Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film zwischen Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und Schweizerischer Verband für Kino und Filmverleih (ProCinema) und Schweizerischer Video- Verband (SVV) und Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
1 Kommission Jugendschutz im Film – Vereinbarung
935.25 Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film zwischen Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und Schweizerischer Ve rband für Kino und Film verleih (ProCinema) und Schweizerischer Video- Verband (SVV) und Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) (vom 26. Oktober 2011)
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1. Abschnitt: Zweck der schweize rischen Kommission Jugendschutz im Film
Zweck der
schweizerischen
Kommission
Jugendschutz
im Film Art.
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1 Die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film (Kommission) macht für die Kant one und die Branche Empfehlungen zum Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen und audio visuelle Bildtonträger.
2 Sie orientiert die Öffentlichke it über die Aspekte des Jugend schutzes im Zusammenhang mi t dem Konsum von Filmen.
2. Abschnitt: Alterseinstufung
Grundsätze
der Alters
-
einstufung Art.
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1 Die Kommission orientiert si ch an bestehenden Ent scheiden der Freiwilligen Selbstkont rolle der Filmwirtschaft (FSK) in Deutschland. Die Kommission beurte ilt Filme, bei denen noch keine Einstufung durch die FSK besteht oder bei denen im Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 von der FSK-Einstufung abgewichen werden soll.
2 Die Kommission hält sich bei ihren Entscheiden an folgende Alterseinstufungen: – Freigegeben ohne Altersbeschränkung (d. h. ab 0 Jahren) – Freigegeben ab 6 Jahren – Freigegeben ab 8 Jahren – Freigegeben ab 10 Jahren – Freigegeben ab 12 Jahren – Freigegeben ab 14 Jahren – Freigegeben ab 16 Jahren – Freigegeben ab 18 Jahren.
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3 Kinder und Jugendliche können sich Filme, die eine Alterskate
- gorie höher eingestuft sind, bis zu einer Abweichung v on maximal zwei Jahren ansehen, sofern sie von ei ner Person begleite t werden, welche die elterliche Sorge gemäss Art. 296 ff. ZGB
2 ausübt.
4 Bei allen Filmen, welche die Ko mmission in Verfahren nach den Art. 3 und 4 visioniert, macht sie ne ben einer Empfehlung für das Zulas
- sungsalter auch eine Empfehlung in Bezug auf die Alterskategorien, die sie für den Konsum der Filme als geeignet erachtet. Sie tut dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch bei Filmen, bei denen das Zulas
- sungsalter gestützt auf die FS K-Einstufung festgelegt wird. Alters einstufungs prozess bei Kinofilmen Art.
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1 Das Sekretariat der Kommission erfasst alle in der Schweiz zur öffentlichen Vorführung gela ngenden Filme mit den Erstauffüh
- rungsdaten. Hat ein Film acht Woch en vor Kinostart keine FSK-Alters
- freigabe, informiert das Sekretariat den Filmverleiher da rüber, dass er innert Wochenfrist einen begründete n Antrag über die Einstufung stel
- len muss.
2 Das Sekretariat bedient die Mi tglieder der Kommission und Kan
- tone, die darum ersuchen, wöchentlich mit einer Liste der Neueinstu
- fungen und gibt dabei an, ob es si ch um eine FSK-Einstufung oder um einen Antrag des Film verleihers handelt.
3 Verlangen innert Wochenfrist ab Zustellung der Liste weder vier Kommissionsmitglieder noch der be troffene Filmverleiher oder ein Kanton einen Kommissionsentscheid, gelten die FSK-Einstufung bzw. der Antrag des Filmverleihers als Empfehlung der Kommission.
4 Wo ein Kommissionsents cheid verlangt wird, bestimmt das Sekre
- tariat eine paritätische Dreierbesetz ung. Diese entscheidet, ob sie eine Visionierung vornimmt oder einen Ad ministrativentscheid trifft. Admi
- nistrativentscheide erfolgen innert zwei Wochen, Entscheide aufgrund von Visionierungen innert drei Ka lendertagen ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Filmkopie.
5 Der Filmverleiher, vier Kommi ssionsmitglieder oder ein Kanton können innert zweier Arbeitstage ei ne Zweitbeurteilung verlangen. Diese wird innert zwei weiteren Arbeitstagen von fünf Kommissions
- mitgliedern vorgenommen, welche im bisherigen Verfahren keine aktive Rolle hatten. Bei der Zweitbeurteil ung sollen höchste ns zwei Perso
- nen aus einem gleichen Sektor im Sinne von Art.
5 Abs.
1 stammen (d. h. Branche, Behördenvertreter, unabhängige Fachleute).
6 Solange keine Alterseinstufung vor liegt, gilt das Zulassungsalter 18.
7 Für die Entscheide der Kommissi on wird keine Gebühr erhoben.
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8 Das Sekretariat publiziert die Alterseinstufungen und die Emp fehlungen in Bezug auf das angem essene Konsumalter im Sinn von Art. 2 Abs. 4 unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Internet seite in den Sprachen Deutsch, Fr anzösisch und Italienisch. Die Pub likation umfasst sowohl die über nommenen FSK-Beurteilungen als auch die Neubeurteilungen unter Einschluss der Begründungen.
Alters
-
einstufungs
-
prozess bei
audiovisuellen
Bildtonträgern Art.
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1 Bei Vorliegen einer FSK-Einstufung gilt diese als Empfeh lung der Kommission. Das jeweilige Distributionsunternehmen beurteilt audiovisuelle Bildtonträ ger, welche weder im Kino liefen noch über eine FSK-Beurteilung verfügen. Das Distribut ionsunternehmen meldet dem Sekretariat der Kommission sämtli che Filme, welche aufgrund einer Selbstdeklaration veröffentlicht we rden sollen und erwähnt dabei all fällige Unsicherheiten und kritis che Punkte der Einschätzungen des Distributionsunternehmens. Erfolgt innert zwei Tagen durch die Kom mission keine abweichende Einstufung, gilt die Deklaration des Distri butionsunternehmens als Empf ehlung der Kommission.
2 Die Kommission regelt das Verfahren.
3 Wenn ein Distributionsunternehmen keine Alterseinstufung vor nimmt, gilt das Zulassungsalter 18.
3. Abschnitt: Organisation der sc hweizerischen Kommission Jugend schutz im Film
Zusammen
-
setzung der
Kommission Art.
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1 Die Kommission besteht aus 60 Mitgliedern. Sie setzt sich zu je einem Drittel aus Branchenvertretern, Behördenvertretern und unabhängigen Fachleuten zusammen: – Die Branchenvertreter werden durch ProCinema und SVV be stimmt. – Die Behördenvertreter werden durch die KKJPD nach Absprache mit der EDK bestimmt. – Die unabhängigen Fachleute werd en durch die EDK bestimmt und stammen zu Beginn der Arbeiten aus den bisherigen kantonalen Filmkommissionen. Gefr agt sind Leute mit spezifischem Fachwis sen im Bereich Jugendschutz.
2 Die verschiedenen Landesgege nden und -sprachen sind angemes sen zu berücksichtigen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder stammt aus der lateinischen Schweiz, davo n stammen mindestens fünf Perso nen aus der italienischen Schweiz.
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935.25 Kommission Jugendschutz im Film – Vereinbarung Organisation und Arbeits weise der Kommission Art.
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1 Die Kommission bestimmt das Präsidium aus ihrer Mitte.
2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement für ihre Tätigkeit und legt die Kriterien zur Beurteilung von Filmen fest. Sie trifft sich mindestens zweimal jährli ch zu Plenarsitzungen.
3 Die Kommission verfasst jährlichen einen Tätigkeitsbericht zuhan
- den der Vertragsparteien. Sekretariat und finanzielle Leistungen an Kommissions mitglieder Art.
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1 Das Sekretariat der Kommis sion wird durch ProCinema geführt.
2 Die Kommissionsmitglieder erhalt en pro Visionierung eine Ent
- schädigung von 120 Franken. Diese Pauschalentschädigung wird jeweils auf den 1. Januar gemäss Entwic klung des Landesindexes der Konsu
- mentenpreise von Ende November de s Vorjahres angepasst, erstmals auf 1. Januar 2012. Hinzu kommt der Ersatz von Reisespesen.
3 Die in Abs.
1 und 2 genannten Leistungen werden hälftig durch ProCinema und SVV getragen, welche ihre Auslagen ihren Mitglie
- dern weiterverrechnen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung Inkrafttreten Art.
8 Diese Vereinbarung tritt am
1. Januar 2013 in Kraft. Konstituierende Sitzung Art.
9 Nach dem Inkrafttreten trifft sich die Kommission zu einer konstituierenden Sitzung und wählt das Präsidium. Kündigung Art.
10 Jede Vertragspartei kann di e Vereinbarung mittels ein
- jähriger Vorankündigung auf E nde eines Jahres kündigen.
1 OS 68, 38 ; ABl 2012-11-09 .
2 SR 210 .
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