Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen
1 Sprachaufenthaltsreglement
413.232 Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen (Sprachaufenthaltsreglement) (vom 21. November 2011)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
4 Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 und
§ 14 des Promotionsreglements für
die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998
4 , beschliesst:
Dauer
§ 1.
Der Sprachaufenthalt dauert ei n Semester oder ein Jahr. Im Rahmen des zweisprachigen Maturi tätsgangs ist ein Quartalsaufent halt möglich.
Gesuch
§ 2.
1 Die Schulleitung entscheidet über Gesuche um Bewilligung eines Sprachaufenthalts.
2 Sie legt die Termine für die Einreichung der schriftlich eingereich ten Gesuche fest.
Bewilligung
§ 3.
1 Voraussetzung für einen Spracha ufenthalt ist die definitive Promotion im vorletzten Seme sterzeugnis vor der Abreise.
2 Ausser bei Schülerinnen und Schül ern des zweisprachigen Matu ritätsgangs ergibt die Er füllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf die Erteilung der Be willigung. Die Schulleitung ent scheidet unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der ge suchstellenden Person. In Ausnah mefällen können auch schulbetrieb liche Gegebenheiten berücksichtigt werden.
3 Die Bewilligung wird unter der Au flage erteilt, da ss während des Sprachaufenthalts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium oder an einer vergleichbaren Schule erfolgt.
Wiedereintritt
§ 4.
1 Nach einem Quartals- oder Se mesteraufenthalt kehrt die Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurück.
2 Nach einem Jahresaufenthalt kehr t die Schülerin oder der Schüler in eine Klasse derjenig en Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt der Abreise war. Beträgt der Note ndurchschnitt des letzten Semester zeugnisses vor der Abreise mindes tens 4,75, kann die Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurückkehren.
a. Ohne Auf-
nahmeprüfung
2
413.232 Sprachaufenthaltsreglement b. Mit Auf nahmeprüfung
§ 5.
Der Wiedereintritt nach einem nicht bewilligten Sprachauf
- enthalt oder bei Nichterfüllen der Auflage gemäss § 3 Abs. 3 erfolgt nach den Bestimmungen der ents prechenden Aufnahmereglemente. Leistungs nachweis
§ 6.
Die anlässlich eines Aufenthalts erzielten Leistungen sind nachzuweisen. Sie sind ni cht promotionswirksam.
1 OS 67, 42 ; Begründung siehe ABl 2011, 3869 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2012.
3 LS 413.21 .
4 LS 413.251.1 .
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