Organisationsreglement BVS
                            1 Organisationsreglement BVS (OrgR-BVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.12 Organisationsreglem ent BVS (OrgR-BVS) (vom 10. April 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verwaltungsrat der BVS, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die BVG- und Stiftungs aufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Verwaltungs rat gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen ein Mitglied als Vize präsidentin oder Vizepräsidenten auf die Amtsdauer des Verwaltungs rates. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsiden tin oder den Präsidenten bei Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der  Verwaltungsrat  kann  bestimmte  Aufgaben  an  einzelne Verwaltungsratsmitglieder delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens  aber  zweimal  pro  Jahr. Die  Mitglieder  des  Verwaltungs rates können jederzeit verlangen, da ss eine Sitzung einberufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder de r Präsident lädt schriftlich zu den Sitzun gen ein. Traktandenliste und Unterl agen werden in der Regel mindes tens zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sitzungen des Verwaltungsr ates sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Mitglieder  des  Verwaltungsrate s  treten  bei  Geschäften,  die sie unmittelbar betreffe n oder wenn sie in der Sache persönlich befan gen erscheinen, in den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Verwaltungsrat wählt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über sämtliche Sitzungen des Verw altungsrates wird ein Beschluss protokoll geführt. Einz elne Voten werden auf ausdrückliches Verlan gen protokolliert. Zirkularbeschlüs se werden ins Protokoll der nächs ten Sitzung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Mitglieder  des  Verwaltung srates  haben  Kollektivunter schrift zu zweien, wobei jeweils di e Präsidentin oder der Präsident mit einem Mitglied des Verw altungsrates unterzeichne t. Bei Dringlichkeit können zwei Mitglieder des Verw altungsrates unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.12 Organisationsreglement BVS (OrgR-BVS) g. Auskunfts- und Einsichts recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Verwaltungsrat kann von der Direktorin oder dem Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tor Auskunft und Einsicht in die Ak ten der BVS verlangen, soweit er dies zur Wahrnehmung se iner Aufgaben benötigt. h. Schweige pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Mitglieder  des  Verwaltung srates  sind  verpflichtet,  über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer Funktion als Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsrat der BVS zur Kenntnis ge langen und die ihrer Natur nach oder  nach  besonderer  Vorschrift  geh eim  zu  halten  sind.  Diese  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtung bleibt auch nach Be endigung des Amts bestehen. i. Vorsorge einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der Verwaltungsrat erfüllt di e Aufgaben des Arbeitgebers gemäss Art. 11 Abs. 3 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterla ssenen- und Invalidenvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Er bestimmt ein Mitglied als Arbeitgebervertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er entscheidet über den Finanz ierungsschlüssel und den Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan. Aufgaben der Direktorin oder des Direktors
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der Verwaltungsrat kann der Di rektorin oder dem Direktor Aufgaben übertragen. b. Geschäfts ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Geschäftsordnung  gibt insbesondere  Auskunft  über die  Struktur  der  BVS,  die  Kompet enzaufteilung,  die  Grundsätze  der Arbeitserledigung und die verwendeten F ührungsinstrumente. c. Unterstützung des Verwal tungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Direktorin oder der Direkt or berät und unterstützt den Verwaltungsrat bei der Erfüllung se iner Aufgaben und führt sein Sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tariat. d. Personal wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Direktorin oder der Direkt or führt die BVS in perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neller Hinsicht und bestimmt die da zu erforderlichen Steuerungsinst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er organisiert die Wahl der Arbeitnehmer vertretung bei der Vorsorgeeinrichtung. e. Weisungen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Direktorin oder der Direktor erlässt die erforderlichen Weisungen und trifft die nötigen Massn ahmen, soweit diese nicht einem anderen Organ übertragen sind. a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsreglement BVS (OrgR-BVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Revisionsstelle  nimmt  auf  Wunsch  des  Verwaltungs rates an der Sitzung te il, an der die Jahresre chnung beraten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 313 ; Begründung siehe ABl 2013-09-13 . Vom Regierungsrat genehmigt am 3. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 833.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 831.40 .