Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I
                            1 Kantonaler Stufenumstie g Sekundarstufe I (PHZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.417.2 Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I (vom 11. Juni 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs.  2  lit.  f  des  Fachhochschulgesetzes  vom  2.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt den St udiengang zum Erwerb eines kantonalen Zertifikats für die Sekun darstufe I für Primarlehrpersonen mit mehrjähriger Un terrichtserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r h ä l t n i s   z u
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die fü r den Regelstudiengang Sekundarstufe I anwend baren  Vorschriften  sowie  das  Reglement  zum  Erwerb  eines  zusätz lichen Stufendiploms an der Päda gogischen Hochschule Zürich. B. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Zum Studium zugelassen werd en Bewerberinnen und Bewer ber, die: a.   über ein altrechtliches Diplom als Pr imarlehrerin oder Primarleh rer verfügen, b.   während mindestens sechs Jahren an der Volksschule unterrichte ten und c.   einen  qualifizierten  Nachweis  er folgreicher  Unterrichtstätigkeit vorweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Studiengebühr  richtet  sich nach  der  Verordnung  über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantons legt die Hochschulleitung eine kostendeckende Studiengebühr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.417.2 Kantonaler Stufenumsti eg Sekundarstufe I (PHZH) Studienaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Studiengang  umfasst  42  Kreditpunkte.  Das  Studium kann berufsbegleitend zu einer Lehr tätigkeit, vorzugsweise auf Sekun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - darstufe I, absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Absolvierung der berufsintegr ierten Module setzt eine gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitige Unterrichtstätigkeit im en tsprechenden Fach auf der Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe I voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Ausbildung  findet  sowohl  im  Rahmen  von  einzelnen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstaltungen als auch in Blockwoc hen statt, wobei beide Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - formate innerhalb von fixen Ze itfenstern angelegt sind. Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Studiengang  setzt  sich aus  folgenden  Fächern  zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men: a.   Deutsch, b.   Mathematik, c.    Geschichte, d.   Geografie, e.   Bildnerisches Gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In begründeten Ausnahmefällen können andere Fächer aus dem Fächerprofil des Regelstudiengang s Sekundarstufe I gewählt werden. Die Auswahlmöglichkeit beschränkt sich auf Fächer, die im Rahmen von Ergänzungsstudien angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Wahl  eines  anderen  Fachs  ka nn eine Verlängerung des Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diums zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jeder Ausweis über eine Lehrbe fähigung für ein Fach der Sekun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - darstufe I (Fachdiplom) kann ein Fa ch gemäss Absatz 1 ersetzen. Eignungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Ein Eignungsverfahren findet nicht statt. Studien anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Der Studienplan legt die für de n Studiengang erforderlichen Module fest. Mit dem Bestehen de r Module sind die Studienanforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen erfüllt. Abschlussprü fungen sind keine abzulegen. Abschluss urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das  Studium  wird  mit  einem kantonalen  Zertifikat  abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zertifikatsurkunde enthält: a.   die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b.   die Überschrift: «Zertifikat für die Sekundarstufe I des Kantons Zürich», c.   die Liste der absolvierten Fächer, d.   die  Unterschrift  der  Rektorin oder  des  Rektors  sowie  der  Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonaler Stufenumstie g Sekundarstufe I (PHZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.417.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusätzlich zum Zertifikat wird ei ne Studienbestätigung ausgestellt. Darin werden die besuchten M odule und Kreditpunkte ausgewiesen. C. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2012 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetz essammlung und im Intranet publi ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Dieses  Reglement  gilt  bis  Ende  Frühlingssemester  2018. Eine Zulassung erfolgt letztmals für das Herbstsemester 2016/17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Studierende,  die  ihr  Studium  bis  zum  Aufhebungszeitpunkt nicht beendet haben, behält es bi s zum Studienabschluss Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 280 ; Begründung siehe ABl 2012, 1251 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.20 .