Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur
                            1 Finanzreglement des Kantonsspi tals Winterthur (FinReg-KSW)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70 Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW) (vom 14. Juni 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  des  Gesetzes  über das  Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses  Reglement  regelt  die  Grundsätze  der  finanziellen Führung im Kantonsspit al Winterthur (KSW).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Kantonsspital Winterthur gelten die Vorschriften des kan tonalen  Finanzhaushaltsrechts,  sowe it  das  KSWG  oder  dieses  Regle ment keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finan zielle Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement erlässt er a.   Ausführungsbestimmungen  über die  finanziellen  Kompetenzen der Spitaldirektion, b.   ein Reglement zum Umga ng mit Drittmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  überwacht  die  Wirksamkeit des  finanziellen  Risikomanage ments  sowie  des  Internen  Kontro llsystems  (IKS)  zur  rechtzeitigen Erkennung  und  Begrenzung  finanziell er  Risiken,  zur  Einhaltung  der Vollständigkeit und Richtigkeit de r Rechnungslegung und zur Einhal tung der rechtlichen Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Spitaldirektion regelt: a.   die  Organisation  des  Rechnungs wesens  am  Kantonsspital  Win terthur, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompe tenzen der Departemente, Institute und Dienste, b.   die Unterschriftenberechtigung, c.   die Rechnungsstellung, d.   die Ausführungsbestimmungen be treffend Anforderungen an das Interne Kontrollsystem und das finanzielle Risikomanagement, e.   das Berichtswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Spitalrat  und  die  Spitaldir ektion  können  im  Rahmen  des Gesetzes  ihre  finanzhaushaltsrecht lichen  Zuständigkeiten  ganz  oder teilweise an ihnen nach geordnete Stellen oder einzelne Personen dele gieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.163 Finanzreglement des Kantonsspit als Winterthur (FinReg-KSW) Finanz- und Rechnungs wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Für das finanzielle un d betriebliche Rechnungswesen gelten die Branchenstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im finanziellen Rechnungswesen ist die Einhaltung der kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Konsolidierungsanforde rungen zu gewährleisten. Entwicklungs- und Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Entwicklungs- und Finanzplan des Kantonsspitals Win
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terthur bildet die Grundlage für die Eingaben zum Konsolidierten Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklungs- und Finanzplan (KEF) des Kantons gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Abs. 1 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Er enthält alle in der Jahresrechnung konsolidi erten Unternehmensbereiche. Staatsbeitrag und Leistungs gruppenbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Spitalrat  stellt  bei  der zuständigen  Direktion  Antrag zum  Leistungsgruppenbudget  z uhanden  des  Regierungsrates  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 3 KSWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Leistungsgruppenbudget  en thält  den  Budgetkredit  der  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgsrechnung  sowie  de n  Budgetkredit  der  Investitionsrechnung  für die Beschaffung der Betriebseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  im  Leistungsgruppenbudget  al s  Ertrag  gesondert  ausgewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sene Staatsbeitrag umfa sst die Abgeltungen der zwischen den zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen  Direktionen  des Regierungsrates  und  de m  Kantonsspital  Win
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terthur vereinbarten Leistungen. Unternehmens budget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsspitals Winterthur auf Gesamtspitalebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Spitaldirektion  informiert den  Spitalrat  umgehend  über wesentliche Budgetabweichungen, s obald diese sich abzeichnen oder eingetreten sind. Investitions planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Spitalrat  verabschiedet  eine  mehrjährige  Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planung, die auf die Planungsper ioden des KEF abgestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie umfasst die Mobilien und die Immobilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Investitionsplanung für die Im mobilien richtet sich nach der Immobilienvero rdnung vom 24. Januar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Der Spitalrat vera bschiedet die Jahresrechnung und den An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag zur Gewinnverwendung oder Ve rlustdeckung zuhanden des Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG). Kredit übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, beschliesst der Spitalrat im Rahmen des Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabschlusses  über  die  Übertr agung  der  mit  dem  Budgetkredit dafür  eingestellten,  noch  nicht  beanspruchten  Mittel  auf  die  neue Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzreglement des Kantonsspi tals Winterthur (FinReg-KSW)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beschluss über die Kreditübe rtragung wird dem Kantonsrat zusammen mit dem Geschäftsbe richt zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Budgetkredit  des  Folgejahre s  erhöht  sich  im  Umfang  der Kreditübertragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der  Spitalrat  hat  dieselben  Ausgabenkompetenzen  wie der Regierungsrat (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Abs. 4 FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ). Über das Eigenkapital verfügt er uneingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausgabenkompetenzen der Spit aldirektion richten sich nach den Ausführungsbestimmungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Spitaldirektion  beschliesst  über  die  Verwendung  der  vom Spitalrat beschlossenen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Spitaldirektion  genehmigt  die  Abrechnung  beschlossener Ausgaben. Sie unterbreitet sie dem Spitalrat zur Kenntnisnahme, falls die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dotations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kapital und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freie Reserven
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital  des  KSW.  Der  Spitalrat beschliesst  über  Ausgaben  im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Dotationskapital wird dem Ka ntonsspital Winterthur durch eine Kontokorrentgutschrift übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgaben  zulasten  der  Kontokorrentgutschrift  des  Dotations kapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdmittel des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Neben  dem  Staatsbeitrag  zur Erfüllung  der  Leistungsauf träge  stellt  der  Kanton  dem  Kantons spital  Winterthur  die  erforder lichen Fremdmittel zur Verfügung. Diese bestehen aus a.   einem Betriebskredit, b.   pauschalierten  Investitionsausg aben  im  Leistungsgruppenbudget für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen, c.   weiteren Darlehen, welche der Kanton gewähren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Sofern  gesetzlich  oder  vertra glich  nichts  anderes  vorge sehen  ist,  sind  die  durch  Staatsbe iträge  oder  andere  Einnahmen  des KSW finanzierten Güter Eigentum des Kantonsspitals Winterthur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Erfindungen oder urheberrecht lich geschützte Werke gelten die Bestimmungen de s Personalreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erbschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Spitaldirektion  entscheidet  über  die  Annahme  von Legaten,  bei  denen  das  KSW  eing esetzter  Erbe  oder  Vermächtnis nehmer  ist,  sowie  von  Zuwendungen Dritter.  Vorbehalten  bleibt  die Zuständigkeit des Regierungsrates bei Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Spitaldirektion entscheidet über die Verwendung von Mitteln aus Erbschaften oder Zuwendungen bis zum Betrag von 50 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.163 Finanzreglement des Kantonsspit als Winterthur (FinReg-KSW)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über höhere Ausgaben entscheide t der Spitalrat im Rahmen der Regelung der Ausgabenkompetenz Finanzielles Risiko management und Internes Kontrollsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Spitaldirektion betreibt ein wirksames und angemesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nes Management der fina nziellen Risiken sowie ein Internes Kontroll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - system (IKS) zur rech tzeitigen Erkennung und Be grenzung finanziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler Risiken, Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der re chtlichen Grundlagen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Dieses  Reglement  tritt  am  ersten  Tag  des  zweiten  Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 509 ; Begründung siehe ABl 2010, 1643 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 721.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 813.16 .