Personalreglement BVS
                            1 Personalreglement BVS (PersR-BVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.13 Personalreglement BVS (PersR-BVS) (vom 25. Juni 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verwaltungsrat der BVS, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 lit. e und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 2 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Überträgt das Personalrecht de s Kantons Zürich die Zustän digkeit den Direktionen oder der Staa tskanzlei, ist di e Direktorin oder der Direktor zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Beschlüsse, welche die Dire ktorin oder den Direktor betref fen, ist der Verwaltungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Direktorin  oder  der  Dire ktor  ist  für  die  Begründung und Aufhebung der Anstell ungsverhältnisse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er legt das Verfahren fü r die Besetzung offener Stellen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  Anstellungsverhältnis  kann auch  aus  wirtschaftlichen Gründen aufgelöst werden. Die Kündig ungsfrist beträgt in diesen Fäl len drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  wirtschaftlicher  Grund  gilt insbesondere  die  Reduktion  des Aufsichtsvolumens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            finanzielle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Direktorin oder der Dire ktor legt den Lohn grundsätz lich  innerhalb  des  Einreihungspla nes  der  Vollzugsverordnung  zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fest. Bei Vorlie gen besonderer Qua lifikationsanforderungen kann davon abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Individuelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnerhöhun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Einmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Verwaltungsrat legt jähr lich den Anteil der Lohnsumme fest, der für individuelle Lohner höhungen und Einmalzulagen zur Ver fügung  steht.  Für  ausserordentlic he  Leistungen  können  zusätzliche Einmalzulagen zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anstellungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.13 Personalreglement BVS (PersR-BVS) Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  im  Staatsdienst  des  Kant ons  Zürich  vollendeten  Jahre werden den Mitarbeitenden, die am 31. Dezember 2011 beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen angestellt waren, bei der Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung des Dienstalters geschenks angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 316 ; Begründung siehe ABl 2013-09-13 . Vom Regierungsrat genehmigt am 3. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 833.1 .