Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV)
(Kulturgütertransferverordnung, KGTV) vom 13. April 2005 (Stand am 1. Juli 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) vom 20. Juni 2003¹,
verordnet:
¹ SR 444.1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. Beschreibung eines Kulturguts : 1. Objekttyp, Material, Masse bzw. Gewicht, Motiv, Inschrift, Markierung und besondere Merkmale (namentlich Schäden und Reparaturen) eines Kulturguts,
2. Epoche oder Kreationsdatum, Urheber oder Urheberin sowie Titel eines Kulturguts, soweit diese Angaben bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können;
b. Ursprung beziehungsweise Herkunft eines Kulturguts : Herkunft eines Kulturguts sowie Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, Fundort eines Kulturguts;
c.²
Institutionen des Bundes : 1. Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis,
2. Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung und dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg,
3. Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur,
4. Museo Vela in Ligornetto,
5. Museum für Musikautomaten in Seewen,
6. Eidgenössische Technische Hochschule in Zürich und ihre Sammlungen,
7. Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung,
8. Bundeskunstsammlung;
d. leihgebende Institution : sowohl öffentliche oder private Institution, die Kulturgüter ausleiht, als auch private Leihgeberin oder privater Leihgeber;
e. im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige Personen : 1. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet sind und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen,
2. natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland und Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die in einem Kalenderjahr mehr als zehn Handelsgeschäfte mit Kulturgütern tätigen und dabei einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken erzielen und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen;
f. Übertragung von Kulturgut : entgeltliches Rechtsgeschäft im Kunsthandel und im Auktionswesen, das einer Person das Eigentum an einem Kulturgut verschafft;
g. Schätzwert : Wert, der dem Marktwert eines Kulturguts entspricht. Vorbehalten bleiben die Usanzen bei der Festsetzung des Schätzwertes im Auktionswesen;
h. einliefernde Person : Person, die eine andere, im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige, Person mit der Übertragung eines Kulturguts beauftragt;
i. ausserordentliche Ereignisse : 1.³
bewaffnete Konflikte,
2. Naturkatastrophen,
3. andere ausserordentliche Ereignisse, die das kulturelle Erbe eines Staates gefährden.
² Fassung gemäss Art. 10 der V vom 21. Mai 2014 über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1451 ).
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 29. Okt. 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3555 ).
2. Abschnitt: Kulturgüterverzeichnisse der Kantone
(Art. 4 KGTG)
Art. 2
¹ Der Inhalt der kantonalen Verzeichnisse wird nicht in das Bundesverzeichnis integriert. Die Verbindung mit dem Bundesverzeichnis erfolgt durch einen Link. Das Bundesamt für Kultur (BAK) regelt die Modalitäten der Verbindung im Einvernehmen mit den Kantonen.
² Der Bund stellt sicher, dass die kantonalen Verzeichnisse den Behörden und der Öffentlichkeit mittels elektronischem Abrufverfahren (Internet) uneingeschränkt und unentgeltlich zugänglich sind.
³ Für den Inhalt der Verzeichnisse sind die Kantone verantwortlich.
3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr
Art. 3 Gesuch um Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr
(Art. 5 KGTG)
¹ Das Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr eines im Bundesverzeichnis eingetragenen Kulturguts ist spätestens 30 Tage vor der beabsichtigten Ausfuhr aus der Schweiz bei der Fachstelle einzureichen.
² Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. den Zweck der vorübergehenden Ausfuhr;
b. das Ausfuhrdatum des Kulturguts;
c. das Rückführungsdatum des Kulturguts.
³ Dem Gesuch müssen beigelegt sein:
a. die Beschreibung des Kulturguts;
b. die Inventarnummer des Kulturguts im Bundesverzeichnis.
Art. 4 Mitteilung der Rückführung in die Schweiz
(Art. 5 KGTG)
Die Rückführung in die Schweiz muss der Fachstelle innert 30 Tagen mitgeteilt werden.
Art. 5 Rückführungsansprüche der Schweiz
(Art. 6 KGTG)
¹ Die Fachstelle ist zuständig für die Geltendmachung der Rückführungsansprüche gemäss Artikel 6 KGTG.
² Rückführungsansprüche für Kulturgüter, die nach kantonalem Recht gegen Ausfuhr geschützt sind, leitet sie im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden ein.
Art. 6 Befristete Massnahmen
(Art. 8 KGTG)
Befristete Massnahmen können auch Bewilligungs- und Meldepflichten umfassen.
4. Abschnitt: Rückgabegarantie
Art. 7
¹ Die leihnehmende Institution hat den Antrag um Erteilung einer Rückgabegarantie für ein oder mehrere Kulturgüter spätestens drei Monate vor der beabsichtigen Einfuhr des Kulturguts in die Schweiz bei der Fachstelle einzureichen.
² Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a. den Namen und die Adresse der leihgebenden Institution;
b. die Beschreibung des Kulturguts;
c. die möglichst genaue Herkunft des Kulturguts;
d. den beabsichtigten Zeitpunkt der vorübergehenden Einfuhr des Kulturguts in die Schweiz;
e. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz;
f. die Dauer der Ausstellung;
g. die beantragte Dauer der Rückgabegarantie.
³ Der Antrag ist in einer Amtssprache einzureichen. Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b und c sind in elektronischer Form einzureichen. Diese Angaben können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
⁴ Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Leihvertrag mit der leihgebenden Institution beizulegen. Aus dem Auszug muss hervorgehen, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung in der Schweiz oder nach Abschluss einer Wanderausstellung durch mehrere Länder in den Vertragsstaat zurückkehrt, aus dem es entliehen worden ist.
⁵ Sind die Angaben im Antrag lückenhaft oder fehlt der Auszug aus dem Leihvertrag, so räumt die Fachstelle der leihnehmenden Institution eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Frist mit der Androhung, den Antrag abzuweisen, ohne ihn zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 2 KGTG), sofern die Angaben im Antrag nicht innert Frist vervollständigt werden oder der Auszug aus dem Leihvertrag nicht nachgereicht wird.
5. Abschnitt: Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes
Art. 8 Gesuche um Finanzhilfen
(Art. 14 KGTG)
Gesuche um Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes anderer Staaten sind vor der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben bei der Fachstelle einzureichen.
Art. 9 Kompetenz zur Gewährung von Finanzhilfen
(Art. 14 KGTG)
¹ Über Gesuche um Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung von Kulturgütern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a KGTG entscheidet das BAK.
² Über Gesuche um Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b KGTG und zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c KGTG entscheidet das BAK im Einvernehmen mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 10 Höchstansatz der Finanzhilfen
(Art. 14 KGTG)
¹ Finanzhilfen betragen maximal 50 Prozent der geltend gemachten Kosten.
² Sie können nur im Rahmen der bewilligten Kredite zugesprochen werden.
Art. 11 Finanzhilfen für treuhänderische Aufbewahrung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KGTG)
¹ Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung betragen maximal 100 000 Franken pro Jahr.
² Finanzhilfen werden nur Museen oder ähnlichen Institutionen gewährt, die:
a. in bedeutender und anerkannter Weise im entsprechenden Fachgebiet tätig sind; und
b. ihre Tätigkeit nach den deontologischen Regeln der Museumsfachwelt wie zum Beispiel dem ICOM⁴-Kodex der ethischen Richtlinien für Museen vom 4. November 1986 (ergänzt am 6. Juli 2001 und überarbeitet im Okt. 2004)⁵ richten, insbesondere was ihre Ankaufs- und Ausstellungspolitik betrifft.
⁴ Internationaler Museumsrat
⁵ Zu beziehen beim BAK, Fachstelle Kulturgütertransfer, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern.
Art. 12 Finanzhilfen an Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b KGTG)
¹ Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in andern Vertragsstaaten werden durch einen einmaligen Pauschalbeitrag von maximal 100 000 Franken pro Projekt unterstützt. Der Beitrag kann in Raten ausbezahlt werden.
² In Ausnahmefällen kann der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern einen Betrag von maximal einer Million Franken sprechen.
Art. 13 Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KGTG)
¹ Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes von Vertragsstaaten werden ausschliesslich staatlichen Behörden und internationalen Organisationen gewährt.
² Sie betragen maximal 50 000 Franken.
³ Sie werden nur ausgerichtet, wenn der Vertragsstaat eine seiner Finanzkraft entsprechende eigene Leistung erbringt.
⁴ Sie dienen zur Deckung von:
a. Gerichts-, Anwalts-, Versicherungs-, Restaurierungs- und Transportkosten, soweit sie zur Wiedererlangung notwendig und tatsächlich entstanden sind;
b. Entschädigungen an Dritte in Ausnahmefällen.
Art. 14 Auflagen
Die Gewährung von Finanzhilfen wird mit den Auflagen verbunden, dass:
a. der Schutz des kulturellen Erbes nach allen Regeln der Fachkunde erfolgt;
b. der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin der Fachstelle über die Verwendung der Finanzhilfe Rechenschaft ablegt;
c. der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin die Unterstützung durch den Bund in geeigneter und angemessener Weise bekannt macht;
d. Kulturgüter, die mit Hilfe von Finanzhilfen nach den Artikeln 12 und 13 erhalten, restauriert oder wiedererlangt wurden, nicht veräussert werden dürfen.
Art. 15 Prioritätenordnung
Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
6. Abschnitt: Übertragung von Kulturgut
Art. 16 Geltungsbereich der Artikel 15–17 KGTG
¹ Die Artikel 15–17 KGTG finden Anwendung auf:
a. die Institutionen des Bundes;
b. die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen, soweit sie Kulturgüter in der Schweiz übertragen.
² Liegt der Ankaufspreis oder, bei Geschäften für fremde Rechnung, der Schätzwert eines Kulturguts unter 5000 Franken, so entfallen die Pflichten nach den Artikeln 15–17 KGTG.
³ Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt nicht für den Handel mit Kulturgütern folgender Kategorien:
a. Ergebnisse archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen;
b. Teile zerstückelter künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten;
c. ethnologische Gegenstände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit sakralen oder profanen Riten in Gebrauch sind.
Art. 17 Feststellung der Identität
(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG)
¹ Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben die Identität des Verkäufers oder der Verkäuferin beziehungsweise der einliefernden Person anhand folgender Angaben festzustellen:
a. bei natürlichen Personen und Inhabern oder Inhaberinnen von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;
b. bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.
² Die Angaben sind anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu überprüfen, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Richtigkeit der Angaben oder das bei vorausgegangenen Transaktionen aufgebaute Vertrauensverhältnis in Frage gestellt werden muss.
³ Auf die Feststellung der Identität kann verzichtet werden, wenn diese bereits einmal festgestellt worden ist.
Art. 18 Verfügungsberechtigung
(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. a KGTG)
Der Verkäufer oder die Verkäuferin und gegebenenfalls die einliefernde Person haben eine Erklärung zu unterzeichnen, die ihre Verfügungsberechtigung über das Kulturgut bestätigt.
Art. 19 Buchführung
(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG)
¹ Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben folgende Angaben aufzuzeichnen und die entsprechenden Dokumente aufzubewahren:
a. die Beschreibung des Kulturguts;
b. den Ursprung des Kulturguts, soweit er bekannt ist;
c. die Angaben zur Identität nach Artikel 17;
d. die Erklärung über die Verfügungsberechtigung nach Artikel 18;
e. das Datum der aktuellen Übertragung des Kulturguts;
f. den Ankaufspreis oder, bei Geschäften für fremde Rechnung, den Schätzwert des Kulturguts.
² Die Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie bei allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Behörden innert angemessener Frist vorgelegt werden können.
Art. 20 Kontrollen vor Ort
(Art. 17 KGTG)
¹ Die Fachstelle kündigt Kontrollen vor Ort im Voraus an, es sei denn, es bestehe die Gefahr, dass das Kulturgut oder die dazugehörende Dokumentation der Kontrolle entzogen werden.
² Die Fachstelle kann bei Kontrollen vor Ort die Dokumente nach Artikel 19 einsehen.
³ Im Übrigen richten sich die Kontrollen vor Ort nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968⁶ über das Verwaltungsverfahren.
⁶ SR 172.021
Art. 21 Datenschutz
(Art. 30 Abs. 2 KGTG)
¹ Die Fachstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 18 Buchstabe i KGTG Daten über die Institutionen des Bundes und die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen bearbeiten. Die Datenbearbeitung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz.
² Die Fachstelle gibt die Daten nach Absatz 1 nicht an Dritte bekannt. Vorbehalten bleibt die Weitergabe der Daten im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe nach Artikel 21 und 22 KGTG und im Rahmen von Strafanzeigen.
7. Abschnitt: Fachstelle
Art. 22
¹ Das BAK führt die Fachstelle.
² …⁷
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3475 ).
8. Abschnitt: Zollveranlagungsverfahren ⁸
⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 23 ⁹ Zollabfertigung
Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 24 Bewilligungspflicht
(Art. 5 und 7 KGTG)
¹ Wer Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis nach Artikel 3 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle.
² Wer Kulturgüter, die in den kantonalen Verzeichnissen nach Artikel 4 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden, sofern eine solche nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen notwendig ist.
³ Wer Kulturgüter, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 7 KGTG sind, in die Schweiz einführt oder durch sie durchführt, hat den Zollbehörden nachzuweisen, dass die Ausfuhrbestimmungen des ausländischen Vertragsstaates erfüllt sind. Verlangt der ausländische Vertragsstaat für die Ausfuhr von solchen Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen.
Art. 25 Zollanmeldung ¹⁰
(Art. 19 KGTG)
¹ Wer Kulturgüter ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben:¹¹
a. den Objekttyp des Kulturguts;
b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts.
² Wer Kulturgüter ein- oder durchführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, ob die Ausfuhr des Kulturguts aus einem Vertragsstaat gemäss der Gesetzgebung dieses Staates einer Bewilligung unterliegt.¹²
³ Falls für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr eines Kulturguts eine Bewilligung nach Artikel 24 erforderlich ist, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
¹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 26 Zolllager und Zollfreilager ¹³
(Art. 19 Abs. 3 KGTG)
¹ Die anmeldepflichtige Person meldet der Zollstelle die Einlagerung von Kulturgütern in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager schriftlich an.¹⁴
² Die Anmeldung muss die nach Artikel 25 verlangten Dokumente und Angaben enthalten.
¹³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
¹⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
9. Abschnitt: Einziehung von Kulturgütern und Vermögenswerten
(Art. 28 KGTG)
Art. 27
¹ Eingezogene Kulturgüter sind in deren Ursprungsstaat zu überführen.
² Das BAK entscheidet über die Überführung. Es kann den Vollzug der Überführung aussetzen, bis das Kulturgut bei einer Überführung nicht mehr gefährdet ist.
³ Bis zu ihrer Überführung werden die eingezogenen Kulturgüter im Schweizerischen Landesmuseum oder einer anderen geeigneten Institution aufbewahrt. Das BAK entscheidet über den Aufbewahrungsort.
⁴ Eingezogene Vermögenswerte sind vom BAK einzusetzen für:
a. die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 14 KGTG;
b. die Kosten der treuhänderischen Aufbewahrung und der Überführung von Kulturgütern.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
…¹⁵
¹⁵ Die Änderung kann unter AS 2005 1883 konsultiert werden.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
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