Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekunda... (414.417.2)
CH - ZH

Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I

1 Kantonaler Stufenumstie g Sekundarstufe I (PHZH)
414.417.2 Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I (vom 11. Juni 2012)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
24 Abs. 2 lit. f des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Dieses Reglement regelt den St udiengang zum Erwerb eines kantonalen Zertifikats für die Sekun darstufe I für Primarlehrpersonen mit mehrjähriger Un terrichtserfahrung.
Ve r h ä l t n i s z u
den Vorschrif
-
ten für den
Regelstudien
-
gang

§ 2.

Soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die fü r den Regelstudiengang Sekundarstufe I anwend baren Vorschriften sowie das Reglement zum Erwerb eines zusätz lichen Stufendiploms an der Päda gogischen Hochschule Zürich. B. Studium
Zulassung

§ 3.

Zum Studium zugelassen werd en Bewerberinnen und Bewer ber, die: a. über ein altrechtliches Diplom als Pr imarlehrerin oder Primarleh rer verfügen, b. während mindestens sechs Jahren an der Volksschule unterrichte ten und c. einen qualifizierten Nachweis er folgreicher Unterrichtstätigkeit vorweisen können.
Studiengebühr

§ 4.

1 Die Studiengebühr richtet sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
3 .
2 Kantons legt die Hochschulleitung eine kostendeckende Studiengebühr fest.
2
414.417.2 Kantonaler Stufenumsti eg Sekundarstufe I (PHZH) Studienaufbau

§ 5.

1 Der Studiengang umfasst 42 Kreditpunkte. Das Studium kann berufsbegleitend zu einer Lehr tätigkeit, vorzugsweise auf Sekun
- darstufe I, absolviert werden.
2 Die Absolvierung der berufsintegr ierten Module setzt eine gleich
- zeitige Unterrichtstätigkeit im en tsprechenden Fach auf der Sekundar
- stufe I voraus.
3 Die Ausbildung findet sowohl im Rahmen von einzelnen Ver
- anstaltungen als auch in Blockwoc hen statt, wobei beide Unterrichts
- formate innerhalb von fixen Ze itfenstern angelegt sind. Fächer

§ 6.

1 Der Studiengang setzt sich aus folgenden Fächern zusam
- men: a. Deutsch, b. Mathematik, c. Geschichte, d. Geografie, e. Bildnerisches Gestalten.
2 In begründeten Ausnahmefällen können andere Fächer aus dem Fächerprofil des Regelstudiengang s Sekundarstufe I gewählt werden. Die Auswahlmöglichkeit beschränkt sich auf Fächer, die im Rahmen von Ergänzungsstudien angeboten werden.
3 Die Wahl eines anderen Fachs ka nn eine Verlängerung des Stu
- diums zur Folge haben.
4 Jeder Ausweis über eine Lehrbe fähigung für ein Fach der Sekun
- darstufe I (Fachdiplom) kann ein Fa ch gemäss Absatz 1 ersetzen. Eignungs verfahren

§ 7.

Ein Eignungsverfahren findet nicht statt. Studien anforderungen

§ 8.

Der Studienplan legt die für de n Studiengang erforderlichen Module fest. Mit dem Bestehen de r Module sind die Studienanforde
- rungen erfüllt. Abschlussprü fungen sind keine abzulegen. Abschluss urkunde

§ 9.

1 Das Studium wird mit einem kantonalen Zertifikat abge
- schlossen.
2 Die Zertifikatsurkunde enthält: a. die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b. die Überschrift: «Zertifikat für die Sekundarstufe I des Kantons Zürich», c. die Liste der absolvierten Fächer, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abtei
- lungsleitung.
3 Kantonaler Stufenumstie g Sekundarstufe I (PHZH)
414.417.2
3 Zusätzlich zum Zertifikat wird ei ne Studienbestätigung ausgestellt. Darin werden die besuchten M odule und Kreditpunkte ausgewiesen. C. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten

§ 10.

Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2012 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetz essammlung und im Intranet publi ziert.
Geltungsdauer

§ 11.

1 Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2018. Eine Zulassung erfolgt letztmals für das Herbstsemester 2016/17.
2 Für Studierende, die ihr Studium bis zum Aufhebungszeitpunkt nicht beendet haben, behält es bi s zum Studienabschluss Gültigkeit.
1 OS 67, 280 ; Begründung siehe ABl 2012, 1251 .
2 LS 414.10 .
3 LS 414.20 .
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