Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
                            1 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.411 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (vom 7. Dezember 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 3 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und Sprache vom 11. Februar 2008 (Zentrumsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt die Besonderheiten des Arbeitsver hältnisses des Personals des Zent rums für Gehör und Sprache (Zent rum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Zum Lehrpersonal im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 des Zentrums gesetzes gehören a.   die Lehrpersonen der Schule fü r Gehör und Sprache, der Teilinteg rationsklassen und der in tegrierten Sonderschulung, b.   die Fachlehrpersonen, c.   die Angestellten des audiopädago gischen Dienstes Förderung und Frühförderung, d.   die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beendigung des Arbeitsverhältni sses richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Zentrumsrat legt auf Antrag der Geschäftsleitung Bestim mungen zur Rahmen-, Soll- und Rege larbeitszeit sowie zur Arbeit wäh rend der unterrichtsfreien Zeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während der  Schulferien  der  Stadt  Zürich zu  beziehen.  Die  Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts de s Bundes für bestimmte Bereiche eine pauschale Anrechnung der Arbeitszeit vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeitsaldo
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Angestellten haben positiv e Arbeitszeitsaldi grundsätz lich während der Schulferien der Stad t Zürich mit Freizeit auszuglei chen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Lehrpersonal  werden  Mehrlektionen  durch  Lektionen befreiung in späteren Semestern kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.411 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache Lohnfortzah lung bei Krank heit oder Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bei  ganzer  oder  teilweiser  Ar beitsunfähigkeit  infolge  von Krankheit oder Unfall wird der ve reinbarte Lohn während längstens eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit län
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger als ein Jahr, erfolgt die Lohnf ortzahlung gemäss den Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen des kantonalen Personalrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Zentrum schliesst eine Kra nken- und Unfallta ggeldversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang den Angestellten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 1016 ; Begründung siehe ABl 2011, 3630 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.10 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 412.41 .