verweis, c.   ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung auf Ausschluss, d.   ab der vierten unentschul digten Absenz: Ausschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. c und d können nur bei Fernblei ben vom Unterricht, und wenn kein e Entschuldigungsgründe gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 vorliegen, ergriffen werden. Au
                            sserdem ist insbesondere dem bis herigen Verhalten der oder des Lernenden Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Lehrperson  kann  unabhängig  von  allfälligen  Massnahmen gemäss Abs. 1 eine Strafarbeit erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Bei Verstössen gegen §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und 9 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens fo lgende Massnahmen ergriffen wer den: a.   durch die Lehrperson:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Erteilen einer Strafarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.323 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richts. b.   durch die Schulleitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   mündliche oder schriftliche Ermahnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   schriftlicher Verweis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   vorübergehende Wegweisung vo m Unterricht in einen Prakti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kumsbetrieb,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   schriftlicher Verweis mit A ndrohung des Ausschlusses vom Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - such des Unterrichts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Ausschluss vom Besuch des Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen werden. Rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Lernende haben vor der Anor dnung einer Disziplinarmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 lit. c und d sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 1 lit. b  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  und  6  sind  bei  minderjährige n  Lernenden  die  Inhaberin oder der Inhaber der el terlichen Sorge anzuhören . In besonderen Fäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len können weitere Erziehungsber echtigte angehört werden. Busse und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den: a.   beim ersten Verweis: höchstens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50, b.   ab dem zweiten Verweis: höchstens  Fr. 200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staa tsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schrei bgebühren erhoben werden. Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 lit. b–d sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 1 lit. b Ziff. 3–6 werden den Inhabe rn der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten sc hriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie für deren Unterhalt aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Ausschluss einer oder eine s Lernenden von Schulen, die Be rufsvorbereitungsjahre anbieten, wird der zuständigen Behörde mit geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 168 ; Begründung siehe ABl 2015-03-13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.311 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 220 .