Finanzreglement BVS (833.14)
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Finanzreglement BVS

1 Finanzreglement BVS (FinR-BVS)
833.14 Finanzreglement BVS (FinR-BVS) (vom 25. Juni 2013)
1 ,
2 Der Verwaltungsrat der BVS, gestützt auf §
5 Abs. 2 lit. e und §
21 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
3 , beschliesst:
Verwaltungsrat

§ 1.

1 Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die finanzielle Führung.
2 Er nutzt dazu insbesondere folgende Instrumente: a. Budget mit Stellenplan, b. Reporting, c. vierteljährliche oder halbjä hrliche Zwischenabschlüsse, d. mittelfristiger Finanzplan, e. Mittelflussrechnung und Liquiditätsplan, f. Kostenrechnung.
Direktorin oder
Direktor

§ 2.

1 Die Direktorin oder der Di rektor ist zuständig für: a. die Organisation des Rechnungsw esens, insbesondere der internen Aufgaben, Abläufe und Kompetenzen, b. die Festlegung und Umsetzung des internen Kontrollsystems, c. die Unterschriftenberechtigung, d. die Rechnungsstellung, e. die Überwachung der Kreditbeanspruchung gegenüber dem Kan ton, f. Projektüberwachung.
2 Die Direktorin oder der Direktor erlässt Regelungen zu den Spe sen der BVS-Mitarbeitenden.
Delegation

§ 3.

Der Verwaltungsrat und die Di rektorin oder der Direktor können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten gemäss §§
1 und 2 ganz oder teilweise an ih nen nachgeordnete Stellen oder ein zelne Personen delegieren.
2
833.14 Finanzreglement BVS (FinR-BVS) Budget

§ 4.

1 Die Direktorin oder der Direkt or erstellt den Budgetent
- wurf und legt ihn dem Verwaltung srat bis 30. September vor.
2 Sie oder er kann dem Verwaltungsr at bis 31. Oktober Nachträge zum Budgetentwurf einreichen. b. Beschluss

§ 5.

Der Verwaltungsrat setzt das Budget bis 30. November fest. Geschäfts bericht

§ 6.

1 Der Geschäftsbericht enthält: a. den Bericht über die Geschäftstätigkeit, b. die Jahresrechnung mit Kommentar, c. den Bericht über die wichtigste n Entwicklungen in der BVS wäh
- rend des Berichtsjahres.
2 Die Direktorin oder der Direktor bereitet den Geschäftsbericht vor und legt ihn dem Verwaltungsrat bis 31. März vor.
3 Der Verwaltungsrat leitet dem Regierungsrat den Geschäfts
- bericht zusammen mit dem Berich t der Revisionsstelle weiter. Ausgaben bewilligung

§ 7.

1 Die Direktorin oder der Direktor entsch eidet über die Aus
- gaben gemäss dem beschlossenen B udget und den bewilligten Nach
- trags- und Projektkrediten.
2 Die Direktorin oder de r Direktor entscheidet über nicht budge
- tierte Ausgaben bis Fr.
30 000 im Einzelfall, höchstens total Fr.
60 000 pro Jahr. Rechnungs legung

§ 8.

Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung gemäss Art. 957 ff. OR
4 . Der Verwaltungs
- rat legt den Rechnungsstandard fest.
1 OS 68, 318 ; Begründung siehe ABl 2013-09-13 . Vom Regierungsrat genehmigt am 3. September 2013.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 LS 833.1 .
4 SR 220 . a. Budget- entwurf
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