Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
                            1 KÖREBKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.13 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) (vom 27. Juni 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 des Geoinformationsges etzes (KGeoIG) vom 24. Ok tober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften ent hält, gilt die Kantonale Geoinf ormationsverordnung (KGeoIV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . B. Inhalt und Aufnahmeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            7 Inhalt des Katasters der ö ffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen (Kataster) gemäss Ar t. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 KGeoIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerver bindlichen Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tiefe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            7 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 KGeoIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und den Gemeinden die Inform ationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 7 KGeoIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 vor gegebenen  Daten-  und  Darstellungs modelle  bezüglich  der  Kataster anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE in Absprache mit den zuständigen St ellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Be arbeitungsablauf fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.13 KÖREBKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es bestimmt a.   die formelle Qualität der Informationen, b.   die  Grundsätze  der  Verknüpfung der  laufenden  Änderungen  mit den Inhalten des Katasters und de ren Verfügbarmachung im Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net, c.   die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen. Zusatz informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zusätzlich  zu  den  Inhalten des  Katasters  dürfen  als  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbindliche  Informationen  weiter e  Geobasisdaten  nach  Anhang  2 KGeoIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 dargestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Informationen  über  laufende  Än derungen  von  öffentlich-recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Eigentumsbeschränkungen  we rden  mit  dem  Inhalt  des  Katas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters verknüpft. Diese Inform ationen gelten als bekannt. C. Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            7 Das  ARE  bestimmt,  wer  neben  dem  ARE  berechtigt  ist, beglaubigte Katasterauszüge abzugeben. D. Organisation Verantwortliche Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a.   Planung und Steuerung des Katasters, b.   Aufsicht über alle am Ka taster beteiligten Stellen, c.   Vorgabe von Standards, d.   Qualitätsmanagement, e.   Festlegung der Katasterbearbe itung,  insbesondere  der  Kataster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bearbeiterorganisationen, f.    Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führungsstellen der am tlichen Vermessung be rechtigt sind, Katas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terauszüge abzugeben, g.   Erlass  von  Weisungen über  die  Historisier ung  und  Archivierung des Inhalts des Katasters, in Ab sprache mit den zuständigen Stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, h.   Festlegung  einer  Schnittstelle für  den  Datenaustausch  zwischen dem  ÖREB-Kataster,  den  zuständi gen  Stellen  und  den  Nachfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsstellen der am tlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 KÖREBKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kataster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das ARE stellt die Kataster infrastruktur bereit, gewähr leistet  die  Verfügbarkeit  des  Bear beitungssystems  sowie  der  Daten und macht den Kataster zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist zuständig für die Historis ierung des Inhalts des Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kataster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für die Übernahme in den Kataster be reit. Laufende Änderungen werden gemäss Weisung der Katast erleitung abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bearbeitung der Katasterinha lte auf dem Katastersystem er folgt  für  alle  Themen gemeindeweise.  Die  Ka tasterleitung  kann  für besondere Themen Ausnahmen genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinde schliesst mit  einer  berechtigten  Katasterbearbei terorganisation  einen  Nachführungsvertrag  ab.  Dieser  wird  von  der Katasterleitung genehmigt. E. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton trägt die Kosten für a.   die Bearbeitung des Inhalts des Ka tasters in seiner Zuständigkeit, b.   die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster, c.   die Bereitstellung der Informat ionen über laufen de Änderungen, d.   besondere  Anpassungen  des  Ka tasters  von  grossem  kantonalem oder nationalem Interesse, e.   die Katasterleitung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, f.    die  Bereitstellung  der  Katast erinfrastruktur  und  die  Zugänglich machung des Katasters gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8, g.   die Historisierung und Archivie rung des Inhalt s des Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton richtet den Gemeinde n folgende Kostenanteile aus: a.   20% der Kosten für die Ersterfass ung der Geobasisdaten, die Gegen stand des Katasters sind, b.   20% der Kosten für die Anpass ung bestehender Geobasisdaten an die  Referenzdaten  der  amtliche n  Vermessung  und an  die  Daten modelle des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Beiträge  können  pauschalie rt  werden.  Das  ARE  setzt  die Pauschalen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            704.13 KÖREBKV Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Gemeinden tragen die Kosten für a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 die Bearbeitung des I nhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit, b.   die Bereitstellung des Inhalts de s Katasters in ihrer Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster, c.   die Bereitstellung der Informat ionen über laufende Änderungen. Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag oder eine Nachführ ung ganz oder teilweise der Person übertragen, die den Aufwand verursacht hat. F. Schlussbestimmungen Einführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Baudirektion bestimmt für je de Gemeinde den Zeitpunkt der Einführung. Sie hört vorg ängig die Gemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 380 ; Begründung siehe ABl 2012-07-13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. November 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 704.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 704.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 704.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 510.62 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 ( OS 72, 512 ; ABl 2017-09-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch RRB vo m 30. August 2017 ( OS 72, 512 ; ABl 2017-09-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.