Abkommen über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Italien
Abgeschlossen am 4. Juni 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1957² In Kraft getreten am 31. Mai 1958 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Fünfter Gegenstand des BB vom 4. März 1957 ( AS 1957 425 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Italienische Regierung,
in Erwägung,
dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise aufzubauen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern,
dass es daher notwendig ist, zwischen der Schweiz und Italien ein Abkommen über den Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt, ausgenommen wenn es der Wortlaut anders bestimmt:
a. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörde» bedeutet: was die Schweiz betrifft, das Eidgenössische Luftamt³ was Italien anbelangt, die «Generaldirektion der zivilen Luftfahrt und des Luftverkehrs», oder jede Person oder Organisation, welche zur Übernahme der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Aufgaben ermächtigt würde.
b.
Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, welche die Luftfahrtbehörde des einen Vertragsstaates der Luftfahrtbehörde des andern Vertragsstaates als die Unternehmung, welche sie nach den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens für den Betrieb der in dieser Anzeige selbst erwähnten Luftverkehrslinien zu bezeichnen beabsichtigt, schriftlich angezeigt hat.
c. Der Ausdruck «Gebiet» entspricht der Umschreibung, welche im Artikel 2 des am 7. Dezember 1944⁴ in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gegeben ist.
d. Den in Artikel 96 des genannten Abkommens gegebenen Umschreibungen wird Rechnung getragen.
³ Heute «Bundesamt für Zivilluftfahrt».
⁴ SR 0.748.0
Art. 2
a. Die Vertragsstaaten gewähren einander in Friedenszeiten gegenseitig die im Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der in diesem Anhang festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, welche ihr Staatsgebiet durchqueren oder verbinden.
b. Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der vereinbarten Linien und bestimmt, vorausgesetzt, dass die in Artikel 3 vorgesehene Bewilligung erteilt ist, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
Art. 3
a. Unter Vorbehalt des nachstehenden Artikels 9 ist der von jedem Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
b. Bevor jedoch den bezeichneten Unternehmungen gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, können sie angehalten werden, sich bei der für die Betriebsbewilligung zuständigen Luftfahrtbehörde darüber auszuweisen, dass sie den Bedingungen der von dieser Behörde angewendeten Gesetze und Verordnungen genügen.
Art. 4
a. Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
b. Die bezeichneten Unternehmungen haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
c. Die vereinbarten Linien sollen vor allem ein Beförderungsangebot gewährleisten, welches der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die bezeichnete Unternehmung angehört, und den Bestimmungsstaaten entspricht.
d. Das Recht, auf dem Gebiet eines Vertragsstaates an den in nachstehendem Anhang bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach und von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, soll entsprechend den von der schweizerischen und der italienischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:
1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsstaat und den Bestimmungsstaaten;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
e. Den bezeichneten Unternehmungen stehen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen dem Gebiet der Vertragsstaaten gleiche Möglichkeiten zu.
Art. 5
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragsstaates teilen den Luftfahrtbehörden des andern Vertragsstaates zu ihrer Genehmigung einen Monat im voraus die vollständigen Flugpläne der Linien mit, wobei die Häufigkeit der Flüge ebenfalls anzugeben ist.
Die genannten Behörden teilen sich jede Änderung vorstehender Angaben grundsätzlich einen Monat im voraus mit.
Art. 6
Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn, und die besonderen Gegebenheiten jeder Linie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen sind. Die Empfehlungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die bezeichneten Unternehmungen mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken befliegen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten.
Können sich die bezeichneten Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 11 vorgesehene Verfahren angewendet.
Art. 7
a. Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch einen Vertragsstaat zur Verfügung gestellter Einrichtungen sollen der bezeichneten Unternehmung des andern Vertragsstaates keine höhern Gebühren auferlegt werden als jene, welche die auf regelmässigen internationalen Linien eingesetzten eigenen Luftfahrzeuge zu entrichten haben.
b. Brennstoffe und Ersatzteile, welche durch oder für eine vom einen Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch die zum Betrieb der vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge dieser Unternehmung eingeführt oder an Bord genommen werden, sollen, unter Vorbehalt des Gegenrechts, keine weniger günstige Behandlung erfahren, als sie auf die eigenen Unternehmungen, welche regelmässig internationale Luftbeförderungen vornehmen, für Zoll, Revisions‑ und andere Gebühren und Abgaben angewendet wird.
c. Die Luftfahrzeuge, welche die von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung auf den vereinbarten Linien benützt, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions‑ und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn diese Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
d. Die nach den Bestimmungen des vorausgehenden Absatzes vom Zoll befreiten Waren können nur mit Zustimmung der Zollbehörden des andern Vertragsstaates ausgeladen werden. Im Falle, dass sie nicht verwendet oder verbraucht werden könnten, müssen sie wieder ausgeführt werden. Bis zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr werden sie unter Überwachung durch die obgenannten Behörden gehalten, wobei sie aber ganz zur Verfügung der Unternehmungen stehen.
Art. 8
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche vom einen Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt.
Jeder Vertragsstaat behält sich indessen das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch den andern Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 9
a. Die Gesetze und Verordnungen über den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder über die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem Gebiet eines Vertragsstaates sind auf die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates anwendbar.
b. Die Gesetze und Verordnungen, welche auf dem Gebiete eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Post‑ oder Frachtsendungen regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Postsendungen oder Waren anwendbar, welche von Luftfahrzeugen der bezeichneten Unternehmung des andern Vertragsstaates befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Staatsgebiet befinden.
Art. 10
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, eine Betriebsbewilligung für die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm nicht bewiesen wird, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder des andern Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich nicht den in Artikel 9 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht oder die aus diesem Abkommen sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 11
a. Die Vertragsstaaten unterwerfen jede Meinungsverschiedenheit über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges, welche nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren.
b. Eine derartige Meinungsverschiedenheit ist dem zuständigen Gericht zu unterbreiten, welches innerhalb der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, wie sie durch das am 7. Dezember 1944⁵ Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, eingesetzt wird. Fehlt ein solches Gericht, ist die Meinungsverschiedenheit dem Rat dieser Organisation zu unterbreiten.
c. Die Vertragsstaaten können jedoch vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen.
d. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
⁵ SR 0.748.0
Art. 12
Dieses Abkommen und alle damit in Zusammenhang stehenden Verträge sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche durch das am 7. Dezember 1944⁶ Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, zu hinterlegen.
⁶ SR 0.748.0
Art. 13
a. Die Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten werden sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in diesem Abkommen und seinem Anhang aufgestellten Grundsätze und über die befriedigende Verwirklichung der darin erstrebten Ziele zu vergewissern.
Zu diesem Zwecke kommen die Vertragsstaaten überein, eine Gemischte Kommission zu bilden, welcher obliegt, eine wirksame und dauerhafte Zusammenarbeit zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsstaaten aufrecht zu erhalten.
b. Die Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten tauschen regelmässig die Verkehrsstatistiken der vereinbarten Linien aus.
Art. 14
a. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, wo seine Ratifikation durch gegenseitigen Notenaustausch angezeigt wird.
b. Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, welchem die Vertragsstaaten beitreten sollten, in Einklang zu bringen.
c. Das Inkrafttreten dieses Abkommens hebt die am 24./26. Juli 1946⁷ in Rom unterzeichnete provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien betreffend Zollbehandlung, der für die Luftfahrzeuge des Linienverkehrs zwischen der Schweiz und Italien verwendeten Brenn‑ und Schmierstoffe auf.
d. Änderungen des Anhanges können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten vereinbart werden.
e. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
So geschehen zu Rom am 4. Juni 1956 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Italienische Regierung: |
A. Escher | G. de Astis |
⁷ In der AS nicht veröffentlicht.
Anhang
Auf dem Gebiete jedes Vertragsstaates ist die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates zum Durchgangsverkehr berechtigt und zu nicht gewerblichen Zwischenlandungen, mit der Möglichkeit, die für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und andern Einrichtungen zu benützen; die bezeichnete Unternehmung ist überdies berechtigt, an den in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren zu den in diesem Abkommen umschriebenen Bedingungen aufzunehmen und abzusetzen.
Linienplan I
Linien, welche die italienischen Luftverkehrsunternehmungen betreiben können:
Italien–Genf und Zürich
Italien–Zürich
Italien–Basel
Linienplan II
Linien, welche die schweizerische Luftverkehrsuntemehmung betreiben kann:
Schweiz–Genua
Schweiz–Turin
Schweiz–Mailand und Rom
Schweiz–Rom
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