Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland
                            1 Zweckverband Feuerwehr Weinland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.51 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland (vom 30. Oktober 2013 / 10. Dezember 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone Zürich und Thurgau, ve rtreten durch die Regierungsräte, gestützt auf Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 der Verfas sung  des  Kantons  Zürich  vom  27.  Februar  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Verfassung  des  Kantons  Thurgau  vom  16.  März  1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in  Verbindung mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 des thurgauischen Gesetz es über die Gemeinden vom 5. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , vereinbaren, was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverband
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weinland Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Politischen  Gemeinden Marthalen,  Ossingen,  Rhei nau und Truttikon des Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Neunforn des Kantons T hurgau bilden einen Zweckverband nach zür cherischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zweck und Organisation des Verb ands sowie Rechte und Pflich ten  der  Verbandsgemeinden  unter sich  und  gegenüber  dem  Verband werden in den Statuten geregelt, die der Genehmigung durch die Regie rungen der Vertragskantone bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiterer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Verband  kann  durch  übere instimmende  Beschlüsse der  zuständigen  Behörden  der  Vertra gskantone  verpflichtet  werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  Bau,  Bestand  und  Betr ieb  der  gemeinsamen  Anlagen sowie der gemeindeeigene n Anlagen findet, soweit die Statuten keine Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitwirkungsrechte  der  Stimmberechtigten  der  Verbands gemeinden richten sich na ch zürcherischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Streitigkeiten zwischen ei ner Verbandsgemeinde und Stimm berechtigten oder Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrens vorschriften nach dem Recht des jeweiligen Vertragskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.51 Zweckverband Feuerwehr Weinland Aufsicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Aufsicht  über  den  Bau,  Bestand  und  Betrieb  der gemeinsamen Anlagen wi rd  von  den  zürcherischen  Behörden  ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übt.  Die  Zürcher  Aufsichtsinstanzen handeln  im  Einvernehmen  mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau. Haftung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Staatshaftung richtet sich nach zürcherischem Recht. Schiedsgericht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten  zwischen den  Verbandsgemeinden  oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Regierungen der Ve rtragskantone bestimme n innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht s durch den Verband oder eine Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bandsgemeinde  je eine  Schiedsperson.  Die beiden  Schiedspersonen bezeichnen  gemeinsam  innert  einer weiteren  Frist  von  15  Tagen  als drittes Mitglied des Schiedsgerichts eine Präsidentin oder einen Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denten. Können sich die beiden Schi edspersonen nicht innert der Frist auf  eine  Präsidentin  oder einen  Präsidenten  einigen,  so  ist  die  Wahl durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Übrigen  bestimmt  sich  das Verfahren  nach  den  Vorschriften der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 über  die  Schiedsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit. b. Vorbehalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Zuständigkeit  der  Geri chts-  und  Verwaltungsbehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, in denen dem Verband oder ei ner Verbandsgemeinde die Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung eines Privaten z ukommt, bleibt vorbehalten. Vollstreckung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Regierungen  der  Vertrags kantone  sind  verpflichtet, die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Kantons gefällten Entscheide zu beachten und zu vollstrecken. Anpassung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die  Vertragskantone  passen  den  Staatsvertrag  einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmlich  den  künftigen  Rechtsände rungen  auf  kantonaler  oder  eid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genössischer Ebene an. Kündigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Der  Vertrag  kann  unter  Einhaltung  einer  zwölfmona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen  Kündigungsfrist  auf  das  En de  eines  Kalende rjahres  gekündigt werden. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zweckverband Feuerwehr Weinland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Publikation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung des Kantons Zürich zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 40 ; Begründung siehe ABl 2013-12-20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 RB 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 RB 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 272 .