Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich
                            1 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.153 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ) (vom 23. September 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Spitalrat, gestützt auf § 11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses  Reglement  regelt  die  Grundsätze  der  finanziellen Führung im Universitäts spital Zürich (USZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Universitätsspital gelten die Vorschriften des kantonalen Finanzhaushaltsrechts, soweit das USZG oder dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finan zielle Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement genehmigt er die Ausführungsbestimmungen de r Spitaldirektion, so namentlich über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 a.   die Organisation des Rechnungswe sens am USZ, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompetenzen, b.   die Unterschriftenberechtigung, c.    die Annahme, Ablehnung, Verwaltung und Verwendung von Zuwen dungen, d.   die Anforderungen an das Intern e Kontrollsystem und das finan zielle Risikomanagement, e.   das Berichtswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Spitalrat  und  die  Spitaldirektion  können  im  Rahmen  des Gesetzes  ihre  finanzhaushaltsrecht lichen  Zuständigkeiten  ganz  oder teilweise an ihnen nach geordnete Stellen oder einzelne Personen dele gieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  das  finanzielle  Rechnungsw esen  gelten  die  im  Spital wesen  anerkannten  Accounting  Stan dards.  Bei  weitergehenden  oder abweichenden kantonalen Konsolidie rungsanforderungen ist zu gewähr leisten, dass die Anforderungen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  das  betriebliche  Rechnungsw esen  gelten  die  Branchenstan dards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.153 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            10 Leistungs gruppen- budget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Spitalrat  erstellt  zuhand en  des  Regierungsrates  jähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ein Leistungsgruppenbudget (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 3 Ziff. 3 USZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ) entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chend den Vorgaben des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Leistungsgruppenbudget zeig t Aufwand und Ertrag der Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgsrechnung sowie Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Erfolgsrechnung werden folgende Erträge separat ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen: a.   der nach dem Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. März 1994 über die Kranken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 geschuldete Beitrag des Kant ons an die Leistungen der Obligatorischen Krankenversicherung gemäss Kostenteiler (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 in Verbindung mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Spitalplanungs- und -fi nanzierungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mai 2011 [SPFG]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ), b.   Subventionen für weitere Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SPFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich für gemeinwirtsc haftliche Leistungen, c.   der Eigentümerbeitrag des Kantons. Unternehmens budget und Planrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des USZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Spitaldirektion  informiert  den  Spitalrat  umgehend  über wesentliche  Budgetabweichungen,  s obald diese sich abzeichnen oder eingetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Unternehmensbudget wird jährlich aktualisiert und vom Spi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - talrat genehmigt. Üb erjährige und nicht ausg eschöpfte Budgetmittel für den Betrieb und für Investitione n müssen für jede s  Kalenderjahr neu beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Spitaldirektion  erstellt  zusä tzlich  eine  Mehrjahresplanung (Planrechnung). Diese umfasst die Erfolgsrechnung, die Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planung und die Geldflussrechnung i nkl. der Finanzbedarfsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            10 Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Der  Spitalrat  verabschiedet  die  Jahresrechnung  und  den Antrag  zur  Gewinnver wendung  oder  Verlustdeckung  zuhanden  des Regierungsrates (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 3 Ziff. 5 USZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            10 Ausgaben bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Spitalrat ist bezüglich der Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Abs. 4 Finanzcontrollingverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausgabenkompetenzen der Spita ldirektion richten sich nach den Ausführungsbesti mmungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Spitaldirektion  beschliess t  über  die  Verwendung  der  vom Spitalrat beschlossenen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Spitaldirektion genehmigt die Abrechnung beschlossener Aus gaben. Sie unterbreitet sie dem Spita lrat zur Kenntnisnahme, falls die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dotations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kapital und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigene Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des USZ. Ausgaben kön nen im Rahmen des gesetzlichen Zwecks  getätigt  werden.  Es  gelt en  die  Kompetenzen  für  gebundene Au sg abe n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Dotationskapital  wird  dem USZ  durch  eine  Kontokorrent gutschrift übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgaben  zulasten  der  Kontokorrentgutschrift  des  Dotations kapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebundene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Spitalrat  kann  für  Zuwe ndungen  Dritter  oder  für Mittel aus dem Eigenkapital ei ne Zweckbindung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er genehmigt Einlagen in und Entnahmen aus den zweckgebun denen  Mitteln;  er  kann  die  Spitaldire ktion  ermächtigen, bis  zu  einer bestimmten  Höhe  abschliessend über  Einlagen  und  Entnahmen  zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            9 Der  Spitalrat  schliesst  Darlehens-  und  Betriebskreditver träge mit dem Kanton oder Dritten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Sofern  gesetzlich  oder  vertra glich  nichts  anderes  vorge sehen  ist,  sind  die  durch  Staatsbe iträge  oder  andere Einnahmen  des USZ finanzierten Güter Eigentum des USZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Erfindungen oder urheberrecht lich geschützte Werke gelten die Bestimmungen de s Personalreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Risiko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            management
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Internes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der Spitalrat ist verantwort lich für ein wirksames und an gemessenes finanzielles Risikomanagement sowie ein Internes Kont rollsystem (IKS) zur rechtzeiti gen Erkennung und Be grenzung finan zieller Risiken, Voll ständigkeit und Richtigk eit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er legt die Anforderungen an ein finanzielles Risikomanagement sowie ein IKS fest und überw acht deren Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er kann eine ihm direkt unterst ellte interne Revisionsstelle ein setzen, die unabhängige Prüfungsdien stleistungen erbringt, oder externe Dritte damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Spitaldirektion setzt das IKS um und trifft die erforderlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.153 Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ) Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Dieses  Reglement  tritt  am  ersten  Tag  des  zweiten  Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 1. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 813.15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 813.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 832.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch B vo m 18. Januar 2012 ( OS 67, 556 ; ABl 2012-07-06 ). In Kraft seit 24. Oktober 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 556 ; ABl 2012-07-06 ). In Kraft seit 24. Oktober 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch B vom 18. Januar 2012 ( OS 67, 556 ; ABl 2012-07-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 24. Oktober 2012.