Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (181.20)
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Verordnung über die Wahl der Kirchensynode

1 Synodalwahlverordnung
181.20 Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung) (vom 16. März 2010)
1 Die Kirchensynode, gestützt auf Art. 210 Abs. 4 der Kirchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Wahl der Kir chensynode.
Wahlleitung

§ 2.

1 Wahlleitende Behörde ist der Kirchenrat.
2 Der Kirchenrat kann die Aufgab e der Wahlleitung der zuständi gen Stelle des Kantons übertragen.
Wahlkreise

§ 3.

Die Wahlen in die Kirchensy node erfolgen in den Wahlkrei sen, die gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte
2 für die Kan tonsratswahlen bestehen.
b. Sitzzuteilung

§ 4.

Der Kirchenrat legt gemäss Art.
209 Abs.
1 KO vor jeder Gesamterneuerungswahl bis Mitte des Vorjahres die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise fest.
Wohnsitz

§ 5.

Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraus setzungen gemäss Art.
20 Abs.
2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
Unvereinbar
-
keit

§ 6.

Die Mitgliedschaft in der Kirc hensynode ist unvereinbar mit: a. der Mitgliedschaft im Kirchenrat, b. dem Amt der Kirchenratsschreib erin oder des Kirchenratsschrei bers, c. der Mitgliedschaft in der Rekurskommission, d. einer Anstellung in den Gesa mtkirchlichen Diensten, ausgenom men die Tätigkeit als Pfarrerin ode r Pfarrer in Institutionen gemäss Art. 123 Abs. 1 KO.
a. Einteilung
a. Grundsatz
2
181.20 Synodalwahlverordnung b. Verfahren

§ 7.

1 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person dem Kirchenrat binnen fünf Tage n nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des Unvereinbarkeits grundes mit, für welches Amt sie sich entschieden hat.
2 Ohne solche Erklärun g weist der Kirchenrat der betroffenen Per
- son ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu: a. das bisherige Amt vor dem neuen Amt, b. Entscheid durch das Los. Amtliche Veröffent lichungen

§ 8.

1 Amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wah
- len in die Kirchensynode erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zürich.
2 Der Kirchenrat informiert betr offene Kirchgemeinden, Kirch
- gemeindeverbände und Bezirkskirche npflegen über erfolgte amtliche Veröffentlichungen.
2. Abschnitt: Anordnung der Wahlen Anordnung

§ 9.

1 Der Kirchenrat ordnet die Erneuerungswahlen und Ersatz
- wahlen in die Kirchensynode unter Berücksichtigung der kantonalen Wahl- und Abstimmungstermine an.
2 Die Anordnung wird mindestens sieben Wochen vor dem Wahl
- tag amtlich veröffentlicht. Wahlunterlagen

§ 10.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
2 über die Wahlunterlagen sind subsidiär anwendbar.
3. Abschnitt: Vorverfahren Wahlvorschläge

§ 11.

1 Der Kirchenrat setz t mit amtlicher Verö ffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, binnen welc her Wahlvorschläge bei ihm einge
- reicht werden können.
2 Die Wahlvorschläge könne n eingesehen werden. b. Inhalt

§ 12.

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1 Auf einem Wahlvorschlag dürfe n höchstens so viele wähl
- bare Personen genannt se in, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind.
2 Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort nur einmal genannt sein.
3 Vorgeschlagene erklären auf de m entsprechenden Wahlvorschlag unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Ange
- stellter im Dienste einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen. a. Frist
3 Synodalwahlverordnung
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c. Gestaltung

§ 13.

5
1 Auf dem Wahlvorschlag wird für jede vorgeschlagene Per son aufgeführt: a. Name, Vorname und Geschlecht, b. Geburtsdatum, c. Beruf, d. Angabe gemäss §
12 Abs. 3 dieser Verordnung, e. Adresse, f. Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Kirchensynode schon bisher angehört hat.
2 Zudem kann auf dem Wahlvorsch lag der Rufname angegeben werden.
3 Personen, die einen Wahlvorschla g unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu.
4 Der Wahlvorschlag kann mit ei ner Kurzbezeichnung versehen werden.
d. Unterzeich
-
nung und
Vertretung

§ 14.

1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberech tigten des Wahlkreises unterschrieben sein.
2 Jede Person darf nur einen Wa hlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
3 Bezeichnen die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person, so gilt die erstunterzeichnende Person und, wenn diese verhindert ist, die zweitunt erzeichnende Per son als berechtigt, den Wahlvorsch lag zurückzuziehen oder andere Erklärungen abzugeben.
e. Prüfung

§ 15.

1 Der Kirchenrat prüft, ob di e Wahlvorschläge den mass gebenden Vorschriften en tsprechen, insbesonde re ob die vorgeschla genen Personen gemäss Art.
20 Abs. 2 der Kirchenordnung
4 wählbar sind, die Anga ben gemäss §
13 Abs. 1 lit. a, b und e dieser Verordnung mit jenen im Stimmreg ister übereinstimmen u nd die Unterzeichnen den stimmberechtigt sind.
5
2 Bei einem Mangel setzt der Kirche nrat eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an. Wird ein Mang el binnen Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.
3 Weist ein Wahlvorschlag auch na ch der Verbesserung zu viele Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.
4
181.20 Synodalwahlverordnung f. Zweite Frist

§ 16.

1 Der Kirchenrat veröffentlicht die Namen de r vorgeschla
- genen Personen geordnet nach Wahl kreisen und in alphabetischer Reihenfolge amtlich und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge ei ngereicht werden können.
5
2 Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
3 Der Kirchenrat prüft auch di e definitiven Wahlvorschläge.
4 Die Namen der definitiv Vorgeschlagenen werden amtlich ver
- öffentlicht. Bezirkskirchen pflegen

§ 17.

1 Die Bezirkskirchenpflegen informieren in geeigneter Weise über die Wahlen in die Kirchensynode. Sie unterstützen und koordi
- nieren die Erstellung der Wahlvors chläge unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten . Sie beachten dabei die Wahl- und Abstim
- mungsfreiheit.
2 Sie tragen dazu bei, dass Wahlvorschläge in demokratischer Weise zustande kommen.
4. Abschnitt: Wahlen Wahlzettel

§ 18.

1 Sind gleich viele oder weniger Personen zur Wahl vor
- geschlagen, wie Sitze im Wahlkreis zu besetzen sind, werden alle vor
- geschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amt
- lichen Wahlzettel gedruckt.
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2 Auf dem Wahlzettel werden für je de vorgeschlagene Person ange
- geben: a. Name und Vorname, b. Geburtsjahr, c. Wohnort, d. Beruf, e.
5 die Angaben gemäss §
13 Abs. 1 lit. f sowie §
13 Abs. 2 und 4 dieser Verordnung.
3 Sind mehr Personen zur Wahl vorges chlagen, als Sitze zu besetzen sind, wird ein leerer Wahlzettel ve rwendet und dazu ein Beiblatt ver
- schickt, auf dem die Vorgeschlage nen in alphabetisc her Reihenfolge sowie die allfällige Bezeichnung des Wahlvo rschlages gemäss §
13 Abs. 4 dieser Verordnung aufgeführt sind. Da s Beiblatt ist so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem am tlichen Wahlzettel ausgeschlossen werden kann.
4 Die Stimmberechtigten erha lten eine Wahlanleitung.
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Stimmabgabe,
Auswertung
der Wahlzettel,
Ermittlung
des Wahl
-
ergebnisses

§ 19.

Auf die Stimmabgabe, die Ausw ertung der Wahlzettel und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung über die politischen Rechte
3 subsidiär anwend bar.
Mitteilung
und Veröffent
-
lichung

§ 20.

1 Der Kirchenrat teilt den gew ählten Personen die Wahl unverzüglich mit. Er weist sie hin auf a. die Rechtsmittel, b. die Möglichkeit der schriftlichen Wahlablehnung binnen fünf Tagen nach der Mitteilung, c. die Unvereinbarkeit gemäss §
6 dieser Verordnung, d. die Vorschrift von Art. 210 Abs.
3 KO, wonach die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises nicht als Pfarrerin nen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen darf.
2 Er veröffentlicht das Ergebnis de r Wahl mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung amtlich.
Quorum

§ 21.

1 Ist nach Ablauf der Frist gemäss §
20 Abs.
1 lit. b dieser Verordnung die Vorschrift von Art. 21
0 Abs. 3 KO nicht eingehalten, wonach die Mehrheit der Vertre terinnen und Vert reter eines Wahl kreises nicht als Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder der La ndeskirche stehen darf, wird wie folgt ver fahren: a. Haben weniger oder gleich vi ele Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerin nen, Pfarrer und Angestellten, di e im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen, mi t den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. b. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinne n, Pfarrer und An gestellten, die im Dienst eine r Kirchgemeinde oder der Landes kirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungül tig. Die weite ren Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, rücken nach.
2 Können auf diese Weise nicht alle Sitze besetzt werden, so findet für die freien Sitze ein Wahlgang gemäss §
23 dieser Verordnung statt.
Nicht besetzte
Stellen

§ 22.

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1 Lehnt eine Person die Wahl ab , so gilt diejenige Person als gewählt, die in diesem Wahlkreis un ter den gewählten, aber als über zählig ausgeschiedene n Personen das beste Resultat erzielt hat.
2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden , findet ein zw eiter Wahlgang statt.
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181.20 Synodalwahlverordnung Zweiter Wahlgang

§ 23.

Beim zweiten Wahlgang gelt en die Vorschriften für den ersten Wahlgang mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten: a. Die Anordnung des zweiten Wahlga nges wird mindestens 22 Tage vor dem Wahlgang amtlich veröffentlicht. b. Das Vorverfahren gemäss §§
11–17 dieser Vero rdnung findet nicht statt. Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigten erhalten einen leeren Wahlzettel. c. Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen. d. Entscheidend ist das relative Mehr. Erwahrung

§ 24.

1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen
- rat der Kirchensynode Antrag und Be richt. Der Bericht enthält die Ergebnisse der Wahlen.
2 Die Kirchensynode entscheidet an ihrer konstituierenden Ver
- sammlung über die gegen die Wahl en erhobenen Rechtsmittel und erwahrt die Ergebni sse der Wahlen. Ersatzwahlen

§ 25.

1 Der vorzeitige Rücktritt au s der Kirchensynode ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode mitzuteilen.
2 Die Präsidentin oder de r Präsident der Kirche nsynode informiert über einen Rücktritt a. unverzüglich den Kirchenrat mi t dem Ersuchen, die Ersatzwahl anzuordnen, b. die Kirchensynode an ihrer nächstfolgenden Versammlung. b. Verfahren

§ 26.

1 Auf die Ersatzwahl finden di e Bestimmungen über die Er
- neuerungswahlen der Ki rchensynode Anwendung. Vorbehalten bleibt die stille Wahl gemäss §
27 dieser Verordnung.
2 Erfolgt der Rücktritt weniger al s sechs Monate vor den Erneue
- rungswahlen der Kirc hensynode, findet keine Ersatzwahl statt. c. Stille Wahl

§ 27.

1 Der Kirchenrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn a. gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Sitze zu besetzen sind, und b. die zunächst Vorgeschlagenen mi t den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen.
2 Für die nicht besetzten Sitze wird ein Wahlgang mi t einem leeren Wahlzettel durchgeführt. a. Vorzeitiger Rücktritt
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d. Erwahrung

§ 28.

1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen rat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Beri cht enthält das Ergebnis der Wahl.
2 Die Kirchensynode entscheidet über die gegen die Wahl erhobe nen Rechtsmittel und erwahr t das Ergebnis der Wahl.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Stimmrechts
-
rekurs

§ 29.

Mit Stimmrechtsrekurs an die Kirchensynode können Hand lungen und Unterlass ungen des Kirchenrates und der von ihm gemäss

§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung beauftr

agten Stelle angefochten werden, welche die Stimmberechtigung von Mitgliedern der Landeskirche im Rahmen der Wahl der Kirchensynode oder die Durchführung der Wahl der Kirchensynode betreffen.
Legitimation

§ 30.

Zum Rekurs berechtigt sind: a. die Stimmberechtigten des betr effenden Wahlkreises und die Kan didierenden, b. politische Parteien und Gruppier ungen, die im be treffenden Wahl kreis tätig sind.
Frist

§ 31.

1 Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.
2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefoch tenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffent lichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.
3 Der Fristenlauf beginnt in jedem Fa ll spätestens am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl.
Aufschiebende
Wirkung,
Nachzählungen

§ 32.

1 Wird der Rekurs vor dem Wahl tag eingereicht, kommt ihm aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn diese vom Büro der Kir chensynode auf Antrag oder von Amtes wegen an geordnet wird.
2 Das Büro der Kirchensynode ka nn Nachzählungen vornehmen lassen.
Entscheid

§ 33.

1 Die Kirchensynode entscheide t Stimmrechtsrekurse auf grund eines Antrags und Berichts ihres Büros.
2 Die Wiederholung einer Wahl ode r Abstimmung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe dafür best ehen, dass die Un regelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abst immung mit eine r gewissen Wahr scheinlichkeit beeinflusst hat.
Kosten

§ 34.

Rekurskosten werden nur da nn erhoben, wenn der Rekurs
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6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 35.

Dieser Verordnung widersprec hende Verordnungen, Richt
- linien, Weisungen und Beschlüsse der Kirchensynode und des Kirchen
- rates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

§ 36.

6 Ersatzwahlen

§ 37.

1 . . .
6
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttreten s dieser Verordnung und ihrer Änderungen laufende Ersatzwahlen werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
5 Inkrafttreten

§ 38.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
1 OS 65, 172 .
2 LS 161 .
3 LS 161.1 .
4 LS 181.10 .
5 Fassung gemäss B vom 12. März 2013 ( OS 68, 306 ; ABl 2013-04-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2013.
6 Aufgehoben durch B vom 12. März 2013 ( OS 68, 306 ; ABl 2013-04-26
). In Kraft seit 1. Oktober 2013.
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