Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
1 HarmoS-Konkordat
410.31
1. 10. 09 - 66 Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) (vom 30. Juni 2008)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. No vember 2007
3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 1. April
2008
4 , beschliesst:
§ 1.
Der Kanton Zürich tritt der in terkantonalen Vereinbarung über die Harmonisi erung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 bei.
1 OS 64, 371 .
2
3 ABl 2007, 2108 .
4 ABl 2008, 551 .
2
410.31 HarmoS-Konkordat Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (vom 14. Juni 2007) I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art.
1 Zweck Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem sie a. die Ziele des Unterrichts und di e Schulstrukturen harmonisieren und b. die Qualität und Durchlässigk eit des Schulsyst ems durch gemein
- same Steuerungsins trumente entwickeln und sichern. Art.
2 Grundsätze
1 Im Respekt vor den unterschie dlichen Kulturen in der mehr
- sprachigen Schweiz folgen die Ve reinbarungskantone bei ihren Vor
- kehren zur Harmonisi erung dem Grundsat z der Subsidiarität.
2 Sie sind bestrebt, die schulische n Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität de r Bevölkerung zu beseitigen. II. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule Art.
3 Grundbildung
1 In der obligatorischen Schule er werben und entwickeln alle Schü
- lerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle Identität, welche es i hnen erlauben, lebens lang zu lernen und ihren Platz in Gesellscha ft und Berufsleben zu finden.
2 Während der obligatorischen Schu le erwirbt jede Schülerin und jeder Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemeinbild enden Schulen auf der Sekundarstufe II ermög
- licht, insbesondere in den folgenden Bereichen: a. Sprachen: eine umfassende Gr undbildung in der lokalen Standard
- sprache (mündliche und schrif tliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in ei ner zweiten Lande ssprache und mindestens einer weiteren Fremdsprache,
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1. 10. 09 - 66 b. Mathematik und Naturwissensch aften: eine Grundbildung, welche zur Anwendung von gr undlegenden mathematischen Konzepten und Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technische Zusamm enhänge befähigt, c. Sozial- und Geisteswissenscha ften: eine Grundbildung, welche dazu befähigt, die grundlegende n Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu ken nen und zu verstehen, d. Musik, Kunst und Gestaltung: ei ne auch praktische Grundbildung in verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen, aus gerichtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und ästhetischem Sinn sowie auf di e Vermittlung v on Kenntnissen in Kunst und Kultur, e. Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheits erziehung, ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähig keiten und körperlicher Leistung sfähigkeit sowie auf die Förde rung des physischen und ps ychischen Wohlbefindens.
3 Die Schülerinnen und Sc hüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Pers önlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mit menschen und Umwelt unterstützt. Art.
4 Sprachenunterricht
1 Die erste Fremdsprache wird, en tsprechend der in Artikel 6 fest gelegten Dauer der Schulstufe n, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landessprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst; di e andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich ei ne dritte Lande ssprache obliga torisch unterrichten, können sie be züglich der Festlegung der Schul jahre von der vorliegende n Bestimmung abweichen.
2 Während der obligatorischen Schul e besteht ein be darfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
3 Die Reihenfolge der unterrichtete n Fremdsprachen wird regional koordiniert. Qualitäts- und Entwic klungsmerkmal e sind in einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
4 Für Schülerinnen und Schüler mi t Migrationshintergrund unter stützen die Kantone durch organisa torische Massnahmen die von den Herkunftsländern und den verschiedenen Sprach gemeinschaften unter Beachtung der religiösen und politis chen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprac he und Kultur (HSK-Kurse).
4
410.31 HarmoS-Konkordat III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule Art.
5 Einschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten
4. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).
2 Während der ersten Sc huljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt das Kind schrittweise di e Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen Arbe itsweise. Es vervollst ändigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen Grundl agen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schuljahr e benötigt, ist abhängig von sei
- ner intellektuellen En twicklung und emotiona len Reife; gegebenen
- falls wird es durch besondere Ma ssnahmen zusätzlich unterstützt. Art.
6 Dauer der Schulstufen
1 Die Primarstufe, inklusive Vorsc hule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.
2 Die Sekundarstufe I schliesst an di e Primarstufe an und dauert in der Regel drei Jahre.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 fe stgelegte Aufteilung der Schul
- stufen zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variieren.
4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schul
- jahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung de r Erlasse des Bund esrates und der EDK
1 , in der Regel nach dem 10. Schuljahr.
5 Die Zeit für das Durchlaufen de r Schulstufen ist im Einzelfall abhängig von der indi viduellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers. IV. Instrumente der Systementw icklung und Qualitätssicherung Art.
7 Bildungsstandards
1 Zur gesamtschweizerischen Harmoni sierung der Unterrichtsziele werden nationale Bildun gsstandards festgelegt.
2 Unterschieden wird zwischen fo lgenden zwei Arten von Bildungs
- standards: a. Leistungsstandards, die pro Fa chbereich auf einem Referenzrah
- men mit Kompetenzniveaus basieren; b. Standards, welche Bildungsinha lte oder Bedingungen für die Um
- setzung im Unterricht umschreiben.
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3 Die nationalen Bildung sstandards werden unter der Verantwor tung der EDK wissenschaftlich en twickelt und validiert. Sie unter liegen einer Vernehmlas sung gemäss Artikel
3 des Konkordats über die Schulkoordination vo m 29. Oktober 1970
2 .
4 Sie werden von der Plenarvers ammlung der EDK mit einer Mehr heit von zwei Dritteln ihrer Mitgli eder verabschiedet, von denen min destens drei einen nicht mehrheit lich deutschsprac higen Kanton ver treten. Die Revision erfolgt durch di e Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. Art.
8 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und di e Koordination der Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.
2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bil dungsstandards werden au feinander abgestimmt.
3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Verein barung auf sprachregi onaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen Einrichtungen schaffen.
4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über die Entwicklung von Referenztest s auf Basis der Bildungsstandards. Art. 9 Portfolios Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen nati onalen oder internationalen Portfolios doku mentieren können. Art.
10 Bildungsmonitoring
1 In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordi nation vom 29. Oktober 1970
2 beteiligen sich die Vereinbarungskan tone zusammen mit dem Bund an einem systematischen und konti nuierlichen, wissenschaftlich gestüt zten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regelmäs sig im Rahmen di eses Bildungsmonito rings evaluiert. Ein Teil davon ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von Art.
8 Abs. 4.
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410.31 HarmoS-Konkordat V. Gestaltung des Schultags Art.
11 Blockzeiten und Tagesstrukturen
1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Block
- zeiten organisiert.
2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtsze it (Tagesstruk
- turen). Die Nutzung dieses Angebot s ist fakultativ und für die Erzie
- hungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig. VI. Schlussbestimmungen Art.
12 Fristen Die Vereinbarungskantone verpflicht en sich, spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Ve reinbarung die st rukturellen Eck
- werte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vor
- liegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Artikel 7 anzuwenden. Art.
13 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Art.
14 Austritt Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schwei
- zerischen Konferenz der kantonale n Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austritts
- erklärung folgenden Kalenderjahres. Art.
15 Ausserkraftsetzung von Art.
2 des Schulkonkordats von 1970 Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Konkordats über die Schul
- koordination vom 29. Oktober 1970
2 . Art.
16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerisc hen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setz t die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr min
- destens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem B und zur Kenntnis zu geben.
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1. 10. 09 - 66 Art.
17 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs kantons zu.
1 Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Regle ment der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./ SR 413.11 .
2 Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
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