Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film zwischen Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und Schweizerischer Verband für Kino und Filmverleih (ProCinema) und Schweizerischer Video- Verband (SVV) und Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
                            1 Kommission Jugendschutz im Film – Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.25 Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film zwischen Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und Schweizerischer Ve rband für Kino und Film verleih (ProCinema) und Schweizerischer Video- Verband (SVV) und Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) (vom 26. Oktober 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Zweck der schweize rischen Kommission Jugendschutz im Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schweizerischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Film Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  schweizerische  Kommission  Jugendschutz  im  Film (Kommission) macht für die Kant one und die Branche Empfehlungen zum  Zulassungsalter  für  öffentliche  Filmvorführungen  und  audio visuelle Bildtonträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  orientiert  die  Öffentlichke it  über  die  Aspekte  des  Jugend schutzes im Zusammenhang mi t dem Konsum von Filmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Alterseinstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstufung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kommission  orientiert  si ch  an  bestehenden  Ent scheiden der Freiwilligen Selbstkont rolle der Filmwirtschaft (FSK) in Deutschland. Die Kommission beurte ilt Filme, bei denen noch keine Einstufung durch die FSK besteht oder bei denen im Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 von der FSK-Einstufung abgewichen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kommission  hält  sich  bei  ihren  Entscheiden  an  folgende Alterseinstufungen: – Freigegeben ohne Altersbeschränkung (d. h. ab 0 Jahren) – Freigegeben ab 6 Jahren – Freigegeben ab 8 Jahren – Freigegeben ab 10 Jahren – Freigegeben ab 12 Jahren – Freigegeben ab 14 Jahren – Freigegeben ab 16 Jahren – Freigegeben ab 18 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.25 Kommission Jugendschutz im Film – Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kinder und Jugendliche können sich Filme, die eine Alterskate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gorie höher eingestuft sind, bis zu einer Abweichung v on maximal zwei Jahren ansehen, sofern sie von ei ner Person begleite t werden, welche die elterliche Sorge gemäss Art. 296 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei allen Filmen, welche die Ko mmission in Verfahren nach den Art. 3 und 4 visioniert, macht sie ne ben einer Empfehlung für das Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsalter  auch  eine  Empfehlung in  Bezug  auf  die  Alterskategorien, die sie für den Konsum der Filme als geeignet erachtet. Sie tut dies im Rahmen  ihrer  Möglichkeiten  auch bei  Filmen,  bei  denen  das  Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsalter gestützt auf die FS K-Einstufung festgelegt wird. Alters einstufungs prozess bei Kinofilmen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Sekretariat der Kommission erfasst alle in der Schweiz zur  öffentlichen  Vorführung  gela ngenden  Filme  mit  den  Erstauffüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsdaten. Hat ein Film acht Woch en vor Kinostart keine FSK-Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - freigabe, informiert das Sekretariat den Filmverleiher da rüber, dass er innert Wochenfrist einen begründete n Antrag über die Einstufung stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Sekretariat bedient die Mi tglieder der Kommission und Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tone, die darum ersuchen, wöchentlich mit einer Liste der Neueinstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen und gibt dabei an, ob es si ch um eine FSK-Einstufung oder um einen Antrag des Film verleihers handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verlangen innert Wochenfrist ab Zustellung der Liste weder vier Kommissionsmitglieder  noch  der  be troffene  Filmverleiher  oder  ein Kanton einen Kommissionsentscheid, gelten die FSK-Einstufung bzw. der Antrag des Filmverleihers als Empfehlung der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wo ein Kommissionsents cheid verlangt wird, bestimmt das Sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tariat eine paritätische Dreierbesetz ung. Diese entscheidet, ob sie eine Visionierung vornimmt oder einen Ad ministrativentscheid trifft. Admi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nistrativentscheide erfolgen innert zwei Wochen, Entscheide aufgrund von Visionierungen innert drei Ka lendertagen ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Filmkopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Filmverleiher, vier Kommi ssionsmitglieder oder ein Kanton können  innert  zweier  Arbeitstage  ei ne  Zweitbeurteilung  verlangen. Diese wird innert zwei weiteren Arbeitstagen von fünf Kommissions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitgliedern vorgenommen, welche im bisherigen Verfahren keine aktive Rolle  hatten.  Bei  der  Zweitbeurteil ung  sollen  höchste ns  zwei  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen aus einem gleichen Sektor im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 stammen (d. h. Branche, Behördenvertreter, unabhängige Fachleute).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Solange keine Alterseinstufung vor liegt, gilt das Zulassungsalter 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Für die Entscheide der Kommissi on wird keine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommission Jugendschutz im Film – Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Das  Sekretariat  publiziert  die Alterseinstufungen  und  die  Emp fehlungen  in  Bezug  auf  das  angem essene  Konsumalter  im  Sinn  von Art. 2 Abs. 4 unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Internet seite in den Sprachen Deutsch, Fr anzösisch und Italienisch. Die Pub likation  umfasst  sowohl  die  über nommenen  FSK-Beurteilungen  als auch die Neubeurteilungen unter Einschluss der Begründungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstufungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prozess bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            audiovisuellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildtonträgern Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Vorliegen einer FSK-Einstufung gilt diese als Empfeh lung der Kommission. Das jeweilige Distributionsunternehmen beurteilt audiovisuelle  Bildtonträ ger,  welche  weder  im Kino  liefen  noch  über eine FSK-Beurteilung verfügen. Das Distribut ionsunternehmen meldet dem Sekretariat der Kommission sämtli che Filme, welche aufgrund einer Selbstdeklaration veröffentlicht we rden sollen und erwähnt dabei all fällige  Unsicherheiten  und  kritis che  Punkte  der  Einschätzungen  des Distributionsunternehmens. Erfolgt innert zwei Tagen durch die Kom mission keine abweichende Einstufung, gilt die Deklaration des Distri butionsunternehmens als Empf ehlung der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn ein Distributionsunternehmen keine Alterseinstufung vor nimmt, gilt das Zulassungsalter 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Organisation der sc hweizerischen Kommission Jugend schutz im Film
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kommission  besteht  aus  60  Mitgliedern.  Sie  setzt sich zu je einem Drittel aus Branchenvertretern, Behördenvertretern und unabhängigen Fachleuten zusammen: – Die  Branchenvertreter  werden durch  ProCinema  und  SVV  be stimmt. – Die Behördenvertreter werden durch die KKJPD nach Absprache mit der EDK bestimmt. – Die unabhängigen Fachleute werd en durch die EDK bestimmt und stammen  zu  Beginn  der  Arbeiten aus  den  bisherigen  kantonalen Filmkommissionen. Gefr agt sind Leute mit spezifischem Fachwis sen im Bereich Jugendschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verschiedenen Landesgege nden und -sprachen sind angemes sen zu berücksichtigen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder stammt aus der lateinischen Schweiz, davo n stammen mindestens fünf Perso nen aus der italienischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.25 Kommission Jugendschutz im Film – Vereinbarung Organisation und Arbeits weise der Kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kommission bestimmt das Präsidium aus ihrer Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement für ihre Tätigkeit und  legt  die  Kriterien  zur  Beurteilung von  Filmen  fest.  Sie  trifft  sich mindestens zweimal jährli ch zu Plenarsitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommission verfasst jährlichen einen Tätigkeitsbericht zuhan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den der Vertragsparteien. Sekretariat und finanzielle Leistungen an Kommissions mitglieder Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Sekretariat der Kommis sion wird durch ProCinema geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommissionsmitglieder erhalt en pro Visionierung eine Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigung von 120 Franken. Diese Pauschalentschädigung wird jeweils auf den 1. Januar gemäss Entwic klung des Landesindexes der Konsu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentenpreise von Ende November de s Vorjahres angepasst, erstmals auf 1. Januar 2012. Hinzu kommt der Ersatz von Reisespesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die in Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 genannten Leistungen werden hälftig durch ProCinema  und  SVV  getragen,  welche ihre  Auslagen ihren  Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern weiterverrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schlussbestimmung Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Diese Vereinbarung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 in Kraft. Konstituierende Sitzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Nach dem Inkrafttreten trifft sich die Kommission zu einer konstituierenden Sitzung und wählt das Präsidium. Kündigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jede  Vertragspartei  kann  di e  Vereinbarung  mittels  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jähriger Vorankündigung auf E nde eines Jahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 38 ; ABl 2012-11-09 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 210 .