Gebührenreglement BVS
                            1 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.15 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS) (vom 10. Oktober 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verwaltungsrat der BVS, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 lit. e und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement bestimmt di e Gebühren, welche die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zü rich (BVS) für ihre Tätigkeiten erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jährliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  3  BVSG),  wird  aufgrund  des  Bruttovermögens  ein schliesslich  Rückkaufswerten  aus  Ve rsicherungsverträg en  mittels  der im Anhang 1 aufgeführten Formel festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die maximale Gebühr von Fr. 15 600 wird ab einem Bruttovermö gen einschliesslich Rückkaufswerte n aus Versicherungsverträgen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Mio. Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Sammel- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 und 3 BVSG), denen mehr ere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Ar beitgeber angeschlosse n sind (Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen), wird aufgrund des Bruttovermögens ein schliesslich  Rückkaufswerten  aus  Ve rsicherungsverträg en  mittels  der im Anhang 2 aufgeführten Formel festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Sammel-  und  Gemeinschaftsein richtungen  gelten  auch  Ver bandsvorsorgeeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt mindestens Fr. 600.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die maximale Gebühr von Fr. 60 600 wird ab einem Bruttovermö gen  einschliesslich  Rückkaufswerte aus  Versicherungsverträgen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11,25 Mrd. Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die jährliche Aufsichtsgebühr fü r beaufsichtigte Stiftungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 BVSG bemisst sich na ch der Höhe des Bruttovermö gens. Sie beträgt zwei Drittel der nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 berechneten Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Stiftungen, die vom Kanton St aatsbeiträge erhalten, werden die Gebühren gemäss Abs. 1 halbiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Vorsorge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.15 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS) Weit er e Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Gebühr für Prüfungen, Ve rfügungen und weitere Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen wird innerhalb des fo lgenden Gebührenrahmens nach Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wand festgesetzt: Gebühr in Fr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . a.   Aufsichtsübernahme                                                         1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 b.   Entlassung aus der Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 c.   Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 d.   Änderung oder Löschung eines Register eintrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 e.   Genehmigung Schlussbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 f. Genehmigung Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 g.   Genehmigung Fusion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000–30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 h.   Genehmigung Urkundenänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500–10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 i. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250–10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 j. Genehmigung Teilliqui dationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500–10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 k.   Befreiung klassischer Sti ftungen von der Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 zur Bezeichnung einer Revisionsstelle l. Aufsichtsrechtliche Mass nahmen und besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500–50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfordern Tätigkeiten nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 einen aussergewöhnlich grossen Aufwand, können Gebühren bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht werden.  Für  die  Berechnung  wird dabei  ein  Stundenansatz  zwischen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  und  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  je  nach  Funktionsstuf e  der  ausführenden  Person zugrunde gelegt. Oberaufsichts abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zur  Deckung  der  jährlichen Aufsichtsabgabe  an  die  Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufsicht erhebt die BVS bei den be aufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischer Vorsorge eine Gebühr. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen von Art. 64 c Ab s. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht in der beruflichen Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Gebühren werden 30 Tage na ch Rechnungsstellung fällig. Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § dann angepasst, wenn sich zeigen so llte, dass damit die Untergrenze des erforderlichen Eigenkapitals gemäss §
                            20  BVSG  nicht  in  angemesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner Frist erreicht werden kann oder wenn sich die Überschreitung der Obergrenze abzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Jahresrechnungen mit Abschluss per 31. Dezember 2012 und später richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst leistungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erbracht werden, richten sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Oktober 2014 ( OS 69, 581 ) Die  jährliche  Aufsichtsgebühr  fü r  die  Jahresrechnungen  mit  Ab schluss  per  31. Dezember  2014  und  später  richtet  sich  nach  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,  2 a und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 590 ; Begründung siehe ABl 2012-11-02 . Vom Regierungsrat genehmigt am 24. Oktober 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 833.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 831.435.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt  durch  B  vom  7.  Oktober  2014  ( OS  69,  581 ; ABl  2014-11-07 ).  In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 7. Oktober 2014 ( OS 69, 581 ; ABl 2014-11-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.15 Gebührenreglement BVS (GebR-BVS) Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Jährliche Aufsichtsgebühr (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) Die  jährliche  Aufsichtsgebühr G für  Vorsorgeeinrichtungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 berechnet sich
                            nach folgender Formel: Legende: G =  jährliche Aufsichtsgebühr in Franken e =  Eulersche Zahl (2.7182...) v =  Bruttovermögen in Mio. Franke n (einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen) Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Jährliche Aufsichtsgebühr (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a) Die jährliche Aufsichtsgebühr G für Sammel- und Gemeinschaftsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a Abs. 1 berechnet sich nach folgender Formel: Legende: G =  jährliche Aufsichtsgebühr in Franken, maximal Fr. 60 600 e =  Eulersche Zahl (2.7182...) v =  Bruttovermögen in Mio. Franke n (einschliesslich Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen) ܩ ൌͲͲͳͷͲͲͲכ ሺͳെ݁ ିǤ଼כఔ ሻ ሺͳെ݁ ିସ ሻ ܩ ൌͲͲͳͷͲͲͲכ ሺͳെ݁ ିǤ଼כఔ ሻ ሺͳെ݁ ିସ ሻ Ͷߥ