Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (172.110.2)
CH - ZH

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

1 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (OV DS) (vom 5. Oktober 2012)
1 Die Sicherheitsdirektion, gestützt auf §
60 Abs.
1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kanton alen Verwaltung (VOG RR) vom
18. Juli 2007
3 , verfügt:
1. Einleitung
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung de r Sicherheitsdirektion.
2 Nicht erfasst wird unter Vorbehalt von §
3 Abs.
3 der Verordnung die Gebäudeversicherung als selbststä ndige öffentlich-r echtliche Anstalt (Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975; GebVG
6 ).
Ziele

§ 2.

Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Erfül lung der folgende n Direktionsziele: – kompetente, professione lle, lösungsorientier te und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, – vernetzte und wirkungsv olle Zusammenarbeit mit allen Beteiligten innerhalb und ausserhalb der Direktion.
2. Organisation
General
-
sekretariat

§ 3.

1 Das Generalsekretariat bild et den Direktionsstab. Es – leistet Führungsunterstützung fü r den/die Direktionsvorsteher/in, – koordiniert und unterstützt die Aufgabenerfüllung der unterstell ten Verwaltungseinheiten, – erfüllt die Aufgaben der Direktio n, welche keiner Verwaltungsein heit zugewiesen sind.
2
172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
2 Das Generalsekretariat ist in folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt: – Information, – Rechtsdienst, – Personal, – Finanzen/Controlling/Informatik/Logistik.
3 Die Gebäudeversicher ung verfügt innerhalb des Rechtsdienstes über eine fachliche Ansprech- und Kontaktperson.
4 Die einzelnen Geschäftsbereiche unterstehen dem/der General
- sekretär/in. Verwaltungs einheiten

§ 4.

1 Die Sicherheitsdirektion ist in folgende Verwaltungseinhei
- ten gegliedert: a. Ämter: – Kantonspolizei, – Strassenverkehrsamt, – Migrationsamt, – Amt für Militär und Zivilschutz, – Sozialamt, – Sportamt; b. Rekursabteilung; c.
7 Vollzugsaufgaben: – Passbüro, –Eichämter, – Bereiche Gewerbebewillig ungen und Beglaubigungen.
2 Die Verwaltungseinheiten – erfüllen die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiesenen Auf
- gaben, – erledigen Aufträge der Direktion, – wirken mit bei der Vorbereitung von sie betreffenden Regierungs
- geschäften, – wirken mit bei Gese tzgebungsvorhaben oder leiten solche.
3 Die Rekursabteilung bearbeitet di e Rekurse gegen die in eigenem Namen erfolgten erstinstanzliche n Verfügungen der Verwaltungsein
- heiten der Direktion.
4 Die Festlegung der Eichkreise er folgt durch Verfügung des Direk
- tionsvorstehers / der Di rektionsvorsteherin.
7
3 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
172.110.2
5 Die Beglaubigungen erfolgen im Auftrag der Staatskanzlei (vgl. Ver zeichnis der zur Beglaubigung zu ständigen Behörden, genehmigt vom Bundesrat am 21. Dezember 1972; § 53 lit. f in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 2.2 lit. c VOG RR
3 ).
Unterstellung
der Leitungen
der Verwal
-
tungseinheiten

§ 5.

1 Die Leiter/innen der Ämter und der Rekursabteilung sind dem/der Direktionsvorste her/in unterstellt.
2 Die Leiter/innen der Vollzugsaufgaben sind dem/der Stellvertre ter/in des Generalsekretärs / der Generalsekretärin unterstellt. Davon ausgenommen sind die Eichämter, fü r welche er/sie die entsprechende Aufsicht sicherstellt.
7
Orientierung
der Direktion

§ 6.

1 Die Verwaltungseinheiten orie ntieren die Direktion (Direk tionsvorsteher/in, Generalsekretariat) so rechtzeitig über wesentliche und politisch relevante Vorgänge, dass dieser ein vorausschauendes Handeln möglich ist. Vor Entsch eidungen besonderer Tragweite im eigenen Zuständigkeits bereich nehmen sie mi t der Direktion Rück sprache.
2 Sie orientieren die Direktion üb er bei ihnen ei ngegangene Peti tionen und deren vorg esehene Erledigung.
Administrative
Betreuung
durch das
General
-
sekretariat

§ 7.

1 Die Finanz- und Personaladminis tration sowie die Informa tikdienstleistungen für die Rekurs abteilung und die Vollzugsaufgaben (mit Ausnahme der Eichämter) werden durch das Generalsekretariat wahrgenommen.
7
2 Das Generalsekretariat kann mi t Genehmigung des Direktions vorstehers / der Direktionsvorstehe rin entsprechende Aufgaben von den Ämtern übernehmen.
3. Zuständigkeiten und Unterschriftsregelung
Entscheidungs
-
befugnisse

§ 8.

1 Die Verwaltungseinheiten verf ügen in den Fällen gemäss

§ 66 Abs. 1 VOG RR

3 erstinstanzlich in eigenem Namen.
2 Erstinstanzliche Verfügungen de s Generalsekretariats erfolgen im Namen der Direktion, diejenigen des Bereichs Beglaubigungen im Namen der Staatskanzlei.
9
3 Die Rekursabteilung erlässt zu den bei ihr eingegangenen Geschäf ten die verfahrensleitenden Anor dnungen, vorsorglichen Massnahmen und Entscheide im Namen der Direktion.
4
172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion Finanzwesen

§ 9.

1 Die Ausgabenkompetenzen de s Generalsekretariats und der Verwaltungseinheit en im Rahmen von §
39 der Finanzcontrolling
- verordnung (FCV) vom 5. März 2008
5 richten sich nach dem Anhang dieser Verordnung. Werden die festgelegten Höchstbeträge überschrit
- ten, beschliesst der/die Direkti onsvorsteher/in über die Ausgabe.
2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkom petenzen der Verwaltungsein
- heiten gemäss besonderen Bestimm ungen in einzelnen Sacherlassen. Personalwesen

§ 10.

1 Die Ämter erlassen die Personalverfügungen für ihre Ange
- stellten, soweit gemäss Personalrecht oder sonstigem übergeordnetem Recht nicht eine Verfügung der Dire ktion erforderlich ist. Ausgenom
- men sind folgende Personalverfügung en, welche in die Zuständigkeit der Direktion (Direktionsvorsteher/ in, Generalsekretariat) fallen: a. Verfügungen über die mit einer Abfindung verbundene Entlassung, b. Verfügungen gemäss § 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Perso
- nalgesetz vom 19. Mai 1999
4 für die Angestellten ab Lohnklasse 21, c. Verfügungen für die Leiter/innen der Ämter.
2 Personalverfügungen für das Pers onal der übrigen Verwaltungs
- einheiten und des Generalsekretari ats werden durch die Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) erlassen.
3 Die Festsetzung, Änderung und Er gänzung der Stellenpläne erfolgt auf Antrag der Verwaltungseinheit en durch den/die Direktionsvorste
- her/in.
4 Vorbehalten bleibt die Zust ändigkeit des Regierungsrates. Unterschrifts regelung

§ 11.

1 Der/die Direktionsvorsteher/in regelt schriftlich die Unter
- schriftsberechtigung fü r Verfügungen des Genera lsekretariats, der Re
- kursabteilung und der Vollzugsaufgab en (einschliesslich Zuständigkeit für Ausgaben).
2 Die Leiter/innen der Äm ter regeln schriftlich die Unterschrifts
- berechtigung für Verfügungen in ihrem Aufgabenbereich (einschliess
- lich Zuständigkeit für Ausgaben). Die Regelungen werden dem Gene
- ralsekretariat mitgeteilt.
3 Beim Abschluss von Verträgen ist die Doppelunt erschrift anzu
- wenden.
4. Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip Grundsätze

§ 12.

1 Die Koordination der Medien arbeit obliegt dem/der Kom
- munikationsbeauftrag ten der Direktion.
5 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
172.110.2
2 Für die Kommunikation von Gesc häften und Ereignissen beson derer Tragweite, darunter solche mit politis chem Gehalt, ist der/die Direktionsvorsteher/in zuständig.
Behandlung der
Gesuche um
Informations
-
zugang

§ 13.

1 Das Generalsekretariat und die Verwaltungseinheiten behandeln Gesuche um Informatio nszugang gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007
2 in ihrem Aufgabenbereich. Die Zustä ndigkeit für Verfügungen richtet sich nach §
8 dieser Verordnung.
2 Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Sicherheitsdirektion oder den Aufgabenbereic h mehrerer Verw altungseinheiten, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen. In Zweifels fällen nehmen die Ver waltungseinheiten mit diesem Rücksprache.
5. Schlussbestimmungen
Ergänzende
Weisungen,
Richtlinien

§ 14.

Nähere Einzelheiten zur Zusammenarbeit zwischen Direk tion und Verwaltungseinheiten, zu den Arbeitsabläufen sowie zur Kommunikation innerhalb der Sich erheitsdirektion und nach aussen werden in ergänzenden Weisung en und Richtlinien geregelt.
Inkrafttreten

§ 15.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
1 OS 67, 574 ; Begründung siehe ABl 2012-10-12 .
2 LS 170.4 .
3 LS 172.11 .
4 LS 177.111 .
5 LS 611.2 .
6 LS 862.1 .
7 Fassung gemäss Vfg. vom 28. Januar 2014 ( OS 69, 111 ; ABl 2014-02-07 ). In Kraft seit 1. März 2014.
8 seit 1. Juli 2017.
9 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Mai 2017 ( OS 72, 370 ; ABl 2017-05-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
6
172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion Anhang
8 Ausgabenkompetenzen
1. Das Generalsekretariat und di e Ämter verfügen im Rahmen des Budgets und der erforderlichen Beschlüsse über die folgenden Ausgabenkompetenzen: Art der Ausgabe Betrag Neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr.
250
000 Neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis Fr.
50
000
pro
Jahr Gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern unbegrenzt sie zulasten eines der in Anhang 1 FCV
5 aufgeführten Konten zu verbuchen sind (ohne Konten 3133, 3153, 3158) Konten 3133, 3153, 3158 bis Fr.
200
000
pro
Jahr Gebundene einmalige oder wiederkehrende unbegrenzt Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden
2. Die Rekursabteilung und das Pa ssbüro verfügen im Rahmen des Budgets und der erforderlichen Beschlüsse über die folgenden Ausgabenkompetenzen: Art der Ausgabe Betrag Neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr.
100
000 Neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis Fr.
20
000
pro
Jahr Gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern sie bis Fr.
80
000
pro
Jahr zulasten eines der in Anhang 1 FCV aufgeführten Konten zu verbuchen sind Gebundene einmalige oder wiederkehrende bis Fr.
80
000
pro
Jahr Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden
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