Hausordnung des Universitätsspitals Zürich (813.151.5)
CH - ZH

Hausordnung des Universitätsspitals Zürich

1 USZ-Hausordnung
813.151.5 Hausordnung des Universitätsspitals Zürich (USZ-Hausordnung) (vom 1. September 2010)
1 ,
2 Die Spitaldirektion beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Uni versitätsspital Zürich aufhalten, namentlich Patientinnen und Patien ten, Besucherinnen und Besucher , Studierende, das Personal sowie Dritte im Auftrag des Universitätsspitals Zürich.
2 Sie gilt in allen Räumen des Universitätsspitals Zürich, auch in solchen des Unterrichts und der Fo rschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Universitätsspital Zürich gehö renden Umgelände.
Generalklausel

§ 2.

1 Das Universitätsspital Zürich muss seinen Zweck ungestört erfüllen können. Es ist alles zu un terlassen, was einen geordneten und zweckentsprechenden Betrieb behinde rt. Insbesondere ist auf Ruhe und auf Reinlichkeit zu achten.
2 Die Geheim- und Privat sphäre der Patientinne n und Patienten ist zu wahren.
Zutritt zum
Universitäts
-
spital Zürich

§ 3.

1 Der Zutritt zum Univer sitätsspital Zürich ist auf folgende Personen beschränkt: a. Patientinnen und Patienten, b. Personal, einschliesslich vom Uni versitätsspital Zürich beigezogene Personen, c. Mitglieder der für das Universität sspital Zürich zuständigen Organe und Aufsichtsbehörden, d. Dozierende und Studiere nde, soweit es der Unterricht und die For schung erfordern, e. Besucherinnen und Besucher, Betr euerinnen und Betreuer sowie Begleitpersonal von Patientinnen und Patienten, f. Personen, die Aufträge des Universitätsspitals Zürich zu erfüllen haben, g. Besucher von öffentlichen Vera nstaltungen, wie z. B. Kongressen.
2 Andere Personen bedürfen zum Zu tritt der Einwilligung der Spi taldirektion.
2
813.151.5 USZ-Hausordnung Verbotene Tätigkeit

§ 4.

1 Ohne Bewilligung sind untersagt: a. der Verkauf von Waren und ande re gewerbliche Tätigkeiten, b. Werbungen, Sammlungen und Umfr agen für politische, gewerbliche und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter, Broschüren, Anschläge und Plakate, c. politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs
- propaganda, d. Veranstaltungen von Vereinigungen, e. Ausstellungen, f. Ton- und Bildaufnahmen, Recherchen namentlich für Presse, Radio, Fernsehen und Online-Medien, g. das Mitbringen und Halten von Ti eren in geschlossenen Räumen.
2 Die Bewilligung erteilt die Spitaldirektion. Beachtung von Weisungen

§ 5.

Anordnungen und Weisungen im Universitätsspital Zürich sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für: a. Weisungen des medizinischen Personals, b. Verbote von Rauchen sowie dem Konsum von Alkohol und Drogen, c. Brandschutzvorschriften und -massnahmen, d. Nutzung der Informatik und des Gäste-Internets, e. Zutrittsverbote zu Räumen und Zugängen, f. Umgang mit technischen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und Warenaufzügen, g. Benützung der Parkanlagen, h. Parkierungsordnungen, i. Hygienevorschriften, j. Verzehr von Speisen und Getränke n in dafür vorgesehenen Berei
- chen. Besuchszeit

§ 6.

Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun
- gen des medizinischen Personals zu halten. Fahrgeräte/ Verkehrs ordnung

§ 7.

1 Es dürfen nur Fahrgeräte eingesetzt werden, welche vom Universitätsspital Zürich zugelasse n werden. Verboten ist insbesondere das Verwenden und Parken von pr ivaten Fahrgeräten in den Räum
- lichkeiten und Korridoren des Universitätsspitals Zürich.
2 Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschrif
- ten des Strassenverkehrsgesetzes
3 sinngemäss. Abfälle

§ 8.

Abfälle sind in den dafür best immten Behältern zu entsorgen.
3 USZ-Hausordnung
813.151.5
Wertsachen

§ 9.

Für die Aufbewahrung von Wert sachen steht den Patientin nen und Patienten ein zentraler Tresor zur Verfügung.
Sanktionen

§ 10.

1 Verstösse gegen die Hausor dnung können einen Verweis vom Gelände des Universitätsspitals Zürich nach sich ziehen.
2 In schwerwiegenden Fällen bleibt die Erteilung eines Hausverbo tes vorbehalten.
3 Das Universitätsspital Zürich behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie weitere rechtliche Schritte vor.
Vollzug

§ 11.

Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion.
1 OS 66, 86 ; Begründung siehe ABl 2010, 2582 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 SR 741.01 .
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