Bibliotheksförderungsverordnung
1 Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
432.22 Bibliotheksförderungsverordnung (BFV) (vom 24. August 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
9 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG)
3 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt di e Förderung von Gemeinde- und Volksschulbibliotheken durch den Kanton.
Begriffe
§ 2.
1 Gemeindebibliotheken sind al lgemeine öffentliche Biblio theken, die Kindern, Jugendliche n und Erwachsenen leihweise Bücher und andere Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie weitere bibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
2 Sie werden von den Gemeinden errichtet, betrieben und finanziert.
b. Volksschul
-
bibliotheken
§ 3.
1 In Volksschulbibliotheken stehen Bücher und andere Me dien zur Verfügung, die den Unterr icht der Lehrpersonen unterstützen und die Lese- und Medienkompetenz, die Lesefreude sowie das selbst ständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler fördern. Das Angebot trägt zu einem bewussten Umgang mi t Informationen und Medien bei.
5
2 Sie werden von den Sc hulgemeinden errichtet, betrieben und finan ziert.
Zweck
§ 4.
Diese Verordnung bezweckt, a. im Kanton ein Bibliotheksnetz aufzubauen und zu erhalten, das der Bevölkerung, den Schülerinne n und Schülern sowie den Lehr personen der Volksschulen den Zugang zu Medien aller Art auf zweckmässige Weise gewährleistet, b. die Qualität der bibliothekaris chen Dienstleistungen und den Aus bildungsstand des Biblioth ekspersonals zu sichern.
Vollzug
§ 5.
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt), soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
2 Das Amt
5 a. erarbeitet Konzepte und Empfeh lungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss §
4 lit. a und koordiniert entsprechende kom munale und regionale Bestrebungen, b. informiert Gemeinde- und Volk sschulbibliotheken über wesent liche Entwicklungen im Bereich des Bibliothekswesens,
a. Gemeinde-
bibliotheken
2
432.22 Bibliotheksförderungsverordnung (BFV) c. berät Bibliothekarinnen und Bi bliothekare sowie Trägerschaften von Gemeinde- und Volksschulbib liotheken in bibliothekstechni
- schen und betrieblichen Fragen so wie in Fragen der Weiterentwick
- lung der Bibliothek, d. informiert über Weiterbildungs angebote für das Personal der Ge
- meinde- und Volksschulbiblioth eken und kann bei der Organisa
- tion entsprechender Angebote durch Dritte mitwirken oder selber solche durchführen, e. erhebt die Daten für die kant onale und nationale Bibliotheken
- statistik, f. vertritt in interkantonalen und nationalen Gremien die Anliegen der Gemeinde- und Volksschulbi bliotheken im Kanton, g. führt das Sekretariat de r Bibliothekskommission, h. fördert den fachlichen Austausch zwischen Gemeinde- und Volks
- schulbibliotheken sowie deren Vernetzung.
3 Das Amt koordiniert seine Arbeit mit den zuständigen Fachstel
- len anderer Verwaltungseinheiten, der Zentralbibliothek Zürich und Dritten. Bibliotheks kommission
§ 6.
1 Die Bibliothekskommission (Kommission) besteht aus höchs
- tens neun Mitgliedern. Die Bildung sdirektion ernennt dafür Fachper
- sonen aus dem Bibliothekswesen und aus bibliotheksnahen Bereichen. Der Kommission gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der Zentral
- bibliothek Zürich an.
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2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Direktion bestimmt den Vorsi tz; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4 Die Kommission erlässt eine Ge schäftsordnung. Diese untersteht der Genehmigung durch die Direktion. b. Aufgaben
§ 7.
Die Kommission a. berät die Bildungsdirektion und da s Amt in Fragen der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken, b. nimmt zuhanden der Bildungsdirekt ion Stellung zu Rechtsetzungs
- vorhaben des Bundes und des Kant ons, welche die Gemeinde- und Volksschulbibliotheken betreffen, a. Bestellung und Konstituierung
3 Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
432.22 c.
5 berät das Amt bei der Erarbeit ung von Konzepten und Empfehlun gen sowie bei der Planung und Durchführung von Projekten oder regt Konzepte, Empfehl ungen oder Projekte an, d. nimmt Stellung zu den Inhalten der Ausbildungskur se der Zentral bibliothek Zürich für Biblioth ekarinnen und Bibliothekare gemäss
§ 9,
e. stellt Antrag zur Ausricht ung von Subventionen gemäss §
10.
c. Sitzungen
§ 8.
1 Die Kommission tritt nach Beda rf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen.
2 Das Amt bereitet die Geschäfte vor. Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil und führt das Protokoll.
Ausbildungs
-
kurse
§ 9.
1 Die Bildungsdirektion sorgt für Ausbildungskurse für das Personal der Gemeinde- und Volksschu lbibliotheken. Sie arbeitet dabei mit der Zentralbibliothek Zürich zusammen.
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2 Die Inhalte und Zielsetzungen de r Kurse werden nach den Vor gaben der anerkannten schweizerischen Fachorganisationen für das Bibliothekswesen festgelegt. Die Ko mmission wird vorgängig angehört.
3 Die Kurse werden dur ch Beiträge der Teilnehmenden und Sub ventionen gemäss §
10 Abs. 1 lit. e und f finanziert.
Subventionen
§ 10.
1 Zur Erreichung des Zwecks gemäss §
4 kann die Bildungs direktion Subventionen gemäss §
14 BiG
3 ausrichten, insbesondere
5 a. an Gemeindebibliotheken, die überkommunale Aufgaben im Rah men des Bibliotheksnetzes erfü llen (Regionalbibliotheken), b. für Projekte im Bereich der Gemeinde- und Volksschulbibliothe ken mit überkomm unaler Bedeutung, c. für Fachpublikationen im Bere ich der Gemeinde- und Volksschul bibliotheken, d. für Publikationen und andere Ma ssnahmen zur Leseförderung und zur Förderung der Medienkompetenz, e. an Institutionen, die wichtige Leistungen für die Gemeinde- und Volksschulbibliotheken im Kanton erbringen, f. für Aus- und Weiterbildungsangeb ote Dritter für das Personal der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken.
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432.22 Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
2 Die Ausrichtung von Subventionen kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung ab hängig gemacht werden.
1 OS 66, 578 ; Begründung siehe ABl 2011, 2250 .
2 Inkrafttreten: 1. November 2011.
3 LS 410.1 .
4 LS 440.1 .
5 Fassung gemäss RRB vom 6. November 2019 ( OS 74, 604 ; ABl 2019-
11-15
). In Kraft seit 1. Januar 2020.
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