Verordnung über die Wahl des ersten Stiftungsrates der Stiftung «BVK Personalvors... (177.201.13)
CH - ZH

Verordnung über die Wahl des ersten Stiftungsrates der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich»

1 WahlV-BV K
177.201.13 Verordnung über die Wahl des ersten Stiftungsrates der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» (WahlV-BVK) (vom 4. Juli 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verselbstständigung der Versiche rungskasse für das Staatspe rsonal vom 10. Februar 2003
6 , beschliesst: A. Stiftungsrat und Wahlkreise
Zusammen
-
setzung des
Stiftungsrates

§ 1.

Der Stiftungsrat besteht aus je neun Vertreterinnen und Ver tretern der versicherten Arbeitne hmenden (Versicherten) und der Arbeitgeber.
Wahlkreise

§ 2.

Die Wahl der Vertreterinnen u nd Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber erfolgt in folgenden Wahlkreisen: B. Aktives Wahlrecht
Zugehörigkeit
zum Wahlkreis

§ 3.

1 Die angeschlossenen Arbeitgebe r wählen im Wahlkreis, dem sie angehören.
2 Die Versicherten wählen im Wahlkreis ihres Arbeitgebers. Arbeitgeber Wahlkreis Anzahl Stiftungsrätinnen und -räte (jeweils Anzahl Vertretungen der Arbeitgeber und Versicherten) Kanton I. Schulen
2 II. Übrige
2 Angeschlossene III. Gesu ndheitsinstitutionen
2 IV. Bildungsorganisationen
1 V. Gemeinden
1 VI. Übrige
1 Arbeitgeber
2
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3 Versicherte mit mehreren Arbeit sverhältnissen wählen im Wahl
- kreis jenes Arbeitgebers, bei dem im ersten Quartal 2012 die höchsten ordentlichen Beiträge an die Versicherungskasse zu bezahlen waren. Das Wahlbüro entscheide t in Zweifelsfällen. Stimmrecht der Versicherten

§ 4.

1 Jede versicherte Person hat so viele Stimmen, wie in ihrem Wahlkreis Stiftungsrä te zu wählen sind.
2 Pro Kandidatin und pro Kandidat kann die versicherte Person nur eine Stimme abgeben. Stimmrecht der angeschlossenen Arbeitgeber

§ 5.

1 Die Zahl der Stimmen eines angeschlossenen Arbeitgebers entspricht der Zahl seiner am 1. Januar 2012 bei der Versicherungs
- kasse versicherten Arbeitnehmenden.
2 Ein angeschlossener Arbeitgeber der Wahlkreise IV–VI kann seine Stimmen nur einer Kandida tin oder einem Kandidaten zukom
- men lassen. Ein angeschlossener Arbe itgeber des Wahlkr eises III kann je die Hälfte seiner Stimmen nur einer Kandidatin oder einem Kandi
- daten zukommen lassen. Kanton

§ 6.

Der Regierungsrat bestimmt di e Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter des Kantons. C. Passives Wahlrecht Vo r a u s setzungen

§ 7.

1 Kandidatinnen und Kandidaten müssen a. handlungsfähig sein, b. über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Stiftungsrates gemäss Art. 51 a des Bundesgeset
- zes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG)
7 erforderlich sind, oder bereit sein, sich solche Kenntnisse anzueignen, c. die Vorschriften über die Integr ität und Loyalität der Verantwort
- lichen gemäss Art. 51 b BVG
7 erfüllen, d. auf einem Wahlvorschlag aufgeführt sein.
2 Für die Kandidatinnen und Kandidaten zur Vertretung der Ver
- sicherten gilt zudem: a. Versicherte der Wahlkreise I und II sind nur in einem der beiden Wahlkreise wählbar. b. Versicherte der Wahlkreise III– VI sind nur in dem Wahlkreis wähl
- bar, dem sie angehören. c. Andere Personen sind in jedem Wahlkreis wählbar.
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Au ss ch l us s
-
gründe

§ 8.

1 Nicht wählbar sind a. Personen, die in leitender Funkti on für die Versicherungskasse tätig sind; davon ausgenommen sind di e Mitglieder der Verwaltungs kommission der Versicherungskasse, b. Personen, welche den in leite nder Funktion für die Versicherungs kasse tätigen Personen gemäss §
28 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (G PR) vom 1. September 2003
3 nahestehen.
2 Nur als Vertreterinnen oder Vertre ter der Arbeitgeber wählbar sind die Mitglieder von vom Volk gewä hlten Exekutivorganen, Gemeinde schreiberinnen und Gemeindeschreibe r, kantonale Angestellte im Sinne von § 12 Abs. 2 der Vollzugsverordnu ng zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999
5 sowie Personen, die an der Le itung von angeschlossenen Arbeit gebern wesentlich beteiligt sind. D. Wahlverfahren
Organisation

§ 9.

1 Zuständig für die Organisation und die Leitung der Wahl ist der vom Regierungsrat im Zusamm enhang mit der Verselbstständi gung der Versicherungskasse eingesetzte Projektausschuss als Steue rungsgremium (Steuerungsausschuss).
2 Der Steuerungsausschuss ist für sä mtliche Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Wahlbüro übe rtragen sind. Er legt insbesondere die für die Wahl erforderlichen Term ine fest, wobei die Wahl spätestens bis 1. Dezember 2012 zu erfolgen hat.
b. Wahlbüro

§ 10.

1 Das Wahlbüro besteht aus vier Mitgliedern. Je zwei Mit glieder vertreten die Versiche rten- und die Arbeitgeberseite.
2 Der Steuerungsausschuss wählt die Mitglieder auf Vorschlag der Verwaltungskommission de r Versicherungskasse.
Vorbereitung
der Wahl

§ 11.

1 Die Versicherten und die angeschlossenen Arbeitgeber werden vom Chef der Versicherungsk asse brieflich eingeladen, innert einer Frist von mindestens 40 Tage n ab Versand für ihren Wahlkreis geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
2 Auf einem Wahlvorschlag dürfen höc hstens so viele wählbare Per sonen genannt sein, wi e im entsprechenden Wa hlkreis Stiftungsrats sitze zu vergeben sind.
3 Eine Person darf nur auf ei nem Wahlvorschlag und dort höchs tens einmal genannt werden.
a. Steuerungs-
ausschuss
a. Wahl-
vorschläge
4
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4 Auf den Wahlvorschlägen ist für jede vorgeschlagene Person anzu
- geben: a. Wahlkreis, b. Name, Vorname und Geschlecht, c. Geburtsdatum, d. Beruf und Arbeitgeber samt besc häftigende Verwaltungseinheit, e. Wohnadresse.
5 Jede Kandidatin und jeder Kandida t bestätigt mit Unterschrift, dass sie oder er die Wahlvoraussetzungen erfüllt. b. Unterzeich nung der Wahl vorschläge

§ 12.

1 Die Wahlvorschläge für die Ve rtreterinnen und Vertreter der Versicherten sind von mindestens 50 Versicherten des jeweiligen Wahlkreises zu unterzeichnen. Di e Unterzeichnenden geben Name, Vorname, Arbeitgeber und Verwal tungseinheit sowie Wohnort an.
2 Jeder angeschlossene Arbeitgeb er kann höchstens einen Wahl
- vorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag ist von einer vertretungs
- befugten Person zu unterzeichnen.
3 Im Übrigen richten sich Unterz eichnung und Vertretung der Wahlvorschläge nach §
51 GPR
3 . c. Prüfung der Wahlvorschläge

§ 13.

1 Das Wahlbüro prüft, ob die Wahlvorschläge den recht
- lichen Vorschriften entsprechen. Ni cht geprüft wird die Voraussetzung von §
7 Abs. 1 lit. b.
2 Im Übrigen richtet sich die Pr üfung der Wahlvorschläge nach §
52 GPR
3 . d. Nachfrist

§ 14.

1 Erreicht die Zahl der gültig en Wahlvorschläge eines Wahl
- kreises nicht die Zahl der dort zu wählenden Vertreterinnen und Ver
- treter, setzt der Steuerungsausschuss eine Nachfrist von zehn Tagen für die Nachmeldung von Kandid atinnen und Kandidaten an.
2 Die Nachfrist wird den Wahlberechtigten in geeigneter Form bekannt gegeben.
3 Nachmeldungen von Vertreterinn en und Vertretern der Ver
- sicherten sind von 25 ve rsicherten Personen de s jeweiligen Wahlkrei
- ses zu unterzeichnen. Vor der Nach fristansetzung eingegangene Wahl
- vorschläge mit weniger als 50, aber mindestens 25 Unterschriften werden als Nachmeldung behandelt. Im Übrigen gelten §§
11–13. Stille Wahl

§ 15.

1 Erreicht die Zahl der gültig en Wahlvorschläge eines Wahl
- kreises höchstens die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Ver
- treter, erklärt der Steuerungsausschuss diese als in stiller Wahl gewählt.
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2 Ist die Zahl der gültigen Wahlvo rschläge eines Wahlkreises höher als die Zahl der zu wählenden Vert reterinnen und Vertreter, wird dort eine Urnenwahl durchgeführt.
Urnenwahl

§ 16.

1 Kandidatinnen und Kandidaten mit gültigen Kandidaturen werden eingeladen, im Hinblick auf die Urnenwahl weitere Angaben zu ihrer Person einzureichen.
2 Jede Kandidatin und jeder Kandidat bestätigt mit Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben.
b. Wahl
-
unterlagen

§ 17.

1 Der Steuerungsausschus s stellt den Wahlberechtigten fol gende Informationen und Unterlagen zu: a. Wahltermin, b. Wahlerläuterungen, c. Liste der im jeweiligen Wahlkr eis zur Wahl vorgeschlagenen Kan didatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge, d. weitere Angaben zur Person de r vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, wie beis pielsweise di e Mitgliedschaft in der Ver waltungskommission der Versicherungskasse od er im Stiftungsrat einer anderen Vorsorgeeinrichtung, e. Wahlrechtsausweis, f. portofreies Antwortkuvert.
2 Die Wahlunterlagen der Versicherten enthalten zusätzlich einen Antrag auf briefliche Stimmabgabe.
3 Die Wahlunterlagen der angeschl ossenen Arbeitgeber enthalten zusätzlich: a. Wahlzettel, b. Wahlzettelkuvert.
4 Wahlberechtigte, die zehn Tage vor dem Wahltermin nicht im Besitz der Wahlunterlagen sind, können diese beim Steuerungsaus schuss anfordern. Der Wahlrechtsau sweis und der Wahlzettel sind als Duplikat zu kennzeichnen.
c. Ausübung
des Wahlrechts

§ 18.

1 Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicher ten erfolgt in elektronischer Form. Au f Verlangen kann eine versicherte Person ihr Wahlrecht auf brieflichem Weg ausüben.
2 Die angeschlossenen Arbeitgeber üben ihr Wahlrecht auf brief
d. Wahl in
elektronischer
Form

§ 19.

1 Für die Wahl in elektronisc her Form sind auf dem Wahl rechtsausweis persönliche Zugangsda ten vorzusehen, welche eine Ver wechslung der Pers on ausschliessen.
2 Die Vorschriften über die briefl iche Wahl gelten sinngemäss.
a. Angaben zur
Person
6
177.201.13 WahlV-BVK e. Briefliche Wah l

§ 20.

1 Verlangt eine versicherte Pers on die briefliche Wahl, wer
- den ihr zusätzlich zugestellt: a. Wahlrechtsausweis für die briefliche Wahl, b. Wahlzettel, c. Wahlzettelkuvert, d. portofreies Antwortkuvert.
2 Auf dem Wahlzettel sind der Name und der Vorname sowie der Arbeitgeber und die Verwaltungse inheit der Kandidatinnen und Kan
- didaten handschri ftlich einzufügen.
3 Im Übrigen gelten für die briefl iche Stimmabgabe der Versicher
- ten und der angeschlossenen Arbe itgeber die Vorschriften von §§
65,
66 und 69 GPR
3 sinngemäss. E. Ermittlung de s Wahlergebnisses Wahlergebnis

§ 21.

Die Auswertung der Wahlzette l, die Ermittlung des Wahl
- ergebnisses und der Abschluss der Wahl richten sich unter Beachtung nachfolgender Regelungen nach §§
70–83 GPR
3 : a. Für die auf elektronischem Weg abgegebenen Stimmen gelten die Bestimmungen des GPR
3 sinngemäss. b. Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro ermittelt. c. Gewählt sind diejenigen Kandi datinnen und Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis am meisten St immen auf sich vereint haben. d. Das Wahlergebnis ist innert fünf Arbeitstagen nach dem Wahl
- termin in geeigneter Form zu veröffentlichen. Fehlende Kandidaturen

§ 22.

Können in einem Wahlkreis nich t alle Sitze besetzt werden, erklärt der Steuerungsausschuss di ejenigen wählba ren Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, deren Wahlvorsch lag am meisten gültige Unterzeichnungen aufweist. F. Rechtsschutz Rekurs

§ 23.

1 Handlungen und Anordnungen des Steuerungsausschus
- ses und des Wahlbüros im Zusamm enhang mit der Durchführung der ersten Wahl des Stiftungsrates könn en mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden.
7 WahlV-BV K
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2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959
4 über das Rekurs- und das Be schwerdeverfahren in Stimm rechtssachen gelten sinngemäss. G. Schlussbestimmungen
Vakanz im
Stiftungsrat

§ 24.

Tritt im Stiftungsrat eine Vakanz ein, rückt nach: a. in erster Linie die Kandidatin ode r der Kandidat, die oder der inner halb des gleichen Wahlkreises das beste Wahlergebnis unter den Nichtgewählten erzielt hat, b. in zweiter Linie die Kandidatin oder der Kandidat, deren oder des sen Wahlvorschlag inne rhalb des gleichen Wa hlkreises am meisten gültige Unterzeichnungen aufgewiesen hat.
Aufhebung

§ 25.

Mit dem rechtsgültigen Inkra fttreten des Wa hlreglements der Stiftung wird diese Wahlverordnung aufgehoben.
1 OS 67, 236 ; Begründung siehe ABl 2012-07-13 .
2 Inkrafttreten: 13. Juli 2012.
3 LS 161 .
4 LS 175.2 .
5 LS 177.111 .
6 LS 177.201.1 .
7 SR 831.40 .
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