Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
                            1 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (OV DS) (vom 5. Oktober 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sicherheitsdirektion, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  der  Verordnung  über  die  Organisation  des Regierungsrates  und  der  kanton alen  Verwaltung  (VOG  RR)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung de r Sicherheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht erfasst wird unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Verordnung die Gebäudeversicherung als selbststä ndige öffentlich-r echtliche Anstalt (Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975; GebVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Verordnung  schafft  die  Voraussetzungen  für  die  Erfül lung der folgende n Direktionsziele: – kompetente, professione lle, lösungsorientier te und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, – vernetzte und wirkungsv olle Zusammenarbeit mit allen Beteiligten innerhalb und ausserhalb der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Generalsekretariat bild et den Direktionsstab. Es – leistet Führungsunterstützung fü r den/die Direktionsvorsteher/in, – koordiniert und unterstützt die Aufgabenerfüllung der unterstell ten Verwaltungseinheiten, – erfüllt die Aufgaben der Direktio n, welche keiner Verwaltungsein heit zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat ist in folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt: – Information, – Rechtsdienst, – Personal, – Finanzen/Controlling/Informatik/Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gebäudeversicher ung  verfügt  innerhalb  des  Rechtsdienstes über eine fachliche Ansprech- und Kontaktperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  einzelnen  Geschäftsbereiche unterstehen  dem/der  General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretär/in. Verwaltungs einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Sicherheitsdirektion ist in folgende Verwaltungseinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten gegliedert: a.   Ämter: – Kantonspolizei, – Strassenverkehrsamt, – Migrationsamt, – Amt für Militär und Zivilschutz, – Sozialamt, – Sportamt; b.   Rekursabteilung; c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vollzugsaufgaben: – Passbüro, –Eichämter, – Bereiche Gewerbebewillig ungen und Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungseinheiten – erfüllen  die  ihnen  durch  die Rechtsordnung  zugewiesenen  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben, – erledigen Aufträge der Direktion, – wirken mit bei der Vorbereitung von sie betreffenden Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschäften, – wirken mit bei Gese tzgebungsvorhaben oder leiten solche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rekursabteilung bearbeitet di e Rekurse gegen die in eigenem Namen erfolgten erstinstanzliche n Verfügungen der Verwaltungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Festlegung der Eichkreise er folgt durch Verfügung des Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorstehers / der Di rektionsvorsteherin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Beglaubigungen erfolgen im Auftrag der Staatskanzlei (vgl. Ver zeichnis der zur Beglaubigung zu ständigen Behörden, genehmigt vom Bundesrat am 21. Dezember 1972; § 53 lit. f in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 2.2 lit. c VOG RR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Leiter/innen der Ämter und der Rekursabteilung sind dem/der Direktionsvorste her/in unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiter/innen der Vollzugsaufgaben sind dem/der Stellvertre ter/in des Generalsekretärs / der Generalsekretärin unterstellt. Davon ausgenommen sind die Eichämter, fü r welche er/sie die entsprechende Aufsicht sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Orientierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Verwaltungseinheiten orie ntieren die Direktion (Direk tionsvorsteher/in, Generalsekretariat) so rechtzeitig über wesentliche und politisch relevante Vorgänge, dass dieser ein vorausschauendes Handeln möglich ist. Vor Entsch eidungen besonderer Tragweite im eigenen  Zuständigkeits bereich  nehmen  sie  mi t  der  Direktion  Rück sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie orientieren die Direktion üb er bei ihnen ei ngegangene Peti tionen und deren vorg esehene Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Administrative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Finanz- und Personaladminis tration sowie die Informa tikdienstleistungen für die Rekurs abteilung und die Vollzugsaufgaben (mit Ausnahme der Eichämter) werden durch das Generalsekretariat wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Generalsekretariat  kann  mi t  Genehmigung  des  Direktions vorstehers / der  Direktionsvorstehe rin  entsprechende  Aufgaben  von den Ämtern übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zuständigkeiten und Unterschriftsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Verwaltungseinheiten  verf ügen  in  den  Fällen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 1 VOG RR
                            3 erstinstanzlich in eigenem Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erstinstanzliche  Verfügungen  de s Generalsekretariats erfolgen im Namen der Direktion, diejenigen des Bereichs Beglaubigungen im Namen der Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rekursabteilung erlässt zu den bei ihr eingegangenen Geschäf ten die verfahrensleitenden Anor dnungen, vorsorglichen Massnahmen und Entscheide im Namen der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion Finanzwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Ausgabenkompetenzen  de s  Generalsekretariats  und der Verwaltungseinheit en im Rahmen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 der Finanzcontrolling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung (FCV) vom 5. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 richten sich nach dem Anhang dieser Verordnung. Werden die festgelegten Höchstbeträge überschrit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, beschliesst der/die Direkti onsvorsteher/in über die Ausgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkom petenzen der Verwaltungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten gemäss besonderen Bestimm ungen in einzelnen Sacherlassen. Personalwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Ämter erlassen die Personalverfügungen für ihre Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten, soweit gemäss Personalrecht oder sonstigem übergeordnetem Recht nicht eine Verfügung der Dire ktion erforderlich ist. Ausgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men sind folgende Personalverfügung en, welche in die Zuständigkeit der Direktion (Direktionsvorsteher/ in, Generalsekretariat) fallen: a.   Verfügungen über die mit einer Abfindung verbundene Entlassung, b.   Verfügungen gemäss § 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalgesetz vom 19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 für die Angestellten ab Lohnklasse 21, c.   Verfügungen für die Leiter/innen der Ämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personalverfügungen für das Pers onal der übrigen Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einheiten  und  des  Generalsekretari ats  werden  durch  die  Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Festsetzung, Änderung und Er gänzung der Stellenpläne erfolgt auf Antrag der Verwaltungseinheit en durch den/die Direktionsvorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - her/in.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten bleibt die Zust ändigkeit des Regierungsrates. Unterschrifts regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der/die Direktionsvorsteher/in regelt schriftlich die Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriftsberechtigung fü r Verfügungen des Genera lsekretariats, der Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kursabteilung und der Vollzugsaufgab en (einschliesslich Zuständigkeit für Ausgaben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Leiter/innen  der  Äm ter  regeln  schriftlich  die  Unterschrifts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigung für Verfügungen in ihrem Aufgabenbereich (einschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich Zuständigkeit für Ausgaben). Die Regelungen werden dem Gene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ralsekretariat mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim  Abschluss  von  Verträgen ist  die  Doppelunt erschrift  anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Koordination der Medien arbeit obliegt dem/der Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munikationsbeauftrag ten der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Kommunikation von Gesc häften und Ereignissen beson derer  Tragweite, darunter  solche  mit  politis chem  Gehalt,  ist  der/die Direktionsvorsteher/in zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuche um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Das  Generalsekretariat  und  die  Verwaltungseinheiten behandeln  Gesuche  um  Informatio nszugang  gemäss  Gesetz  über  die Information  und  den  Datenschutz  (IDG)  vom  12.  Februar  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in ihrem  Aufgabenbereich.  Die  Zustä ndigkeit  für  Verfügungen  richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft  ein  Gesuch  Belange  der gesamten  Sicherheitsdirektion oder den Aufgabenbereic h mehrerer Verw altungseinheiten, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen. In Zweifels fällen nehmen die Ver waltungseinheiten mit diesem Rücksprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weisungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Nähere Einzelheiten zur Zusammenarbeit zwischen Direk tion  und  Verwaltungseinheiten,  zu  den  Arbeitsabläufen  sowie  zur Kommunikation  innerhalb  der  Sich erheitsdirektion  und  nach  aussen werden in ergänzenden Weisung en und Richtlinien geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 574 ; Begründung siehe ABl 2012-10-12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 172.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 862.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Vfg. vom 28. Januar 2014 ( OS  69,  111 ; ABl 2014-02-07 ).  In Kraft seit 1. März 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 seit 1. Juli 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Mai 2017 ( OS 72, 370 ; ABl 2017-05-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ausgabenkompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Das  Generalsekretariat  und  di e  Ämter  verfügen  im  Rahmen  des Budgets  und  der  erforderlichen  Beschlüsse  über  die  folgenden Ausgabenkompetenzen: Art der Ausgabe Betrag Neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahr Gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern unbegrenzt sie zulasten eines der in Anhang 1 FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 aufgeführten Konten zu verbuchen sind (ohne Konten 3133, 3153, 3158) Konten 3133, 3153, 3158 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahr Gebundene einmalige oder wiederkehrende unbegrenzt Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die  Rekursabteilung  und  das  Pa ssbüro  verfügen  im  Rahmen  des Budgets  und  der  erforderlichen  Beschlüsse  über  die  folgenden Ausgabenkompetenzen: Art der Ausgabe Betrag Neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahr Gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern sie bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahr zulasten eines der in Anhang 1 FCV aufgeführten Konten zu verbuchen sind Gebundene einmalige oder wiederkehrende bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahr Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden