Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum ViCLAS-Konkordat
                            1 ViCLAS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.104 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum ViCLAS-Konkordat (vom 24. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.   Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenar beit der Kantone bei der Aufklä rung von Gewaltdelikten vom 2. Ap ril 2009 (ViCLAS-Konkordat) per sofort bei. II.  Die Kantonspolizei Zürich wird als Aussenstelle gemäss Art. 5 Abs. 2 des ViCLAS-Konkordats bezeichnet. Sie bezeichnet die zwei Ko ordinatorinnen und Koordi natoren gemäss Art. 5 Abs. 3 des ViCLAS- Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 962 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 172.010.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 455 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.104 ViCLAS-Konkordat Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) (vom 2. April 2009) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen unddirektoren (KKJPD) verabsch iedet in Ausführung von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 sowie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 folgende interkant onale Vereinbarung (bzw. folgenden Konkordatstext):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hend: Vereinbarung) bezweckt die e ffiziente Bekämpf ung der (seriel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit, indem insbesondere: a.   die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments  ViCLAS  zur Verhinderung  und  Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und b.   die überkantonale Zusammenführ ung und Auswertung kantonaler Ermittlungserge bnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Vereinbarung  regelt,  unter  welchen  Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird. Art. 2 Begriff ViCLAS  (Violent  Crime  Linkage  Analysis  System)  ist  ein  auf bestehenden  Ermittlungs ergebnissen  basierendes  Analysesystem  für Gewalt-  und  Sexualdelikte,  das  di e  Grundlage  für  ne ue  Ermittlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhänge)  bildet.  Es  dient  dazu, deliktspezifische  Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen. Art. 3 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit loka len, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ViCLAS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hind euten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhal tet insbesondere: a.   Tötungsdelikte (inkl. Versuche), b.   Straftaten gegen die sexuelle Selb stbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte), c.   Vermisstenfälle,  wenn  die  Gesa mtumstände  auf  ein  Verbrechen hindeuten, d.   verdächtiges  Ansprechen  von  Kindern  und  Jugendlichen,  wenn aufgrund  der  Gesamtumstände von  einem  Gewalt-  oder  Sexual motiv auszugehen ist, e.   Entführungen  (ohne  elterliche Kindesentführung  und  ohne  Ent ziehen von Unmündigen durch In haber der elterlichen Gewalt), f. Tierquälerei im Sinn v on Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutz gesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , wenn  aufgrund  der  Gesamtumst ände  von  einem  Gewalt-  oder Sexualmotiv auszugehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werd en ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen be ziehungsweise kantonalen polizei lichen Untersuchungen kantonsübergrei fend verarbeitet und analysiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungs relevanten Informati onen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenom men: a.   Angaben über die Tätersch aft und ihre Lebenssituation, b.   Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation, c.   Angaben über Täter-Opfer-Beziehung, d.   Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft, e.   Angaben zu Verletzungen und Todesursachen, g.   Art der verwendeten Waffen und Gegenstände, h.   Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der Täterschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.  2  ist  ebenso  anwendbar  auf polizeilich  ermittelte,  jedoch nicht oder noch nicht geri chtlich beurteilte Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.104 ViCLAS-Konkordat Art. 5 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Betrieb  des  Analysesystems ViCLAS  wird  durch  die  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenzneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen unterstützt. Diese Auss enstellen werden durch je einen Vertreterkanton  der  bestehenden vier  Polizeikonkordate  sowie  die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fä lle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koor dinatoren, welche für den Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mationsaustausch mit den Aussenstel len beziehungsweise der Zentral
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausschuss  ViCLAS  wahrgenommen. Diesem  gehören  der  Chef  bzw. die Chefin Kriminalabteilung der Ze ntralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferen z der kantonalen Polizeikomman
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - danten  (KKPKS)  rechenschaftspflich tig.  Diese  übt  die  Aufsicht  über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Betrieb und Datenschutz Art. 6 Informationsaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 4 bezeichneten  Daten gemäss  den  Grundsätzen  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisch auszuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarungspartner habe n sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Art. 5 zustä ndigen Aussenstelle mitzuteilen. Art. 7 Betriebsbewilligung Das  Datenbearbeitungssystem  wird von  der  Kantonspolizei  Bern für  die  ganze  Schweiz  betrieben.  Der  Betrieb  des  Analysesystems ViCLAS  wird  mit  der  Betriebsbewi lligung  des  Regi erungsrates  des Bern vom 8. Juni 1997 (PolG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ViCLAS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.104 Art. 8 Speicherung und Datenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die physische Speicherung der Vi CLAS-Daten erfolgt ausschliess lich bei der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezüglich der Datenpflege in Vi CLAS gelten die folgenden Grund sätze: a.   Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle. b.   Das Recht, den ganzen Datensatz, d. h. auch die Daten der fünf ViCLAS-Aussenstellen,  zu  muti eren,  kommt  ausschliesslich  der Zentralstelle zu. c.   Die Löschung erfolgt dur ch die Zentralstelle. Art. 9 Verantwortlichkeit Die Verantwortung für die Einhalt ung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Date nsicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei de r Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter  und  -Mitarbeit erinnen  der  Zentralstelle  sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Da tenschutzes verantwortlich. Art. 10 Akteneinsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verlangt eine Person nach Ma ssgabe des anwendbaren kantona len  Datenschutzrechts  Auskunft  oder Einsicht  in  die  von  der  Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist di e zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussen stelle verpflichtet, wenn a.   sich aus den bearbeiteten Date n Anhaltspunkte für einen ViCLAS- Eintrag ergeben oder b.   der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist zulässig, Gesuche um Ausk unft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiter zuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Zentralstelle  behandelt  da s  Gesuch  und  gibt  dem  Gesuch steller oder der Gesuchstellerin Aus kunft oder Einsicht. Bestehen für das  Auskunfts-  und  Einsichtsrecht  vor  der  zuständigen  kantonalen Polizeibehörde Einschrä nkungen, hat die Zentralstelle diese zu beach ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.104 ViCLAS-Konkordat Art. 11 Berichtigung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Person hat Anspruch darauf , dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst wo rden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Vornahme der Berichtigung zu ständig ist die Zentralstelle. Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die im Zusammenhang mit ViCL AS  stehenden  Auskunfts-  und Berichtigungsgesuche so wie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehen den datenschutzrechtlichen Ansprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che richten sich – soweit diese Ve reinbarung keine abweichenden Rege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen enthält – nach dem Datens chutzgesetz des Kantons Bern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Februar 1986 (KDSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige  Datenaufsichtsstelle ist  die  Datenaufsichtsstelle  des Kantons Bern. Art. 13 Löschung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die in ViCLAS erfassten Datensät ze werden gemäss den nachfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Fristen gelöscht: a.   Die  Datensätze  werden  im  Anal ysesystem  grundsät zlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht. b.   Die  Frist  kann  in  Fällen  erhebl icher  Wiederholungsgefahr  und  in Absprache mit der betroffenen Poli zei auf Antrag der Zentralstelle durch  die  zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons um jeweils fünf Ja hre verlängert werden. c.   Bei  Wiederholungstätern  ist  für den  Beginn  des  Fristenlaufs  das letzte im Analysesystem er fasste Delikt massgebend. d.   Der  Fristenlauf  steht  still  währ end  des  Vollzugs  einer  Freiheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strafe oder einer stat ionären Massnahme. e.   Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen: – unter Vorbehalt von Bst. f nach einem Freispruch bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder – sobald gegen einen (mutmasslich ) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist. f.    Erfolgte  ein  Freispruch  oder  die  Verfahrenseinstellung  wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wi rd bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen vo n Bst. a–d vorgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ViCLAS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Daten von Opfern und bei Regi strierungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die vorha ndenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten we rden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Ge such anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Frei heitsstrafe  oder  einer  Massnahme  zu ständig  sind,  werden  durch  das kantonale Recht bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung Art. 14 Kostenregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantonspolizei  Bern  trägt sämtliche  aus  dem  Betrieb  der Zentralstelle resultierenden Pers onal- und Infrastrukturkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Betriebs-  und  Investitionskos ten  der  Aussenstellen  werden durch  die  an  der  jeweiligen  Ausse nstelle  angeschlossenen  Kantone oder  durch  das  Polizeikonkordat  de s  entsprechenden  Aussenstellen standorts getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlos sene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Vereinbarungspar tner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen Art. 15 Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder  Kanton  kann  der  Vereinbarung  jederzeit  beitreten.  Der Beitritt wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder  Vertragspartner  kann  sein e  Mitgliedschaft  unter  Einhal tung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.  Ein  Austritt  hat  keinen  Ei nfluss  auf  den  bis  dahin  einge gebenen Datenbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Beitrittsgesuch sowie die K ündigung sind an die KKJPD zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.104 ViCLAS-Konkordat Art. 16 Vo l l z u g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle gemäss Art. 5 Abs. 2. Art. 17 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Änderungen  der  Vereinbarung bedürfen  der  Zustimmung  aller Vertragspartner. Art. 18 Notifikation an den Bund Das Generalsekretariat der Konf erenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kanzlei über die vorliegende Vereinba rung. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Art. 19 Fürstentum Liechtenstein Dieser  Vereinbarung kann  das  Fürstentum  Liechtenstein  auf  der Grundlage  seiner  eigenen  Gesetzge bung  beitreten.  Ihm  stehen  alle Rechte und Pflichten der andere n Vereinbarungspartner zu. Art. 20 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für allfällige, sich aus der An wendung und Auslegung dieser Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung ergebende St reitigkeiten zwischen den Vereinbarungskan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonen wird ein Schied sgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schiedsgerichtsinstanz is t der Vorstand der KKJPD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bestimmungen  des  Konkordat s  über  die  Schiedsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Schiedsgericht en tscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzen. Art. 21 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf die seit der operativen Inbe triebnahme von ViCLAS per Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung sinngemäs se Anwendung. Die entspr echenden Daten bleiben aufgestellten Grundsät ze verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ViCLAS-Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Neuerfassung  von  Daten  für  Vorkommnisse  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS-Relev anz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Daten, welche nach dem massgebl ichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbar ung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbar ung aufgestellten Grundsätzen nicht neu er fasst werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Daten von Vorkommnissen nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, welche sich vor Inkraft treten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grund sätzen nicht widersprechen.