Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (172.4)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

1 V zum Bundesgesetz über die wi rtschaftliche Landesversorgung
172.4 Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV) (vom 24. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
59 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung
4 und Art.
9 Abs.
1 der Verord nung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung
5 ,
7 beschliesst:
Organe

§ 1.

7
1 Organe der wirtschaftlic hen Landesver sorgung sind a. der Regierungsrat, b. die Volkswirtschaftsdirektion, c. die oder der Kantonale Delegier te für wirtschaftliche Landesver sorgung (KDWL), d. die Gemeindestellen für wirtsc haftliche Landesversorgung (GWL).
2 Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Be rücksichtigung von Ar t, Schwere und Umfang von Mangellagen jeder zeit sichergestellt ist.
Regierungsrat

§ 2.

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirt schaftliche Landesversorgung.
2 Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volks wirtschaftsdirektion Personal, Räum lichkeiten, Material und weitere Mittel zur Verfügung.
7
Volkswirtschafts-
direktion

§ 3.

7 Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL und erlässt das Pflichtenheft.
KDWL

§ 4.

7
1 Die oder der KDWL a. leitet im Auftrag und nach We isung des Bundes den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversor gung auf kantonaler Stufe, b. stellt die Verbindung zur Kanton alen Führungsorganisation (KFO) sicher, c. informiert die Bevölkerung, d. beaufsichtigt die GWL.
2
172.4 V zum Bundesgesetz über die wi rtschaftliche Landesversorgung
2 Sie oder er bezeichnet di e Leiterinnen und Leiter a. der Fachbereiche Ener gie, Betriebe, Ernähr ung, Heilmittel, Logis
- tik sowie Informations- und Ko mmunikationstechnologie (IKT), b. der Stabsfunktionen Rechtsdien st, Information Bevölkerung und Geschäftsstelle.
3 Sie oder er sorgt dabe i für eine angemessene Vertretung der Wirt
- schaft. Fachbereiche

§ 4

a.
6
1 Die Fachbereiche sind im Au ftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig. Sie a. nehmen die periodische Lagebe urteilung und Risikoanalyse vor, b. erstellen Massnahmenpläne in ihren Bereichen und passen diese an, d. bringen Fachwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der Verwaltung ein und vermitteln diese, e. vernetzen sich mit den entsprec henden Organisationen der Wirt
- schaft und der Verwaltung.
2 Sie arbeiten mit den Geschäfts stellen des Bundes zusammen. Stabsfunktionen

§ 4

b.
6
1 Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevöl
- kerung und Geschäftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig.
2 Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaft lichen Landesversorgung, b. die Koordination der Tätigkeiten der Fachbereiche und mit der KFO, c. die Ausbildung, Information und Beratung der GWL. GWL

§ 5.

7
1 Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest.
2 Die GWL erarbeiten nach Weis ung der Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche Verteilkonzepte und vollziehen die von der oder dem KDWL angeordneten Massnahmen. Kosten

§ 6.

7
1 Der Kanton trägt die Kosten für die oder den KDWL, die Fachbereiche und Stabsfunktionen sowie die Ausbildung der Mitar
- beiterinnen und Mitarbeiter der GWL.
3 V zum Bundesgesetz über die wi rtschaftliche Landesversorgung
172.4
2 Leiterinnen und Leiter der Fac hbereiche und der Stabsfunktio nen, die nicht beim Kanton angestellt sind, werden nach §
55 der Voll zugsverordnung zum Personal gesetz vom 19. Mai 1999
3 entschädigt.
3 Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.
1 OS 66, 107 ; Begründung siehe ABl 2010, 2895 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 177.111 .
4 SR 531 .
5 SR 531.11 .
6 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 ( OS 73, 351 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2018 ( OS 73, 351 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
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